Von Rechts wegen

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Von Rechts wegen  
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Von Rechts wegen [1/2], [2/2]
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Eine wichtige Entscheidung für alle Hobbyzüchter
Der folgende Fall wird beschrieben von Almut Pieper, seit 1982 Rechtsanwältin in Celle mit Tätigkeitsschwerpunkt im Pferderecht (Kauf, Haftpflichtrecht und Tierarzthaftung) sowie Versicherungsrecht und Arztrecht 1. Es gibt kaum ein Thema, über das seit Inkrafttreten des neuen Schuldrechts so viel unter verschiedenen Blickwinkeln geschrieben worden ist, wie zum Leid des kleinen Hobbyzüchters. Dies ist genau derjenige Personenkreis, der mit einer meist geringen Stutenanzahl das Zuchtgeschehen dennoch so maßgeblich beeinflußt. Der Aufwand des Hobbyzüchters steht leider sehr oft in keinem Verhältnis zum Ertrag, d. h. also zu dem zu erzielenden Erlös für das junge meist noch nicht angerittene Pferd. An dieser Stelle muß nicht näher ausgeführt werden, wieviel Arbeit aufzuwenden ist, bis überhaupt ein Fohlen geboren wird. Wenn hier nicht viele Arbeitsstunden unter „Hobby" verbucht sondern in Stundenlohn berechnet würden, kämen hier Preise zustande, die kein Käufer für ein normales Fohlen ab Hof je aufwenden würde. In den einschlägigen Zeitschriften sind Berechnungen dazu veröffentlicht worden, was ein Pferd seinen Züchter gekostet hat, wenn es dreijährig wird. Hier kommen leider Beträge zusammen, die für weit überdurchschnittliche Pferde dieser Altersgruppe und dieses Ausbildungsstandes gezahlt werden mögen, jedoch ganz sicher nicht für die wesentlich größere Gruppe der normalen Pferde. Da sich also unter dem finanziellen Gesichtspunkt die Züchterei wenig bis kaum lohnt, sollte man eigentlich glauben, daß der kleine Hobbyzüchter beim Verkauf seiner jungen Pferde besonders privilegiert wäre. Das Gegenteil scheint aber leider der Fall zu sein. In allen einschlägigen Veröffentlichungen der letzten Jahre dreht sich deshalb alles um die Frage, ab wann sich auch ein kleiner Züchter als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB behandeln lassen muß, auf den, wenn er das Pferd an eine Privatperson verkauft, die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufrechts Anwendung finden. Der kleine Züchter muß sich also genauso behandeln lassen, wie ein gewerbsmäßiger Pferdehändler. Das damit verbundene Risiko ist für den kleinen Züchter überhaupt nicht mehr tragbar, so daß sich leider viele kleine ländliche Züchter schon zur Aufgabe ihrer langjährig in der Familie gepflegten Zucht entschlossen haben. 2. Die Nachteile, die das Verbrauchtsgüterkaufrecht dem sog. Unternehmer als Verkäufer aufbürdet, wenn das Pferd an eine Privatperson verkauft, sind immens. Hier nur einige Beispiele: - Während Privatpersonen untereinander nach wie vor einen Haftungsausschluß vereinbaren können, d. h. also eine Vereinbarung durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, ist dies für den Unternehmer gem. § 475 BGB nicht möglich. - Während Privatleute unter sich die gesetzlichen Verjährungsfristen durch eine Vereinbarung abkürzen können, ist dies im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufrechtes nicht wirksam, wenn sie zu einer Verjährungsfrist (bei gebrauchten Sachen) von weniger als einem Jahr führt. In diesem Zusammenhang stellt sich natürlich auch die vieldiskutierte Frage, ab wann ein Pferd als gebraucht anzusehen ist. Bei neuen Sachen, also jedenfalls bei jungen Fohlen ist die Vereinbarung sogar unwirksam, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als 2 Jahren führt. - Ganz gravierend ist schließlich auch die Beweislastumkehrvorschrift des § 476 BGB. Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, daß die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, daß diese Vermutung mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist. Während bei Privatleuten unter sich der Käufer im Falle der Geltendmachung von Sachmängeln beweisen muß, daß das Pferd bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mit den gerügten Sachmangel behaftet war, so wird dies im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufrechts zu Lasten des Verkäufers innerhalb der ersten 6 Monate vermutet. Diese Vermutung kann sodann lediglich widerlegt werden. 3. Welcher kleine Züchter möchte unter diesen Bedingungen wohl ein Pferd verkaufen? Die Unterzeichnende kennt die Einstellung vieler Käufer, die anrufen und einfach erwarten, daß sie nach der neuen Gesetzeslage ein Pferd fast aus jedem Grund zurückgeben können. Dies ist an sich kaum glaublich, trifft sehr oft aber den Nagel auf dem Kopf. Das Problem für einen kleinen Züchter besteht auch darin, daß er üblicherweise junge noch nicht oder kaum gerittene Pferde verkauft. Wenn solche Pferde in die Hände ungeübter Reiter gelangen, sind sie unter Umständen sehr schnell verdorben bzw. verritten und sollen dann zurückgegeben werden, weil die Reiter mit dem Pferd nicht zurecht kommen. Da bisher in der Rechtsprechung noch kaum geklärt ist, unter welchen Voraussetzungen der Verkäufer für Charaktereigenschaften bzw. für fehlende Charaktereigenschaften eines Pferdes haften muß, sind seiner Inanspruchnahme neben der Geltendmachung der üblichen gesundheitlichen Mängel) kaum Grenzen gesetzt. Von welcher Seite man also die Tätigkeit des Hobbyzüchters beleuchtet, bieten sich eigentlich nur unerfreuliche Aspekte. 4. Um so erfreulicher ist in diesem Zusammenhang die jüngste Entscheidung des Landgerichts Braunschweig, verkündet am 26.03.2004. Die Entscheidung betraf einen Züchter, der hauptberuflich und ganztägig als Angestellter arbeitet und lediglich in seiner Freizeit mit durchschnittlich drei eingetragenen Stuten, die er von seinem Vater übernommen hat, züchtet. Dieser Züchter hatte an eine Hobbyreiterin eine angerittene Stute verkauft. Auf Wunsch der Käuferin war lediglich eine sog. kleine Ankaufsuntersuchung, d. h. ohne Anfertigung von Röntgenaufnahmen, durchgeführt worden. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Kaufvertrag sah u. a. den Ausschluß jeglicher Sachmängel vor und auch die Verjährungsfrist war auf 8 Wochen ab Übergabe des Pferdes gekürzt worden. Nach 3 _ Wochen begann die Stute zu lahmen und eine daraufhin vorgenommene klinische und röntgenologische Untersuchung ergab u. a. eine beginnende Arthrose deformans im Sprunggelenk. Die untersuchenden Tierärzte bescheinigten, daß das Pferd für die Verwendung als Reitpferd unbrauchbar sei. Die Käuferin wollte deshalb den Kaufvertrag rückabwickeln. Bemerkenswerterweise hat das Landgericht Braunschweig den im schriftlichen Kaufvertrag vereinbarten Gewährleistungsausschluß als wirksam angesehen, weil vorliegend – noch – nicht die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufrechts anzuwenden seien. Das Gericht ist davon ausgegangen, daß der beklagte Züchter zwar schon seit längerem mit mindestens drei Stuten züchte. Der beklagte Züchter hatte im Jahr 2003 sogar insgesamt 4 gezüchtete Pferde verkauft. Dies war nach Auffassung des Landgerichts jedoch nicht ausreichend, um von einer gewerblichen Tätigkeit auszugehen. Denn gelegentliches Tätigwerden sei nicht mit „gewerblich" gleichzusetzen. Der Unternehmerbegriff der europäischen Verbraucherrechtslinie habe vielmehr solche Geschäfte zum Gegenstand, bei dem ein typisiertes wirtschaftliches Ungleichgewicht zwischen Käufer und Verkäufer ausgeglichen werden solle. Ein solches Ungleichgewicht resultiere im Regelfall auf der planmäßigen Ausrichtung auf eine Vielzahl von Geschäften. Dies vermochte das Gericht bei dem beklagten Züchter – noch - nicht zu bejahen, denn die Unterzeichnende hatte für ihn vorgetragen, daß er im Jahr 2002 gar keine Pferde veräußert und im Jahr 2004 noch kein Pferd verkauft hatte. Das Landgericht hat folglich völlig zu Recht die Differenzierung akzeptiert, wonach der beklagte Züchter in manchen Jahren gar kein Pferd verkauft bzw. Fohlen aus der Zucht auch für sich selbst behält, dann aber in einem Jahr Pferde verkauft, im Jahr 2003 sogar insgesamt 4 Pferde. Unter diesen Voraussetzungen liege ein regelmäßiger Verkauf der gezüchteten Pferde nicht vor. Hierbei lasse sich ein planvolles und mit einem gewissen organisatorischen Mindestaufwand verbundenes Vorgehen im Hinblick auf eine Mehrzahl von Geschäftsabschlüssen nicht feststellen. Dies ist immerhin ein sehr erfreulicher Schritt in die richtige Richtung. Ungeklärt ist nach wie vor, wie viele Pferde regelmäßig im Jahr verkauft werden dürfen, bevor zu Lasten des Züchters das Unternehmerkaufrecht greift. Während es in den meisten Veröffentlichungen heißt, die Anzahl der verkauften Tiere müsse bei zwei bis drei Pferde liegen, habe ich kürzlich sogar einen Artikel gelesen, in dem bereits pro Jahr ein regelmäßig verkauftes Pferd ausreichen soll. Hierbei handelt es sich aber nur um Einschätzungen meist von Rechtsanwälten, nicht jedoch von Gerichten. Die Entscheidung des Landgerichts Braunschweig (Az: 4 O 118/04 vom 26.03.2004) ist noch nicht rechtskräftig, es steht noch nicht fest, ob die klagende Käuferin dieses Urteil vor dem zuständigen Oberlandesgericht Celle im Wege der Berufung angreifen wird. Almut Pieper Rechtsanwältin  
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