Von Rechts wegen

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Von Rechts wegen
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Neue Entscheidungen zur Beweislastumkehr beim Kauf vom Unternehmer erläutert insbesondere am leidigen Thema Sommerekzem
1. Die für die Rechtsprechung schwierigen Fälle sind immer diejenigen, in denen ein Pferd ohne irgendwelche äußeren Anzeichen einer Krankheit wie z. B. Sommerekzem gekauft wird und sich sodann allergische Reaktionen wie Scheuerstellen an Schweif und Mähne etc. erst mit einiger zeitlicher Verzögerung im Laufe des Sommers herausbilden. 2. Das Oberlandesgericht Hamm und das Landgericht Kiel hatten jeweils über Sachverhalte zu entscheiden, bei denen die Übergabe der Pferde im März erfolgt war und die jeweilige Untersuchung durch die Tierärzte erst im August bzw. in einem Fall die zwecks Laboruntersuchung entnommene Blutprobe (für den sog. FITTest) auch erst im August erfolgt war. Zwischen äußerlicher Manifestation der Erkrankung und Gefahrübergang waren in beiden Fällen noch keine sechs Monate verstrichen. Der im Rahmen einer Beweisaufnahme befragte Sachverständige hatte sich dahingehend geäußert, die Frage, ob der Mangel – in Form der Sensibilisierung gegen bestimmte Allergene - bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen habe, lasse sich nicht endgültig klären. Denn die Sensibilisierung des Pferdes könne nur für eine Zeit von 4 bis 6 Wochen vor dem Entnahmezeitpunkt des Blutes gesichert festgestellt werden, während für die weiter zurückliegende Zeit, insbesondere für den Zeitpunkt des Gefahrübergangs, eine Aufklärung nicht möglich sei. Dennoch hat die neue Rechtsprechung zugunsten des Käufers die Beweislastumkehrvorschrift des § 476 BGB angewandt. 3. Beim Kauf vom Unternehmer, also z. B. einem Händler, kommt dem Verbraucher grundsätzlich die Beweislastumkehrvorschrift des § 476 BGB zugute. Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird nach dieser Norm vermutet, daß die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war. Allerdings enthält diese Vorschrift im zweiten Halbsatz eine Ausnahmeregelung, die dann eingreift, wenn die Vermutung mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist. Die Auslegung des § 476 BGB war und ist im Hinblick auf diese Ausnahmeregelung noch umstritten und die Kläger in beiden Verfahren waren in erster Instanz auch an der Anwendung dieser Ausnahmeregelung gescheitert. 4. Das OLG Hamm hat nunmehr in einer Entscheidung vom 01.07.2005 (Az: 11 U 43/04) die Verbraucherrechte wesentlich gestärkt. Es hat u. a. ausgeführt, die dem Ziel der Stärkung des Verbraucherschutzes im Kaufrecht dienende Vermutung des § 476 BGB werde, wenn das Rechtsgeschäft von den Regeln des Verbrauchsgüterkaufrechts erfaßt wird (also beim Kauf z. B. vom Händler), von keiner weiteren Voraussetzung abhängig gemacht als von dem Hervortreten eines Sachmangels innerhalb von 6 Monaten. Insbesondere sei es nicht erforderlich, daß die Wahrscheinlichkeit für die Vermutung spreche. Diese Vermutungswirkung sei auch beim Tierkauf anwendbar. In diesem Sinne hat das OLG Hamm im übrigen auch noch in einem weiteren Verfahren entschieden, in dem es um die Lahmheit eines Pferdes ging (Urteil vom 03.05.2005, Az: 19 U 123/04) Denn auch beim Kauf eines Tieres könne wie ansonsten im Verbrauchsgüterkauf das Risiko der Unaufklärbarkeit dem verkaufenden Unternehmer zugeordnet werden. Die Vermutung sei insbesondere nicht unvereinbar mit der Art des Mangels, hier also speziell bei einem Gesundheitsmangel des verkauften Tieres. Auch insoweit gelte, daß der Verkäufer näher beim Sachmangel sei und regelmäßig die besseren Beweismöglichkeiten habe. Im Einzelfalle könne allerdings bei einer Krankheit des verkauften Tieres nach deren Eigenart die Vermutung unpassend sein. Dies soll z. B. dann der Fall sein, wenn bei einer Infektionskrankheit die Frist zwischen dem Gefahrübergang und dem Ausbruch der Krankheit länger ist als die Inkubationszeit. Ein solcher Ausnahmefall sei aber hier nicht gegeben. 5. Das OLG Hamm hat schließlich noch ein weiteres Glied in der gedanklichen Kette zu Lasten des Unternehmers geschlossen. Denn es hat ausgeführt, die gegen den Unternehmer streitende Vermutung sei auch nicht deshalb unanwendbar, weil dieser den in der Erkrankung (Sommerekzem) liegenden Mangel nicht erkennen konnte. Denn es sei unstreitig, daß die Erkrankung, wenn sie vorlag, zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mit dem später durchgeführten labormäßigen Testverfahren (FIT-Test der Tierärztlichen Hochschule) auch zu jener Zeit verifizierbar gewesen wäre. Vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Intention (Verbraucherschutz) müsse die Erkenntnismöglichkeit des Verkäufers, wie sie sich unter Einschluß der Hilfe von fachkundiger Seite (Sachverständiger) ergebe, den Maßstab bilden. Denn es sei häufig so, daß den Kaufsachen sog. verdeckte Mängel anhaften, die nur von Sachverständigen aufgrund besonderer Untersuchungen im Hinblick auf diesen Mangel aufgedeckt werden könnten. Wenn diese Fälle von der Vermutungsregel des § 476 BGB nicht erfaßt würden, blieben sie entgegen der Intention des Gesetzgebers bei zu vielen Verbrauchsgüterkäufen wirkungslos. 6. Dies ist auch richtig, denn um die meisten anderen sog. verdeckten Mängel aufzuspüren, wird heute eine mehr oder weniger umfangreiche Verkaufsbzw. Ankaufsuntersuchung des Pferdes durchgeführt. 7. Im gleichen Sinne hat auch das Landgericht Kiel in einer Berufungsentscheidung vom 27.10.2005 (Az: 7 S 39/05) entschieden. 8. Die soeben zitierten Entscheidungen könnten ein Meilenstein zum einen zur Vereinheitlichung der in Rechtsprechung und Literatur kontrovers geführten Diskussionen und zum anderen im Hinblick auf die Stärkung des Verbraucherschutzes sein.  
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