Von Rechts wegen

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Urlaubsfreud - Urlaubsleid?
Oft versprechen die Prospekte mehr, als die Anlagen dann halten. Was kann man tun, um Enttäuschungen im U/rlaub zu vermeiden und welche rechtlichen Möglichkeiten hat man, wenn Probleme auftauchen? Lars Jessen beschreibt die möglichen Probleme eines Reiter-Urlaubs und welche Ansprüche man im Schadensfall hat. An einfachsten sind mögliche Schwierigkeiten anhand einer kleinen Geschichte darzustellen, die hier zur Verdeutlichung überzeichnet wurde. Einzelne Mängel könnten sich jedoch jederzeit so abgespielt haben. Wo geht’s hin? Zwei Freundinnen, Angelika und Monika, planen mit ihren Pferden in ein Reiterhotel mit angeschlossenem Ausbildungsbetrieb zu fahren. Der aktuelle Prospekt verspricht große Außenboxen, individuell zusammenstellbares Futter, täglichen Weidegang, Einzelunterricht und Spezialkurswochen bis zur Dressur- und Springklasse S durch einen geprüften FN-Pferdewirtschaftsmeister und 150 Kilometer Reitwege. Darauf hin buchen die beiden einen zweiwöchigen Aufenthalt, der auch per Fax bestätigt wird. Die Unterbringung Am Urlaubsort angekommen, stellt sich heraus, daß der Stallund Pensionsbesitzer zwar die Buchung für Angelika und Monika, nicht aber für die beiden Pferde aufgenommen hatte. Anstatt der versprochenen Außenboxen werden zwei Innenboxen freigemacht. Für Angelikas Pferd Pago ist dies wegen chronischer Stauballergie problematisch. Der Stallmeister verspricht, dieses Problem zu lösen. Manch' einen sticht der Hafer... Das "individuelle Futter" sollte üblicherweise aus Hafer und Pellets bestehen. Letzere sind gerade ausgegangen und die nächste Lieferung kurzfristig nicht in Sicht. Damit kann nun Monikas Pferd, die temperamentvolle Trakehner Stute Escaldoria, nur schlecht leben. Vorsicht bei Stacheldraht Monika ist allerdings zuversichtlich, daß durch den täglichen Weidegang ein Teil der Haferfütterung ohnehin entfallen kann. Bei genauerer Besichtigung der Koppel stellt sich allerdings heraus, daß diese mit stromgeladenem Stacheldraht umzäunt ist. Durch die erste Besichtigung etwas entnervt, beschließen die beiden, erst einmal eine Nacht darüber zu schlafen. Dann wollen sie entscheiden, ob sie sofort nachhause fahren oder ob sich die Mängel vielleicht doch noch beheben lassen. Reitunterricht ade Am nächsten beschließen die beiden zu bleiben, um das gute Ausbildungsangebot zu nutzen: De Niro soll kurz nach dem Urlaub sein erstes M-Springen bestreiten und Escaldoria ist eine begabte Dressurstute, die ihr bereits erreichtes S-Niveau in Sachen Einerwechsel und Pirouetten noch verfestigen möchte. Es stellt sich heraus, daß der FNReitlehrer bereits vor drei Monaten gekündigt hat und der Unterricht vom Auszubildenden durchgeführt werden soll. Bevor Angelika und Monika abreisen, wollen sie noch einen Ausritt machen, um die Pferde zu bewegen. Zu Reitwegen muß man eine halbe Stunde an der Bundesstraße entlang reiten. Für Escaldoria ist das ein Horrortrip und für die Reiterin ein Himmelfahrtskommando. Die rechtliche Sicht Durch die Buchungsbestätigung des Stallinhabers ist ein Vertrag geschlossen worden, dessen Inhalt bzw. die einzelnen Leistungsinhalte sich nach dem Prospekt richten. Das umfaßt hier alle Einzelheiten, die oben genannt wurden. Wird wirklich keine der versprochenen Leistungen erfüllt, kann man den Vertrag kündigen und abreisen. Für spätere Beweiszwecke ist anzuraten, die Mängel vom Anlagenbetreiber bestätigen zu lassen, Fotos anzufertigen (z.B. von der Stacheldrahtweide oder den Boxen etc.). Die erste Konsequenz ist für den Urlauber, daß er natürlich seinen Reisepreis nicht bezahlen muß. Wer ersetzt den Schaden? Was aber ist mit den Kosten, die durch die Anfahrt entstanden sind (Anhängermietpreis, Treibstoff, Transportversicherung etc.), und mit den sog. "entgangenen Urlaubsfreuden", also dem finanziellen und immateriellen Schaden, der entstanden ist? Die Pflichten des Anlagenbetreibers Der Stallinhaber wußte, daß die Angaben in seinem Prospekt nicht zu erfüllen waren und hat den Aufenthalt dennoch bestätigt. Deswegen haftet er auf Schadensersatz. Die Berechnung der finanziellen Höhe ist bei den Reisekosten einfach. Die tatsächlich entstandenen Kosten müssen erstattet werden. Schwieriger wird es bei den "entgangenen Urlaubsfreuden". Hier schuldet der Stallinhaber für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld. Für die Höhe sind viele unterschiedliche Aspekte entscheidend: zum Beispiel die Schwere der Beeinträchtigung, Höhe des Reisepreises, Einkommensverhältnisse des Reisenden und ob ein Ersatzurlaub in einem anderen Ort verbracht werden kann. Schon an der Aufzählung sieht man, wie schwierig es im Einzelfall ist, einen angemessenen Betrag zu definieren. Bei Reiterreisen wiegen die Mängel, die mit diesem Sport zusammenhängen, sehr schwer, da das Reiten der Hauptzweck der Reise ist. Wenn's nicht ganz so schlimm ist... Der vorliegende Fall ist ein Extrembeispiel. Liegen nur wenige Mängel vor, die der Urlauber hinnimmt, so muß er diese dem Stallinhaber nennen und um Abhilfe bitten. Sicherheitshalber sollte er sich dies vom Stallbetreiber und/oder einem Zeugen zusätzlich bestätigen lassen. Die Folge ist, daß man den Endpreis mindern kann. Werden die Mängel nicht abgestellt und ist der Aufenthalt dadurch "erheblich beeinträchtigt", kann man abreisen und nur den Teil bezahlen, der bereits "abgewohnt" wurde. Hier ist zu beachten, daß man diese Kosten mit einem eventuellen Schadensersatz (s.o.) verrechnen kann. "Erheblich" ist bei einem Urlaub mit Pferden sicherlich, wenn die Gesundheit des Tieres gefährdet ist, trotz Prospektankündigung kein Ausreitgelände vorhanden oder kein entsprechender Unterricht möglich ist. Der Stallbetreiber hat grundsätzlich dafür zu sorgen, daß von der Reitanlage keine Gefahren für Mensch und Tier ausgehen. Verletzt sich ein Pferd an unsachgemäß ausgestatteten Boxen oder bekommt es verdorbenes Futter, so hat der Stallbetreiber für die daraus entstandenen Schäden Schadensersatz zu leisten. Das sind: Tierarzt-, Klinik- und Transportkosten und eventuell der oben bereits beschriebene immaterielle Schaden durch entgangene Urlaubsfreuden. Bei der Heilbehandlung bekommt man auch dann die Kosten ersetzt, wenn diese den Wert des Tieres erheblich übersteigen (§ 251 Abs. 2, S.2 BGB). Vorsicht ist besser als Heilung Es sei daher jedem angeraten, sich eine Ferienreitanlage wenn möglich vorher genau anzusehen und mit dem Betreiber abzusprechen, welche reiterlichen Aktivitäten für den Reisenden wichtig sind. So sind grobe Enttäuschungen von vornherein zu vermeiden.  
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