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| Von Rechts wegen
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Textversion:
Eine wichtige Entscheidung für alle Hobbyzüchter Der folgende Fall wird beschrieben
von Almut Pieper,
seit 1982 Rechtsanwältin in
Celle mit Tätigkeitsschwerpunkt
im Pferderecht (Kauf,
Haftpflichtrecht und Tierarzthaftung)
sowie Versicherungsrecht
und Arztrecht
1. Es gibt kaum ein Thema,
über das seit Inkrafttreten des
neuen Schuldrechts so viel
unter verschiedenen Blickwinkeln
geschrieben worden
ist, wie zum Leid des kleinen
Hobbyzüchters. Dies ist genau
derjenige Personenkreis,
der mit einer meist geringen
Stutenanzahl das Zuchtgeschehen
dennoch so maßgeblich
beeinflußt. Der Aufwand
des Hobbyzüchters
steht leider sehr oft in keinem
Verhältnis zum Ertrag, d. h. also
zu dem zu erzielenden Erlös
für das junge meist noch
nicht angerittene Pferd. An
dieser Stelle muß nicht näher
ausgeführt werden, wieviel Arbeit
aufzuwenden ist, bis überhaupt
ein Fohlen geboren
wird. Wenn hier nicht viele Arbeitsstunden
unter „Hobby"
verbucht sondern in Stundenlohn
berechnet würden,
kämen hier Preise zustande,
die kein Käufer für ein normales
Fohlen ab Hof je aufwenden
würde. In den einschlägigen
Zeitschriften sind
Berechnungen dazu veröffentlicht
worden, was ein Pferd
seinen Züchter gekostet hat,
wenn es dreijährig wird. Hier
kommen leider Beträge zusammen,
die für weit überdurchschnittliche
Pferde dieser
Altersgruppe und dieses
Ausbildungsstandes gezahlt
werden mögen, jedoch ganz
sicher nicht für die wesentlich
größere Gruppe der normalen
Pferde.
Da sich also unter dem finanziellen
Gesichtspunkt die
Züchterei wenig bis kaum
lohnt, sollte man eigentlich
glauben, daß der kleine Hobbyzüchter
beim Verkauf seiner
jungen Pferde besonders
privilegiert wäre. Das Gegenteil
scheint aber leider der Fall
zu sein. In allen einschlägigen
Veröffentlichungen der letzten
Jahre dreht sich deshalb
alles um die Frage, ab wann
sich auch ein kleiner Züchter
als Unternehmer im Sinne von
§ 14 BGB behandeln lassen
muß, auf den, wenn er das
Pferd an eine Privatperson
verkauft, die Vorschriften des
Verbrauchsgüterkaufrechts
Anwendung finden. Der kleine
Züchter muß sich also genauso
behandeln lassen, wie
ein gewerbsmäßiger Pferdehändler.
Das damit verbundene Risiko
ist für den kleinen Züchter
überhaupt nicht mehr tragbar,
so daß sich leider viele kleine
ländliche Züchter schon zur
Aufgabe ihrer langjährig in der
Familie gepflegten Zucht entschlossen
haben.
2. Die Nachteile, die das Verbrauchtsgüterkaufrecht
dem
sog. Unternehmer als Verkäufer
aufbürdet, wenn das
Pferd an eine Privatperson
verkauft, sind immens. Hier
nur einige Beispiele:
- Während Privatpersonen untereinander
nach wie vor einen
Haftungsausschluß vereinbaren
können, d. h. also
eine Vereinbarung durch welche
die Rechte des Käufers
wegen eines Mangels ausgeschlossen
oder beschränkt
werden, ist dies für den Unternehmer
gem. § 475 BGB
nicht möglich.
- Während Privatleute unter
sich die gesetzlichen Verjährungsfristen
durch eine Vereinbarung
abkürzen können,
ist dies im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufrechtes
nicht wirksam, wenn sie zu einer
Verjährungsfrist (bei gebrauchten
Sachen) von weniger
als einem Jahr führt. In
diesem Zusammenhang stellt
sich natürlich auch die vieldiskutierte
Frage, ab wann ein
Pferd als gebraucht anzusehen
ist. Bei neuen Sachen, also
jedenfalls bei jungen Fohlen
ist die Vereinbarung sogar
unwirksam, wenn die Vereinbarung
zu einer Verjährungsfrist
ab dem gesetzlichen
Verjährungsbeginn von
weniger als 2 Jahren führt.
- Ganz gravierend ist schließlich
auch die Beweislastumkehrvorschrift
des § 476 BGB.
Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten
seit Gefahrübergang ein
Sachmangel, so wird vermutet,
daß die Sache bereits bei
Gefahrübergang mangelhaft
war, es sei denn, daß diese
Vermutung mit der Art der Sache
oder des Mangels unvereinbar
ist. Während bei Privatleuten
unter sich der Käufer
im Falle der Geltendmachung
von Sachmängeln beweisen muß, daß das Pferd
bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs
mit den gerügten
Sachmangel behaftet war,
so wird dies im Rahmen des
Verbrauchsgüterkaufrechts zu
Lasten des Verkäufers innerhalb
der ersten 6 Monate vermutet.
Diese Vermutung kann
sodann lediglich widerlegt
werden.
3. Welcher kleine Züchter
möchte unter diesen Bedingungen
wohl ein Pferd verkaufen?
Die Unterzeichnende
kennt die Einstellung vieler
Käufer, die anrufen und
einfach erwarten, daß sie nach
der neuen Gesetzeslage ein
Pferd fast aus jedem Grund
zurückgeben können. Dies ist
an sich kaum glaublich, trifft
sehr oft aber den Nagel auf
dem Kopf.
Das Problem für einen kleinen
Züchter besteht auch darin,
daß er üblicherweise junge
noch nicht oder kaum gerittene
Pferde verkauft. Wenn
solche Pferde in die Hände
ungeübter Reiter gelangen,
sind sie unter Umständen sehr
schnell verdorben bzw. verritten
und sollen dann zurückgegeben
werden, weil die Reiter
mit dem Pferd nicht zurecht
kommen. Da bisher in
der Rechtsprechung noch
kaum geklärt ist, unter welchen
Voraussetzungen der
Verkäufer für Charaktereigenschaften
bzw. für fehlende
Charaktereigenschaften eines
Pferdes haften muß, sind
seiner Inanspruchnahme neben
der Geltendmachung der
üblichen gesundheitlichen
Mängel) kaum Grenzen gesetzt.
Von welcher Seite man also
die Tätigkeit des Hobbyzüchters
beleuchtet, bieten
sich eigentlich nur unerfreuliche
Aspekte.
4. Um so erfreulicher ist in diesem
Zusammenhang die jüngste
Entscheidung des Landgerichts
Braunschweig, verkündet
am 26.03.2004.
Die Entscheidung betraf einen
Züchter, der hauptberuflich
und ganztägig als Angestellter
arbeitet und lediglich
in seiner Freizeit mit durchschnittlich
drei eingetragenen
Stuten, die er von seinem Vater
übernommen hat, züchtet.
Dieser Züchter hatte an eine
Hobbyreiterin eine angerittene
Stute verkauft. Auf Wunsch
der Käuferin war lediglich eine
sog. kleine Ankaufsuntersuchung,
d. h. ohne Anfertigung
von Röntgenaufnahmen,
durchgeführt worden.
Der zwischen den Parteien
abgeschlossene Kaufvertrag
sah u. a. den Ausschluß jeglicher
Sachmängel vor und
auch die Verjährungsfrist war
auf 8 Wochen ab Übergabe
des Pferdes gekürzt worden.
Nach 3 _ Wochen begann die
Stute zu lahmen und eine daraufhin
vorgenommene klinische
und röntgenologische
Untersuchung ergab u. a. eine
beginnende Arthrose deformans
im Sprunggelenk. Die
untersuchenden Tierärzte bescheinigten,
daß das Pferd für
die Verwendung als Reitpferd
unbrauchbar sei. Die Käuferin
wollte deshalb den Kaufvertrag
rückabwickeln.
Bemerkenswerterweise hat
das Landgericht Braunschweig
den im schriftlichen
Kaufvertrag vereinbarten Gewährleistungsausschluß
als
wirksam angesehen, weil vorliegend
– noch – nicht die Vorschriften
des Verbrauchsgüterkaufrechts
anzuwenden
seien. Das Gericht ist davon
ausgegangen, daß der beklagte
Züchter zwar schon seit
längerem mit mindestens drei
Stuten züchte. Der beklagte
Züchter hatte im Jahr 2003
sogar insgesamt 4 gezüchtete
Pferde verkauft. Dies war
nach Auffassung des Landgerichts
jedoch nicht ausreichend,
um von einer gewerblichen
Tätigkeit auszugehen.
Denn gelegentliches
Tätigwerden sei nicht mit „gewerblich"
gleichzusetzen. Der
Unternehmerbegriff der europäischen
Verbraucherrechtslinie
habe vielmehr solche
Geschäfte zum Gegenstand,
bei dem ein typisiertes
wirtschaftliches Ungleichgewicht
zwischen Käufer und
Verkäufer ausgeglichen werden
solle. Ein solches Ungleichgewicht
resultiere im
Regelfall auf der planmäßigen
Ausrichtung auf eine Vielzahl
von Geschäften. Dies vermochte
das Gericht bei dem
beklagten Züchter – noch -
nicht zu bejahen, denn die Unterzeichnende
hatte für ihn
vorgetragen, daß er im Jahr
2002 gar keine Pferde veräußert
und im Jahr 2004 noch
kein Pferd verkauft hatte.
Das Landgericht hat folglich
völlig zu Recht die Differenzierung
akzeptiert, wonach
der beklagte Züchter in manchen
Jahren gar kein Pferd
verkauft bzw. Fohlen aus der
Zucht auch für sich selbst
behält, dann aber in einem
Jahr Pferde verkauft, im Jahr
2003 sogar insgesamt 4 Pferde.
Unter diesen Voraussetzungen
liege ein regelmäßiger
Verkauf der gezüchteten
Pferde nicht vor. Hierbei lasse
sich ein planvolles und mit
einem gewissen organisatorischen
Mindestaufwand verbundenes
Vorgehen im Hinblick
auf eine Mehrzahl von
Geschäftsabschlüssen nicht
feststellen.
Dies ist immerhin ein sehr erfreulicher
Schritt in die richtige
Richtung. Ungeklärt ist
nach wie vor, wie viele Pferde
regelmäßig im Jahr verkauft
werden dürfen, bevor zu
Lasten des Züchters das Unternehmerkaufrecht
greift.
Während es in den meisten
Veröffentlichungen heißt, die
Anzahl der verkauften Tiere
müsse bei zwei bis drei Pferde
liegen, habe ich kürzlich
sogar einen Artikel gelesen,
in dem bereits pro Jahr ein regelmäßig
verkauftes Pferd
ausreichen soll. Hierbei handelt
es sich aber nur um Einschätzungen
meist von
Rechtsanwälten, nicht jedoch
von Gerichten.
Die Entscheidung des Landgerichts
Braunschweig (Az: 4
O 118/04 vom 26.03.2004) ist
noch nicht rechtskräftig, es
steht noch nicht fest, ob die
klagende Käuferin dieses Urteil
vor dem zuständigen
Oberlandesgericht Celle im
Wege der Berufung angreifen
wird.
Almut Pieper
Rechtsanwältin |
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