Von Rechts wegen

Pferde-Anzeiger > Magazin > 7/2005
Kleinanzeigen
Von Rechts wegen  
Vollständigen Artikel mit Bildern als PDF herunterladen:
Von Rechts wegen
Textversion:

Verkehrssicherungspflicht des Reitvereins bei einem ländlichen Reitturnier und Haftung des Pferdehalters
I. Ein fast 10-jähriges Mädchen besuchte in Begleitung ihrer Tante ein ländliches Reitturnier, das der Veranstalter auf seinem Vereinsgelände ausrichtete. Auf dem Turniergelände befand sich neben dem eigentlichen Springparcours ein Abreiteplatz. Beide Plätze waren durch eine jeweils 1 m hohe, aus Stahlrohren bzw. Holzlatten bestehende Umzäunung von dem übrigen Gelände abgegrenzt. Die Holzlattenumzäunung des Abreiteplatzes schloß dabei nicht direkt an den den Springparcours umzäunenden Stahlrohrzaun an, sondern endete an beiden Seiten jeweils an einer Öffnung, die den Turnierteilnehmern als Eingang bzw. Ausgang zum Abreiteplatz diente. Auf dem Abreiteplatz befand sich nahe dem Ausgang zum Springparcours eine Anzeigetafel, auf der die Startreihenfolge der Pferde eingesehen werden konnte. Das Mädchen begab sich im Verlauf des Reitturniers auf den Abreiteplatz, um dort auf der Anzeigetafel den Startzeitpunkt des Pferdes ihrer Tante zu erfahren. Als sich das Kind in unmittelbarer Nähe der Anzeigetafel befand, scheute ein dort entlang gerittenes Pferd und traf das Kind mit einem Huf im Gesicht. Es entstanden dabei erhebliche Verletzungen. Die Klägerin hat den veranstaltenden Verein mit der Begründung, dass er den Abreiteplatz nicht ausreichend abgesperrt und die Anzeigetafel falsch positioniert habe, wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht sowie den Pferdeeigentümer als Tierhalter auf Ersatz der unfallbedingten Schäden sowie auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Anspruch genommen. Während das Landgericht Osnabrück die Beklagten zunächst als Gesamtschuldner verurteilt hat, der Klägerin Schadensersatz zu zahlen, ist das Oberlandesgericht Oldenburg zum Ergebnis gelangt, Ansprüche gegenüber dem Verein bestünden nicht, sondern nur gegenüber dem Pferdehalter. II. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht Oldenburg u. a. Folgendes ausgeführt: Der Veranstalter von Sportwettkämpfen sei zwar grundsätzlich verpflichtet, Anordnungen und Maßnahmen zu ergreifen, die den Schutz der Zuschauer vor Gefahren, die typischerweise mit dem Sportbetrieb verbunden seien, gewährleisten (BGH NJW 84, 801 f.). Eine Gefahrenabwehr könne jedoch nur im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren verlangt werden. Die zu erwartenden Schutzmaßnahmen dürften aber bei dem von dem beklagten Verein veranstalteten ländlichen Reitturnier nicht überspannt und nicht mit dem Sicherheitsstandard bei großen, von Profisportlern besuchten Reitturnieren, bei denen durch umfangreiche Absperrmaßnahmen jeglicher Kontakt zwischen Zuschauern und Pferden vermieden würden, verglichen werden. Denn ländliche Reitturniere lebten von dem Engagement und der ehrenamtlichen Tätigkeit der veranstaltenden Vereinsmitglieder und würden überwiegend nur von Teilnehmern besucht, die den Reitsport als Hobby betreiben. Wollte man unter diesen Umständen auf ländlichen Reitturnieren den Sicherheitsstandard der großen Reitturniere erreichen, müssten für Teilnehmer und Zuschauer größere, vollkommen abgesperrte und überwachte Bereiche vorhanden sein, die Begegnungen zwischen beiden ausschlössen. Dies gäben aber die örtlichen Verhältnisse auf einem ländlichen Turnier nicht her und seien auf ländlichen Reitturnieren auch nicht üblich. Zudem würde das Aufstellen von umfangreichen Absperrgittern und die Organisation eines Ordnerdienstes die ländlichen Reitvereine in finanzieller Hinsicht überfordern. Natürlich dürften auch bei ländlichen Reitturnieren auf jegliche Sicherheitsmaßnahmen nicht verzichtet werden, diese seien aber im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren den nicht überspannten Sicherheitserwartungen der an dem ländlichen Reitturnier Beteiligten anzupassen. Vor diesem Hintergrund scheide eine Haftung des beklagten Vereins aus. Denn er habe mit den unstreitig vorhandenen Umzäunungen des eigentlichen Springparcours und des Abreiteplatzes ausreichend Vorkehrungen dafür getroffen, dass ein unkontrolliertes Zusammentreffen von Zuschauern und Pferden vermieden wurden. Die Umzäunung und die andersartige Bodenstruktur habe die Abgrenzung des Abreiteplatzes kenntlich gemacht und erfülle auch ohne das Vorhandensein eines Verbotsschildes eine ausreichende Warnfunktion gegenüber dem unbefugten Betreten des Abreiteplatzes. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass zu einem ländlichen Reitturnier fast ausschließlich Zuschauer kämen, die selbst Reiter seien oder doch einen starken Bezug zum Reitsport hätten. Unter diesen Umständen sei es nicht erforderlich gewesen, den Eingang und den Ausgang zu dem Abreiteplatz besonders zu sichern. Der Veranstalter habe davon ausgehen können, dass dem hauptsächlich aus Reitern und Vereinsmitgliedern zusammengesetzten Besucherkreis eines ländlichen Reitturnieres bekannt sei, dass das Betreten eines Abreiteplatzes angesichts der dort befindlichen Pferde mit Gefahren verbunden sei. Der beklagte Verein habe insoweit angesichts der für den Besucherkreis seines ländlichen Reitturniers erkennbaren Gefahren auf weitere Absperrmaßnahmen bezüglich des Abreiteplatzes verzichten können. Im übrigen hätte das Anbringen einer beweglichen Schranke am Ein- und Ausgang des Abreiteplatzes oder das Abstellen eines Ordners zur Überwachung des Abreiteplatzes den Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren für einen ländlichen Reitverein überschritten. Schließlich sei unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht zu beanstanden, dass die Anzeigetafel, auf der die Startzeiten der Pferde bekanntgegeben wurden, auf dem Abreiteplatz in der Nähe zu seinem Ausgang positioniert war. Denn die auf der Tafel angezeigte Startreihenfolge sei nur für die startenden Reiter selbst gedacht gewesen. Die Zuschauer würden unstreitig über Lautsprecher und durch Informationen in den von dem beklagten Verein verteilten Programmheften über die Startreihenfolge informiert. Deshalb habe der Verein nicht damit rechnen müssen, dass durch die Anzeigetafel Zuschauer angelockt würden, die sich mit dem Betreten des Abreiteplatzes unnötig in Gefahr begaben. III. Demgegenüber haftet der Halter des den Unfall verursachenden Pferdes auf Schadensersatz und auch auf Schmerzensgeld, § § 833 Satz 1, 847 BGB (LG Osnabrück Az: 2 O 367/98 und OLG Oldenburg Urteil vom 09.11.2000 Az: 8 U 120/00). Pieper Rechtsanwältin  
Nächste Artikel dieser Ausgabe:
Weidesaison, Westernreitsport, Westernreitsport, Zugfahrzeuge, Aus den Verbänden
zurück
Memopad ansehen
Pferde-Anzeiger
Home
Anzeigen aufgeben
Anzeigen lesen
Magazin
6/2008
5/2008
4/2008
3/2008
2/2008
1/2008
12/2007
11/2007
10/2007
9/2007
8/2007
7/2007
6/2007
5/2007
4/2007
3/2007
2/2007
1/2007
12/2006
11/2006
10/2006
9/2006
8/2006
7/2006
6/2006
5/2006
4/2006
3/2006
2/2006
1/2006
12/2005
11/2005
10/2005
9/2005
8/2005
7/2005
6/2005
5/2005
4/2005
3/2005
12/2004
11/2004
10/2004
8/2004
7/2004
5/2004
3/2004
2/2004
1/2004
Impressum
dhd24 Foren
Hundeforum
Katzenforum
Pferdeforum
Haustierforum
dhd24 Hilfeforum
you were served by blade121d.front.dhd.de | © Pferde Anzeiger: Von Rechts wegen & mehr