Von Rechts wegen

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Sommerekzem aus juristischer Sicht
Viele Gespräche am Telefon mit der Unterzeichnenden begannen im letzten Sommer sinngemäß mit folgender Frage: „Ich habe ein Pferd gekauft, das hat jetzt Sommerekzem, was kann ich tun?" Leider war und ist es der Unterzeichnenden genausowenig wie ihren Kollegen möglich, darauf eine eindeutige bzw. allgemeingültige Antwort zu geben. Denn so lästig das Sommerekzem und so schwierig es zu behandeln ist, genauso problematisch kann sich ein Prozeß um ein erkranktes Pferd gestalten, bei dem es entweder um die Minderung des Kaufpreises oder aber um den Rücktritt vom Kaufvertrag geht. Der Anwalt wird seinen Mandanten zunächst danach fragen, ob er das Pferd von einer Privatperson oder von einem Händler bzw. einer Person gekauft hat, die sich nach dem Verbrauchsgüterkaufrecht behandeln lassen muß, weil sie regelmäßig Pferde verkauft und damit Unternehmer ist. Kauf von Privat Auch beim Kauf von einer Privatperson spaltet sich das Problem noch einmal auf, weil typische Eigenart des Sommerekzems ist, zu Beginn der Weidesaison aufzutreten. Wird das Pferd in den Wintermonaten erworben ist das Pferd beschwerdefrei, entweder weil ekzematöse Stellen abgeheilt sind oder aber weil das Pferd im vorausgegangenen Sommer – noch – nicht allergisch auf Insektenstiche reagiert hat. Wenn der Käufer einen Sachmangel rügt, so muß er beweisen, daß dieser Sachmangel bei Gefahrübergang vorhanden war. 1. Wird das Pferd im Sommer gekauft und das Ekzem tritt zeitnah zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf, gibt es gute Möglichkeiten des Nachweises. Ob ein Pferd allergisch auf den Stich bestimmter Insekten reagiert, also tatsächlich Sommerekzem bekommt, läßt sich mit dem an der Tierärztlichen Hochschule Hannover entwickelten „Funktionellen In vitro-Test" auch im Winter sicher bestimmen. Der Tierarzt entnimmt dem Pferd eine Blutprobe und schickt sie an die Immunologie der Tierärztlichen Hochschule Hannover, von der innerhalb weniger Tage eine Auswertung kommt, gegen welche Stiche welcher Insekten das Pferd in welchem Grad allergisch reagiert. Allerdings erfaßt dieser Test wohl nur Pferde, die schon einmal allergisch reagiert haben und deshalb über Antikörper ein entsprechender Nachweis im Blut möglich ist. Bei Pferden, die zum ersten Mal allergisch reagieren (und oft können Pferde jahrelang beschwerdefrei leben, bevor sie erstmals allergisch reagieren) wird es mit dem Nachweis schwieriger. Es ist – wohl - noch nicht ganz geklärt, wie lange die Sommerekzemerkrankung bereits bestehen muß, bis ein Nachweis über das Blut möglich ist. Liegt der Kauf aber erst 6 bis 8 Wochen vor dieser Blutentnahme, dürfte der Beweis aber noch möglich sein. Hierbei handelt es sich aber um eine medizinische und juristische Grauzone, zu der in den folgenden Jahren noch manches nachzutragen sein wird. 2. Hat man das Pferd aber in den Wintermonaten gekauft, wird es schwierig. Viele Käufer – z. B. eines Islandpferdes – lassen im Zusammenhang mit der Ankaufsuntersuchung prophylaktisch einen Allergietest vornehmen. Fällt dieser Test positiv aus, steht fest, daß das Pferd bereits im letzten Sommer allergisch reagiert hat. Dann kommt der Kaufvertrag allerdings meist gar nicht zustande, jedenfalls dann, wenn er vom Ausfall der Ankaufsuntersuchung abhängig gemacht worden ist. Erkrankt das Pferd aber erst z. B. im Mai nach Weideaustrieb und ist z. B. im Oktober oder November des vorigen Jahres gekauft worden, wird es schwierig. Selbst wenn der funktionelle In-vitro-Test positiv ausfällt, ist durchaus noch nicht geklärt, ob damit ein Rückschluß auf den Zeitraum des Vorjahres möglich ist oder ob es sich möglicherweise auch um eine akute Ersterkrankung handeln könnte. Es ist noch streitig, wie lange ein Rückschluß über den Test möglich ist, diskutiert werden insoweit 6 bis 8 Wochen. Fest steht jedenfalls, daß die Unterzeichnende bei einer derartigen Fallkonstellation dem Ratsuchenden kaum zu einem Prozeß raten würde. II. Kauf vom Unternehmer Grundsätzlich greifen dann die für den Käufer günstigeren Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufrechts ein, es wird allerdings mittlerweile immer streitiger, ob und inwieweit die Vorschrift des § 476 BGB beim Pferdekauf angewendet werden kann, die die Beweislastumkehr regelt. Wenn sich ein Mangel innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang zeigt, wird nach § 476 BGB vermutet, daß die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war. Allerdings hat diese Vorschrift eine Einschränkung die lautet, „es sei denn diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar". Da das Schuldrecht gleichermaßen für Autos wie Kühlschränke gilt, nicht aber für die besonderen Anforderungen des Verkaufs lebender Wesen, insbesondere von Pferden, gedacht ist, wird natürlich versucht, immer mehr Fallkonstellationen unter die Ausnahmeregelung zu fassen. 1. Tritt das Sommerekzem wiederum zeitnah zum Weideaustrieb auf und ist das Pferd bis ca. 2 Monate zuvor erworben worden, dürfte die Beweislastumkehrvorschrift des § 476 BGB möglicherweise sogar ohne, in jedem Falle aber mit Feststellung der Antikörper im Blut durch den funktionellen In-vitro-Test anwendbar sein und eine Klage Aussicht auf Erfolg bieten. 2. Ist das Pferd aber Ende November/ Dezember und damit zwar noch innerhalb der 6- Monatsfrist und grundsätzlichen Geltung der Beweislastumkehrvorschrift gekauft worden, gibt es dennoch erhebliche Zweifel an der Anwendbarkeit des § 476 BGB. Denn in der Regierungsbegründung zu § 476 BGB werden insoweit z. B. Tierkrankheiten - speziell Infektionskrankheiten - erwähnt, die einem Sommerekzem durchaus vergleichbar sind. Auch bei einer Infektionskrankheit besteht eine erhebliche Ungewißheit über den Zeitraum zwischen Verursachung und symptomhaftem Ausbruch der Krankheit. Beim Sommerekzem liegt der Mangel entweder in der Ausbildung einer Symptomatik oder aber in der Bildung von Anitkörpern im Blut, die zwar entsprechend nachweisbar sind; da jedoch der Rückschluß nur über einen Zeitraum von 6 bis 8 Wochen möglich sein soll (wie ausgeführt ist dies noch eine absolute Grauzone) gibt es Stimmen, die § 476 BGB wegen der „Unvereinbarkeit mit der Art des Mangels" nicht anwenden wollen. Denn je kürzer die Inkubations- bzw. Entstehungszeit eines Sachmangels ist, desto mehr könnte für die Nichtanwendbarkeit der in § 476 BGB normierten Vermutung sprechen. Die Unterzeichnende hat zur Zeit einige Verfahren laufen, die nur dann Erfolg haben können, wenn § 476 BGB Anwendung findet, weil die Pferde noch zur Winterzeit erworben wurden. Über den Ausgang dieser Prozesse wird zur gegebenen Zeit berichtet werden. Almut Pieper Rechtsanwältin  
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