Von Rechts wegen

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Von Rechts wegen
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Schutz durch Schutzvertrag?
I. Das Problem ist vielen Pferdebesitzern bekannt, denen ihr Pferd am Herzen liegt: Ein Pferd ist alt geworden, man kann sich jedoch nicht dazu entschließen, es zum Schlachter zu bringen. Es könnte aber möglicherweise als Beistellpferd in einem neuen Stall noch einen guten Zweck erfüllen. Hier geht es dem ursprünglichen Eigentümer darum, den weiteren Lebensweg des Pferdes zu verfolgen und zu verhindern, dass das Pferd nicht etwa "in der Versenkung" verschwindet. Ein noch dringenderes Bedürfnis nach Kontrolle besteht in den Fällen, in denen ein noch reitbares Pferd z. B. nur aus Zeitgründen an einen vermeintlich besonders guten Platz preiswert abgegeben wird. Auch hier soll kontrolliert werden, dass das Pferd an diesem ausgesuchten Platz verbleibt. Es gibt Pferde, die nur noch eingeschränkt reitbar sind. Hier soll z. B. verhindert werden, dass das Pferd noch im Leistungssport eingesetzt wird. Schließlich gibt es die Fälle, in denen ein Pferd reitunbrauchbar geworden ist, möglicherweise aber noch als Zuchtstute eingesetzt werden kann. Auch hier soll verhindert werden, dass das Pferd nicht doch noch geritten oder aber unbekannten Aufenthaltsorts entschwindet. II. Der ursprüngliche Eigentümer fragt sich in diesen Fällen, wie er den von ihm verfolgten Zweck absichern kann. 1. Fest steht, dass noch so umfangreiche Absichtserklärungen in einem Vertrag im Hinblick auf den verfolgten Zweck gar nichts nützen, weil sie nicht durchsetzbar sind. Sollte das Pferd dennoch abredewidrig geritten werden, so kann kaum ein Anspruch auf Unterlassung gestellt werden, denn der neue Eigentümer kann mit seinem Eigentum verfahren, wie er will. Sollte das Pferd abredewidrig weiterverkauft werden, so erwirbt der nächste Käufer wirksam Eigentum, das Pferd ist für immer verloren. 2. Soweit der Weiterverkauf des Pferdes verhindert werden soll, so gibt es grundsätzlich die Möglichkeit der Vereinbarung eines Vorkaufsrechts. Das Vorkaufsrecht kann ausgeübt werden, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über das Pferd geschlossen hat. Der Verpflichtete hat dem Vorkaufsberechtigten den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrages unverzüglich mitzuteilen, der Berechtigte kann dann (grundsätzlich bis zum Ablauf einer Woche) erklären, ob er von dem Vorkaufsrecht Gebrauch macht. Die Probleme beginnen dann, wenn das Pferd weiterverkauft wird und der Alteigentümer keine bzw. erst später Kenntnis von dem erfolgten Verkauf erlangt. Die vertraglichen Vereinbarungen gelten nur zwischen Ersteigentümer und dessen Käufer. Der neue Käufer erwirbt in jedem Falle uneingeschränkt Eigentum an dem Pferd, weil er vom Berechtigten erwirbt. Der Ersteigentümer hat keine Möglichkeit mehr, das Pferd zurückzuverlangen, er kann lediglich aufgrund der Verletzung der vertraglichen Abmachungen einen Schadensersatzanspruch gegenüber seinem damaligen Käufer geltend machen. Es ist nicht ganz einfach, die Höhe eines derartigen Schadens zu beziffern. Da bei der Ausübung des Vorkaufsrechts der Kauf zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten unter den Bedingungen zustande gekommen wäre, welche der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart hat, ist Anhaltspunkt hier entweder der vereinbarte Kaufpreis oder aber der Marktwert des Pferdes. 3. Ein besserer Weg ist es deshalb, in Schutzverträgen bzw. kombinierten Kauf/Schutzverträgen die Vereinbarung eines Vorkaufsrechts mit einer Vertragsstrafe zu kombinieren. Das Amtsgericht Gifhorn hatte gerade einen derartigen Fall zu entscheiden, das Urteil stammt vom 03.03.2006 (Az: 2 C 949/05). Das Amtsgericht hat u. a. ausgeführt, eine unangemessene Benachteiligung des Pferdekäufers bzw. Übernehmers liege nicht vor. Sinn und Zweck eines Schutzvertrages, wie er gerade bei Pferdeverkäufen nicht unüblich sei, sei es, dem Verkäufer eines solchen Tieres die Möglichkeit zu geben, in gewissen Grenzen das Wohlergehen des Tieres zu überwachen. Hierzu könne auch die Einräumung eines Vorkaufsrechts gehören, um dem Verkäufer die Möglichkeit zu geben, sicherzustellen, dass das von ihm verkaufte Tier nicht in falsche Hände gerät. Dabei stehe diesem Vorkaufsrecht des Verkäufers zum Marktwert des Tieres die Pflicht des Käufers zur vorherigen Anzeige des Weiterverkaufs gegenüber. Es sei für das Gericht nicht feststellbar, dass diese Verpflichtung zur Anzeige des beabsichtigten Weiterverkaufs den Käufer des Tieres unangemessen benachteiligen sollte. Die angemessene Entschädigung des Käufers bei Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Verkäufer sei durch die Festschreibung des Marktwertes als (Rück-)Kaufpreis sichergestellt. Zur Durchsetzung des oben genannten Zwecks bedürfe der Erstverkäufer eines geeigneten Druckmittels, da ansonsten das diesem eingeräumte Vorkaufsrecht letztlich nur eine leere Phrase ohne Durchsetzungsmöglichkeit sei. In diesem Fall war es nämlich so, dass der Verkäufer unter keinen Umständen Name und Adresse des Dritten preisgeben wollte. Streitpunkt war des Weiteren die Höhe der ausbedungenen Vertragsstrafe, da der Weiterverkaufspreis niedriger als die vereinbarte Vertragsstrafe war. Grundsätzlich hat das Gericht insoweit die Möglichkeit, in einem Urteil die verwirkte Strafe auf einen angemessenen Betrag herabzusetzen. Das Amtsgericht hat gemeint, für die Frage der Angemessenheit sei maßgebliches Kriterium der Marktwert des verkauften Tieres. Damit sei aber nicht immer gesagt, dass der Marktwert auch die Obergrenze der Vertragsstrafe darstellt. Vielmehr seien auch noch weitere Kriterien zu berücksichtigen, nicht zuletzt auch, dass die Vertragsstrafe auch ein Druck- und Sicherungsmittel darstellen soll. Wer sichergehen will, wird jedoch als Vertragsstrafe einen Betrag vereinbaren, der sich annähernd in Höhe des angenommenen Marktwertes bewegt. 4. Selbstverständlich können auch andere Anliegen wie z. B. der Ausschluss einer Turnierteilnahme oder aber die Verwendung des Pferdes ausschließlich als Zuchtstute über die Vereinbarung einer Vertragsstrafe abgesichert werden. Natürlich setzt die Geltendmachung der Vertragsstrafe voraus, dass der Ersteigentümer bemerkt, wie mit seinem früheren Pferd umgegangen wird. Wenn er es nicht bemerkt, wird allerdings wohl sein Interesse am weiteren Wohlergehen des Pferdes auch nicht so groß gewesen sein. Pieper Rechtsanwältin  
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