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| Von Rechts wegen
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Schutz durch Schutzvertrag? I.
Das Problem ist vielen Pferdebesitzern
bekannt, denen ihr
Pferd am Herzen liegt: Ein Pferd
ist alt geworden, man kann sich
jedoch nicht dazu entschließen,
es zum Schlachter zu bringen. Es
könnte aber möglicherweise als
Beistellpferd in einem neuen Stall
noch einen guten Zweck erfüllen.
Hier geht es dem ursprünglichen
Eigentümer darum, den weiteren
Lebensweg des Pferdes zu
verfolgen und zu verhindern,
dass das Pferd nicht etwa "in der
Versenkung" verschwindet.
Ein noch dringenderes Bedürfnis
nach Kontrolle besteht in den
Fällen, in denen ein noch reitbares
Pferd z. B. nur aus Zeitgründen
an einen vermeintlich besonders
guten Platz preiswert abgegeben
wird. Auch hier soll kontrolliert
werden, dass das Pferd
an diesem ausgesuchten Platz
verbleibt.
Es gibt Pferde, die nur noch eingeschränkt
reitbar sind. Hier soll
z. B. verhindert werden, dass das
Pferd noch im Leistungssport eingesetzt
wird. Schließlich gibt es
die Fälle, in denen ein Pferd reitunbrauchbar
geworden ist, möglicherweise
aber noch als Zuchtstute
eingesetzt werden kann.
Auch hier soll verhindert werden,
dass das Pferd nicht doch
noch geritten oder aber unbekannten
Aufenthaltsorts entschwindet.
II.
Der ursprüngliche Eigentümer
fragt sich in diesen Fällen, wie er
den von ihm verfolgten Zweck
absichern kann.
1. Fest steht, dass noch so umfangreiche
Absichtserklärungen
in einem Vertrag im Hinblick
auf den verfolgten Zweck
gar nichts nützen, weil sie nicht
durchsetzbar sind. Sollte das
Pferd dennoch abredewidrig
geritten werden, so kann kaum
ein Anspruch auf Unterlassung
gestellt werden, denn der neue
Eigentümer kann mit seinem
Eigentum verfahren, wie er
will.
Sollte das Pferd abredewidrig
weiterverkauft werden, so erwirbt
der nächste Käufer wirksam
Eigentum, das Pferd ist
für immer verloren.
2. Soweit der Weiterverkauf des
Pferdes verhindert werden
soll, so gibt es grundsätzlich
die Möglichkeit der Vereinbarung
eines Vorkaufsrechts. Das
Vorkaufsrecht kann ausgeübt
werden, sobald der Verpflichtete
mit einem Dritten einen
Kaufvertrag über das Pferd geschlossen
hat. Der Verpflichtete
hat dem Vorkaufsberechtigten
den Inhalt des mit dem
Dritten geschlossenen Vertrages
unverzüglich mitzuteilen,
der Berechtigte kann dann
(grundsätzlich bis zum Ablauf
einer Woche) erklären, ob er
von dem Vorkaufsrecht Gebrauch
macht.
Die Probleme beginnen dann,
wenn das Pferd weiterverkauft
wird und der Alteigentümer
keine bzw. erst später Kenntnis
von dem erfolgten Verkauf
erlangt. Die vertraglichen Vereinbarungen
gelten nur zwischen
Ersteigentümer und dessen
Käufer.
Der neue Käufer erwirbt in jedem
Falle uneingeschränkt Eigentum
an dem Pferd, weil er
vom Berechtigten erwirbt. Der
Ersteigentümer hat keine Möglichkeit
mehr, das Pferd
zurückzuverlangen, er kann
lediglich aufgrund der Verletzung
der vertraglichen Abmachungen
einen Schadensersatzanspruch
gegenüber seinem
damaligen Käufer geltend
machen. Es ist nicht ganz einfach,
die Höhe eines derartigen
Schadens zu beziffern.
Da bei der Ausübung des Vorkaufsrechts
der Kauf zwischen
dem Berechtigten und dem
Verpflichteten unter den Bedingungen
zustande gekommen
wäre, welche der Verpflichtete
mit dem Dritten vereinbart
hat, ist Anhaltspunkt
hier entweder der vereinbarte
Kaufpreis oder aber der Marktwert
des Pferdes.
3. Ein besserer Weg ist es deshalb,
in Schutzverträgen bzw.
kombinierten Kauf/Schutzverträgen
die Vereinbarung eines
Vorkaufsrechts mit einer
Vertragsstrafe zu kombinieren.
Das Amtsgericht Gifhorn hatte
gerade einen derartigen Fall
zu entscheiden, das Urteil
stammt vom 03.03.2006 (Az: 2
C 949/05).
Das Amtsgericht hat u. a. ausgeführt,
eine unangemessene
Benachteiligung des Pferdekäufers
bzw. Übernehmers
liege nicht vor. Sinn und Zweck
eines Schutzvertrages, wie er
gerade bei Pferdeverkäufen
nicht unüblich sei, sei es, dem
Verkäufer eines solchen Tieres
die Möglichkeit zu geben, in
gewissen Grenzen das Wohlergehen
des Tieres zu überwachen.
Hierzu könne auch die Einräumung
eines Vorkaufsrechts
gehören, um dem Verkäufer
die Möglichkeit zu geben, sicherzustellen,
dass das von
ihm verkaufte Tier nicht in
falsche Hände gerät. Dabei stehe
diesem Vorkaufsrecht des
Verkäufers zum Marktwert
des Tieres die Pflicht des Käufers
zur vorherigen Anzeige des Weiterverkaufs gegenüber.
Es sei für das Gericht
nicht feststellbar, dass diese
Verpflichtung zur Anzeige des
beabsichtigten Weiterverkaufs
den Käufer des Tieres unangemessen
benachteiligen sollte.
Die angemessene Entschädigung
des Käufers bei Ausübung
des Vorkaufsrechts
durch den Verkäufer sei durch
die Festschreibung des Marktwertes
als (Rück-)Kaufpreis sichergestellt.
Zur Durchsetzung des oben
genannten Zwecks bedürfe der
Erstverkäufer eines geeigneten
Druckmittels, da ansonsten
das diesem eingeräumte Vorkaufsrecht
letztlich nur eine
leere Phrase ohne Durchsetzungsmöglichkeit
sei. In diesem
Fall war es nämlich so,
dass der Verkäufer unter keinen
Umständen Name und
Adresse des Dritten preisgeben
wollte.
Streitpunkt war des Weiteren
die Höhe der ausbedungenen
Vertragsstrafe, da der Weiterverkaufspreis
niedriger als die
vereinbarte Vertragsstrafe war.
Grundsätzlich hat das Gericht
insoweit die Möglichkeit, in einem
Urteil die verwirkte Strafe
auf einen angemessenen Betrag
herabzusetzen.
Das Amtsgericht hat gemeint,
für die Frage der Angemessenheit
sei maßgebliches Kriterium
der Marktwert des verkauften
Tieres. Damit sei aber
nicht immer gesagt, dass der
Marktwert auch die Obergrenze
der Vertragsstrafe darstellt.
Vielmehr seien auch
noch weitere Kriterien zu
berücksichtigen, nicht zuletzt
auch, dass die Vertragsstrafe
auch ein Druck- und Sicherungsmittel
darstellen soll.
Wer sichergehen will, wird jedoch
als Vertragsstrafe einen
Betrag vereinbaren, der sich
annähernd in Höhe des angenommenen
Marktwertes bewegt.
4. Selbstverständlich können
auch andere Anliegen wie
z. B. der Ausschluss einer Turnierteilnahme
oder aber die
Verwendung des Pferdes ausschließlich
als Zuchtstute über
die Vereinbarung einer Vertragsstrafe
abgesichert werden.
Natürlich setzt die Geltendmachung
der Vertragsstrafe
voraus, dass der Ersteigentümer
bemerkt, wie mit seinem
früheren Pferd umgegangen
wird. Wenn er es nicht
bemerkt, wird allerdings wohl
sein Interesse am weiteren
Wohlergehen des Pferdes auch
nicht so groß gewesen sein.
Pieper
Rechtsanwältin |
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