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| Von Rechts wegen
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Anforderung an die Absicherung einer Weide in der Nähe einer Bundesstraße - Abwägung von Haftung aus Tiergefahr und Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeuges Dieser Aufsatz stammt von Almut Pieper, seit 1982 Rechtsanwältin mit Tätigkeitsschwerpunkt
im Pferderecht (Kauf-, Haftpflichtrecht und Tierarzthaftung)
sowie Versicherungsrecht und Arztrecht.
I. In den Nachtstunden kam es auf
einer Bundesstraße zu einem
Unfall. Vier Pferde waren von
einer nahegelegen Weide entlaufen
und mit einem Fahrzeug
kollidiert, das mit 70-90 km/h
die Straße befuhr. Alle vier Pferde
wurden durch die Kollision
getötet. Die Geschwindigkeit
des Fahrzeuges war nach den
Feststellungen des vom Gericht
bestellten Sachverständigen zu
hoch, um den Unfall nach der
Wahrnehmung der dunkelfarbigen
und daher nur schwer erkennbaren
Pferde auf der Fahrbahn
noch durch ein rechtzeitiges
Abbremsen zu vermeiden.
Der Zaun der Weide, von der die
Pferde entlaufen waren, wies einen
Pfahlabstand zwischen 5,25
m und 8 m auf, zur Einfriedung
waren Gummibänder mit einer
Breite von 2,5 cm verwendet und
mit kleinen Nägeln an den Holzpfählen
befestigt worden.
Der Halter der Pferde verlangt
von dem Fahrzeughalter Schadensersatz
für seine vier getöteten
Pferde.
II.Das Landgericht hat die Klage
mit der Begründung abgewiesen,
der Unfall sei für den
Fahrer des Fahrzeuges ein unabwendbares
Ereignis gewesen.
Der Pferdehalter war gegen
dieses Urteil in Berufung
gegangen, das Oberlandesgericht
Celle hat seine Berufung
aber zurückgewiesen.
1. Das OLG Celle hielt es zwar für
möglich, daß den Fahrer des
Fahrzeuges am Unfall ein (leichtes)
Verschulden traf, weil er gegen
das Gebot des Fahrens auf
Sicht (§ 3 Abs. 1 Satz 4 StVO)
verstoßen habe. Hierbei hatte es
sich auf die Feststellungen des
Sachverständigen zur Vermeidbarkeit
des Unfalles bei der
gefahrenen Geschwindigkeit
und der Beachtung des Sichtfahrgebotes
gestützt.
Allerdings hatte nach dem OLG
Celle ein etwaiges leichtes Verschulden
an dem Zustandekommen
des Unfalls ebenso wie die
von dem PKW ausgehende Betriebsgefahr
vollständig hinter
dem vom Gericht angenommen
ganz erheblichen Mitverschulden
des Klägers zurückzutreten. Denn
nach Ansicht des Gerichtes muß
die Einfriedung der Weide – nicht
zuletzt wegen ihrer Lage an einer
Bundesstraße – besonders hohen
Anforderungen genügen, um
ihre Schutzfunktion auch bei einem
panikartigen Ausbruchsversuch
der Pferde zu erfüllen.
2. Diese Voraussetzungen wurden
aufgrund der nicht fachgerechten
Einzäunung als nicht
gegeben angesehen. Zwar gibt
es für den Standardkoppelzaun
für Pferde keine DIN Vorschriften,
jedoch Empfehlungen
von der Deutschen Reiterlichen
Vereinigung. Der vom
Gericht bestellte Sachverständige
hatte sich dahingehend
geäußert, der vorhandene
Pfahlabstand sei zu groß gewesen
und hätte allenfalls zwischen
3 m und 3,50 m liegen
dürfen. Darüber hinaus werde
für Gummibänder eine Breite
von 7 cm empfohlen. Außerdem
seien die vorhandenen 2,5
cm breiten Gummibänder mit
zu kleinen Nägeln an den Holzpfählen
befestigt gewesen, was
zur Folge habe, daß sich an den
Befestigungsstellen Risse bilden
und die Zug- bzw. Druckstabilität
des ohnehin zu schmalen
Gummibandes zusätzlich
erheblich herab gesetzt werde.
3. Neben den beschriebenen erheblichen
Mängeln der
Zaunanlage, die vermieden worden
wären, wenn die erforderliche
Sorgfalt bei deren Errichtung
und Unterhaltung beobachtet
worden wäre, sei zusätzlich zu
berücksichtigen, daß von den
vier tödlich verletzten Pferden
(eine) deutliche Tiergefahr ausgegangen
sei, die die Betriebsgefahr
des PKW ganz erheblich
überschritten habe. Auch dieser
Umstand rechtfertigte nach Ansicht
des OLG Celle, dessen Mitwirkungsbeitrag
hier gänzlich
hinter dem deutlichen Mitverschulden
des klagenden Pferdehalters
an dem Zustandekommen
des Unfalls zurücktreten zu
lassen.
(OLG Celle, Urteil vom
13.01.2005 – 14 U 64/03)
4. Mittlerweile gibt es den alten
§ 7 Abs. 2 StVG nicht mehr,
nach dem es für die Haftung
eines Fahrzeuges aus Betriebsgefahr
darauf ankam, ob
ein unabwendbares Ereignis
vorlag. Nach heutigem Recht
würde sich die Frage stellen,
ob ein Fall höherer Gewalt vorlag.
Im vorliegenden Falle hätte
das Gericht aber sicher im
Ergebnis gleich entscheiden.
5. Angemerkt sei schließlich auch
noch, daß dem Weidebetreiber
auch dann ein erhebliches Mitverschulden
angelastet wird,
wenn der Weidezaun zwar ordnungsgemäß
gebaut ist, jedoch
Unbefugte Dritte z. B. das Weidetor
öffnen. Hier verlangt die
Rechtssprechung – jedenfalls bei
Weiden in der Nähe von Autostraßen
– daß die entsprechenden
Tore durch ein Schloß gesichert
sind.
Pieper, Rechtsanwältin |
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