Von Rechts wegen

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Rechte und Pflichten beim Stuten-Leasing
Von "Stuten-Leasing" wird gesprochen, wenn ein Stuteneigentümer sein Pferd einem Züchter oder Hengsthalter zeitweise zu Zuchtzwecken zur Verfügung stellt. Rechtlich gesehen handelt es sich aber um eine Pacht, da aus der Sache (Stute) Früchte (Fohlen) gezogen werden sollen. Hier handelt es sich um einen atypischen Vertrag, der im Gesetz (BGB) nicht ausdrücklich geregelt ist. Folglich werden im die Rechte und Pflichten aus den Verträgen analog herangezogen, die in etwa passen, wie etwa die Pachtregelungen. Vorher prüft man jedoch, was die Parteien wirklich wollten. Nur wenn der Parteiwille keine Regelung enthält, greift man auf das Gesetz zurück. Züchter wird Besitzer – und haftet Die Stute wird üblicherweise beim Züchter/Hengsthalter eingestallt und verpflegt. Das bedeutet, der Züchter wird Besitzer, haftet gem. § 834 BGB als Tierhüter und sollte entsprechend versichert sein. Da der Eigentümer Halter bleibt, muss er seine Tierhalterhaftpflichtversicherung behalten und dies dem Hengsthalter nachweisen. Wem gehört das Fohlen? Der Züchter soll Eigentümer des Fohlens werden. Ohne entsprechende Regelung würde der Stuteneigentümer gem. § 953 BGB auch Eigentümer des Fohlens. Das Gesetz hält in § 956 Abs. 1 BGB fest: "Gestattet der Eigentümer (Stuteneigentümer) einem anderen, sich Erzeugnisse (Fohlen) .... der Sache anzueignen, so erwirbt dieser das Eigentum ..., wenn ihm der Besitz der Sache (Stute) überlassen ist, mit der Trennung ..." Es muss also vereinbart werden, dass der Züchter mit der Geburt des Fohlens auch dessen Eigentümer wird. Bei amerikanischen Zuchtverbänden gibt es ein Formular zur "Lease Authorization". Dort werden Pferdename, Verpächter und Pächter sowie die Dauer der Nutzung eingetragen und von beiden unterzeichnet an den jeweiligen Verband in den USA geschickt. Der Züchter kann dann nach der Geburt die Papiere wie bei den Fohlen seiner eigenen Stuten beantragen. Vertragsdauer und Kündigung Eine weitere Frage ist die Dauer der Überlassung bzw. unter welchen Voraussetzungen die Stute wieder zurückgenommen wird. Zunächst ist die "normale" Laufzeit des Vertrages zu regeln, üblicherweise bis zum Absetzen des Fohlens. Die Praxis zeigt, dass die Parteien eine Kündigungsmöglichkeit benötigen. Nimmt die Stute nicht auf oder resorbiert, ist zu regeln, ob der Hengsthalter die Gelegenheit zur Nachbedeckung erhält oder ob der Vertrag damit endet bzw. der Hengsthalter ein Kündigungsrecht erhält. Sinnvoll ist eine Fruchtbarkeitsuntersuchung, die medizinisch feststellbare Mängel offenbart. Im Vertrag wird dann vereinbart, dass sie zuchttauglich übergeben wurde. Auch der Stutenhalter muss kündigen können. Das Pachtrecht gibt ihm ein Kündigungsrecht, wenn ein vertragswidriger Gebrauch vorliegt – etwa wenn ein Turnierpferd im Reitunterricht für Anfänger eingesetzt oder das Pferd vom Hengsthalter unsachgemäß versorgt wird. Wird das Pferd zu Recht abgeholt, müssen die Parteien die Folgen regeln, nämlich den Schadensersatz des Hengsthalters für sein vertragswidriges Verhalten. Geht der Stutenhalter davon aus, dass er anderthalb Jahre lang keine Unterhaltskosten für sein Pferd hat, könnte festgehalten werden, dass der Hengsthalter diese Kosten sowie die tierärztliche Versorgung rund um die Geburt übernimmt – und dass er im nachhinein das Fohlen erhält. Will der Hengsthalter das Fohlen nicht haben, sollte dafür ein pauschaler Betrag angesetzt werden, der mit dem Schadensersatzanspruch des Stuteneigentümers verrechnet werden kann. Unfälle und Krankheiten Selbstverständlich dürfte sein, dass der Hengsthalter den Stuteneigentümer umgehend über alle tierarztrelevanten Vorfälle zu informieren hat. Grundsätzlich hat der Stuteneigentümer darüber zu entscheiden, ob und wie eine Behandlung durchgeführt wird. Im Übrigen müssen die Parteien entscheiden, wer die Kosten bzw. das Risiko der Stute trägt. Einfach ist dies für alle Ausgaben rund um die Geburt, die sicherlich vom Hengsthalter zu tragen sind. Ebenso muss der Hengsthalter die Routinemaßnahmen wie Schmied, Wurmkuren, Impfungen bezahlen. Problematischer ist die Frage, wer die Kosten unverschuldeter Krankheiten wie einer Kolik oder Schlagverletzung übernimmt. Hier könnte man meinen, dass das allgemeine Lebensrisiko weiterhin vom Stuteneigentümer zu tragen ist. Andererseits ist auch zu argumentieren, dass die Stute bei dem Hengsthalter steht und dieser das gesamte Risiko trägt. Das Gesetz sieht bei der Pacht beweglicher Sachen vor, dass der Verpächter (Stuteneigentümer) die Sache zu erhalten hat (§§ 581, 535 BGB). Handelt es sich um eine sehr wertvolle Stute, so bietet sich eine Lebensversicherung an. Verletzt sich die Stute durch ein Verschulden des Hengsthalters, so haftet er nach den allgemeinen Vorschriften auf Schadensersatz. Diesbezüglich sollten sich die Parteien darüber einigen, ob die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt werden soll. Handelt es sich um einen mittellosen Stuteneigentümer, besteht die Gefahr, dass dieser eine Behandlung aus Kostengründen nicht durchführt. Hier sollte der Hengsthalter die Option haben, die Kosten zu übernehmen, um das Fohlen zu retten bzw. die Stute zu erwerben und dann behandeln zu lassen. Das Vertragsende Gibt der Hengsthalter die Stute nach Vertragsablauf nicht gesund zurück, macht er sich schadensersatzpflichtig. Da der Schaden nur sehr schwer zu berechnen ist, sollte schon im Vorwege ein bestimmter Betrag vereinbart werden (z. B. 5–10 je Tag). Im Gegenzug hat natürlich der Stutenhalter das Pferd zurückzunehmen. Tut er das nicht, so sollte man sich in diesem Fall ebenfalls auf einen bestimmten Schadensersatzbetrag je Tag einigen. Nimmt der Stuteneigentümer das Pferd nicht rechtzeitig zurück, so befindet er sich im Annahme-/ Gläubigerverzug. Das bedeutet, der Hengsthalter haftet von diesem Zeitpunkt an nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bekommt die Stute also eine Kolik oder Ähnliches, so trägt allein der Stuteneigentümer das Risiko. Fazit Auch für die "Stuten-Pacht" ist ein schriftlicher Vertrag anzuraten, der festhält, wer welche Risiken trägt und wie das "Projekt" abzuwickeln ist. Oft kommt es dann gar nicht zum Streit oder zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Und falls doch, haben beide Parteien die wichtigsten Rechte und Pflichten fixiert. Lars Jessen  
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