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| Von Rechts wegen
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Neue Entscheidungen zur Beweislastumkehr
beim Kauf vom Unternehmer
erläutert insbesondere am leidigen Thema Sommerekzem 1. Die für die Rechtsprechung
schwierigen Fälle sind immer
diejenigen, in denen ein Pferd
ohne irgendwelche äußeren
Anzeichen einer Krankheit wie
z. B. Sommerekzem gekauft
wird und sich sodann allergische
Reaktionen wie Scheuerstellen
an Schweif und Mähne
etc. erst mit einiger zeitlicher
Verzögerung im Laufe des
Sommers herausbilden.
2. Das Oberlandesgericht Hamm
und das Landgericht Kiel hatten
jeweils über Sachverhalte
zu entscheiden, bei denen die
Übergabe der Pferde im März
erfolgt war und die jeweilige
Untersuchung durch die
Tierärzte erst im August bzw.
in einem Fall die zwecks Laboruntersuchung
entnommene
Blutprobe (für den sog. FITTest)
auch erst im August erfolgt
war. Zwischen äußerlicher
Manifestation der Erkrankung
und Gefahrübergang waren in
beiden Fällen noch keine sechs
Monate verstrichen. Der im
Rahmen einer Beweisaufnahme
befragte Sachverständige
hatte sich dahingehend
geäußert, die Frage, ob der Mangel
– in Form der Sensibilisierung
gegen bestimmte Allergene
- bereits zum maßgeblichen
Zeitpunkt des Gefahrübergangs
vorgelegen habe, lasse
sich nicht endgültig klären.
Denn die Sensibilisierung des
Pferdes könne nur für eine Zeit
von 4 bis 6 Wochen vor dem
Entnahmezeitpunkt des Blutes
gesichert festgestellt werden,
während für die weiter zurückliegende
Zeit, insbesondere für
den Zeitpunkt des Gefahrübergangs,
eine Aufklärung
nicht möglich sei. Dennoch hat
die neue Rechtsprechung zugunsten
des Käufers die Beweislastumkehrvorschrift
des
§ 476 BGB angewandt.
3. Beim Kauf vom Unternehmer,
also z. B. einem Händler, kommt
dem Verbraucher grundsätzlich
die Beweislastumkehrvorschrift
des § 476 BGB zugute.
Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten
seit Gefahrübergang ein
Sachmangel, so wird nach dieser
Norm vermutet, daß die Sache
bereits bei Gefahrübergang
mangelhaft war. Allerdings enthält
diese Vorschrift im zweiten
Halbsatz eine Ausnahmeregelung,
die dann eingreift,
wenn die Vermutung mit der
Art der Sache oder des Mangels
unvereinbar ist. Die Auslegung
des § 476 BGB war und ist im
Hinblick auf diese Ausnahmeregelung
noch umstritten und
die Kläger in beiden Verfahren
waren in erster Instanz auch an
der Anwendung dieser Ausnahmeregelung
gescheitert.
4. Das OLG Hamm hat nunmehr
in einer Entscheidung vom
01.07.2005 (Az: 11 U 43/04) die
Verbraucherrechte wesentlich
gestärkt. Es hat u. a. ausgeführt,
die dem Ziel der Stärkung des
Verbraucherschutzes im Kaufrecht
dienende Vermutung des
§ 476 BGB werde, wenn das
Rechtsgeschäft von den Regeln
des Verbrauchsgüterkaufrechts
erfaßt wird (also beim Kauf z.
B. vom Händler), von keiner
weiteren Voraussetzung abhängig
gemacht als von dem
Hervortreten eines Sachmangels
innerhalb von 6 Monaten.
Insbesondere sei es nicht erforderlich,
daß die Wahrscheinlichkeit
für die Vermutung spreche.
Diese Vermutungswirkung
sei auch beim Tierkauf anwendbar.
In diesem Sinne hat
das OLG Hamm im übrigen
auch noch in einem weiteren
Verfahren entschieden, in dem
es um die Lahmheit eines Pferdes
ging (Urteil vom 03.05.2005,
Az: 19 U 123/04) Denn auch
beim Kauf eines Tieres könne
wie ansonsten im Verbrauchsgüterkauf
das Risiko der Unaufklärbarkeit
dem verkaufenden
Unternehmer zugeordnet
werden. Die Vermutung sei insbesondere
nicht unvereinbar
mit der Art des Mangels, hier
also speziell bei einem Gesundheitsmangel
des verkauften
Tieres. Auch insoweit gelte,
daß der Verkäufer näher
beim Sachmangel sei und regelmäßig
die besseren Beweismöglichkeiten
habe. Im Einzelfalle
könne allerdings bei einer
Krankheit des verkauften Tieres
nach deren Eigenart die Vermutung
unpassend sein. Dies
soll z. B. dann der Fall sein, wenn
bei einer Infektionskrankheit
die Frist zwischen dem Gefahrübergang
und dem Ausbruch
der Krankheit länger ist
als die Inkubationszeit. Ein solcher
Ausnahmefall sei aber hier
nicht gegeben.
5. Das OLG Hamm hat schließlich
noch ein weiteres Glied in der
gedanklichen Kette zu Lasten
des Unternehmers geschlossen.
Denn es hat ausgeführt, die gegen
den Unternehmer streitende
Vermutung sei auch nicht
deshalb unanwendbar, weil dieser
den in der Erkrankung (Sommerekzem)
liegenden Mangel
nicht erkennen konnte. Denn es
sei unstreitig, daß die Erkrankung,
wenn sie vorlag, zum
Zeitpunkt des Gefahrübergangs
mit dem später durchgeführten
labormäßigen Testverfahren
(FIT-Test der Tierärztlichen
Hochschule) auch zu jener Zeit
verifizierbar gewesen wäre. Vor
dem Hintergrund der gesetzgeberischen
Intention (Verbraucherschutz)
müsse die Erkenntnismöglichkeit
des Verkäufers,
wie sie sich unter Einschluß
der Hilfe von fachkundiger
Seite (Sachverständiger) ergebe, den Maßstab bilden.
Denn es sei häufig so, daß den
Kaufsachen sog. verdeckte
Mängel anhaften, die nur von
Sachverständigen aufgrund besonderer
Untersuchungen im
Hinblick auf diesen Mangel aufgedeckt
werden könnten. Wenn
diese Fälle von der Vermutungsregel
des § 476 BGB nicht
erfaßt würden, blieben sie entgegen
der Intention des Gesetzgebers
bei zu vielen Verbrauchsgüterkäufen
wirkungslos.
6. Dies ist auch richtig, denn um
die meisten anderen sog. verdeckten
Mängel aufzuspüren,
wird heute eine mehr oder weniger
umfangreiche Verkaufsbzw.
Ankaufsuntersuchung
des Pferdes durchgeführt.
7. Im gleichen Sinne hat auch das
Landgericht Kiel in einer Berufungsentscheidung
vom
27.10.2005 (Az: 7 S 39/05) entschieden.
8. Die soeben zitierten Entscheidungen
könnten ein Meilenstein
zum einen zur Vereinheitlichung
der in Rechtsprechung
und Literatur kontrovers
geführten Diskussionen
und zum anderen im Hinblick
auf die Stärkung des Verbraucherschutzes
sein. |
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