Von Rechts wegen

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Von Rechts wegen
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Neue Entscheidungen zur Haftung des Tierhalters gem. § 833 BGB bei Schäden im Zusammenhang mit der Begegnung von Pferden (typische Tiergefahr, Mitverschulden und mitwirkende Tiergefahr)
Die Unterzeichnende hat schon mehrfach über die Haftung des Tierhalters geschrieben, wenn z. B. ein Pferd an einem angebunden Pferd auf der Stallgasse vorbeigeführt wird bzw. an einem auf dem Putzplatz angebundenen Pferd vorbeigeführt wird. Konkret geht es hier um Fallkonstellationen, bei denen zum einen das angebundene Pferd, das gerade vorbeigeführte Pferd geschlagen und so schwer verletzt hat, daß das andere Pferd getötet werden mußte. In dem anderen Fall war das geführte Pferd aus unerfindlichen Gründen auf das auf einem Außenputzplatz angebundene ruhig dastehende Pferd rückwärts zugestürmt und hat dieses gleichfalls durch einen Hufschlag gegen ein Hinterbein so schwer verletzt, daß es ebenfalls getötet werden mußte. Alle diese Begegnungsfälle hängen extrem von den Umständen des Einzelfalles ab, weshalb hier auch nur die Haftung erläutert werden kann, wie sie für die geschilderte konkrete Situation gilt. 1. In den beiden besprochenen Fällen hatte die hinter dem schädigenden Pferd stehende Haftpflichtversicherung jeweils die Hälfte des Wertes des verletzten Pferdes ersetzt und hinsichtlich der darüber hinausgehenden 50% geltend gemacht, zum einen treffe die das jeweilige Pferd führende Person (z. B. Bereiter) ein Mitverschulden an dem Schadenseintritt im Sinne von § 254 BGB, das der Halter des Pferdes sich zurechnen lassen müsse. Zum anderen müsse der Halter des verletzten Pferdes sich die von seinem Pferd ausgehende Tiergefahr schadensmindernd nach § 254 BGB anrechnen lassen. 2. Das Landgericht Lüneburg hat in einer am 19.07.2005 verkündeten Entscheidung (Az: 4 O 175/05) überaus praxisnah und sachkundig geurteilt, indem es ausgeführt hat, der das ausschlagende Pferd führende Bereiter habe sich in der schadensstiftenden Situation korrekt verhalten, weshalb dem Halter des geschädigten Pferdes Mitverschulden nicht zuzurechnen sei. Es entspreche nämlich der allgemein gebräuchlichen und üblichen Handhabung, in einem Reitstall Pferde auf der Stallgasse aneinander vorbeizubewegen, unabhängig davon, daß dies ein gewisses Risiko von Schlagverletzungen in sich berge. So werde grundsätzlich in Reit- und Ausbildungsställen vorgegangen, weil anderenfalls der Betrieb in einer Reitanlage nicht unter vernünftig zumutbaren Bedingungen aufrecht erhalten werden könne. Einerseits seien Pferde nicht innerhalb ihrer Box, sondern außerhalb derselben - üblicherweise auf der Stallgasse angebunden - zur reiterlichen Nutzung durch Putzen, Satteln und Trensen vorzubereiten. Denn es sei nicht wünschenswert, den bei der Reinigung der Pferde entstehenden Staub und Dreck innerhalb der Box zu belassen und sachgemäßes korrektes Aufsatteln sei innerhalb einer beengten Box ebenfalls nicht gewährleistet. Sollten diese Vorgänge immer dann unterbrochen werden, wenn ein anderes Pferd die Stallgasse passieren müsse, könne in einer stark frequentierten Reitanlage nicht mehr gearbeitet werden. Desgleichen sei nicht zu fordern, daß mit einem in den Stall zurückkehrenden Pferd jedesmal so lange gewartet werde, bis die Stallgasse von anderen Pferden frei sei. Im übrigen zeige die Erfahrung, daß jedenfalls auf einer ausreichend breiten Stallgasse die Tiere einander in der Regel problemlos passieren, insbesondere dann, wenn die Angebundenen nicht quer zur Stallgasse, sondern in Längsrichtung aufgestellt werden würden. 3. Etwas anderes gilt nach den Ausführungen des Landgerichtes allerdings dann, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, daß bestimmte Pferde für aggressive Verhaltensweisen gegenüber Artgenossen bekannt seien. Genauso sei es zu beurteilen, wenn z. B. das angebundene Pferd bereits durch sein Verhalten signalisiere, daß es das Vorbeiführen des anderen Pferdes nicht problemlos tolerieren werde. 4. Besonders wichtig ist die weitere Feststellung des Landgerichts, daß sich der Halter des jeweils verletzten Pferdes nicht die von seinem Pferd ausgehende Tiergefahr schadensmindernd nach § 254 BGB anrechnen lassen muß. Zwar sei grundsätzlich § 254 BGB in Erwägung zu ziehen, wenn Tiere verschiedener Halter sich gegenseitig verletzen oder eines der Tiere ein anderes verletzt, dabei aber die eigene spezifische Tiergefahr des verletzten Tieres mitgewirkt habe. Es dürfe sogar davon ausgegangen werden, daß durch das Vorbeiführen des einen Pferdes innerhalb der Reichweite des anderen Pferdes dessen Tiergefahr in der Weise ausgelöst habe, seine Individualdistanz durch Schlagen zu verteidigen. Tiergefahr setze jedoch voraus, daß sie sich in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbstständigen Verhalten äußere. Das OLG Celle, das in einem Beschluß vom 16.11.2005 (Az: 20 U 43/5) die Entscheidung des Landgerichts Lüneburg bestätigt hat, hat zusätzlich angemerkt, ein Schaden sei dann nicht durch die sog. Tiergefahr verursacht bzw. mitverursacht, wenn das zum Schaden führende konkrete Verhalten des Tieres durch einen Menschen gelenkt worden sei, also im Sinne von Führen. Dies sei hier der Fall. Der Reiter habe das Pferd am Zügel in der Boxengasse an dem anderen Pferd vorbeigeführt. Die Mitwirkung des anderen Pferdes habe sich auf seine bloße Anwesenheit beim Passieren beschränkt (so auch das Landgericht Augsburg in einer Entscheidung vom 30.12.2005 Az: 2 O 373/05). 5. Selbst wenn man auf beiden Seiten von einer Tiergefahr ausgehen wollte, würde sich nach dem OLG Celle nichts ändern. Denn die Ersatzpflicht bestimme sich dann nach dem Gewicht, mit dem die Tiergefahr beider Tiere im Verhältnis zueinander wirksam geworden sei, d. h. danach, mit welchem Gewicht sich das in den Tieren jeweils verkörperte Gefahrenpotential konkret in der Schädigung manifestiert habe. Im Einzelfall könne eine der beiden Tiergefahren völlig zurücktreten. Letzteres sei hier der Fall. Denn im Schaden habe sich unmittelbar und ausschlaggebend die plötzliche Aggressivität des Wallachs verwirklicht. Die Mitwirkung des anderen Pferdes habe sich auf seine Anwesenheit beim Passieren beschränkt (so auch das Landgericht Augsburg a. a.O.). 6. Die Unterzeichnende erinnert in diesem Zusammenhang allerdings nochmals daran, daß jeder Fall exakt nach dem zugrunde liegenden tatsächlichen Sachverhalt rechtlich auszuloten ist. Pieper Rechtsanwältin  
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