Von Rechts wegen

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Von Rechts wegen
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Wichtige BGH-Entscheidung zum neuen Pferderecht
Der Aufsatz stammt von Almut Pieper, seit 1982 Rechtsanwältin mit Tätigkeitsschwerpunkten in Pferderecht (Kauf-, Haftpflichtrecht und Tierarzthaftung) sowie Versicherungsrecht und Arztrecht: 1. Jeder kennt die Problematik. Das gekaufte Pferd weist einen gesundheitlichen Mangel auf oder hat erhebliche charakterliche Mängel, die von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit abweichen, z. B. ein Mplatziertes Pferd verweigert Sprünge auf A-Niveau. In diesen Fällen geht der Käufer zum Anwalt und fragt nach den ihm zustehenden Rechten und hat natürlich vor Augen, sofort den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären, den Kaufpreis mindern oder aber Schadensersatzansprüche statt der Leistung geltend machen zu können. Der Anwalt wird die Eile seines Mandanten jedoch zunächst bremsen und ihm erklären müssen, dass er zunächst die gesetzlichen Voraussetzungen für die Geltendmachung dieser Ansprüche schaffen muss, indem er dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzt. Nach § 439 Abs. 1 BGB kann der Käufer als Nachfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Die Lieferung einer mangelfreien Sache scheidet beim Pferdekauf fast immer vollständig aus, weil der Käufer sich meist auf ein ganz bestimmtes Pferd festgelegt hat und der Verkäufer natürlich kein völlig gleichwertiges Pferd im Austausch zur Verfügung haben wird. Es bleibt deshalb nur die Beseitigung des Mangels. Bei einem gebrauchten Auto oder Kühlschrank wird man dies Reparatur nennen, bei der Erkrankung des Pferdes muss der Verkäufer das Pferd tierärztlich behandeln lassen und in gesundem Zustand zurückgeben. Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege-, Arbeits- und Materialkosten trägt in jedem Falle der Verkäufer. Bei charakterlichen Mängeln muss der Verkäufer das Pferd bereiten oder bereiten lassen und sodann demonstrieren, dass das Pferd für den vertraglich vereinbarten reiterlichen Zweck doch geeignet ist. 2. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ist nur unter bestimmten engen Voraussetzungen entbehrlich, z. B. dann, wenn der Mangel nicht zu beheben ist, d. h. also die Krankheit nicht therapierbar oder aber wenn die Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten für den Verkäufer möglich ist. Darauf soll hier allerdings nicht im einzelnen eingegangen werden. 3. Denn viel problematischer sind diejenigen Fälle, in denen eine Erkrankung des Pferdes jedenfalls theoretisch therapierbar ist und ein Versuch in jedem Falle durchgeführt werden muss. Die Autorin hatte verschiedene Fälle, in denen Käufer ein Pferd aus zum Teil erbärmlichen Haltungsbedingungen von einem Händler erworben, das Pferd nachfolgend liebgewonnen hatten und es nach dessen Erkrankung nicht mehr zur Nachbesserung in den Händlerstall zurückgeben wollten. In einem Fall hatte das Pferd z. B. Hufkrebs bekommen. Hierbei handelt es sich um eine Erkrankung, deren Behandlung äußerst aufwendig ist und penibles Zusammenwirken von Tierarzt, Hufschmied und Pferdebesitzer voraussetzt. Ein hufkrebsbefallenes Pferd muss von den Rahmenbedingungen her in einem sauberen und trockenen Stall gehalten werden, der Verbandswechsel muss regelmäßig durchgeführt werden, insbesondere der anzubringende Druckverband um einen Huflederhautvorfall zu vermeiden. Der Hufschmied muss die krebsbefallenen Stellen möglichst weitgehend herausschneiden, in den meisten Fällen mehrfach. Der Tierarzt muss kontrollieren, ob alle krebsbefallenen Stellen herausgeschnitten wurden und ob sich etwa neuer Hufkrebs bildet. Da die Erkrankung grundsätzlich behandelbar ist, wäre der Käufer des Pferdes gehalten gewesen, dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Während des Prozesses hat der Verkäufer – ein Händler mit schlechten Haltungsbedingungen, der das Pferd schließlich mit völlig verwahrlosten Hufen verkauft hatte – erklärt, er sei bereit und in der Lage gewesen, das Pferd bestens zu versorgen und pflegen. Der Käufer glaubte daran aber nicht und weigerte sich, dem Händler das liebgewordene Pferd zur Behandlung und Pflege zur Verfügung zu stellen. Während des Prozesses versuchte der Käufer dem Gericht klarzumachen, dass die aufwendige und gewissenhafte Pflege die letzte Chance für das Pferd war, die Krankheit zu besiegen und ansonsten unrettbar verloren gewesen wäre. 4. Das Gericht beharrte auf dem formalen Standpunkt, dem Verkäufer hätte eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt werden müssen und im Falle der Bereitschaft des Händlers zur Übernahme der Pflege sei diesem das Pferd auch auszuhändigen gewesen. Im Prozess hatte der Pferdekäufer Minderung des Kaufpreises und Schadensersatz in Höhe der Tierarzt- und Hufschmiedekosten geltend gemacht, die ein ganz beträchtliches Ausmaß angenommen hatten. Da der Käufer die gesetzlichen Voraussetzungen für die Geltendmachung der Kaufpreisminderung bzw. Schadensersatz in Form der Setzung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht geschaffen hatte, hat das angerufene Gericht seine Ansprüche in vollem Umfange abgewiesen. 5. In der Literatur sind insoweit viele Denkansätze erörtert worden, wie dem Käufer in derartigen Fällen mit einer analogen Anwendung von Rechtsvorschriften aus anderen Rechtsgebieten geholfen werden könnte. Grundgedanke war hierbei, dass der Verkäufer immerhin durch die Selbstvornahme des Käufers diejenigen Kosten erspart hat, die er selbst bei einer ordnungsgemäßen Nacherfüllung gehabt hätte, also gleichfalls Tierarzt und Hufschmiedekosten. Allerdings sollte der Käufer nicht Anspruch auf Ersatz der von ihm für die Behandlung des Pferdes tatsächlich aufgewandten Beträge haben, sondern lediglich Anspruch auf Ersatz desjenigen Betrages, der angemessen und erforderlich war, die Krankheit zu behandeln. 6. Jetzt gibt es erstmalig ein Urteil des BGH, in dem dieser letztinstanzlich klipp und klar entschieden hat, dass es keinen Kostenersatz bei Selbstvornahme des Käufers gibt. In den Entscheidungsgründen heißt es u. a., " sowohl das Recht des Käufers, gem. §§ 437 Nr., 441 BGB den Kaufpreis zu mindern, als auch der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 437 Nr. 3, 280, 281 BGB setzen - wenn nicht einer der gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestände eingreift – voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat." Beseitigt der Käufer den Mangel selbst, ohne dem Verkäufer zuvor eine erforderliche Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu haben, kann er auch nicht gem. § 326 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 BGB (analog) die Anrechnung der vom Verkäufer ersparten Aufwendungen für die Mangelbeseitigung auf den Kaufpreis verlangen oder den bereits gezahlten Kaufpreis in dieser Höhe zurückfordern (BGH, Urteil vom 23.02.2005 – VIII ZR 100/04). 7. Deshalb noch einmal die dringende Warnung: Bei Auftreten einer grundsätzlich behandelbaren Erkrankung bei dem gekauften Pferd muss dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt werden, bevor der eigene Tierarzt beauftragt wird. Leider muss das Pferd zu diesem Zweck auch dem Verkäufer ausgehändigt werden, auch wenn man mit den dortigen Haltungsbedingungen unter keinen Umständen einverstanden ist.  
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