 |
| Von Rechts wegen
|
 |
Vollständigen Artikel mit Bildern als PDF herunterladen: Von Rechts wegen |
 |
 |
Textversion:
Rechte und Pflichten beim Stuten-Leasing Von "Stuten-Leasing" wird gesprochen, wenn ein Stuteneigentümer
sein Pferd einem Züchter oder Hengsthalter zeitweise zu
Zuchtzwecken zur Verfügung stellt. Rechtlich gesehen handelt es
sich aber um eine Pacht, da aus der Sache (Stute) Früchte (Fohlen)
gezogen werden sollen.
Hier handelt es sich um einen
atypischen Vertrag, der im
Gesetz (BGB) nicht ausdrücklich
geregelt ist. Folglich werden im
die Rechte und Pflichten aus den
Verträgen analog herangezogen,
die in etwa passen, wie etwa die
Pachtregelungen.
Vorher prüft man jedoch, was
die Parteien wirklich wollten.
Nur wenn der Parteiwille keine
Regelung enthält, greift man auf
das Gesetz zurück.
Züchter wird Besitzer –
und haftet
Die Stute wird üblicherweise
beim Züchter/Hengsthalter
eingestallt und verpflegt. Das
bedeutet, der Züchter wird
Besitzer, haftet gem. § 834 BGB
als Tierhüter und sollte entsprechend
versichert sein. Da der
Eigentümer Halter bleibt, muss
er seine Tierhalterhaftpflichtversicherung
behalten und dies
dem Hengsthalter nachweisen.
Wem gehört das Fohlen?
Der Züchter soll Eigentümer des
Fohlens werden. Ohne entsprechende
Regelung würde der Stuteneigentümer
gem. § 953 BGB
auch Eigentümer des Fohlens.
Das Gesetz hält in § 956 Abs. 1
BGB fest: "Gestattet der Eigentümer
(Stuteneigentümer) einem
anderen, sich Erzeugnisse (Fohlen)
.... der Sache anzueignen, so
erwirbt dieser das Eigentum ...,
wenn ihm der Besitz der Sache
(Stute) überlassen ist, mit der
Trennung ..." Es muss also vereinbart
werden, dass der Züchter
mit der Geburt des Fohlens
auch dessen Eigentümer wird.
Bei amerikanischen Zuchtverbänden
gibt es ein Formular
zur "Lease Authorization". Dort
werden Pferdename, Verpächter
und Pächter sowie die Dauer der
Nutzung eingetragen und von
beiden unterzeichnet an den
jeweiligen Verband in den USA
geschickt. Der Züchter kann dann
nach der Geburt die Papiere wie
bei den Fohlen seiner eigenen
Stuten beantragen.
Vertragsdauer und
Kündigung
Eine weitere Frage ist die Dauer
der Überlassung bzw. unter
welchen Voraussetzungen die
Stute wieder zurückgenommen
wird. Zunächst ist die "normale"
Laufzeit des Vertrages zu regeln,
üblicherweise bis zum Absetzen
des Fohlens.
Die Praxis zeigt, dass die Parteien
eine Kündigungsmöglichkeit
benötigen. Nimmt die Stute nicht
auf oder resorbiert, ist zu regeln,
ob der Hengsthalter die Gelegenheit
zur Nachbedeckung erhält
oder ob der Vertrag damit endet
bzw. der Hengsthalter ein
Kündigungsrecht erhält. Sinnvoll
ist eine Fruchtbarkeitsuntersuchung,
die medizinisch
feststellbare Mängel offenbart.
Im Vertrag wird dann vereinbart,
dass sie zuchttauglich übergeben
wurde.
Auch der Stutenhalter muss
kündigen können. Das Pachtrecht
gibt ihm ein Kündigungsrecht,
wenn ein vertragswidriger
Gebrauch vorliegt – etwa wenn
ein Turnierpferd im Reitunterricht
für Anfänger eingesetzt oder
das Pferd vom Hengsthalter
unsachgemäß versorgt wird.
Wird das Pferd zu Recht abgeholt,
müssen die Parteien die
Folgen regeln, nämlich den
Schadensersatz des Hengsthalters
für sein vertragswidriges
Verhalten.
Geht der Stutenhalter davon aus,
dass er anderthalb Jahre lang
keine Unterhaltskosten für sein
Pferd hat, könnte festgehalten
werden, dass der Hengsthalter
diese Kosten sowie die tierärztliche
Versorgung rund um die
Geburt übernimmt – und dass er
im nachhinein das Fohlen erhält.
Will der Hengsthalter das Fohlen
nicht haben, sollte dafür ein pauschaler
Betrag angesetzt werden,
der mit dem Schadensersatzanspruch
des Stuteneigentümers
verrechnet werden kann.
Unfälle und Krankheiten
Selbstverständlich dürfte sein,
dass der Hengsthalter den
Stuteneigentümer umgehend
über alle tierarztrelevanten
Vorfälle zu informieren hat.
Grundsätzlich hat der Stuteneigentümer
darüber zu entscheiden,
ob und wie eine
Behandlung durchgeführt wird.
Im Übrigen müssen die Parteien
entscheiden, wer die Kosten bzw.
das Risiko der Stute trägt.
Einfach ist dies für alle Ausgaben
rund um die Geburt, die sicherlich
vom Hengsthalter zu tragen
sind. Ebenso muss der Hengsthalter die Routinemaßnahmen
wie Schmied, Wurmkuren,
Impfungen bezahlen.
Problematischer ist die Frage,
wer die Kosten unverschuldeter
Krankheiten wie einer Kolik oder
Schlagverletzung übernimmt.
Hier könnte man meinen, dass
das allgemeine Lebensrisiko weiterhin
vom Stuteneigentümer zu
tragen ist. Andererseits ist auch
zu argumentieren, dass die Stute
bei dem Hengsthalter steht
und dieser das gesamte Risiko
trägt.
Das Gesetz sieht bei der Pacht
beweglicher Sachen vor, dass der
Verpächter (Stuteneigentümer)
die Sache zu erhalten hat (§§ 581,
535 BGB). Handelt es sich um eine
sehr wertvolle Stute, so bietet
sich eine Lebensversicherung an.
Verletzt sich die Stute durch ein
Verschulden des Hengsthalters,
so haftet er nach den allgemeinen
Vorschriften auf Schadensersatz.
Diesbezüglich sollten sich die
Parteien darüber einigen, ob die
Haftung auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit beschränkt werden
soll.
Handelt es sich um einen mittellosen
Stuteneigentümer, besteht
die Gefahr, dass dieser eine
Behandlung aus Kostengründen
nicht durchführt. Hier
sollte der Hengsthalter die Option
haben, die Kosten zu übernehmen,
um das Fohlen zu retten
bzw. die Stute zu erwerben
und dann behandeln zu lassen.
Das Vertragsende
Gibt der Hengsthalter die Stute
nach Vertragsablauf nicht gesund
zurück, macht er sich schadensersatzpflichtig.
Da der Schaden
nur sehr schwer zu berechnen ist,
sollte schon im Vorwege ein bestimmter
Betrag vereinbart werden
(z. B. 5–10 je Tag).
Im Gegenzug hat natürlich der
Stutenhalter das Pferd zurückzunehmen.
Tut er das nicht, so
sollte man sich in diesem Fall
ebenfalls auf einen bestimmten
Schadensersatzbetrag je Tag
einigen.
Nimmt der Stuteneigentümer
das Pferd nicht rechtzeitig
zurück, so befindet er sich im Annahme-/
Gläubigerverzug. Das
bedeutet, der Hengsthalter haftet
von diesem Zeitpunkt an nur
noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Bekommt die Stute also
eine Kolik oder Ähnliches, so
trägt allein der Stuteneigentümer
das Risiko.
Fazit
Auch für die "Stuten-Pacht" ist
ein schriftlicher Vertrag anzuraten,
der festhält, wer welche Risiken
trägt und wie das "Projekt"
abzuwickeln ist. Oft kommt es
dann gar nicht zum Streit oder zu
einer gerichtlichen Auseinandersetzung.
Und falls doch, haben
beide Parteien die wichtigsten
Rechte und Pflichten fixiert.
Lars Jessen |
 |
 |
Nächste Artikel dieser Ausgabe: Weidesaison, Weidesaison, Westernreitsport, Westernreitsport, Böckmann und die Polizei, Buchtipps |
 |
| zurück |
 |
|
|