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| Von Rechts wegen
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Urlaubsfreud - Urlaubsleid? Oft versprechen die Prospekte
mehr, als die Anlagen dann
halten.
Was kann man tun, um Enttäuschungen
im U/rlaub zu vermeiden
und welche rechtlichen
Möglichkeiten hat man, wenn
Probleme auftauchen? Lars Jessen
beschreibt die möglichen Probleme
eines Reiter-Urlaubs und
welche Ansprüche man im Schadensfall
hat.
An einfachsten sind mögliche
Schwierigkeiten anhand einer
kleinen Geschichte darzustellen,
die hier zur Verdeutlichung überzeichnet
wurde. Einzelne Mängel
könnten sich jedoch jederzeit
so abgespielt haben.
Wo geht’s hin?
Zwei Freundinnen, Angelika und
Monika, planen mit ihren Pferden
in ein Reiterhotel mit angeschlossenem
Ausbildungsbetrieb
zu fahren. Der aktuelle Prospekt
verspricht große Außenboxen, individuell
zusammenstellbares
Futter, täglichen Weidegang, Einzelunterricht
und Spezialkurswochen
bis zur Dressur- und
Springklasse S durch einen geprüften
FN-Pferdewirtschaftsmeister
und 150 Kilometer Reitwege.
Darauf hin buchen die beiden
einen zweiwöchigen Aufenthalt,
der auch per Fax bestätigt
wird.
Die Unterbringung
Am Urlaubsort angekommen,
stellt sich heraus, daß der Stallund
Pensionsbesitzer zwar die
Buchung für Angelika und Monika,
nicht aber für die beiden
Pferde aufgenommen hatte. Anstatt
der versprochenen Außenboxen
werden zwei Innenboxen
freigemacht. Für Angelikas Pferd
Pago ist dies wegen chronischer
Stauballergie problematisch. Der
Stallmeister verspricht, dieses
Problem zu lösen.
Manch' einen sticht der Hafer...
Das "individuelle Futter" sollte
üblicherweise aus Hafer und Pellets
bestehen. Letzere sind gerade
ausgegangen und die nächste
Lieferung kurzfristig nicht in
Sicht. Damit kann nun Monikas
Pferd, die temperamentvolle Trakehner
Stute Escaldoria, nur
schlecht leben.
Vorsicht bei Stacheldraht
Monika ist allerdings zuversichtlich,
daß durch den täglichen
Weidegang ein Teil der Haferfütterung
ohnehin entfallen kann.
Bei genauerer Besichtigung der
Koppel stellt sich allerdings heraus,
daß diese mit stromgeladenem
Stacheldraht umzäunt ist.
Durch die erste Besichtigung etwas
entnervt, beschließen die beiden,
erst einmal eine Nacht darüber
zu schlafen. Dann wollen
sie entscheiden, ob sie sofort nachhause
fahren oder ob sich die
Mängel vielleicht doch noch beheben
lassen.
Reitunterricht ade
Am nächsten beschließen die beiden
zu bleiben, um das gute Ausbildungsangebot
zu nutzen: De
Niro soll kurz nach dem Urlaub
sein erstes M-Springen bestreiten
und Escaldoria ist eine begabte
Dressurstute, die ihr bereits
erreichtes S-Niveau in Sachen
Einerwechsel und Pirouetten
noch verfestigen möchte.
Es stellt sich heraus, daß der FNReitlehrer
bereits vor drei Monaten
gekündigt hat und der Unterricht
vom Auszubildenden
durchgeführt werden soll.
Bevor Angelika und Monika abreisen,
wollen sie noch einen Ausritt
machen, um die Pferde zu bewegen.
Zu Reitwegen muß man
eine halbe Stunde an der Bundesstraße
entlang reiten. Für Escaldoria
ist das ein Horrortrip
und für die Reiterin ein Himmelfahrtskommando.
Die rechtliche Sicht
Durch die Buchungsbestätigung
des Stallinhabers ist ein Vertrag
geschlossen worden, dessen Inhalt
bzw. die einzelnen Leistungsinhalte
sich nach dem Prospekt
richten. Das umfaßt hier alle
Einzelheiten, die oben genannt
wurden.
Wird wirklich keine der versprochenen
Leistungen erfüllt,
kann man den Vertrag kündigen
und abreisen. Für spätere Beweiszwecke
ist anzuraten, die
Mängel vom Anlagenbetreiber
bestätigen zu lassen, Fotos anzufertigen
(z.B. von der Stacheldrahtweide
oder den Boxen etc.).
Die erste Konsequenz ist für den
Urlauber, daß er natürlich seinen
Reisepreis nicht bezahlen muß.
Wer ersetzt den Schaden?
Was aber ist mit den Kosten, die
durch die Anfahrt entstanden
sind (Anhängermietpreis, Treibstoff,
Transportversicherung etc.),
und mit den sog. "entgangenen
Urlaubsfreuden", also dem finanziellen
und immateriellen
Schaden, der entstanden ist?
Die Pflichten des Anlagenbetreibers
Der Stallinhaber wußte, daß die
Angaben in seinem Prospekt
nicht zu erfüllen waren und hat
den Aufenthalt dennoch bestätigt.
Deswegen haftet er auf Schadensersatz.
Die Berechnung der finanziellen
Höhe ist bei den Reisekosten einfach.
Die tatsächlich entstandenen
Kosten müssen erstattet werden.
Schwieriger wird es bei den
"entgangenen Urlaubsfreuden".
Hier schuldet der Stallinhaber für
die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung
in Geld.
Für die Höhe sind viele unterschiedliche
Aspekte entscheidend:
zum Beispiel die Schwere
der Beeinträchtigung, Höhe des
Reisepreises, Einkommensverhältnisse
des Reisenden und ob
ein Ersatzurlaub in einem anderen
Ort verbracht werden
kann.
Schon an der Aufzählung sieht
man, wie schwierig es im Einzelfall
ist, einen angemessenen
Betrag zu definieren. Bei Reiterreisen
wiegen die Mängel, die mit
diesem Sport zusammenhängen,
sehr schwer, da das Reiten der
Hauptzweck der Reise ist.
Wenn's nicht ganz so
schlimm ist...
Der vorliegende Fall ist ein Extrembeispiel.
Liegen nur wenige
Mängel vor, die der Urlauber hinnimmt,
so muß er diese dem Stallinhaber
nennen und um Abhilfe
bitten. Sicherheitshalber sollte er
sich dies vom Stallbetreiber
und/oder einem Zeugen zusätzlich
bestätigen lassen. Die Folge
ist, daß man den Endpreis mindern
kann.
Werden die Mängel nicht abgestellt
und ist der Aufenthalt dadurch
"erheblich beeinträchtigt",
kann man abreisen und nur den
Teil bezahlen, der bereits "abgewohnt"
wurde. Hier ist zu beachten,
daß man diese Kosten mit
einem eventuellen Schadensersatz
(s.o.) verrechnen kann. "Erheblich"
ist bei einem Urlaub mit
Pferden sicherlich, wenn die Gesundheit
des Tieres gefährdet ist,
trotz Prospektankündigung kein
Ausreitgelände vorhanden oder
kein entsprechender Unterricht
möglich ist.
Der Stallbetreiber hat grundsätzlich
dafür zu sorgen, daß von der
Reitanlage keine Gefahren für
Mensch und Tier ausgehen. Verletzt
sich ein Pferd an unsachgemäß
ausgestatteten Boxen oder
bekommt es verdorbenes Futter,
so hat der Stallbetreiber für die
daraus entstandenen Schäden
Schadensersatz zu leisten.
Das sind: Tierarzt-, Klinik- und
Transportkosten und eventuell
der oben bereits beschriebene immaterielle
Schaden durch entgangene
Urlaubsfreuden. Bei der
Heilbehandlung bekommt man
auch dann die Kosten ersetzt,
wenn diese den Wert des Tieres
erheblich übersteigen (§ 251 Abs.
2, S.2 BGB).
Vorsicht ist besser als
Heilung
Es sei daher jedem angeraten, sich
eine Ferienreitanlage wenn möglich
vorher genau anzusehen und
mit dem Betreiber abzusprechen,
welche reiterlichen Aktivitäten
für den Reisenden wichtig sind.
So sind grobe Enttäuschungen
von vornherein zu vermeiden. |
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Nächste Artikel dieser Ausgabe: Weidesaison, Westernreitsport, Zirkuslektionen - die etwas andere Art mit dem Pferd zu arbeiten., Zugfahrzeuge, Buchtipp |
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