Decksaison

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Beschluss der FN-Mitgliedszuchtverbände - Gekörte Reitpferdehengste werden dreijährig vorläufig eingetragen
Ab sofort können dreijährige Reitpferdehengste nach der Körung für eine Decksaison vorläufig eingetragen werden. Dies beschlossen die Vertreter der FN-Mitgliedszuchtverbände in ihrer Sitzung in Warendorf. Diese vorläufige Eintragung gilt nur für die Decksaison bis zum 31. Oktober des Zuchtjahres als dreijähriger Hengst und erlischt automatisch für die Decksaison als vierjähriger Hengst. Die Anzahl an zugelassenen Stuten für diese Junghengste kann im Rahmen der jeweiligen Zuchtprogramme begrenzt werden. Für die weitere vorläufige Eintragung in das Hengstbuch I als vierjähriger Hengst muss mindestens eine Veranlagungsprüfung erfolgreich abgelegt worden sein. Dies müssen Züchter, deren Fohlen einen Abstammungsnachweis als Zuchtbescheinigung bekommen sollen, bei jeder Hengstauswahl unbedingt berücksichtigen. Diese Beschlussänderung in der Zuchtverbandsordnung greift bereits für die in diesem Jahr gekörten Hengste, denn die Zuchtverbände werden so bald wie möglich die Eintragungsbestimmungen für das Hengstbuch I in ihren Zuchtbuchordnungen ändern. Die praktischen Erfahrungen in den letzten Jahren gaben Anlass zur Veränderung der Eintragungsbestimmungen für die Reitpferdehengste. Die Entscheidung der Vertreter des Tierschutzes, dass Veranlagungsprüfungen erst ab dem 1. März beginnen dürfen, erzeugte ein Vakuum für den Zeitraum zwischen Körung und Veranlagungsprüfung. Zudem gab es eine vermehrte Nachfrage für den Einsatz von Junghengsten nach der Körung und den Hengstpräsentationen, aber vor Ablegung der Veranlagungsprüfungen. Dadurch wurde der ursprüngliche Gedanke – kein Deckeinsatz vor der Veranlagungsprüfung – von den Züchtern nicht ausreichend angenommen. Die Idee des "Züchterschutzes" verlor immer mehr an Bedeutung. Aufgrund dieser Erfahrungen schickten eine Reihe von Hengsthaltern gekörte Junghengste erst im Herbst in die Veranlagungsprüfung. Irritationen in der Praxis entstanden zusätzlich, da die behördlichen Besamungserlaubnisse – auch vor abgelegter Veranlagungsprüfung – unterschiedlich erteilt wurden. Aus der neuen Eintragungsregelung für dreijährige Reitpferdehengste ergeben sich hinsichtlich der Leistungsnachweise für die endgültige Zuchtbucheintragung keine Veränderungen. Die Möglichkeiten über die 70- Tage-HLP, der eine Veranlagungsprüfung vorausgehen kann, der Kombination aus der Veranlagungsprüfung und BCQualifikation oder die Turniersporterfolge in der Klasse S, bleiben für die Hengste unverändert bestehen. Es ändert sich lediglich, dass dreijährige, gekörte Junghengste im ersten Deckjahr vorläufig in das Hengstbuch I auch ohne Eigenleistungsnachweis eingetragen werden können. Diese neue Regelung greift bereits für die in diesem Jahr gekörten Hengste. Damit die Hengste auch noch vierjährig vorläufig im Hengstbuch I eingetragen sind, müssen diese eine Veranlagungsprüfung im Alter von drei oder vier Jahren erfolgreich absolviert haben. Eine Fortschreibung der vorläufigen Eintragung für die Decksaison als fünfjähriger Hengst kann nur erfolgen, wenn neben der erfolgreichen Ablegung der Veranlagungsprüfung auch der Nachweis einer registrierten Platzierung mit einer Mindestnote in einer Dressurpferde-, Springpferde- oder Geländepferdeprüfung der Klasse A oder einer Eignungsprüfung als vierjähriger Hengst vorzuweisen ist. Die nachweisliche Qualifikation für das Bundeschampionat des Deutschen Reitpferdes als dreioder vierjähriger Hengst kann den Nachweis der Platzierung ersetzen. Diese Vorgaben sollten die Züchter vor der Zuchtbenutzung der Hengste unbedingt beachten. Denn nur die Fohlen eines Hengstes, der im Jahr der Bedeckung oder spätestens im Jahr der Geburt des Fohlens im Hengstbuch I eingetragen ist, können einen Abstammungsnachweis als Zuchtbescheinigung erhalten.  
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