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| Von Rechts wegen
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Der Trainer hat doch gesagt... Reiten ist ein Sport mit relativ
hohem Unfallrisiko. Die
Gefahren sind besonders
groß bei Kindern, Anfängern
oder in Situationen, in denen
der Reiter mit Neuem
konfrontiert ist – oft auch im
Reitunterricht.
Passiert etwas, wird daher
oft gefragt, ob der Reitausbilder
für den Unfall verantwortlich
ist oder er ihn hätte
verhindern können.
Rechtsanwalt Lars Jessen
beschreibt einige typische
Situationen, anhand derer
die rechtlichen Aspekte bei
der Unterrichtserteilung diskutiert
werden.
Gibt eine Person, ob geprüfter
Pferdewirtschaftsmeister
Schwerpunkt Reiten
oder Amateur ohne jede Qualifikation
gegen Bezahlung
Unterricht, so entsteht
grundsätzlich ein Dienstvertrag.
Danach ist der Ausbilder verpflichtet,
den Unterricht so
zu gestalten, dass der Reitschüler
nicht mehr als durch
das Reiten üblich in Gefahr
kommt. Verletzt er diese
Pflicht, so kann er für einen
entstandenen Schaden haftbar
gemacht werden.
Auch für Schäden am (Trainings-)
Pferd, die nachweislich
aufgrund eines Fehlverhaltens
des Ausbilders beruhen,
haftet er.
Was ist hier eine
Pflichtverletzung?
Typische Pflichtverletzungen
sind, wenn man einem
Reitanfänger ein Pferd gibt,
mit dem er eindeutig überfordert
ist (Durchgänger oder
Steiger) oder zu schwierige
Aufgaben stellt, die dem
Ausbildungsstand offensichtlich
noch nicht entsprechen.
Dabei ist immer
zu berücksichtigen, dass der
Schüler sich weiterentwickeln
möchte und daher
abzuwägen ist, was ihm zumutbar
ist.
Diese Einschätzung kann der
Ausbilder allerdings nur treffen,
wenn er sowohl Schüler
als auch Pferde kennt.
Kommt ein dem Trainer
fremdes Kind zum Beispiel
zu einem Springkurs mit seinem
eigenen Pony, so sollte
der Lehrer zunächst einige
einfache Probesprünge
verlangen, um die Fähigkeiten
des Schülers einzuschätzen
und ihn nicht zu
überfordern.
Vorsicht ist bei einem Amateurreitlehrer
oder einem
„selbsternannten" Trainer
ohne jegliche nachgewiesene
Qualifikation geboten,
der üblicherweise nicht die
Erfahrung des Profis hat:
Kann dieser Trainer die Folgen
seiner Anordnung nicht
abschätzen, so liegt seine
Pflichtverletzung schon darin,
dass er überhaupt Unterricht
gibt (sog. Übernahmeverschulden)
- oder besser
gesagt, er kann sich
nicht damit entschuldigen,
dass er es nicht besser gewusst
hat.
Wann folgt aus der
Pflichtverletzung auch
Schadensersatz?
Bei einem Unfall ist nun zu
prüfen, ob der Schaden, zum
Beispiel eine Sturzverletzung,
gerade deshalb erfolgte,
weil der Lehrer seine
Pflicht verletzt hat.
Als Beispiel: wenn ein sonst
zuverlässiges Springpony im
Unterricht unvorhergesehen
verweigert oder steigt und
der Reiter stürzt, so ist dies
nicht unbedingt eine Überforderung
von Pferd und Reiter,
sondern vielmehr das
ganz normale reiterliche Risiko. Dasselbe gilt sicherlich
für Ausritte mit ruhigen Pferden,
die aufgrund außergewöhnlicher
Ereignisse zur
Seite springen und den Reiter
dadurch in Gefahr bringen
können.
Anders sieht es hingegen
aus, wenn man Reitschüler
ohne Rücksicht auf ihren
Ausbildungsfortschritt und
ohne sie auf die Schwierigkeiten
hinzuweisen in hohem
Tempo reiten lässt und sie
dann stürzen.
Mitverschulden des
Reiters
Gerade im Reitunterricht
stellt sich die Frage des Mitverschuldens
des Reitschülers:
hält er eine Aufgabe
von sich aus für zu
schwierig und reitet dennoch
auf Anweisung des
Ausbilders, so kann ihm im
Schadensfall eine Mitschuld
gegeben werden.
Im folgenden Beispielfall hat
ein Gericht eine dreißigprozentige
Mitschuld des Reiters
angenommen: der verletzte
Reitschüler war während des
Unterrichts bereits zweimal
durch das bockende Pferd abgesetzt
worden.
Als die Reitlehrerin zum Ende
der Stunde Traben ohne
Zügel und Bügel mit hinter
dem Kopf verschränkten Armen
anordnete, wurde der
Reitschüler wiederum durch
Buckeln abgeworfen und
schwer verletzt.
Das Gericht meinte, der
Reitschüler hätte die Reitlehrerin
auf seine Überforderung
aufmerksam machen
müssen (BGH, VersR
82/348).
Bei Kindern und Jugendlichen
kann man meist nicht
von einem Mitverschulden
ausgehen: sie können die
Folgen ihres Handelns kaum
beurteilen und vertrauen den
Anweisungen des Reitlehrers
unkritisch.
Auch sind sie gerade beim
Springen und im Gelände oft
deutlich mutiger als Erwachsene
– und können dabei
ihre und die Fähigkeiten
ihrer Ponys leicht überschätzen.
Vertraglicher Haftungsausschluss
Unabhängig von der Tatsache,
ob es sich um einen
staatlich geprüften FN-Reitlehrer
oder Amateurausbilder
handelt: Sobald jemand
eine derartige Aufgabe übernimmt,
treten die gesetzlichen
und vertraglichen Haftungsvorschriften
in Kraft.
Deswegen wird in vielen
Reitschulen und bei Kursen
die Haftung oft durch vertragliche
Vereinbarung ausgeschlossen.
Hierbei müssen die Reitlehrer
und Ausbilder allerdings
berücksichtigen, dass mit
allgemeinen Geschäftsbedingungen
(also Vordrucke
die vom Reitschüler nur noch
gegengezeichnet werden)
nur die Gefährdungshaftung
des Tierhalters ausgeschlossen
werden kann.
Der Ausschluss der Haftung
für (leichte) Fahrlässigkeit ist
mit AGB nicht mehr möglich.
Mit der Schuldrechtsmodernisierung,
die auch
das Pferdekaufrecht verändert
hat, wurde auch das
AGB-Gesetz geändert und
in das BGB eingeführt.
Gemäß § 309 Ziff. 7 BGB „ist
ein Ausschluss oder eine Begrenzung
der Haftung für
Schäden aus der Verletzung
des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit, die auf
einer fahrlässigen Pflichtverletzung
des Verwenders
oder einer vorsätzlichen oder
fahrlässigen Pflichtverletzung
eines gesetzlichen Vertreters
oder Erfüllungsgehilfen
des Verwenders beruhen"
verboten.
Sinnvoll ist es auch, den Trainer
zu fragen, ob er eine entsprechende
Haftpflichtversicherung
besitzt. Denn
wenn mit Pferd und / oder
Reiter ein schwerer und in
ungünstigen Fällen teurer
Unfall passiert, hilft es wenig,
wenn der Trainer zwar
rein rechtlich haftet, aber
praktisch kein Geld hat, den
Schaden zu bezahlen.
Lars Jessen |
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