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| Von Rechts wegen
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Unfall auf der Stallgasse oder auf dem Putzplatz Der Aufsatz stammt von Almut Pieper, seit 1982 Rechtsanwältin für Pferderecht (Kauf-,
Haftpflichtrecht und Tierarzthaftung) sowie Versicherungsrecht und Arztrecht:
Dieser Artikel erscheint aus
gegebenem Anlass:
I.
Der Autorin sind innerhalb
eines Monats drei Fälle übertragen
worden, bei denen
der zugrunde liegende Sachverhalt
fast identisch ist. In
zwei Fällen war ein Pferd auf
der Stallgasse eines Reitvereins
bzw. Berittstalles vor
seiner Box angebunden worden,
um geputzt zu werden.
In dem dritten Fall war das
Pferd draußen auf dem Putzplatz
angebunden. In allen
Fällen wurde ein anderes
Pferd an dem angebundenen
Pferd vorbeigeführt, das
jeweils angebundene Pferd
schlug aus, traf das vorbeigeführte
Pferd am Bein mit
der Folge eines Beinbruchs
und nachfolgender Euthanasie.
Es steht außer Frage, daß
der Halter des ausschlagenden
Pferdes unter dem
Gesichtspunkt der Tierhalterhaftung
grundsätzlich
zum Ersatz des entstandenen
Schadens verpflichtet
ist, § 833 BGB.
Denn mit dem Ausschlagen
des Pferdes hat sich die
klassische typische Tiergefahr
verwirklicht.
II.
Dennoch haben die jeweils
hinter dem Pferdehaltern
stehenden Haftpflichtversicherungen
bei der Regulierung
der Schäden große Abzüge
vorgenommen. Dies
geschah entweder mit dem
Argument, der Halter des
verletzten Pferdes müsse
sich ein Verschulden an dem
Unfall deshalb zurechnen
lassen, weil er sein Pferd auf
der Boxengasse/an dem
Putzplatz an dem angebundenen
Pferd vorbeigeführt
habe.
Darüber hinaus haben die
Haftplichtversicherungen
versucht, erhebliche prozentuale
Abzüge für die sog.
mitwirkende Tiergefahr geltend
zu machen, in dem sie
behauptet haben, das angebundene
Pferd habe nur
auf das vorbeigeführte Pferd
reagiert.
Da kaum ein Reiter über einen
eigenen Stall verfügt,
sondern sich tagtäglich im
Verein von einer Vielzahl anderer
Pferde umgeben sieht,
stellt sich deshalb die Frage,
wie er sich verhalten soll.
1. Zunächst geht es um das
eigene Mitverschulden derjenigen
Person, die das verletzte
Pferd geführt hat, wobei
ein derartiges Mitverschulden
den Schadensersatzanspruch
mindert, § 254
BGB.
Die Haftpflichtversicherung,
und ihr folgend das Landgericht,
hatten argumentiert,
der Führer habe gegen Sicherheitsregeln
im Umgang
mit Pferden verstoßen, weil
er sein Pferd in des Schlagradius
des am Boxengitter
angebundenen Pferdes geführt
habe.
Dies haben allerdings verschiedene
Obergerichte nicht mitgemacht und dazu
u. a. ausgeführt: „Selbstverständlich
weiß jeder Pferdebesitzer,
daß er sich bei
der Annäherung an ein Pferd
von hinten einer besonderen
Gefahr aussetzt, gleichgültig
ob die Annäherung
mit oder ohne Pferd erfolgt.
Bei einem größeren Reitbetrieb
ist es unausweichlich,
daß mehrere Pferde gleichzeitig
geputzt und gesattelt
werden, was überlieferter
Übung entsprechend auf der
Stallgasse erfolgt, weil andernfalls
der anfallende
Staub und Schmutz die Hygiene
der Box beeinträchtigen
würde.
Es ist praktisch nicht durchführbar,
die auf der Stallgasse
stehenden Pferde immer
dann wieder in ihre Boxen
zurückzuführen, wenn
eines der gesattelten Pferde
aus der Stallgasse ins
Freie geführt werden soll
(OLG Stuttgart NJW RR 94,
S. 93 und OLG Düsseldorf
VersR 92, S. 1148).
In den entschiedenen fraglichen
Fällen betrug die Breite
der Stallgasse einmal sogar
nur 2,5 m und im anderen
Fall 3,10 m.
Die Gerichte haben allerdings
darauf hingewiesen,
daß der Fall – natürlich –
dann anders zu beurteilen
ist, wenn das angebundene
Pferd z. B. als Schläger bekannt
war oder vorher erkennbar
gedroht hat.
2. Der zweite Komplex betrifft
die Frage, ob von dem
geführten Pferd eine sog.
mitwirkende Tiergefahr ausgegangen
ist und aus diesem
Grunde eine Reduzierung
des Schadensersatzanspruches
in Betracht
kommt. Es entspricht ständiger
Rechtsprechung, dass
eine entsprechende Anwendung
des § 254 BGB
zulässig ist, wenn die Tiere
verschiedener Halter sich
gegenseitig verletzen oder
wenn auch nur eines dieser
Tiere von dem anderen verletzt
wird, dabei aber seine
eigene spezifische Tiergefahr
mitgewirkt hat, z. B. miteinander
rangelnde Pferde
auf der Weide.
Hier hatten wiederum die
Haftpflichtversicherungen
und die Landgerichte damit
argumentiert, das Vorbeiführen
des Pferdes innerhalb
der Reichweite des
ausschlagenden Pferdes habe
dessen Tiergefahr mobilisiert,
um den verletzten
Freiraum durch Ausschlagen
wieder herzustellen.
Die Oberlandesgerichte haben
jedoch ausgeführt, dass
in Fällen der vorliegenden
Konstellation ein selbständiges
Verhalten des verletzten
Pferdes nicht vorgelegen
hat.
Vielmehr seien diese Pferde
vorschriftsmäßig am Zügel geführt
und unter Inanspruchnahme
ihres Gehorsams
veranlasst worden, sich
dem anderen Pferd zu näheren
bzw. daran vorbeizugehen.
Von einem selbständigen
Verhalten des Pferdes im
Sinne der Definition der Tiergefahr
könne daher nicht die
Rede sein (vgl. OLG Köln
VersR 96, S. 116 f. und OLG
Stuttgart NJW RR 94 S. 93 f.).
III.
Aus Sicht der Unterzeichnenden
handelt es sich um
sehr vernünftige Entscheidungen,
die dem Umstand
Rechnung tragen, dass in
Vereinen eine Vielzahl von
Pferden auf engem Raum
rangiert werden müssen.
Natürlich ist dieser Aufsatz
definitiv kein Aufruf zur Unvorsicht
im Umgang mit
Pferden, es steht allerdings
fest, dass die alltäglichen
Abläufe in einem Stall von
den Gerichten durchaus toleriert
werden. Über die
noch zu erwartenden Entscheidungen
wird zu gegebener
Zeit berichtet werden.
Pieper
Rechtsanwältin |
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