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Beschluss der
FN-Mitgliedszuchtverbände - Gekörte Reitpferdehengste werden dreijährig vorläufig eingetragen Ab sofort können dreijährige Reitpferdehengste nach der Körung
für eine Decksaison vorläufig eingetragen werden. Dies beschlossen
die Vertreter der FN-Mitgliedszuchtverbände in ihrer Sitzung in
Warendorf. Diese vorläufige Eintragung gilt nur für die Decksaison
bis zum 31. Oktober des Zuchtjahres als dreijähriger Hengst und
erlischt automatisch für die Decksaison als vierjähriger Hengst.
Die Anzahl an zugelassenen Stuten
für diese Junghengste kann
im Rahmen der jeweiligen Zuchtprogramme
begrenzt werden.
Für die weitere vorläufige Eintragung
in das Hengstbuch I als
vierjähriger Hengst muss mindestens
eine Veranlagungsprüfung
erfolgreich abgelegt worden
sein. Dies müssen Züchter,
deren Fohlen einen Abstammungsnachweis
als Zuchtbescheinigung
bekommen sollen,
bei jeder Hengstauswahl unbedingt
berücksichtigen.
Diese Beschlussänderung in der
Zuchtverbandsordnung greift bereits
für die in diesem Jahr gekörten
Hengste, denn die Zuchtverbände
werden so bald wie möglich
die Eintragungsbestimmungen
für das Hengstbuch I in ihren
Zuchtbuchordnungen ändern.
Die praktischen Erfahrungen in
den letzten Jahren gaben Anlass
zur Veränderung der Eintragungsbestimmungen
für die
Reitpferdehengste.
Die Entscheidung der Vertreter
des Tierschutzes, dass Veranlagungsprüfungen
erst ab dem 1.
März beginnen dürfen, erzeugte
ein Vakuum für den Zeitraum
zwischen Körung und Veranlagungsprüfung.
Zudem gab es eine vermehrte
Nachfrage für den Einsatz von
Junghengsten nach der Körung
und den Hengstpräsentationen,
aber vor Ablegung der Veranlagungsprüfungen.
Dadurch wurde
der ursprüngliche Gedanke –
kein Deckeinsatz vor der Veranlagungsprüfung
– von den Züchtern
nicht ausreichend angenommen.
Die Idee des "Züchterschutzes"
verlor immer mehr an
Bedeutung.
Aufgrund dieser Erfahrungen
schickten eine Reihe von Hengsthaltern
gekörte Junghengste erst
im Herbst in die Veranlagungsprüfung.
Irritationen in der Praxis
entstanden zusätzlich, da die
behördlichen Besamungserlaubnisse
– auch vor abgelegter
Veranlagungsprüfung – unterschiedlich
erteilt wurden.
Aus der neuen Eintragungsregelung
für dreijährige Reitpferdehengste
ergeben sich hinsichtlich
der Leistungsnachweise für die
endgültige Zuchtbucheintragung
keine Veränderungen.
Die Möglichkeiten über die 70-
Tage-HLP, der eine Veranlagungsprüfung
vorausgehen
kann, der Kombination aus der
Veranlagungsprüfung und BCQualifikation
oder die Turniersporterfolge
in der Klasse S,
bleiben für die Hengste unverändert
bestehen. Es ändert sich
lediglich, dass dreijährige, gekörte
Junghengste im ersten
Deckjahr vorläufig in das Hengstbuch
I auch ohne Eigenleistungsnachweis
eingetragen werden
können. Diese neue Regelung
greift bereits für die in
diesem Jahr gekörten Hengste.
Damit die Hengste auch noch
vierjährig vorläufig im Hengstbuch
I eingetragen sind, müssen
diese eine Veranlagungsprüfung
im Alter von drei oder vier Jahren
erfolgreich absolviert haben.
Eine Fortschreibung der vorläufigen
Eintragung für die Decksaison
als fünfjähriger Hengst
kann nur erfolgen, wenn neben
der erfolgreichen Ablegung der
Veranlagungsprüfung auch der
Nachweis einer registrierten
Platzierung mit einer Mindestnote
in einer Dressurpferde-,
Springpferde- oder Geländepferdeprüfung
der Klasse A oder
einer Eignungsprüfung als vierjähriger
Hengst vorzuweisen ist.
Die nachweisliche Qualifikation
für das Bundeschampionat des
Deutschen Reitpferdes als dreioder
vierjähriger Hengst kann
den Nachweis der Platzierung
ersetzen. Diese Vorgaben sollten
die Züchter vor der Zuchtbenutzung
der Hengste unbedingt
beachten. Denn nur die Fohlen
eines Hengstes, der im Jahr der
Bedeckung oder spätestens im
Jahr der Geburt des Fohlens im
Hengstbuch I eingetragen ist,
können einen Abstammungsnachweis
als Zuchtbescheinigung
erhalten. |
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