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| Von Rechts wegen
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Textversion:
Verkehrssicherungspflicht
des Reitvereins bei einem ländlichen Reitturnier
und Haftung des Pferdehalters I.
Ein fast 10-jähriges Mädchen besuchte
in Begleitung ihrer Tante
ein ländliches Reitturnier, das der
Veranstalter auf seinem Vereinsgelände
ausrichtete. Auf dem Turniergelände
befand sich neben
dem eigentlichen Springparcours
ein Abreiteplatz. Beide Plätze waren
durch eine jeweils 1 m hohe,
aus Stahlrohren bzw. Holzlatten
bestehende Umzäunung von dem
übrigen Gelände abgegrenzt.
Die Holzlattenumzäunung des Abreiteplatzes
schloß dabei nicht direkt
an den den Springparcours
umzäunenden Stahlrohrzaun an,
sondern endete an beiden Seiten
jeweils an einer Öffnung, die
den Turnierteilnehmern als Eingang
bzw. Ausgang zum Abreiteplatz
diente. Auf dem Abreiteplatz
befand sich nahe dem Ausgang
zum Springparcours eine
Anzeigetafel, auf der die Startreihenfolge
der Pferde eingesehen
werden konnte. Das Mädchen
begab sich im Verlauf des Reitturniers
auf den Abreiteplatz, um
dort auf der Anzeigetafel den
Startzeitpunkt des Pferdes ihrer
Tante zu erfahren. Als sich das
Kind in unmittelbarer Nähe der
Anzeigetafel befand, scheute ein
dort entlang gerittenes Pferd und
traf das Kind mit einem Huf im
Gesicht. Es entstanden dabei erhebliche
Verletzungen.
Die Klägerin hat den veranstaltenden
Verein mit der Begründung,
dass er den Abreiteplatz
nicht ausreichend abgesperrt und
die Anzeigetafel falsch positioniert
habe, wegen Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht sowie
den Pferdeeigentümer als Tierhalter
auf Ersatz der unfallbedingten
Schäden sowie auf Zahlung
eines angemessenen
Schmerzensgeldes in Anspruch
genommen.
Während das Landgericht Osnabrück
die Beklagten zunächst als
Gesamtschuldner verurteilt hat,
der Klägerin Schadensersatz zu
zahlen, ist das Oberlandesgericht
Oldenburg zum Ergebnis gelangt,
Ansprüche gegenüber dem Verein
bestünden nicht, sondern nur
gegenüber dem Pferdehalter.
II.
Zur Begründung hat das Oberlandesgericht
Oldenburg u. a.
Folgendes ausgeführt:
Der Veranstalter von Sportwettkämpfen
sei zwar grundsätzlich
verpflichtet, Anordnungen und
Maßnahmen zu ergreifen, die den
Schutz der Zuschauer vor Gefahren,
die typischerweise mit
dem Sportbetrieb verbunden
seien, gewährleisten (BGH NJW
84, 801 f.). Eine Gefahrenabwehr
könne jedoch nur im Rahmen des
Möglichen und Zumutbaren verlangt
werden. Die zu erwartenden
Schutzmaßnahmen dürften aber bei dem von dem beklagten
Verein veranstalteten ländlichen
Reitturnier nicht überspannt
und nicht mit dem Sicherheitsstandard
bei großen, von Profisportlern
besuchten Reitturnieren,
bei denen durch umfangreiche
Absperrmaßnahmen jeglicher
Kontakt zwischen Zuschauern
und Pferden vermieden würden,
verglichen werden.
Denn ländliche Reitturniere lebten
von dem Engagement und
der ehrenamtlichen Tätigkeit der
veranstaltenden Vereinsmitglieder
und würden überwiegend nur
von Teilnehmern besucht, die den
Reitsport als Hobby betreiben.
Wollte man unter diesen Umständen
auf ländlichen Reitturnieren
den Sicherheitsstandard
der großen Reitturniere erreichen,
müssten für Teilnehmer und Zuschauer
größere, vollkommen abgesperrte
und überwachte Bereiche
vorhanden sein, die Begegnungen
zwischen beiden ausschlössen.
Dies gäben aber die örtlichen Verhältnisse
auf einem ländlichen
Turnier nicht her und seien auf
ländlichen Reitturnieren auch
nicht üblich. Zudem würde das
Aufstellen von umfangreichen Absperrgittern
und die Organisation
eines Ordnerdienstes die ländlichen
Reitvereine in finanzieller
Hinsicht überfordern. Natürlich
dürften auch bei ländlichen Reitturnieren
auf jegliche Sicherheitsmaßnahmen
nicht verzichtet
werden, diese seien aber im
Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren
den nicht überspannten
Sicherheitserwartungen der
an dem ländlichen Reitturnier Beteiligten
anzupassen.
Vor diesem Hintergrund scheide
eine Haftung des beklagten Vereins
aus. Denn er habe mit den
unstreitig vorhandenen Umzäunungen
des eigentlichen Springparcours
und des Abreiteplatzes
ausreichend Vorkehrungen dafür
getroffen, dass ein unkontrolliertes
Zusammentreffen von Zuschauern
und Pferden vermieden
wurden.
Die Umzäunung und die andersartige
Bodenstruktur habe die Abgrenzung
des Abreiteplatzes
kenntlich gemacht und erfülle
auch ohne das Vorhandensein eines
Verbotsschildes eine ausreichende
Warnfunktion gegenüber
dem unbefugten Betreten des
Abreiteplatzes. Dabei sei auch zu
berücksichtigen, dass zu einem
ländlichen Reitturnier fast ausschließlich
Zuschauer kämen, die
selbst Reiter seien oder doch einen
starken Bezug zum Reitsport
hätten. Unter diesen Umständen
sei es nicht erforderlich gewesen,
den Eingang und den Ausgang
zu dem Abreiteplatz besonders
zu sichern.
Der Veranstalter habe davon ausgehen
können, dass dem hauptsächlich
aus Reitern und Vereinsmitgliedern
zusammengesetzten
Besucherkreis eines ländlichen
Reitturnieres bekannt sei,
dass das Betreten eines Abreiteplatzes
angesichts der dort befindlichen
Pferde mit Gefahren
verbunden sei.
Der beklagte Verein habe insoweit
angesichts der für den Besucherkreis
seines ländlichen
Reitturniers erkennbaren Gefahren
auf weitere Absperrmaßnahmen
bezüglich des Abreiteplatzes
verzichten können. Im übrigen
hätte das Anbringen einer beweglichen
Schranke am Ein- und
Ausgang des Abreiteplatzes oder
das Abstellen eines Ordners zur
Überwachung des Abreiteplatzes
den Rahmen des wirtschaftlich
Zumutbaren für einen ländlichen
Reitverein überschritten.
Schließlich sei unter dem Gesichtspunkt
einer Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht nicht
zu beanstanden, dass die Anzeigetafel,
auf der die Startzeiten der
Pferde bekanntgegeben wurden,
auf dem Abreiteplatz in der Nähe
zu seinem Ausgang positioniert
war. Denn die auf der Tafel angezeigte
Startreihenfolge sei nur
für die startenden Reiter selbst
gedacht gewesen.
Die Zuschauer würden unstreitig
über Lautsprecher und durch Informationen
in den von dem beklagten
Verein verteilten Programmheften
über die Startreihenfolge
informiert.
Deshalb habe der Verein nicht
damit rechnen müssen, dass
durch die Anzeigetafel Zuschauer
angelockt würden, die sich mit
dem Betreten des Abreiteplatzes
unnötig in Gefahr begaben.
III.
Demgegenüber haftet der Halter
des den Unfall verursachenden
Pferdes auf Schadensersatz und
auch auf Schmerzensgeld, § §
833 Satz 1, 847 BGB
(LG Osnabrück Az: 2 O 367/98
und OLG Oldenburg Urteil vom
09.11.2000 Az: 8 U 120/00).
Pieper
Rechtsanwältin |
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