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| Von Rechts wegen
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Wichtige BGH-Entscheidung
zum neuen Pferderecht Der Aufsatz stammt von Almut Pieper, seit 1982 Rechtsanwältin mit Tätigkeitsschwerpunkten
in Pferderecht (Kauf-, Haftpflichtrecht und Tierarzthaftung)
sowie Versicherungsrecht und Arztrecht:
1. Jeder kennt die Problematik.
Das gekaufte Pferd weist einen
gesundheitlichen Mangel auf
oder hat erhebliche charakterliche
Mängel, die von der vertraglich
vereinbarten Beschaffenheit
abweichen, z. B. ein Mplatziertes
Pferd verweigert
Sprünge auf A-Niveau. In diesen
Fällen geht der Käufer zum
Anwalt und fragt nach den ihm
zustehenden Rechten und hat
natürlich vor Augen, sofort den
Rücktritt vom Kaufvertrag erklären,
den Kaufpreis mindern
oder aber Schadensersatzansprüche
statt der Leistung geltend
machen zu können.
Der Anwalt wird die Eile seines
Mandanten jedoch zunächst
bremsen und ihm erklären müssen,
dass er zunächst die gesetzlichen
Voraussetzungen für die
Geltendmachung dieser Ansprüche
schaffen muss, indem er
dem Verkäufer eine angemessene
Frist zur Nacherfüllung setzt.
Nach § 439 Abs. 1 BGB kann der
Käufer als Nachfüllung nach seiner
Wahl die Beseitigung des
Mangels oder die Lieferung einer
mangelfreien Sache verlangen.
Die Lieferung einer mangelfreien
Sache scheidet beim
Pferdekauf fast immer vollständig
aus, weil der Käufer sich
meist auf ein ganz bestimmtes
Pferd festgelegt hat und der Verkäufer
natürlich kein völlig
gleichwertiges Pferd im Austausch
zur Verfügung haben
wird. Es bleibt deshalb nur die
Beseitigung des Mangels. Bei einem
gebrauchten Auto oder
Kühlschrank wird man dies Reparatur
nennen, bei der Erkrankung
des Pferdes muss der Verkäufer
das Pferd tierärztlich behandeln
lassen und in gesundem
Zustand zurückgeben. Die zum
Zweck der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere
Transport, Wege-, Arbeits-
und Materialkosten trägt
in jedem Falle der Verkäufer. Bei
charakterlichen Mängeln muss
der Verkäufer das Pferd bereiten
oder bereiten lassen und sodann
demonstrieren, dass das
Pferd für den vertraglich vereinbarten
reiterlichen Zweck
doch geeignet ist.
2. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung
ist nur unter bestimmten
engen Voraussetzungen
entbehrlich, z. B. dann,
wenn der Mangel nicht zu beheben
ist, d. h. also die Krankheit
nicht therapierbar oder aber
wenn die Nacherfüllung nur
mit unverhältnismäßigen Kosten
für den Verkäufer möglich
ist. Darauf soll hier allerdings
nicht im einzelnen eingegangen
werden.
3. Denn viel problematischer sind
diejenigen Fälle, in denen eine
Erkrankung des Pferdes jedenfalls
theoretisch therapierbar ist
und ein Versuch in jedem Falle
durchgeführt werden muss. Die
Autorin hatte verschiedene Fälle,
in denen Käufer ein Pferd aus
zum Teil erbärmlichen Haltungsbedingungen
von einem
Händler erworben, das Pferd
nachfolgend liebgewonnen hatten
und es nach dessen Erkrankung
nicht mehr zur Nachbesserung
in den Händlerstall
zurückgeben wollten. In einem
Fall hatte das Pferd z. B. Hufkrebs
bekommen. Hierbei handelt
es sich um eine Erkrankung,
deren Behandlung äußerst aufwendig
ist und penibles Zusammenwirken
von Tierarzt,
Hufschmied und Pferdebesitzer
voraussetzt.
Ein hufkrebsbefallenes Pferd
muss von den Rahmenbedingungen
her in einem sauberen
und trockenen Stall gehalten
werden, der Verbandswechsel
muss regelmäßig durchgeführt
werden, insbesondere der anzubringende
Druckverband um
einen Huflederhautvorfall zu
vermeiden. Der Hufschmied
muss die krebsbefallenen Stellen
möglichst weitgehend herausschneiden,
in den meisten
Fällen mehrfach. Der Tierarzt
muss kontrollieren, ob alle
krebsbefallenen Stellen herausgeschnitten
wurden und ob sich
etwa neuer Hufkrebs bildet.
Da die Erkrankung grundsätzlich
behandelbar ist, wäre der
Käufer des Pferdes gehalten gewesen,
dem Verkäufer eine Frist
zur Nacherfüllung zu setzen.
Während des Prozesses hat der
Verkäufer – ein Händler mit
schlechten Haltungsbedingungen,
der das Pferd schließlich
mit völlig verwahrlosten Hufen
verkauft hatte – erklärt, er sei
bereit und in der Lage gewesen,
das Pferd bestens zu versorgen
und pflegen. Der Käufer glaubte
daran aber nicht und weigerte
sich, dem Händler das liebgewordene
Pferd zur Behandlung
und Pflege zur Verfügung zu stellen.
Während des Prozesses versuchte
der Käufer dem Gericht
klarzumachen, dass die aufwendige
und gewissenhafte Pflege
die letzte Chance für das Pferd
war, die Krankheit zu besiegen
und ansonsten unrettbar verloren
gewesen wäre.
4. Das Gericht beharrte auf dem
formalen Standpunkt, dem Verkäufer
hätte eine angemessene
Frist zur Nacherfüllung gesetzt
werden müssen und im Falle der
Bereitschaft des Händlers zur
Übernahme der Pflege sei diesem
das Pferd auch auszuhändigen
gewesen. Im Prozess hatte
der Pferdekäufer Minderung
des Kaufpreises und Schadensersatz
in Höhe der Tierarzt- und
Hufschmiedekosten geltend gemacht,
die ein ganz beträchtliches
Ausmaß angenommen hatten.
Da der Käufer die gesetzlichen Voraussetzungen für die
Geltendmachung der Kaufpreisminderung
bzw. Schadensersatz
in Form der Setzung
einer angemessenen Frist zur
Nacherfüllung nicht geschaffen
hatte, hat das angerufene Gericht
seine Ansprüche in vollem Umfange
abgewiesen.
5. In der Literatur sind insoweit
viele Denkansätze erörtert worden,
wie dem Käufer in derartigen
Fällen mit einer analogen
Anwendung von Rechtsvorschriften
aus anderen Rechtsgebieten
geholfen werden könnte.
Grundgedanke war hierbei, dass
der Verkäufer immerhin durch
die Selbstvornahme des Käufers
diejenigen Kosten erspart hat, die
er selbst bei einer ordnungsgemäßen
Nacherfüllung gehabt
hätte, also gleichfalls Tierarzt und
Hufschmiedekosten. Allerdings
sollte der Käufer nicht Anspruch
auf Ersatz der von ihm für die
Behandlung des Pferdes tatsächlich
aufgewandten Beträge haben,
sondern lediglich Anspruch
auf Ersatz desjenigen Betrages,
der angemessen und erforderlich
war, die Krankheit zu behandeln.
6. Jetzt gibt es erstmalig ein Urteil
des BGH, in dem dieser letztinstanzlich
klipp und klar entschieden
hat, dass es keinen Kostenersatz
bei Selbstvornahme
des Käufers gibt. In den Entscheidungsgründen
heißt es u.
a., " sowohl das Recht des Käufers,
gem. §§ 437 Nr., 441 BGB
den Kaufpreis zu mindern, als
auch der Anspruch auf Schadensersatz
statt der Leistung
gem. §§ 437 Nr. 3, 280, 281 BGB
setzen - wenn nicht einer der
gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestände
eingreift – voraus,
dass der Käufer dem Verkäufer
erfolglos eine angemessene
Frist zur Nacherfüllung
bestimmt hat."
Beseitigt der Käufer den Mangel
selbst, ohne dem Verkäufer zuvor
eine erforderliche Frist zur
Nacherfüllung gesetzt zu haben,
kann er auch nicht gem. § 326
Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 BGB (analog)
die Anrechnung der vom
Verkäufer ersparten Aufwendungen
für die Mangelbeseitigung
auf den Kaufpreis verlangen
oder den bereits gezahlten
Kaufpreis in dieser Höhe zurückfordern
(BGH, Urteil vom
23.02.2005 – VIII ZR 100/04).
7. Deshalb noch einmal die dringende
Warnung: Bei Auftreten
einer grundsätzlich behandelbaren
Erkrankung bei dem gekauften
Pferd muss dem Verkäufer
eine angemessene Frist
zur Nacherfüllung gesetzt werden,
bevor der eigene Tierarzt
beauftragt wird. Leider muss das
Pferd zu diesem Zweck auch dem
Verkäufer ausgehändigt werden,
auch wenn man mit den dortigen
Haltungsbedingungen unter
keinen Umständen einverstanden
ist. |
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