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| Von Rechts wegen
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Textversion:
Sommerekzem aus
juristischer Sicht Viele Gespräche am Telefon mit
der Unterzeichnenden begannen
im letzten Sommer sinngemäß
mit folgender Frage: "Ich habe
ein Pferd gekauft, das hat jetzt
Sommerekzem, was kann ich
tun?" Leider war und ist es der
Unterzeichnenden genausowenig
wie ihren Kollegen möglich,
darauf eine eindeutige bzw. allgemeingültige
Antwort zu geben.
Denn so lästig das Sommerekzem
und so schwierig es zu behandeln
ist, genauso problematisch
kann sich ein Prozeß um ein
erkranktes Pferd gestalten, bei
dem es entweder um die Minderung
des Kaufpreises oder aber
um den Rücktritt vom Kaufvertrag
geht.
Der Anwalt wird seinen Mandanten
zunächst danach fragen, ob
er das Pferd von einer Privatperson
oder von einem Händler bzw.
einer Person gekauft hat, die sich
nach dem Verbrauchsgüterkaufrecht
behandeln lassen muß, weil
sie regelmäßig Pferde verkauft und
damit Unternehmer ist.
Kauf von Privat
Auch beim Kauf von einer Privatperson
spaltet sich das Problem
noch einmal auf, weil typische Eigenart
des Sommerekzems ist, zu
Beginn der Weidesaison aufzutreten.
Wird das Pferd in den Wintermonaten
erworben ist das Pferd
beschwerdefrei, entweder weil ekzematöse
Stellen abgeheilt sind
oder aber weil das Pferd im vorausgegangenen
Sommer – noch
– nicht allergisch auf Insektenstiche
reagiert hat.
Wenn der Käufer einen Sachmangel
rügt, so muß er beweisen,
daß dieser Sachmangel bei Gefahrübergang
vorhanden war.
1. Wird das Pferd im Sommer gekauft
und das Ekzem tritt zeitnah
zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs
auf, gibt es gute
Möglichkeiten des Nachweises.
Ob ein Pferd allergisch auf den
Stich bestimmter Insekten reagiert,
also tatsächlich Sommerekzem
bekommt, läßt sich mit
dem an der Tierärztlichen Hochschule
Hannover entwickelten
"Funktionellen In vitro-Test"
auch im Winter sicher bestimmen.
Der Tierarzt entnimmt dem
Pferd eine Blutprobe und schickt
sie an die Immunologie der
Tierärztlichen Hochschule Hannover,
von der innerhalb weniger
Tage eine Auswertung
kommt, gegen welche Stiche
welcher Insekten das Pferd in
welchem Grad allergisch reagiert.
Allerdings erfaßt dieser
Test wohl nur Pferde, die schon
einmal allergisch reagiert haben
und deshalb über Antikörper ein
entsprechender Nachweis im
Blut möglich ist.
Bei Pferden, die zum ersten Mal
allergisch reagieren (und oft können
Pferde jahrelang beschwerdefrei
leben, bevor sie
erstmals allergisch reagieren)
wird es mit dem Nachweis
schwieriger. Es ist – wohl - noch
nicht ganz geklärt, wie lange die
Sommerekzemerkrankung bereits
bestehen muß, bis ein Nachweis über das Blut möglich
ist. Liegt der Kauf aber erst
6 bis 8 Wochen vor dieser Blutentnahme,
dürfte der Beweis
aber noch möglich sein. Hierbei
handelt es sich aber um eine
medizinische und juristische
Grauzone, zu der in den folgenden
Jahren noch manches
nachzutragen sein wird.
2. Hat man das Pferd aber in den
Wintermonaten gekauft, wird es
schwierig. Viele Käufer – z. B.
eines Islandpferdes – lassen im
Zusammenhang mit der Ankaufsuntersuchung
prophylaktisch
einen Allergietest vornehmen.
Fällt dieser Test positiv aus,
steht fest, daß das Pferd bereits
im letzten Sommer allergisch
reagiert hat. Dann kommt der
Kaufvertrag allerdings meist gar
nicht zustande, jedenfalls dann,
wenn er vom Ausfall der Ankaufsuntersuchung
abhängig
gemacht worden ist.
Erkrankt das Pferd aber erst z.
B. im Mai nach Weideaustrieb
und ist z. B. im Oktober oder
November des vorigen Jahres
gekauft worden, wird es schwierig.
Selbst wenn der funktionelle
In-vitro-Test positiv ausfällt,
ist durchaus noch nicht geklärt,
ob damit ein Rückschluß auf
den Zeitraum des Vorjahres
möglich ist oder ob es sich möglicherweise
auch um eine akute
Ersterkrankung handeln könnte.
Es ist noch streitig, wie lange
ein Rückschluß über den Test
möglich ist, diskutiert werden
insoweit 6 bis 8 Wochen. Fest
steht jedenfalls, daß die Unterzeichnende
bei einer derartigen
Fallkonstellation dem Ratsuchenden
kaum zu einem Prozeß
raten würde.
Kauf vom Unternehmer
Grundsätzlich greifen dann die für
den Käufer günstigeren Vorschriften
des Verbrauchsgüterkaufrechts
ein, es wird allerdings mittlerweile
immer streitiger, ob und inwieweit
die Vorschrift des § 476 BGB beim
Pferdekauf angewendet werden
kann, die die Beweislastumkehr regelt.
Wenn sich ein Mangel innerhalb
von 6 Monaten seit Gefahrübergang
zeigt, wird nach § 476
BGB vermutet, daß die Sache bereits
bei Gefahrübergang mangelhaft
war. Allerdings hat diese Vorschrift
eine Einschränkung die lautet,
"es sei denn diese Vermutung
ist mit der Art der Sache oder des
Mangels unvereinbar". Da das
Schuldrecht gleichermaßen für Autos
wie Kühlschränke gilt, nicht aber
für die besonderen Anforderungen
des Verkaufs lebender Wesen, insbesondere
von Pferden, gedacht
ist, wird natürlich versucht, immer
mehr Fallkonstellationen unter die
Ausnahmeregelung zu fassen.
1. Tritt das Sommerekzem wiederum
zeitnah zum Weideaustrieb
auf und ist das Pferd bis ca.
2 Monate zuvor erworben worden,
dürfte die Beweislastumkehrvorschrift
des § 476 BGB
möglicherweise sogar ohne, in
jedem Falle aber mit Feststellung
der Antikörper im Blut durch
den funktionellen In-vitro-Test
anwendbar sein und eine Klage
Aussicht auf Erfolg bieten.
2. Ist das Pferd aber Ende November/
Dezember und damit
zwar noch innerhalb der 6-Monatsfrist
und grundsätzlichen
Geltung der Beweislastumkehrvorschrift
gekauft worden,
gibt es dennoch erhebliche
Zweifel an der Anwendbarkeit
des § 476 BGB. Denn in der
Regierungsbegründung zu §
476 BGB werden insoweit z. B.
Tierkrankheiten - speziell Infektionskrankheiten
- erwähnt,
die einem Sommerekzem
durchaus vergleichbar sind.
Auch bei einer Infektionskrankheit
besteht eine erhebliche Ungewißheit
über den Zeitraum
zwischen Verursachung und
symptomhaftem Ausbruch der
Krankheit. Beim Sommerekzem
liegt der Mangel entweder in der
Ausbildung einer Symptomatik
oder aber in der Bildung von
Anitkörpern im Blut, die zwar
entsprechend nachweisbar
sind; da jedoch der Rückschluß
nur über einen Zeitraum von 6
bis 8 Wochen möglich sein soll
(wie ausgeführt ist dies noch eine
absolute Grauzone) gibt es
Stimmen, die § 476 BGB wegen
der "Unvereinbarkeit mit
der Art des Mangels" nicht anwenden
wollen. Denn je kürzer
die Inkubations- bzw. Entstehungszeit
eines Sachmangels
ist, desto mehr könnte für die
Nichtanwendbarkeit der in § 476
BGB normierten Vermutung
sprechen.
Die Unterzeichnende hat zur Zeit
einige Verfahren laufen, die nur
dann Erfolg haben können,
wenn § 476 BGB Anwendung
findet, weil die Pferde noch zur
Winterzeit erworben wurden.
Über den Ausgang dieser Prozesse
wird zur gegebenen Zeit
berichtet werden. |
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