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| Von Rechts wegen
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Textversion:
Charaktereigenschaften eines Pferdes als Sachmangel? Der folgende Fall wird beschrieben von Almut Pieper, seit 1982 Rechtsanwältin für Pferderecht (Kauf-,
Haftpflichtrecht und Tierarzthaftung) sowie Versicherungsrecht und Arztrecht. Es gibt im wesentlichen zwei
Komplexe, die nach dem Kauf
eines Pferdes als Sachmangel
gerügt werden.
1. Meistens sind es Erkrankungen
des Pferdes in welcher
Form auch immer. In diesen
Fällen existieren jedenfalls
tierärztliche Befundberichte,
Röntgenaufnahmen
etc., aus denen sich die gesundheitliche
Beeinträchtigung
des Pferdes ergibt. Streitig
ist dann immer nur, ob diese
gesundheitliche Beeinträchtigung
schon zum Zeitpunkt
des Gefahrübergangs
vorhanden war oder nicht. Hat
der Käufer das Pferd von einer
Privatperson gekauft, so
muss er als Käufer den Beweis
führen, dass das Pferd
zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs
bereits krank war.
Dies wird natürlich mit jedem
Monat, der zwischen Gefahrübergang
und Mängelrüge
liegt, schwieriger, insbesondere
weil Tierärzte sich hinsichtlich
der Zeitdauer des Bestehens
von bestimmten
Krankheitsanzeichen wie z. B.
Spat oder Arthrose ungern
zeitlich festlegen. Hat man von
einem Verkäufer gekauft, der
sich als Unternehmer behandeln
lassen muss und deshalb
dem Verbrauchsgüterkaufrecht
unterliegt, wird wenigstens
innerhalb der ersten 6
Monate seit Gefahrübergang
vermutet, dass die Sache bereits
bei Gefahrübergang
mangelhaft war.
2. Sehr viel schwieriger sind
alle diejeinigen Fälle zu behandeln,
in denen es lediglich
um bestimmte Eigenschaften
eines Pferdes geht. Die Unterzeichnende
hatte schon eine
große Bandbreite von Fallkonstellationen,
die alle eine
Gemeinsamkeit hatten und haben,
nämlich dass der Anwalt
äußerst schlecht vorhersagen
kann, wie die Erfolgsaussichten
des an ihn herangetragenen
Falles zu beurteilen
sind.
Es sollen beispielhaft lediglich
einige von vielen möglichen
Fallkonstellationen genannt
werden.
a) In einem Fall ging es um ein
Pferd, das mit einer sehr guten
17-jährigen Reiterin erfolgreich
M- und sogar um ein
S-Springen gegangen war.
Dieses Pferd hatte eine Mutter
für ihre 14-jährige Tochter
gekauft, die im Ponysport sehr
erfolgreich auf Landesebene
geritten war und ein geeignetes
Umsteigerpferd für das
Springen suchte. Leider kam
das Mädchen mit dem Pferd
überhaupt nicht zurecht, entweder
wurde das Pferd zu
schnell und flach und rannte
in Sprünge hinein oder aber
es verweigerte, so dass es sogar
zu etlichen Stürzen kam.
b) In einem anderen Fall hatte
ein 17-jähriges Mädchen
einen Andalusier gekauft, der
sowohl in der Anzeige als auch
im mündlichen Kaufvertragsgespräch
als einfach zu reiten,
brav und umgänglich beschrieben
worden war. Leider
bewahrheitete sich dies für
das junge Mädchen überhaupt
nicht, der Pferdekauf wurde
für sie zum Alptraum. Obwohl
sie schon 10 Jahre ritt und eine
solide Ausbildung hatte,
ging das Pferd mit ihr viele
Male, vor allen Dingen im Galopp
völlig unkontrolliert durch
und warf sie auch ab. Auch
erfolgreiche Turnierreiten, die
für das Mädchen das Pferd
einmal ausprobierten, erlebten
ähnliches. Das Pferd war
ganz unberechenbar. Darüber
hinaus war es auch im Umgang
nicht einfach, weil es
durch Zäune brach und fremde
Stuten deckte bzw. fremde
Wallache biss, obwohl es
kein Klopphengst war.
c) In einem anderen Fall hatte
der Käufer ein Kutschpferd
erworben, das jedoch leider
vor der Kutsche eine einheitlich
sehr zügige Gangart einschlug
und sich im Tempo weder
mäßigen noch gar anhalten
ließ.
d) In einem letzten zu nennenden
Fall hatte eine Familie
ein Pferd für die Kinder gekauft
und die Kinder hatten
das Pferd beim Verkäufer sogar
auch ausprobiert und waren
dort auch damit zurecht
gekommen. Leider war das
Pferd zu Hause alles andere
als brav, es rannte mit den Kindern
in die Umgrenzung des
Reitplatzes, sie konnten es
nicht zur Weide bringen, weil es wild bockend davon lief und
es scheute vor Gegenständen,
die man vorher nicht einschätzen
konnte. Mal tolerierte
es einen Trecker und mal startete
es bei einem Auto durch.
3. Die Variationsbreite von Fällen,
in denen ein Pferd im weitesten
Sinne charakterlich
nicht das hält, was man sich
von ihm versprochen hat, ist
groß. Natürlich heißt es in allen
einschlägigen Artikeln, daß
man in einem Kaufvertrag eine
Beschaffenheit des Pferdes
vereinbaren soll, also z.
B. geeignet als Kutschpferd
bzw. man vertraglich ausdrücklich
die vorgesehene
Verwendung für das Pferd
konkret beschreibt, also etwa
geeignet als M-Springpferd.
Selbst wenn man derartige
vertragliche Vereinbarungen
sogar extra ausdrücklich getroffen
haben sollte, was in
den allermeisten Fällen nicht
der Fall ist, steht man als Käufer
trotzdem meistens im Regen.
Denn der Verkäufer
macht - in vielen Fällen durchaus
berechtigt - geltend, daß
man ein Pferd durch schlechtes
oder zu schwaches Reiten
bzw. durch ungeeigneten
Umgang in kürzester Zeit verderben
kann.
Hier stehen sich also zwei Seiten
unversöhnlich einander
gegenüber, die Verkäuferseite
bietet Zeugen dafür an, daß
das Pferd zu Hause vorher genau
dasjenige getan hat, wofür
es gedacht war und die Käuferseite
führt genauso mit voller
Überzeugung Zeugen ins
Feld, die die fehlende Eignung
des Pferdes zum Teil aus eigenem
Erleben bestätigen.
Die Richter, die diese Fälle
entscheiden sollen, sind größtenteils
völlig überfordert. 90
% aller Richter verstehen weder
etwas vom Reiten noch
vom Umgang mit Pferden.
Wenn es um Pferdekrankheiten
geht, können sie sich immerhin
in ärztlichen Attesten
oder auch in einschlägigen
Lehrbüchern noch schlau machen,
bei bestimmten Reiteigenschaften
oder Charaktereigenschaften
eines Pferdes
stehen sie aber meist vor
einem Rätsel.
Es werden sodann Zeugen
vernommen und üblicherweise
bestätigen die Zeugen jeder
Seite, also der Käufer- und
Verkäuferseite, deren Angaben,
zum größten Teil aus eigenem
Erleben und mit Überzeugung.
Wenn das Gericht
keine ernsthaften Zweifel bezüglich
der Glaubwürdigkeit
der Zeugen hat, kann das Gericht
nur eine sogenannte Beweislastentscheidung
treffen.
a) Hat man - wie oben bereits
ausgeführt - von einem privaten
Verkäufer gekauft, so muß
man diesem beweisen, daß
das Pferd z. B. die nach dem
Vertrag vorausgesetzte Verwendung
als braves Kinderpferd,
als Kutschpferd, als MSpringpferd
nicht hat. Wenn
aber wie in den allermeisten
Fällen die Zeugen die Angaben
ihrer jeweiligen Seite bestätigt
haben, so verliert derjenige
den Prozeß, der die Beweislast
hat, hier also ganz klar
der Käufer.
b) An dieser Stelle könnte man
hoffnungsvoll fragen, daß dies
sicherlich zumindest dann anders
sein könnte, wenn man
von einem Verkäufer gekauft
hat, der sich als Unternehmer
im Sinne des Gesetzes behandeln
lassen muß. Zum Unternehmer
kann ganz schnell
derjenige werden, der regelmäßig
jährlich Pferde verkauft,
wie viele Pferde dazu erforderlich
sind ist noch nicht ganz
geklärt, wahrscheinlich reichen
aber schon zwei Pferde.
Oben ist bereits auf die Beweislastumkehrvorschrift
des
§ 476 BGB hingewiesen worden,
wonach dann, wenn sich
innerhalb von 6 Monaten seit
Gefahrübergang ein Sachmangel
zeigt vermutet wird,
daß die Sache bereits bei Gefahrübergang
mangelhaft war.
Leider hat diese Vorschrift einen
2. Halbsatz, der wie folgt
lautet: "Es sei denn, diese Vermutung
ist mit der Art der Sache
oder des Mangels unvereinbar".
Fast alle Gerichte stellen
sich mittlerweile auf den
Standpunkt, daß charakterliche
Eigenschaften eines Pferdes
unter diesen 2. Halbsatz
fallen. Sie meinen also, daß
Charaktereigenschaften eines
Pferdes und die Eignung für
bestimmte Zwecke bzw. bestimmte
Verhaltenseigenschaften
derartig individuell
sind, daß die starre Beweislastumkehrvorschrift
darauf
keine Anwendung finden
kann. Im Falle der Eignung eines
Pferdes, Sprünge bis zu
einer bestimmten Klasse gehen
zu können, hat das Landgericht
Lüneburg dies sogar
expressis verbis geäußert.
c) Selbstverständlich sollen
die obigen Ausführungen Käufer
nicht mutlos machen, insbesondere
deshalb nicht, weil
jeder Einzelfall doch seine speziellen
Eigenheiten hat. Wenn
man z. B. beweisen kann, daß
sich das Pferd auch schon
beim Verkäufer entsprechend
schlecht oder zumindest abweichend
benommen hat,
sieht die Welt schon wieder
ganz anders aus. Natürlich
kann es auch so sein, daß der
Verkäufer entweder keine Zeugen
hat oder aber dieses seine
Angaben nicht bestätigen.
Almut Pieper, Rechtsanwältin |
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