Von Rechts wegen

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Von Rechts wegen [1/2], [2/2]
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Nacherfüllung beim Pferdekauf oder muß ich mein Pferd zur „Reparatur" an den Verkäufer zurückgeben?
Der folgende Fall wird beschrieben von Almut Pieper, seit 1982 Rechtsanwältin für Pferderecht (Kauf, Haftpflichtrecht und Tierarzthaftung) sowie Versicherungsrecht und Arztrecht. Der Kläger hatte in einem großen Händlerstall eine zweijährige Tinkerstute gekauft, um sie aufzuziehen und sodann später selbst anzureiten. Als der Hufschmied das erste mal zum Ausschneiden der Hufe kam, äußerte dieser sofort einen schlimmen Verdacht und empfahl, daß Pferd einem Tierarzt vorzustellen. Dieser diagnostizierte an beiden Vorderhufen Hufkrebs. Es besteht kein Zweifel dahingehend, daß ein Pferd mit diesem Befund einen Sachmangel aufweist, der den Käufer grundsätzlich dazu berechtigt, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten, Kaufpreisminderung zu verlangen oder aber Schadensersatzforderungen zu erheben. Diese Rechtsbehelfe setzen allerdings zwingend im Falle eines durch Nacherfüllung behebbaren Mangels - und dies wird häufig übersehen - grundsätzlich den fruchtlosen Ablauf einer Nacherfüllungsfrist voraus. Im vorliegenden Fall stellt der Hufkrebs einen zumindest theoretisch behebbaren Mangel dar, da diese Erkrankung behandelbar ist. Anders läge der Fall bei irreversiblen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Pferdes, die durch eine Behandlung nicht mehr behoben werden können, wie z. B. fortgeschrittene degenerative Erkrankungen (Spat, Schale, Arthrose) oder auch zum Beispiel eine Hufrollenentzündung mit Veränderungen des Strahlbeins. Die Nacherfüllung geht nach Wahl des Käufers entweder auf die Beseitigung des Mangels oder auf die Lieferung einer mangelfreien Sache. Bei der Lieferung einer mangelfreien Sache besteht im Pferderecht aber überwiegende Einigkeit darüber, daß es sich bei dem Pferd um ein lebendes Wesen und damit um ein Unikat handelt, das nicht beliebig austauschbar ist. Natürlich kann der Käufer sich etwa bei einem Händler ein anderes Pferd aussuchen, man wird ihn dazu aber nicht zwingen können. Es bleibt deshalb nur noch die Mangelbeseitigung. Bei Autos oder Kühlschränken heißt das ganz einfach Reparatur und ist für den Käufer auch nicht weiter tragisch, weil der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, - Wege, - Arbeits- und Materialkosten zu tragen hat. Vorliegend geht es aber um ein Pferd, das nach dem neuen Schuldrecht leider den vorgenannten Gegenständen gleichbehandelt werden soll. Mangelbeseitigung bedeutet beim Pferd als lebendigem Wesen natürlich tierärztliche Behandlung. Der Fall kann auch hier wieder ganz einfach zu lösen sein, etwa wenn Verkäufer und Käufer sich dahingehend einig sind, das Pferd zum Zwecke der Behandlung in eine bestimmte Tierklinik zu schicken, in diesem Falle hat der Verkäufer die Kosten der Tierklinik zu übernehmen. Vorliegend war die Sache leider sehr viel komplizierter, der Kläger hatte den Händlerstall angerufen, am Telefon aber immer nur die Ehefrau des Händlers erwischt. Dieser wurde sowohl die Diagnose des Tierarztes als auch die vorzunehmende Behandlung geschildert. Zwischen den Parteien war im Prozeß streitig, ob die Ehefrau lediglich erklärt hatte, ihr Mann werde zurückrufen oder aber ob sie zusätzlich gesagt hat, der Kläger möge die Behandlung ruhig durchführen lassen. In diesem Falle wäre dann nämlich eine Fristsetzung zur Nacherfüllung entbehrlich gewesen. Leider konnte der Kläger den von ihm behaupteten Inhalt des Telefonats nicht beweisen. Tatsache ist jedenfalls, daß der Kläger seine Stute in der Folgezeit von seinem Tierarzt behandeln ließ, wobei es sich um eine recht aufwendige Behandlung gehandelt hat, weil die Hufe zum einen regelmäßig ausgebrannt und zum anderen regelmäßig neue Druckverbände aufgebracht werden mußten. Natürlich mußte auch die Umgebung des Pferdes penibel saubergehalten werden. Ungefähr in der Mitte der Behandlungszeit schrieb der Kläger den Beklagten noch einmal an und setzte diesen von der begonnenen Behandlung des Pferdes schriftlich in Kenntnis. Kurz vor Beendigung der Behandlung bot der Beklagte dem Kläger sodann schriftlich an, das Pferd zur Behandlung in seinen Stall nehmen zu wollen. Die gesamte Behandlung hat ca. 2 Monate gedauert. Zwar ist das Pferd danach als geheilt entlassen worden, jedoch besteht bei Hufkrebs immer eine Rezidivgefahr, d. h. die Gefahr eines erneuten Auftretens der Erkrankung. Der Kläger, dem das Pferd leid tat, weil er es in einem sehr schlechten Zustand aus besagtem Händlerstall gekauft hatte, wäre – auch wenn der Beklagte sich früher gemeldet hätte – nicht bereit gewesen, diesem das Pferd noch einmal auszuhändigen, damit dieser es selbst behandeln konnte. Der Kläger hatte nämlich absolut kein Vertrauen zu dem Beklagten, auch wenn dieser geltend machte, als langjähriger Pferdehändler sicherlich besser Verbände wickeln zu können, als der Kläger selbst. Allerdings wickelte der Kläger die Druckverbände gar nicht selbst, sondern ließ dies regelmäßig von seinem Tierarzt machen. Der Kläger, der notfalls auch ein krankes Pferd behalten wollte, wählte unter den ihm zustehenden Rechten deshalb nicht den Rücktritt vom Kaufvertrag, sondern verklagte den Beklagten auf Schadensersatz hinsichtlich der bei ihm entstandenen Tierarztkosten und darüber hinaus machte er Minderung des Kaufpreises geltend. Der Kläger bezifferte den mangelbedingten Minderwert wegen der Möglichkeit der jederzeit wieder auftretenden Erkrankung mit der Hälfte des Kaufpreises. Das Amtsgericht Essen hat die Klage leider in vollem Umfange abgewiesen mit der Begründung, der Kläger habe die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Schadensersatz nicht wirksam geschaffen, weil er dem Beklagten nicht die oben bereits erwähnte Frist zur Nachbesserung gesetzt hätte. Im Prozeß hatte der Kläger insoweit geltend gemacht, er habe das Pferd nicht zur Behandlung in denjenigen Händlerstall zurückgeben wollen, aus dem er es so krank und verwahrlost bekommen habe. Er habe kein Vertrauen in die Fähigkeiten des Beklagten gehabt. Diesen Gesichtspunkt hat das Amtsgericht einfach mit dem Argument vom Tisch gewischt, das Gericht habe keinerlei Anhaltspunkte, warum der Beklagte, der seit langer Zeit mit Pferden handele, zu einer ordnungsgemäßen Behandlung nicht in der Lage gewesen sein soll. Dieses Argument eines - wie fast immer - pferdeunkundigen Gerichts ist bedenklich. Denn mit den Verbänden alleine war es nicht getan, die Hufe mußten regelmäßig ausgebrannt werden, ein Tierarzt mußte ständig den Zustand des Hufes überwachen und vor allen Dingen mußten auch die Box in einem supertrockenen Zustand gehalten werden, alles Dinge, an in die der Kläger beim Beklagten nicht glauben mochte und die das Gericht von sich aus so auch nicht beurteilen konnte. Noch entscheidender war für den Kläger der von ihm zur Diskussion gestellte Gesichtspunkt, ob auch beim Verkauf von Tieren dem Verkäufer die beschriebene Frist zur Nachbesserung zu setzten ist. Der Kläger hatte zu bedenken gegeben, daß er das kranke Pferd über mehrere hundert Kilometer hätte transportieren müssen und die Behandlung von Tieren auch anders als eine Reparatur bei einem Auto anzusehen sei. Das Tier als ein lebendiges Wesen sei auch mit seiner Psyche abhängig von der Art seiner Haltung und der Art wie mit ihm umgegangen werde. Das junge Pferd hatte sich im Stall des Klägers gerade eingewöhnt. Das Amtsgericht hat aber leider gemeint, auch beim Verkauf von Tieren gelte ohne Ausnahme das allgemeine Kaufrecht. Hierbei handelt es sich um einen Gesichtspunkt, zu dem es nach Wissen der Unterzeichnenden noch keine anderen Entscheidungen gibt. Insoweit wäre es wirklich interessant, auch Meinungen von Lesern dazu zu hören, ob ein Käufer, der sein Herz nun einmal auch an ein krankes Pferd gehängt hat, wirklich dazu gezwungen werden kann, das Pferd zur Nachbesserung in den Verkäuferstall zurückzubringen. Schließlich hat das Amtsgericht auch den vom Kläger geltend gemachten Minderungsanspruch abgewiesen. Denn zum Zeitpunkt der Minderungserklärung sei das Pferd nach seinen eigenen Vortrag nicht mehr krank gewesen. Dabei hat das Amtsgericht leider die umfangreich zur Akte gereichte medizinische Lektüre nicht berücksichtigt, wonach die Krankheit jederzeit wieder auftreten kann. Insgesamt handelt es sich also um eine überaus unbefriedigende Entscheidung, die mit Sicherheit im Wege der Berufung angefochten werden wird. Denn das Amtsgericht hat die Sache rechtlich gar nicht zu Ende geprüft. Denn selbst wenn der Kläger dem Beklagten eine Frist zur Nachbesserung hätte setzen müssen und er aus diesem Grunde den ihm ansonsten zustehenden Schadensersatzanspruch verloren hat, so hat das Amtsgericht dennoch übersehen, daß das vom Käufer vereitelte Recht des Verkäufers, sich sozusagen den Kaufpreis durch Nacherfüllung zu verdienen, nur um den Preis der Nachbesserungskosten zu haben gewesen wäre. Wichtig ist hier, daß diese Nachbesserungskosten nicht identisch sind, mit denjenigen Kosten, wie sie beim Kläger angefallen sind. Sie können identisch sein, müssen es aber nicht. Ein Betrag "x" , den ggf. ein Sachverständiger hätte ermitteln müssen, hätte dem Kläger deshalb in jedem Falle für die durchgeführte umfangreiche Behandlung des Pferdes zugesprochen werden müssen. Nach der hier vertretenen Auffassung ist dem Kläger darüber hinaus auch zu Unrecht die geltend gemachte Minderung des Kaufpreises aberkannt worden. Auch diese Entscheidung zeigt wiederum, wie nachteilig das neue Kaufrecht sich auswirkt, wenn es ohne weiteres auch auf lebendige Wesen - hier Pferde - angewendet wird. Almut Pieper Rechtsanwältin  
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