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| Von Rechts wegen
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Textversion:
Sommerekzem aus juristischer Sicht Viele Gespräche am Telefon
mit der Unterzeichnenden begannen
im letzten Sommer
sinngemäß mit folgender Frage:
„Ich habe ein Pferd gekauft,
das hat jetzt Sommerekzem,
was kann ich tun?"
Leider war und ist es der Unterzeichnenden
genausowenig
wie ihren Kollegen möglich,
darauf eine eindeutige
bzw. allgemeingültige Antwort
zu geben. Denn so lästig das
Sommerekzem und so
schwierig es zu behandeln ist,
genauso problematisch kann
sich ein Prozeß um ein erkranktes
Pferd gestalten, bei
dem es entweder um die Minderung
des Kaufpreises oder
aber um den Rücktritt vom
Kaufvertrag geht.
Der Anwalt wird seinen Mandanten
zunächst danach fragen,
ob er das Pferd von einer
Privatperson oder von einem
Händler bzw. einer Person
gekauft hat, die sich nach
dem Verbrauchsgüterkaufrecht
behandeln lassen muß,
weil sie regelmäßig Pferde verkauft
und damit Unternehmer
ist.
Kauf von Privat
Auch beim Kauf von einer Privatperson
spaltet sich das Problem
noch einmal auf, weil typische
Eigenart des Sommerekzems
ist, zu Beginn der
Weidesaison aufzutreten. Wird
das Pferd in den Wintermonaten
erworben ist das Pferd
beschwerdefrei, entweder
weil ekzematöse Stellen abgeheilt
sind oder aber weil das
Pferd im vorausgegangenen
Sommer – noch – nicht allergisch
auf Insektenstiche reagiert
hat.
Wenn der Käufer einen Sachmangel
rügt, so muß er beweisen,
daß dieser Sachmangel
bei Gefahrübergang
vorhanden war.
1. Wird das Pferd im Sommer
gekauft und das Ekzem tritt
zeitnah zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs
auf, gibt es
gute Möglichkeiten des Nachweises.
Ob ein Pferd allergisch
auf den Stich bestimmter Insekten
reagiert, also tatsächlich
Sommerekzem bekommt,
läßt sich mit dem an der
Tierärztlichen Hochschule
Hannover entwickelten „Funktionellen
In vitro-Test" auch
im Winter sicher bestimmen.
Der Tierarzt entnimmt dem
Pferd eine Blutprobe und
schickt sie an die Immunologie
der Tierärztlichen Hochschule
Hannover, von der innerhalb
weniger Tage eine
Auswertung kommt, gegen
welche Stiche welcher Insekten
das Pferd in welchem Grad
allergisch reagiert. Allerdings
erfaßt dieser Test wohl nur
Pferde, die schon einmal allergisch
reagiert haben und
deshalb über Antikörper ein
entsprechender Nachweis im
Blut möglich ist.
Bei Pferden, die zum ersten
Mal allergisch reagieren (und
oft können Pferde jahrelang
beschwerdefrei leben, bevor
sie erstmals allergisch reagieren)
wird es mit dem Nachweis
schwieriger. Es ist – wohl
- noch nicht ganz geklärt, wie
lange die Sommerekzemerkrankung
bereits bestehen
muß, bis ein Nachweis über
das Blut möglich ist. Liegt der
Kauf aber erst 6 bis 8 Wochen
vor dieser Blutentnahme, dürfte
der Beweis aber noch möglich
sein. Hierbei handelt es
sich aber um eine medizinische
und juristische Grauzone,
zu der in den folgenden
Jahren noch manches nachzutragen
sein wird.
2. Hat man das Pferd aber in
den Wintermonaten gekauft,
wird es schwierig. Viele Käufer
– z. B. eines Islandpferdes
– lassen im Zusammenhang
mit der Ankaufsuntersuchung
prophylaktisch einen Allergietest
vornehmen. Fällt dieser
Test positiv aus, steht fest,
daß das Pferd bereits im letzten
Sommer allergisch reagiert
hat. Dann kommt der
Kaufvertrag allerdings meist
gar nicht zustande, jedenfalls
dann, wenn er vom Ausfall der Ankaufsuntersuchung abhängig
gemacht worden ist.
Erkrankt das Pferd aber erst
z. B. im Mai nach Weideaustrieb
und ist z. B. im Oktober
oder November des vorigen
Jahres gekauft worden, wird
es schwierig. Selbst wenn der
funktionelle In-vitro-Test positiv
ausfällt, ist durchaus noch
nicht geklärt, ob damit ein
Rückschluß auf den Zeitraum
des Vorjahres möglich ist oder
ob es sich möglicherweise
auch um eine akute Ersterkrankung
handeln könnte. Es
ist noch streitig, wie lange ein
Rückschluß über den Test
möglich ist, diskutiert werden
insoweit 6 bis 8 Wochen. Fest
steht jedenfalls, daß die Unterzeichnende
bei einer derartigen
Fallkonstellation dem
Ratsuchenden kaum zu einem
Prozeß raten würde.
II.
Kauf vom Unternehmer
Grundsätzlich greifen dann die
für den Käufer günstigeren
Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufrechts
ein, es wird
allerdings mittlerweile immer
streitiger, ob und inwieweit die
Vorschrift des § 476 BGB beim
Pferdekauf angewendet werden
kann, die die Beweislastumkehr
regelt. Wenn sich
ein Mangel innerhalb von 6
Monaten seit Gefahrübergang
zeigt, wird nach § 476 BGB
vermutet, daß die Sache bereits
bei Gefahrübergang mangelhaft
war. Allerdings hat diese
Vorschrift eine Einschränkung
die lautet, „es sei denn
diese Vermutung ist mit der
Art der Sache oder des Mangels
unvereinbar". Da das
Schuldrecht gleichermaßen
für Autos wie Kühlschränke
gilt, nicht aber für die besonderen
Anforderungen des Verkaufs
lebender Wesen, insbesondere
von Pferden, gedacht
ist, wird natürlich versucht,
immer mehr Fallkonstellationen
unter die Ausnahmeregelung
zu fassen.
1. Tritt das Sommerekzem
wiederum zeitnah zum Weideaustrieb
auf und ist das Pferd
bis ca. 2 Monate zuvor erworben
worden, dürfte die Beweislastumkehrvorschrift
des
§ 476 BGB möglicherweise
sogar ohne, in jedem Falle aber
mit Feststellung der Antikörper
im Blut durch den funktionellen
In-vitro-Test anwendbar
sein und eine Klage
Aussicht auf Erfolg bieten.
2. Ist das Pferd aber Ende November/
Dezember und damit
zwar noch innerhalb der 6-
Monatsfrist und grundsätzlichen
Geltung der Beweislastumkehrvorschrift
gekauft
worden, gibt es dennoch erhebliche
Zweifel an der Anwendbarkeit
des § 476 BGB.
Denn in der Regierungsbegründung
zu § 476 BGB werden
insoweit z. B. Tierkrankheiten
- speziell Infektionskrankheiten
- erwähnt, die einem
Sommerekzem durchaus
vergleichbar sind. Auch bei einer
Infektionskrankheit besteht
eine erhebliche Ungewißheit
über den Zeitraum zwischen
Verursachung und symptomhaftem
Ausbruch der Krankheit.
Beim Sommerekzem liegt
der Mangel entweder in der
Ausbildung einer Symptomatik
oder aber in der Bildung
von Anitkörpern im Blut, die
zwar entsprechend nachweisbar
sind; da jedoch der
Rückschluß nur über einen
Zeitraum von 6 bis 8 Wochen
möglich sein soll (wie ausgeführt
ist dies noch eine absolute
Grauzone) gibt es Stimmen,
die § 476 BGB wegen
der „Unvereinbarkeit mit der
Art des Mangels" nicht anwenden
wollen. Denn je kürzer
die Inkubations- bzw. Entstehungszeit
eines Sachmangels
ist, desto mehr könnte für
die Nichtanwendbarkeit der in
§ 476 BGB normierten Vermutung
sprechen.
Die Unterzeichnende hat zur
Zeit einige Verfahren laufen,
die nur dann Erfolg haben können,
wenn § 476 BGB Anwendung
findet, weil die Pferde
noch zur Winterzeit erworben
wurden. Über den
Ausgang dieser Prozesse wird
zur gegebenen Zeit berichtet
werden.
Almut Pieper
Rechtsanwältin |
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