Von Rechts wegen

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Von Rechts wegen [1/2], [2/2]
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Charaktereigenschaften eines Pferdes als Sachmangel?
Der folgende Fall wird beschrieben von Almut Pieper, seit 1982 Rechtsanwältin für Pferderecht (Kauf-, Haftpflichtrecht und Tierarzthaftung) sowie Versicherungsrecht und Arztrecht. Es gibt im wesentlichen zwei Komplexe, die nach dem Kauf eines Pferdes als Sachmangel gerügt werden. 1. Meistens sind es Erkrankungen des Pferdes in welcher Form auch immer. In diesen Fällen existieren jedenfalls tierärztliche Befundberichte, Röntgenaufnahmen etc., aus denen sich die gesundheitliche Beeinträchtigung des Pferdes ergibt. Streitig ist dann immer nur, ob diese gesundheitliche Beeinträchtigung schon zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden war oder nicht. Hat der Käufer das Pferd von einer Privatperson gekauft, so muss er als Käufer den Beweis führen, dass das Pferd zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bereits krank war. Dies wird natürlich mit jedem Monat, der zwischen Gefahrübergang und Mängelrüge liegt, schwieriger, insbesondere weil Tierärzte sich hinsichtlich der Zeitdauer des Bestehens von bestimmten Krankheitsanzeichen wie z. B. Spat oder Arthrose ungern zeitlich festlegen. Hat man von einem Verkäufer gekauft, der sich als Unternehmer behandeln lassen muss und deshalb dem Verbrauchsgüterkaufrecht unterliegt, wird wenigstens innerhalb der ersten 6 Monate seit Gefahrübergang vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war. 2. Sehr viel schwieriger sind alle diejeinigen Fälle zu behandeln, in denen es lediglich um bestimmte Eigenschaften eines Pferdes geht. Die Unterzeichnende hatte schon eine große Bandbreite von Fallkonstellationen, die alle eine Gemeinsamkeit hatten und haben, nämlich dass der Anwalt äußerst schlecht vorhersagen kann, wie die Erfolgsaussichten des an ihn herangetragenen Falles zu beurteilen sind. Es sollen beispielhaft lediglich einige von vielen möglichen Fallkonstellationen genannt werden. a) In einem Fall ging es um ein Pferd, das mit einer sehr guten 17-jährigen Reiterin erfolgreich M- und sogar um ein S-Springen gegangen war. Dieses Pferd hatte eine Mutter für ihre 14-jährige Tochter gekauft, die im Ponysport sehr erfolgreich auf Landesebene geritten war und ein geeignetes Umsteigerpferd für das Springen suchte. Leider kam das Mädchen mit dem Pferd überhaupt nicht zurecht, entweder wurde das Pferd zu schnell und flach und rannte in Sprünge hinein oder aber es verweigerte, so dass es sogar zu etlichen Stürzen kam. b) In einem anderen Fall hatte ein 17-jähriges Mädchen einen Andalusier gekauft, der sowohl in der Anzeige als auch im mündlichen Kaufvertragsgespräch als einfach zu reiten, brav und umgänglich beschrieben worden war. Leider bewahrheitete sich dies für das junge Mädchen überhaupt nicht, der Pferdekauf wurde für sie zum Alptraum. Obwohl sie schon 10 Jahre ritt und eine solide Ausbildung hatte, ging das Pferd mit ihr viele Male, vor allen Dingen im Galopp völlig unkontrolliert durch und warf sie auch ab. Auch erfolgreiche Turnierreiten, die für das Mädchen das Pferd einmal ausprobierten, erlebten ähnliches. Das Pferd war ganz unberechenbar. Darüber hinaus war es auch im Umgang nicht einfach, weil es durch Zäune brach und fremde Stuten deckte bzw. fremde Wallache biss, obwohl es kein Klopphengst war. c) In einem anderen Fall hatte der Käufer ein Kutschpferd erworben, das jedoch leider vor der Kutsche eine einheitlich sehr zügige Gangart einschlug und sich im Tempo weder mäßigen noch gar anhalten ließ. d) In einem letzten zu nennenden Fall hatte eine Familie ein Pferd für die Kinder gekauft und die Kinder hatten das Pferd beim Verkäufer sogar auch ausprobiert und waren dort auch damit zurecht gekommen. Leider war das Pferd zu Hause alles andere als brav, es rannte mit den Kindern in die Umgrenzung des Reitplatzes, sie konnten es nicht zur Weide bringen, weil es wild bockend davon lief und es scheute vor Gegenständen, die man vorher nicht einschätzen konnte. Mal tolerierte es einen Trecker und mal startete es bei einem Auto durch. 3. Die Variationsbreite von Fällen, in denen ein Pferd im weitesten Sinne charakterlich nicht das hält, was man sich von ihm versprochen hat, ist groß. Natürlich heißt es in allen einschlägigen Artikeln, daß man in einem Kaufvertrag eine Beschaffenheit des Pferdes vereinbaren soll, also z. B. geeignet als Kutschpferd bzw. man vertraglich ausdrücklich die vorgesehene Verwendung für das Pferd konkret beschreibt, also etwa geeignet als M-Springpferd. Selbst wenn man derartige vertragliche Vereinbarungen sogar extra ausdrücklich getroffen haben sollte, was in den allermeisten Fällen nicht der Fall ist, steht man als Käufer trotzdem meistens im Regen. Denn der Verkäufer macht - in vielen Fällen durchaus berechtigt - geltend, daß man ein Pferd durch schlechtes oder zu schwaches Reiten bzw. durch ungeeigneten Umgang in kürzester Zeit verderben kann. Hier stehen sich also zwei Seiten unversöhnlich einander gegenüber, die Verkäuferseite bietet Zeugen dafür an, daß das Pferd zu Hause vorher genau dasjenige getan hat, wofür es gedacht war und die Käuferseite führt genauso mit voller Überzeugung Zeugen ins Feld, die die fehlende Eignung des Pferdes zum Teil aus eigenem Erleben bestätigen. Die Richter, die diese Fälle entscheiden sollen, sind größtenteils völlig überfordert. 90 % aller Richter verstehen weder etwas vom Reiten noch vom Umgang mit Pferden. Wenn es um Pferdekrankheiten geht, können sie sich immerhin in ärztlichen Attesten oder auch in einschlägigen Lehrbüchern noch schlau machen, bei bestimmten Reiteigenschaften oder Charaktereigenschaften eines Pferdes stehen sie aber meist vor einem Rätsel. Es werden sodann Zeugen vernommen und üblicherweise bestätigen die Zeugen jeder Seite, also der Käufer- und Verkäuferseite, deren Angaben, zum größten Teil aus eigenem Erleben und mit Überzeugung. Wenn das Gericht keine ernsthaften Zweifel bezüglich der Glaubwürdigkeit der Zeugen hat, kann das Gericht nur eine sogenannte Beweislastentscheidung treffen. a) Hat man - wie oben bereits ausgeführt - von einem privaten Verkäufer gekauft, so muß man diesem beweisen, daß das Pferd z. B. die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung als braves Kinderpferd, als Kutschpferd, als MSpringpferd nicht hat. Wenn aber wie in den allermeisten Fällen die Zeugen die Angaben ihrer jeweiligen Seite bestätigt haben, so verliert derjenige den Prozeß, der die Beweislast hat, hier also ganz klar der Käufer. b) An dieser Stelle könnte man hoffnungsvoll fragen, daß dies sicherlich zumindest dann anders sein könnte, wenn man von einem Verkäufer gekauft hat, der sich als Unternehmer im Sinne des Gesetzes behandeln lassen muß. Zum Unternehmer kann ganz schnell derjenige werden, der regelmäßig jährlich Pferde verkauft, wie viele Pferde dazu erforderlich sind ist noch nicht ganz geklärt, wahrscheinlich reichen aber schon zwei Pferde. Oben ist bereits auf die Beweislastumkehrvorschrift des § 476 BGB hingewiesen worden, wonach dann, wenn sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt vermutet wird, daß die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war. Leider hat diese Vorschrift einen 2. Halbsatz, der wie folgt lautet: "Es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar". Fast alle Gerichte stellen sich mittlerweile auf den Standpunkt, daß charakterliche Eigenschaften eines Pferdes unter diesen 2. Halbsatz fallen. Sie meinen also, daß Charaktereigenschaften eines Pferdes und die Eignung für bestimmte Zwecke bzw. bestimmte Verhaltenseigenschaften derartig individuell sind, daß die starre Beweislastumkehrvorschrift darauf keine Anwendung finden kann. Im Falle der Eignung eines Pferdes, Sprünge bis zu einer bestimmten Klasse gehen zu können, hat das Landgericht Lüneburg dies sogar expressis verbis geäußert. c) Selbstverständlich sollen die obigen Ausführungen Käufer nicht mutlos machen, insbesondere deshalb nicht, weil jeder Einzelfall doch seine speziellen Eigenheiten hat. Wenn man z. B. beweisen kann, daß sich das Pferd auch schon beim Verkäufer entsprechend schlecht oder zumindest abweichend benommen hat, sieht die Welt schon wieder ganz anders aus. Natürlich kann es auch so sein, daß der Verkäufer entweder keine Zeugen hat oder aber dieses seine Angaben nicht bestätigen. Almut Pieper, Rechtsanwältin  
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