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| Von Rechts wegen
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Neue Entscheidungen zur Haftung des Tierhalters gem. § 833 BGB bei
Schäden im Zusammenhang mit
der Begegnung von Pferden
(typische Tiergefahr, Mitverschulden und mitwirkende Tiergefahr) Die Unterzeichnende hat schon
mehrfach über die Haftung des
Tierhalters geschrieben, wenn
z. B. ein Pferd an einem angebunden
Pferd auf der Stallgasse
vorbeigeführt wird bzw. an
einem auf dem Putzplatz angebundenen
Pferd vorbeigeführt
wird.
Konkret geht es hier um Fallkonstellationen,
bei denen zum
einen das angebundene Pferd,
das gerade vorbeigeführte Pferd
geschlagen und so schwer verletzt
hat, daß das andere Pferd
getötet werden mußte.
In dem anderen Fall war das geführte
Pferd aus unerfindlichen
Gründen auf das auf einem
Außenputzplatz angebundene
ruhig dastehende Pferd rückwärts
zugestürmt und hat dieses
gleichfalls durch einen Hufschlag
gegen ein Hinterbein so
schwer verletzt, daß es ebenfalls
getötet werden mußte.
Alle diese Begegnungsfälle
hängen extrem von den Umständen
des Einzelfalles ab,
weshalb hier auch nur die Haftung
erläutert werden kann, wie
sie für die geschilderte konkrete
Situation gilt.
1. In den beiden besprochenen
Fällen hatte die hinter dem
schädigenden Pferd stehende
Haftpflichtversicherung
jeweils die Hälfte des Wertes
des verletzten Pferdes
ersetzt und hinsichtlich der
darüber hinausgehenden
50% geltend gemacht, zum
einen treffe die das jeweilige
Pferd führende Person (z. B.
Bereiter) ein Mitverschulden
an dem Schadenseintritt im
Sinne von § 254 BGB, das der
Halter des Pferdes sich zurechnen
lassen müsse.
Zum anderen müsse der
Halter des verletzten
Pferdes sich die von seinem
Pferd ausgehende Tiergefahr
schadensmindernd
nach § 254 BGB anrechnen
lassen.
2. Das Landgericht Lüneburg
hat in einer am 19.07.2005
verkündeten Entscheidung
(Az: 4 O 175/05) überaus
praxisnah und sachkundig
geurteilt, indem es ausgeführt
hat, der das ausschlagende
Pferd führende
Bereiter habe sich in der
schadensstiftenden Situation
korrekt verhalten, weshalb
dem Halter des geschädigten
Pferdes Mitverschulden
nicht zuzurechnen
sei.
Es entspreche nämlich der
allgemein gebräuchlichen
und üblichen Handhabung,
in einem Reitstall Pferde auf
der Stallgasse aneinander
vorbeizubewegen, unabhängig
davon, daß dies ein
gewisses Risiko von Schlagverletzungen
in sich berge.
So werde grundsätzlich in
Reit- und Ausbildungsställen
vorgegangen, weil anderenfalls
der Betrieb in
einer Reitanlage nicht unter
vernünftig zumutbaren
Bedingungen aufrecht
erhalten werden könne.
Einerseits seien Pferde nicht
innerhalb ihrer Box, sondern
außerhalb derselben - üblicherweise
auf der Stallgasse
angebunden - zur reiterlichen
Nutzung durch
Putzen, Satteln und Trensen
vorzubereiten.
Denn es sei nicht wünschenswert,
den bei der Reinigung
der Pferde entstehenden
Staub und Dreck innerhalb
der Box zu belassen
und sachgemäßes korrektes
Aufsatteln sei innerhalb einer
beengten Box ebenfalls
nicht gewährleistet.
Sollten diese Vorgänge
immer dann unterbrochen
werden, wenn ein anderes
Pferd die Stallgasse passieren
müsse, könne in einer
stark frequentierten Reitanlage
nicht mehr gearbeitet
werden. Desgleichen sei
nicht zu fordern, daß mit
einem in den Stall zurückkehrenden
Pferd jedesmal
so lange gewartet werde, bis
die Stallgasse von anderen
Pferden frei sei.
Im übrigen zeige die Erfahrung,
daß jedenfalls auf
einer ausreichend breiten
Stallgasse die Tiere einander
in der Regel problemlos
passieren, insbesondere
dann, wenn die Angebundenen
nicht quer zur Stallgasse,
sondern in Längsrichtung
aufgestellt werden
würden.
3. Etwas anderes gilt nach den
Ausführungen des Landgerichtes
allerdings dann,
wenn sich Anhaltspunkte
dafür ergeben, daß bestimmte
Pferde für aggressive
Verhaltensweisen gegenüber Artgenossen bekannt
seien. Genauso sei es
zu beurteilen, wenn z. B. das
angebundene Pferd bereits
durch sein Verhalten signalisiere,
daß es das Vorbeiführen
des anderen Pferdes
nicht problemlos tolerieren
werde.
4. Besonders wichtig ist die
weitere Feststellung des
Landgerichts, daß sich der
Halter des jeweils verletzten
Pferdes nicht die von seinem
Pferd ausgehende Tiergefahr
schadensmindernd
nach § 254 BGB anrechnen
lassen muß.
Zwar sei grundsätzlich § 254
BGB in Erwägung zu ziehen,
wenn Tiere verschiedener
Halter sich gegenseitig verletzen
oder eines der Tiere
ein anderes verletzt, dabei
aber die eigene spezifische
Tiergefahr des verletzten
Tieres mitgewirkt habe.
Es dürfe sogar davon ausgegangen
werden, daß
durch das Vorbeiführen des
einen Pferdes innerhalb der
Reichweite des anderen
Pferdes dessen Tiergefahr in
der Weise ausgelöst habe,
seine Individualdistanz
durch Schlagen zu
verteidigen.
Tiergefahr setze jedoch voraus,
daß sie sich in einem
der tierischen Natur entsprechenden
unberechenbaren
und selbstständigen
Verhalten äußere. Das OLG
Celle, das in einem Beschluß
vom 16.11.2005 (Az: 20 U
43/5) die Entscheidung des
Landgerichts Lüneburg bestätigt
hat, hat zusätzlich angemerkt,
ein Schaden sei
dann nicht durch die sog.
Tiergefahr verursacht bzw.
mitverursacht, wenn das
zum Schaden führende konkrete
Verhalten des Tieres
durch einen Menschen gelenkt
worden sei, also im
Sinne von Führen.
Dies sei hier der Fall. Der
Reiter habe das Pferd am
Zügel in der Boxengasse an
dem anderen Pferd vorbeigeführt.
Die Mitwirkung
des anderen Pferdes habe
sich auf seine bloße Anwesenheit
beim Passieren
beschränkt (so auch das
Landgericht Augsburg in
einer Entscheidung vom
30.12.2005 Az: 2 O 373/05).
5. Selbst wenn man auf beiden
Seiten von einer Tiergefahr
ausgehen wollte, würde sich
nach dem OLG Celle nichts
ändern. Denn die Ersatzpflicht
bestimme sich dann
nach dem Gewicht, mit dem
die Tiergefahr beider Tiere
im Verhältnis zueinander
wirksam geworden sei, d. h.
danach, mit welchem Gewicht
sich das in den Tieren
jeweils verkörperte Gefahrenpotential
konkret in der
Schädigung manifestiert habe.
Im Einzelfall könne eine
der beiden Tiergefahren völlig
zurücktreten.
Letzteres sei hier der Fall.
Denn im Schaden habe sich
unmittelbar und ausschlaggebend
die plötzliche
Aggressivität des Wallachs
verwirklicht. Die Mitwirkung
des anderen Pferdes
habe sich auf seine Anwesenheit
beim Passieren beschränkt
(so auch das Landgericht
Augsburg a. a.O.).
6. Die Unterzeichnende erinnert
in diesem Zusammenhang
allerdings nochmals
daran, daß jeder Fall exakt
nach dem zugrunde liegenden
tatsächlichen Sachverhalt
rechtlich auszuloten ist.
Pieper
Rechtsanwältin |
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