Von Rechts wegen

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Anforderung an die Absicherung einer Weide in der Nähe einer Bundesstraße - Abwägung von Haftung aus Tiergefahr und Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeuges
Dieser Aufsatz stammt von Almut Pieper, seit 1982 Rechtsanwältin mit Tätigkeitsschwerpunkt im Pferderecht (Kauf-, Haftpflichtrecht und Tierarzthaftung) sowie Versicherungsrecht und Arztrecht. I. In den Nachtstunden kam es auf einer Bundesstraße zu einem Unfall. Vier Pferde waren von einer nahegelegen Weide entlaufen und mit einem Fahrzeug kollidiert, das mit 70-90 km/h die Straße befuhr. Alle vier Pferde wurden durch die Kollision getötet. Die Geschwindigkeit des Fahrzeuges war nach den Feststellungen des vom Gericht bestellten Sachverständigen zu hoch, um den Unfall nach der Wahrnehmung der dunkelfarbigen und daher nur schwer erkennbaren Pferde auf der Fahrbahn noch durch ein rechtzeitiges Abbremsen zu vermeiden. Der Zaun der Weide, von der die Pferde entlaufen waren, wies einen Pfahlabstand zwischen 5,25 m und 8 m auf, zur Einfriedung waren Gummibänder mit einer Breite von 2,5 cm verwendet und mit kleinen Nägeln an den Holzpfählen befestigt worden. Der Halter der Pferde verlangt von dem Fahrzeughalter Schadensersatz für seine vier getöteten Pferde. II.Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Unfall sei für den Fahrer des Fahrzeuges ein unabwendbares Ereignis gewesen. Der Pferdehalter war gegen dieses Urteil in Berufung gegangen, das Oberlandesgericht Celle hat seine Berufung aber zurückgewiesen. 1. Das OLG Celle hielt es zwar für möglich, daß den Fahrer des Fahrzeuges am Unfall ein (leichtes) Verschulden traf, weil er gegen das Gebot des Fahrens auf Sicht (§ 3 Abs. 1 Satz 4 StVO) verstoßen habe. Hierbei hatte es sich auf die Feststellungen des Sachverständigen zur Vermeidbarkeit des Unfalles bei der gefahrenen Geschwindigkeit und der Beachtung des Sichtfahrgebotes gestützt. Allerdings hatte nach dem OLG Celle ein etwaiges leichtes Verschulden an dem Zustandekommen des Unfalls ebenso wie die von dem PKW ausgehende Betriebsgefahr vollständig hinter dem vom Gericht angenommen ganz erheblichen Mitverschulden des Klägers zurückzutreten. Denn nach Ansicht des Gerichtes muß die Einfriedung der Weide – nicht zuletzt wegen ihrer Lage an einer Bundesstraße – besonders hohen Anforderungen genügen, um ihre Schutzfunktion auch bei einem panikartigen Ausbruchsversuch der Pferde zu erfüllen. 2. Diese Voraussetzungen wurden aufgrund der nicht fachgerechten Einzäunung als nicht gegeben angesehen. Zwar gibt es für den Standardkoppelzaun für Pferde keine DIN Vorschriften, jedoch Empfehlungen von der Deutschen Reiterlichen Vereinigung. Der vom Gericht bestellte Sachverständige hatte sich dahingehend geäußert, der vorhandene Pfahlabstand sei zu groß gewesen und hätte allenfalls zwischen 3 m und 3,50 m liegen dürfen. Darüber hinaus werde für Gummibänder eine Breite von 7 cm empfohlen. Außerdem seien die vorhandenen 2,5 cm breiten Gummibänder mit zu kleinen Nägeln an den Holzpfählen befestigt gewesen, was zur Folge habe, daß sich an den Befestigungsstellen Risse bilden und die Zug- bzw. Druckstabilität des ohnehin zu schmalen Gummibandes zusätzlich erheblich herab gesetzt werde. 3. Neben den beschriebenen erheblichen Mängeln der Zaunanlage, die vermieden worden wären, wenn die erforderliche Sorgfalt bei deren Errichtung und Unterhaltung beobachtet worden wäre, sei zusätzlich zu berücksichtigen, daß von den vier tödlich verletzten Pferden (eine) deutliche Tiergefahr ausgegangen sei, die die Betriebsgefahr des PKW ganz erheblich überschritten habe. Auch dieser Umstand rechtfertigte nach Ansicht des OLG Celle, dessen Mitwirkungsbeitrag hier gänzlich hinter dem deutlichen Mitverschulden des klagenden Pferdehalters an dem Zustandekommen des Unfalls zurücktreten zu lassen. (OLG Celle, Urteil vom 13.01.2005 – 14 U 64/03) 4. Mittlerweile gibt es den alten § 7 Abs. 2 StVG nicht mehr, nach dem es für die Haftung eines Fahrzeuges aus Betriebsgefahr darauf ankam, ob ein unabwendbares Ereignis vorlag. Nach heutigem Recht würde sich die Frage stellen, ob ein Fall höherer Gewalt vorlag. Im vorliegenden Falle hätte das Gericht aber sicher im Ergebnis gleich entscheiden. 5. Angemerkt sei schließlich auch noch, daß dem Weidebetreiber auch dann ein erhebliches Mitverschulden angelastet wird, wenn der Weidezaun zwar ordnungsgemäß gebaut ist, jedoch Unbefugte Dritte z. B. das Weidetor öffnen. Hier verlangt die Rechtssprechung – jedenfalls bei Weiden in der Nähe von Autostraßen – daß die entsprechenden Tore durch ein Schloß gesichert sind. Pieper, Rechtsanwältin  
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