Von Rechts wegen

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Von Rechts wegen
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Unfall auf der Stallgasse oder auf dem Putzplatz
Der Aufsatz stammt von Almut Pieper, seit 1982 Rechtsanwältin für Pferderecht (Kauf-, Haftpflichtrecht und Tierarzthaftung) sowie Versicherungsrecht und Arztrecht: Dieser Artikel erscheint aus gegebenem Anlass: I. Der Autorin sind innerhalb eines Monats drei Fälle übertragen worden, bei denen der zugrunde liegende Sachverhalt fast identisch ist. In zwei Fällen war ein Pferd auf der Stallgasse eines Reitvereins bzw. Berittstalles vor seiner Box angebunden worden, um geputzt zu werden. In dem dritten Fall war das Pferd draußen auf dem Putzplatz angebunden. In allen Fällen wurde ein anderes Pferd an dem angebundenen Pferd vorbeigeführt, das jeweils angebundene Pferd schlug aus, traf das vorbeigeführte Pferd am Bein mit der Folge eines Beinbruchs und nachfolgender Euthanasie. Es steht außer Frage, daß der Halter des ausschlagenden Pferdes unter dem Gesichtspunkt der Tierhalterhaftung grundsätzlich zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet ist, § 833 BGB. Denn mit dem Ausschlagen des Pferdes hat sich die klassische typische Tiergefahr verwirklicht. II. Dennoch haben die jeweils hinter dem Pferdehaltern stehenden Haftpflichtversicherungen bei der Regulierung der Schäden große Abzüge vorgenommen. Dies geschah entweder mit dem Argument, der Halter des verletzten Pferdes müsse sich ein Verschulden an dem Unfall deshalb zurechnen lassen, weil er sein Pferd auf der Boxengasse/an dem Putzplatz an dem angebundenen Pferd vorbeigeführt habe. Darüber hinaus haben die Haftplichtversicherungen versucht, erhebliche prozentuale Abzüge für die sog. mitwirkende Tiergefahr geltend zu machen, in dem sie behauptet haben, das angebundene Pferd habe nur auf das vorbeigeführte Pferd reagiert. Da kaum ein Reiter über einen eigenen Stall verfügt, sondern sich tagtäglich im Verein von einer Vielzahl anderer Pferde umgeben sieht, stellt sich deshalb die Frage, wie er sich verhalten soll. 1. Zunächst geht es um das eigene Mitverschulden derjenigen Person, die das verletzte Pferd geführt hat, wobei ein derartiges Mitverschulden den Schadensersatzanspruch mindert, § 254 BGB. Die Haftpflichtversicherung, und ihr folgend das Landgericht, hatten argumentiert, der Führer habe gegen Sicherheitsregeln im Umgang mit Pferden verstoßen, weil er sein Pferd in des Schlagradius des am Boxengitter angebundenen Pferdes geführt habe. Dies haben allerdings verschiedene Obergerichte nicht mitgemacht und dazu u. a. ausgeführt: „Selbstverständlich weiß jeder Pferdebesitzer, daß er sich bei der Annäherung an ein Pferd von hinten einer besonderen Gefahr aussetzt, gleichgültig ob die Annäherung mit oder ohne Pferd erfolgt. Bei einem größeren Reitbetrieb ist es unausweichlich, daß mehrere Pferde gleichzeitig geputzt und gesattelt werden, was überlieferter Übung entsprechend auf der Stallgasse erfolgt, weil andernfalls der anfallende Staub und Schmutz die Hygiene der Box beeinträchtigen würde. Es ist praktisch nicht durchführbar, die auf der Stallgasse stehenden Pferde immer dann wieder in ihre Boxen zurückzuführen, wenn eines der gesattelten Pferde aus der Stallgasse ins Freie geführt werden soll (OLG Stuttgart NJW RR 94, S. 93 und OLG Düsseldorf VersR 92, S. 1148). In den entschiedenen fraglichen Fällen betrug die Breite der Stallgasse einmal sogar nur 2,5 m und im anderen Fall 3,10 m. Die Gerichte haben allerdings darauf hingewiesen, daß der Fall – natürlich – dann anders zu beurteilen ist, wenn das angebundene Pferd z. B. als Schläger bekannt war oder vorher erkennbar gedroht hat. 2. Der zweite Komplex betrifft die Frage, ob von dem geführten Pferd eine sog. mitwirkende Tiergefahr ausgegangen ist und aus diesem Grunde eine Reduzierung des Schadensersatzanspruches in Betracht kommt. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass eine entsprechende Anwendung des § 254 BGB zulässig ist, wenn die Tiere verschiedener Halter sich gegenseitig verletzen oder wenn auch nur eines dieser Tiere von dem anderen verletzt wird, dabei aber seine eigene spezifische Tiergefahr mitgewirkt hat, z. B. miteinander rangelnde Pferde auf der Weide. Hier hatten wiederum die Haftpflichtversicherungen und die Landgerichte damit argumentiert, das Vorbeiführen des Pferdes innerhalb der Reichweite des ausschlagenden Pferdes habe dessen Tiergefahr mobilisiert, um den verletzten Freiraum durch Ausschlagen wieder herzustellen. Die Oberlandesgerichte haben jedoch ausgeführt, dass in Fällen der vorliegenden Konstellation ein selbständiges Verhalten des verletzten Pferdes nicht vorgelegen hat. Vielmehr seien diese Pferde vorschriftsmäßig am Zügel geführt und unter Inanspruchnahme ihres Gehorsams veranlasst worden, sich dem anderen Pferd zu näheren bzw. daran vorbeizugehen. Von einem selbständigen Verhalten des Pferdes im Sinne der Definition der Tiergefahr könne daher nicht die Rede sein (vgl. OLG Köln VersR 96, S. 116 f. und OLG Stuttgart NJW RR 94 S. 93 f.). III. Aus Sicht der Unterzeichnenden handelt es sich um sehr vernünftige Entscheidungen, die dem Umstand Rechnung tragen, dass in Vereinen eine Vielzahl von Pferden auf engem Raum rangiert werden müssen. Natürlich ist dieser Aufsatz definitiv kein Aufruf zur Unvorsicht im Umgang mit Pferden, es steht allerdings fest, dass die alltäglichen Abläufe in einem Stall von den Gerichten durchaus toleriert werden. Über die noch zu erwartenden Entscheidungen wird zu gegebener Zeit berichtet werden. Pieper Rechtsanwältin  
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