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Lebendfohlengarantie - was ist das? In den vielen Deckanzeigen finden
sich Formulierungen wie
"Der Hengstbesitzer gewährt Lebendfohlengarantie",
"Alle Bedeckungen
verstehen sich mit
Lebendfohlengarantie" oder
schlicht "Lebendfohlengarantie".
Was versteht man eigentlich darunter
und welche Rechte und
Pflichten folgen aus einer derartigen
Garantie? Rechtsanwalt
Lars Jessen, seit 1994 mit Themen
rund um hippologisches Recht
befasst, erläutert, worum es hier
geht und worauf Hengsthalter
und Züchter achten sollten. Der
Begriff der Garantieübernahme
ist im Recht allgemein bekannt.
Sie bedeutet, dass sich der Garantiegeber
verpflichtet, für einen
bestimmten Erfolg im Rahmen
eines geschlossenen Vertrages
einzustehen. Auf den Bedeckungsvertrag
angewendet,
bedeutet die Regelung Lebendfohlengarantie
also, dass der
Hengsthalter für ein lebendes
Fohlen aufgrund der Bedeckung
einstehen will.
Das klingt zunächst ganz einfach
und der kundige Leser oder
Züchter wird fragen – wo ist das
Problem? Wie so oft in der Juristerei
sitzt auch hier der Teufel
im Detail, genauer gesagt in der
exakten Auslegung jedes einzelnen
Wortes eines Deckvertrages.
Wann beginnt das Leben?
Die erste Frage ist bereits: wann
beginnt das Fohlenleben im Sinne
der Garantie? Die Rechtsfähigkeit
des Menschen zum Beispiel
beginnt im Zivilrecht mit
Vollendung der Geburt. Ist also
in der Lebendfohlengarantie keine
weitere Einschränkung oder
nähere Bestimmung vorgenommen,
kann es schon zum ersten
Streit kommen. Denn die Ansichten
dazu sind durchaus verschieden:
Während die einen zum
Beispiel behaupten, das Fohlen
müsse 24 Stunden leben, meinen
andere, es reiche aus, wenn das
Fohlen lediglich einmal selbständig
gestanden habe. Die
Rechtsprechung hat nach Kenntnis
des Autoren diesbezüglich
noch keine verbindliche Festlegung
getroffen. Dementsprechend
ist dem Züchter dringend
angeraten, genau festzuhalten,
was ein lebendes Fohlen im Sinne
der Garantie ist. So
kann man festhalten, dass der
"Garantiefall" eintritt, wenn zum
Beispiel
- die Stute nicht
aufgenommen hat
- die Stute resorbiert
- die Stute ein totes Fohlen zu
Welt bringt
- das Fohlen innerhalb der
ersten 24 (48 etc.) Stunden
nach der Geburt stirbt
- das Fohlen nicht
lebensfähig ist
Je eindeutiger die Formulierung
hier gewählt wird, desto einfacher
ist im Ernstfall die "Schadensregulierung".
So kann auch
die Formulierung: "wenn die Stute
ein nicht lebensfähiges Fohlen
zur Welt bringt" Auslegungsfragen
mit sich bringen. In einem
Fall lebte das Fohlen zwar mit
Hilfe intensiver tierärztlicher Betreuung
zunächst eine Woche,
verstarb dann aber aufgrund irreparabler
Missbildungen des
Dünndarms. Die Frage ist hier:
handelte es sich um ein lebensfähiges
Fohlen?
Was umfasst die
Garantie?
Hat man genau definiert, was unter
einem "lebenden Fohlen" zu
verstehen ist, stellt sich die nächste
Frage: Was umfasst eigentlich
die Garantie? Bekommt der
Stutenhalter den Wert eines Fohlens
ersetzt? Oder erhält er die
Möglichkeit einer kostenlosen
Nachbedeckung? Wie lange hat
dieses Angebot Gültigkeit? Ein,
zwei, drei oder wie viele Jahre?
Was gilt, wenn der Hengst nicht
mehr auf der Deckstation steht?
Kann der Stutenhalter verlangen,
notfalls von dem Hengst
Gefriersamen zugeschickt zu bekommen,
wenn der Hengst im
Ausland steht? Welche Ansprüche
hat der Züchter, wenn
der Hengst verstorben ist? Alle
diese Fragen betreffen den Umfang
der Garantie. Ist er nicht genau
geregelt, muss durch Auslegung
ermittelt werden, was der
Hengsthalter eigentlich mit seiner
Garantie absichern wollte.
Ein Fall aus der Praxis
Das Amtsgericht Lüdenscheid
hat in einem Urteil aus dem Jahre
1991 einmal festgehalten, dass
die Nachbedeckung so lange zu
erfolgen hat, bis ein lebendes Fohlen
zu Welt gebracht worden ist.
Der Hengsthalter hatte die Nachbedeckungszeit
nicht bestimmt,
sondern lediglich angegeben,
"Lebendfohlengarantie". Das
Gericht schloss aus der Tatsache,
dass andere Züchter die Nachbedeckung
beschränken, zum
Beispiel auf das nächste Jahr oder
die nächste Decksaison, die
Nichtangabe einer Frist bedeute,
dass die Garantie auch unbeschränkt
gelte.
Umfang und Laufzeiten
der Garantie
Aus diesen Gründen und um
Streitereien von vorne herein aus
dem Wege zu gehen, müssen die
Deckbedingungen genau definieren,
was die Lebendfohlengarantie
genau umfasst. So sollte
zunächst festgehalten werden,
wie lange oder wie oft eine Nachbedeckung
kostenlos oder zu geringeren
Kosten erfolgen darf
und ob evtl. weitere Gebühren
(Bearbeitungsgebühr oder Aufwandsentschädigung
für die Betreuung
der Stute) entstehen.
Außerdem sind Alternativen aufzuzeigen,
was passiert, wenn der
Hengst nicht mehr auf der Deckstation
zur Verfügung steht. Entweder
entfällt in diesem Falle die
Garantie oder der Stutenbesitzer
wird auf einen anderen in der
Station stehenden Hengst verwiesen.
Bei dieser Variante muss
geregelt werden, ob aufgezahlt
werden muss, wenn die Decktaxe
für diesen Hengst teurer ist.
Sind die Garantie und die Laufzeit
genau definiert, ist auch auf
Formalien zu achten. Dazu
gehört die Anzeigepflicht innerhalb
einer bestimmten Zeit für
den Stutenbesitzer und gegebenenfalls
der tierärztliche Nachweis,
dass die Stute resorbiert,
verfohlt, oder eine Totgeburt hatte.
Werden diese Punkte geregelt,
dürfte die Abwicklung der
Lebendfohlengarantie problemlos
sein. Streit oder gar Prozesse
entstehen nur, weil den Beteiligten
nicht klar ist, was eigentlich
gemeint oder garantiert wurde.
Daher sollte der Hengsthalter
seine Verpflichtung genau beschreiben
und der Stutenbesitzer
im Zweifel nachfragen und
die Zusagen schriftlich bestätigen
lassen.
Lars Jessen |
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