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| Von Rechts wegen
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Textversion:
Nacherfüllung beim Pferdekauf
oder muß ich mein Pferd zur „Reparatur" an den Verkäufer zurückgeben? Der folgende Fall wird beschrieben
von Almut Pieper,
seit 1982 Rechtsanwältin für
Pferderecht (Kauf, Haftpflichtrecht
und Tierarzthaftung)
sowie Versicherungsrecht
und Arztrecht.
Der Kläger hatte in einem
großen Händlerstall eine zweijährige
Tinkerstute gekauft,
um sie aufzuziehen und sodann
später selbst anzureiten.
Als der Hufschmied das
erste mal zum Ausschneiden
der Hufe kam, äußerte dieser
sofort einen schlimmen Verdacht
und empfahl, daß Pferd
einem Tierarzt vorzustellen.
Dieser diagnostizierte an beiden
Vorderhufen Hufkrebs.
Es besteht kein Zweifel dahingehend,
daß ein Pferd mit
diesem Befund einen Sachmangel
aufweist, der den Käufer
grundsätzlich dazu berechtigt,
nach seiner Wahl vom
Vertrag zurückzutreten, Kaufpreisminderung
zu verlangen
oder aber Schadensersatzforderungen
zu erheben.
Diese Rechtsbehelfe setzen
allerdings zwingend im Falle
eines durch Nacherfüllung behebbaren
Mangels - und dies
wird häufig übersehen -
grundsätzlich den fruchtlosen
Ablauf einer Nacherfüllungsfrist
voraus.
Im vorliegenden Fall stellt der
Hufkrebs einen zumindest
theoretisch behebbaren Mangel
dar, da diese Erkrankung
behandelbar ist. Anders läge
der Fall bei irreversiblen gesundheitlichen
Beeinträchtigungen
des Pferdes, die durch
eine Behandlung nicht mehr
behoben werden können, wie
z. B. fortgeschrittene degenerative
Erkrankungen (Spat,
Schale, Arthrose) oder auch
zum Beispiel eine Hufrollenentzündung
mit Veränderungen
des Strahlbeins.
Die Nacherfüllung geht nach
Wahl des Käufers entweder
auf die Beseitigung des Mangels
oder auf die Lieferung einer
mangelfreien Sache. Bei
der Lieferung einer mangelfreien
Sache besteht im Pferderecht
aber überwiegende
Einigkeit darüber, daß es sich
bei dem Pferd um ein lebendes
Wesen und damit um ein
Unikat handelt, das nicht beliebig
austauschbar ist. Natürlich
kann der Käufer sich etwa
bei einem Händler ein anderes
Pferd aussuchen, man
wird ihn dazu aber nicht zwingen
können.
Es bleibt deshalb nur noch die
Mangelbeseitigung. Bei Autos
oder Kühlschränken heißt
das ganz einfach Reparatur
und ist für den Käufer auch
nicht weiter tragisch, weil der
Verkäufer die zum Zwecke der
Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere
Transport, - Wege, - Arbeits-
und Materialkosten zu
tragen hat.
Vorliegend geht es aber um
ein Pferd, das nach dem neuen
Schuldrecht leider den vorgenannten
Gegenständen
gleichbehandelt werden soll.
Mangelbeseitigung bedeutet
beim Pferd als lebendigem
Wesen natürlich tierärztliche
Behandlung.
Der Fall kann auch hier wieder
ganz einfach zu lösen sein,
etwa wenn Verkäufer und Käufer
sich dahingehend einig
sind, das Pferd zum Zwecke
der Behandlung in eine bestimmte
Tierklinik zu schicken,
in diesem Falle hat der Verkäufer
die Kosten der Tierklinik
zu übernehmen.
Vorliegend war die Sache leider
sehr viel komplizierter, der
Kläger hatte den Händlerstall
angerufen, am Telefon aber
immer nur die Ehefrau des
Händlers erwischt. Dieser
wurde sowohl die Diagnose
des Tierarztes als auch die
vorzunehmende Behandlung
geschildert. Zwischen den
Parteien war im Prozeß streitig,
ob die Ehefrau lediglich
erklärt hatte, ihr Mann werde
zurückrufen oder aber ob sie
zusätzlich gesagt hat, der Kläger
möge die Behandlung ruhig
durchführen lassen. In diesem
Falle wäre dann nämlich
eine Fristsetzung zur Nacherfüllung
entbehrlich gewesen.
Leider konnte der Kläger den
von ihm behaupteten Inhalt
des Telefonats nicht beweisen.
Tatsache ist jedenfalls, daß
der Kläger seine Stute in der
Folgezeit von seinem Tierarzt
behandeln ließ, wobei es sich
um eine recht aufwendige Behandlung
gehandelt hat, weil
die Hufe zum einen regelmäßig
ausgebrannt und zum anderen
regelmäßig neue Druckverbände
aufgebracht werden
mußten. Natürlich mußte
auch die Umgebung des
Pferdes penibel saubergehalten
werden. Ungefähr in
der Mitte der Behandlungszeit
schrieb der Kläger den
Beklagten noch einmal an und
setzte diesen von der begonnenen
Behandlung des Pferdes
schriftlich in Kenntnis.
Kurz vor Beendigung der Behandlung
bot der Beklagte
dem Kläger sodann schriftlich
an, das Pferd zur Behandlung in seinen Stall nehmen zu wollen.
Die gesamte Behandlung hat
ca. 2 Monate gedauert. Zwar
ist das Pferd danach als geheilt
entlassen worden, jedoch
besteht bei Hufkrebs immer
eine Rezidivgefahr, d. h. die
Gefahr eines erneuten Auftretens
der Erkrankung.
Der Kläger, dem das Pferd leid
tat, weil er es in einem sehr
schlechten Zustand aus besagtem
Händlerstall gekauft
hatte, wäre – auch wenn der
Beklagte sich früher gemeldet
hätte – nicht bereit gewesen,
diesem das Pferd noch
einmal auszuhändigen, damit
dieser es selbst behandeln
konnte. Der Kläger hatte nämlich
absolut kein Vertrauen zu
dem Beklagten, auch wenn
dieser geltend machte, als
langjähriger Pferdehändler sicherlich
besser Verbände
wickeln zu können, als der
Kläger selbst. Allerdings
wickelte der Kläger die Druckverbände
gar nicht selbst,
sondern ließ dies regelmäßig
von seinem Tierarzt machen.
Der Kläger, der notfalls auch
ein krankes Pferd behalten
wollte, wählte unter den ihm
zustehenden Rechten deshalb
nicht den Rücktritt vom
Kaufvertrag, sondern verklagte
den Beklagten auf
Schadensersatz hinsichtlich
der bei ihm entstandenen Tierarztkosten
und darüber hinaus
machte er Minderung des
Kaufpreises geltend. Der Kläger
bezifferte den mangelbedingten
Minderwert wegen
der Möglichkeit der jederzeit
wieder auftretenden Erkrankung
mit der Hälfte des Kaufpreises.
Das Amtsgericht Essen hat
die Klage leider in vollem Umfange
abgewiesen mit der Begründung,
der Kläger habe die
Voraussetzungen für die Geltendmachung
von Schadensersatz
nicht wirksam geschaffen,
weil er dem Beklagten
nicht die oben bereits
erwähnte Frist zur Nachbesserung
gesetzt hätte.
Im Prozeß hatte der Kläger insoweit
geltend gemacht, er
habe das Pferd nicht zur Behandlung
in denjenigen Händlerstall
zurückgeben wollen,
aus dem er es so krank und
verwahrlost bekommen habe.
Er habe kein Vertrauen in
die Fähigkeiten des Beklagten
gehabt. Diesen Gesichtspunkt
hat das Amtsgericht einfach
mit dem Argument vom
Tisch gewischt, das Gericht
habe keinerlei Anhaltspunkte,
warum der Beklagte, der
seit langer Zeit mit Pferden
handele, zu einer ordnungsgemäßen
Behandlung nicht
in der Lage gewesen sein soll.
Dieses Argument eines - wie
fast immer - pferdeunkundigen
Gerichts ist bedenklich.
Denn mit den Verbänden alleine
war es nicht getan, die
Hufe mußten regelmäßig ausgebrannt
werden, ein Tierarzt
mußte ständig den Zustand
des Hufes überwachen und
vor allen Dingen mußten auch
die Box in einem supertrockenen
Zustand gehalten
werden, alles Dinge, an in die
der Kläger beim Beklagten
nicht glauben mochte und die
das Gericht von sich aus so
auch nicht beurteilen konnte.
Noch entscheidender war für
den Kläger der von ihm zur
Diskussion gestellte Gesichtspunkt,
ob auch beim
Verkauf von Tieren dem Verkäufer
die beschriebene Frist
zur Nachbesserung zu setzten
ist. Der Kläger hatte zu bedenken
gegeben, daß er das
kranke Pferd über mehrere
hundert Kilometer hätte transportieren
müssen und die Behandlung
von Tieren auch anders
als eine Reparatur bei einem
Auto anzusehen sei. Das
Tier als ein lebendiges Wesen
sei auch mit seiner Psyche
abhängig von der Art seiner
Haltung und der Art wie mit
ihm umgegangen werde. Das
junge Pferd hatte sich im Stall
des Klägers gerade eingewöhnt.
Das Amtsgericht hat
aber leider gemeint, auch beim
Verkauf von Tieren gelte ohne
Ausnahme das allgemeine
Kaufrecht.
Hierbei handelt es sich um einen
Gesichtspunkt, zu dem
es nach Wissen der Unterzeichnenden
noch keine anderen
Entscheidungen gibt.
Insoweit wäre es wirklich interessant,
auch Meinungen
von Lesern dazu zu hören, ob
ein Käufer, der sein Herz nun
einmal auch an ein krankes
Pferd gehängt hat, wirklich
dazu gezwungen werden
kann, das Pferd zur Nachbesserung
in den Verkäuferstall
zurückzubringen.
Schließlich hat das Amtsgericht
auch den vom Kläger geltend
gemachten Minderungsanspruch
abgewiesen.
Denn zum Zeitpunkt der Minderungserklärung
sei das
Pferd nach seinen eigenen
Vortrag nicht mehr krank gewesen.
Dabei hat das Amtsgericht
leider die umfangreich
zur Akte gereichte medizinische
Lektüre nicht berücksichtigt,
wonach die Krankheit
jederzeit wieder auftreten
kann.
Insgesamt handelt es sich also
um eine überaus unbefriedigende
Entscheidung, die mit
Sicherheit im Wege der Berufung
angefochten werden
wird. Denn das Amtsgericht
hat die Sache rechtlich gar
nicht zu Ende geprüft. Denn
selbst wenn der Kläger dem
Beklagten eine Frist zur Nachbesserung
hätte setzen müssen
und er aus diesem Grunde
den ihm ansonsten zustehenden
Schadensersatzanspruch
verloren hat, so hat
das Amtsgericht dennoch
übersehen, daß das vom Käufer
vereitelte Recht des Verkäufers,
sich sozusagen den
Kaufpreis durch Nacherfüllung
zu verdienen, nur um den
Preis der Nachbesserungskosten
zu haben gewesen wäre.
Wichtig ist hier, daß diese
Nachbesserungskosten nicht
identisch sind, mit denjenigen
Kosten, wie sie beim Kläger
angefallen sind. Sie können
identisch sein, müssen es aber
nicht. Ein Betrag "x" , den ggf.
ein Sachverständiger hätte ermitteln
müssen, hätte dem
Kläger deshalb in jedem Falle
für die durchgeführte umfangreiche
Behandlung des
Pferdes zugesprochen werden
müssen. Nach der hier
vertretenen Auffassung ist
dem Kläger darüber hinaus
auch zu Unrecht die geltend
gemachte Minderung des
Kaufpreises aberkannt worden.
Auch diese Entscheidung
zeigt wiederum, wie nachteilig
das neue Kaufrecht sich
auswirkt, wenn es ohne weiteres
auch auf lebendige Wesen
- hier Pferde - angewendet
wird.
Almut Pieper
Rechtsanwältin |
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