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Gesetzesänderung zur Haftpflichtversicherung
von Pferdeanhängern mit grünem Kennzeichen Diese Thematik wird beschrieben
von
Antonia Kaupp, Inhaberin der
Agentur Kaupp, Spezialversicherer
für Pferd & Reiter
Immer wieder wird in Kundengesprächen
deutlich, dass
diese folgenschwere Gesetzesänderung
bei sehr vielen Pferdehaltern
noch nicht verinnerlicht
wurde. Bereits seit 1.
August 2002 gilt eine verschärfte
Anhängerhaftung.
War noch bis zu diesem Datum
laut Gesetz der nicht versicherungspflichtige
Pferdeanhänger
(also der Pferdeanhänger
mit grünem Kennzeichen)
im angehängten Zustand
prinzipiell über die gesetzlich
vorgeschriebene Kfz-Haftpflichtversicherung
des ziehenden
Fahrzeuges versichert, so
wurde mit Wirksamkeit zum
01.08.2002 das Straßenverkehrsgesetz
dahingehend geändert,
dass Anhänger unabhängig
von dem Zugfahrzeug (z.B.
PKW) einer eigenständigen Gefährdungshaftung
nach § 7 StVG
unterliegen.
Diese aktuell gültige Gesetzeslage
bedeutet im Klartext, dass
der Geschädigte sich im Schadensfall
aussuchen kann, gegen
wen er seinen Anspruch richtet:
entweder gegen den Halter des
Zugfahrzeuges oder den Halter
des Pferdeanhängers. Bis zum
01.08.2002 hatte sich der Anspruch
generell immer gegen
den Halter des Zugfahrzeuges
gerichtet. Inzwischen haften die
Halter gesamtschuldnerisch.
Wenn es sich um den eigenen
Pferdehänger handelt, der an das
eigene Zugfahrzeug angehängt
ist, tritt aufgrund der Halteridentität
zunächst die Kfz-Haftpflichtversicherung
des PKW in
die Regulierung der Schadenersatzansprüche
des Unfallgegners
ein. Generell hat diese nun
die Möglichkeit, sich im Anschluss
hinsichtlich ihres Ausgleichsanspruches
den entsprechenden
Teil an den Schadenaufwendungen
aus der Haftpflichtversicherung
des Pferdeanhängers
zu holen. Problematisch
ist dies besonders dann,
wenn der Pferdehänger verliehen
wurde, somit also an ein
fremdes Zugfahrzeug angekoppelt
war. Beispiel: das Gespann
streift in einer engen Gasse ein
parkendes Auto und ein Zeuge
notiert sich nur das Hängerkennzeichen
(da er das Kennzeichen
des Zugfahrzeuges von
hinten durch den Hänger nicht
sehen kann). Hierbei wäre die
Folge, dass ausschließlich die
Hängerhaftung bezüglich der
Regulierung zum Tragen käme,
sofern der Halter des Zugfahrzeuges
nicht identifiziert werden
könnte. Wäre nun der Pferdeanhänger
nicht separat versichert
(wenn z.B. der Halter bisher
nicht auf die Gesetzesänderung
aufmerksam wurde), so
müsste der Halter dieses Pferdeanhängers
die Schadenaufwendungen
„aus eigener Tasche"
zahlen, was durchaus
ruinöse Auswirkungen haben
kann.
Was ist der Unterschied zwischen
„grünem" und „schwarzem"
Kennzeichen beim Hänger ?
Mit einem „grünen" Kennzeichen
dürfen Sie nur zweckgebunden
transportieren (also hier:
Pferde), nicht aber z.B. Möbel.
Der gravierende Vorteil ist hierbei,
dass Sie steuerbefreit sind
und keine „Doppelkarte" (=Versicherungsbestätigungskarte)
zur Anmeldung benötigen. Mit
einem „schwarzen" Kennzeichen
dagegen müssen Sie Steuer
bezahlen und dürfen alles -
nicht nur ausschließlich Pferde
- damit transportieren (im
Rahmen der zugelassenen Belastung).
Weitere Informationen zu diesem
und anderen Versicherungsthemen
erhalten Sie bei:
Agentur Kaupp
Spezialversicherer für Pferd &
Reiter
Große Falterstraße 52
70597 Stuttgart
fon: 0711 - 7 65 18 71
fax: 0711 - 9 07 38 00
www.agentur-kaupp.de |
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