Von Rechts wegen

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Von Rechts wegen
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Praxis Kaufrecht: Alles nicht so schlimm ...
Seit 2002 gibt es die Schuldrechtsreform und das "neue" Pferdekaufrecht. Hört man sich bei den Züchtern, Händlern und professionellen Verkäufern um, dann herrscht oft blanke Angst. Angst davor, das Pferd Monate oder gar Jahre später wieder zurück nehmen und zusätzlich noch die zwischenzeitlich entstandenen Kosten für Unterhalt, Tierarzt, Schmied etc. zahlen zu müssen. Die gute Nachricht ist aber: Die Rechtslage ist zwar neu, aber keineswegs hoffnungslos für den Verkäufer. Nach wie vor gilt nämlich, dass der Käufer beweisen muss, dass das Pferd zum Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft gewesen ist. Große Verunsicherung herrscht hinsichtlich der Frage, wann die Beweislastumkehr eingreift, von der zwar jeder schon gehört hat, aber keiner so genau weiß, was es damit auf sich hat. Unternehmer und Verbraucher Nur wenn ein Unternehmer ein Pferd an einen Verbraucher verkauft, kommen die Regelungen des Verbrauchsgüterkaufs und damit die Beweislastumkehr in Betracht. Schon bei der Definition des Unternehmers herrscht Unklarheit, wann denn nun der Verkäufer als Unternehmer im Sinne des Paragrafen 14 BGB zu gelten hat. Ist der kleine Hobbyzüchter, der alle Jubeljahre einmal ein Pferd verkauft, schon Unternehmer? Die Rechtsprechung gab bisher kaum Vorgaben und ist auch wenig einheitlich. Beweislast zunächst beim Käufer Festzuhalten bleibt, dass der Verkäufer bereits an diesem Punkt erste gute Verteidigungsmöglichkeiten hat. Außerdem gilt auch für diese Punkte, dass der Käufer die Beweislast dafür hat, dass er selbst Verbraucher ist und der Verkäufer Unternehmer. Hat der Käufer diese Hürde genommen und bewiesen, dass die Regelungen des Verbrauchsgüterkaufes vorliegen, so kann der Paragraf 476 BGB zur Anwendung kommen. Diese Vorschrift hat jedoch einige Voraussetzungen, um überhaupt anwendbar zu sein: Zunächst muss sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang – meist die Übergabe des Pferdes – ein Sachmangel zeigen. Auch für diesen Punkt ist der Käufer voll beweispflichtig. Hat der Käufer bewiesen, dass ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt und sich ein Mangel innerhalb eines halben Jahres gezeigt hat, dann wird vermutet, dass das Pferd bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war. Diese Vermutung gilt dann allerdings nicht, wenn die Vermutung mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist. Seit wann gibt es den Mangel? Darüber, wann die Vermutung mit dem Pferd oder dem Mangel unvereinbar ist, herrscht heftiger Streit. So wird die Auffassung vertreten, dass die Beweislastumkehrregelung auf den Handel mit Tieren nicht anzuwenden sei. Das OLG Hamm hingegen hat die Beweislastumkehrregelung angewendet. In diesem Fall wurde ein arabischer Vollbluthengst verkauft. Innerhalb von sechs Monaten zeigte sich die allergische Erkrankung "Sommerekzem". Die Blutprobe zur Feststellung der Allergie wurde ca. fünf Monate nach der Übergabe genommen. Der Sachverständige erklärte, dass die Erkrankung allenfalls vier bis sechs Wochen ab Blutentnahme zurückdatiert werden könne. Man konnte also nicht mehr feststellen, ob das Pferd bereits zum Zeitpunkt der Übergabe krank gewesen ist. In dieser Situation wurde dann vom OLG Hamm die Beweislastumkehr angewendet und angenommen, dass das Pferd bereits zur Übergabe krank gewesen ist. Das OLG Oldenburg und auch das OLG Stuttgart hingegen haben genau anders herum entschieden. Derzeit schwebt vor dem OLG Celle ein weiteres Verfahren, in dem zu entscheiden ist, ob die Beweislastumkehr Anwendung findet oder nicht. Das LG Lüneburg jedenfalls hatte in der ersten Instanz die Klage der Käuferin abgewiesen, da sie nicht beweisen konnte, dass das Pferd bereits im Zeitpunkt der Übergabe an Rückenproblemen gelitten hat. Auch in diesem Punkt ist die Rechtslage für den Verkäufer also nicht so erschreckend, wie man es allerorts hört. Vermutungen sind widerlegbar Selbst wenn das Gericht zu der Ansicht kommt, dass die Beweislastumkehrregelung eintritt, bleibt es dem Verkäufer unbenommen, diese Vermutung zu widerlegen. So wurde in einem Rechtsstreit vor dem LG Flensburg der Verkäufer auf Rücknahme verklagt, weil das Pferd angeblich nicht zu zähmen sei. Es trete gezielt aus, beiße Menschen und sei insgesamt schwierig zu handhaben. Der Sachverständige, der nach einem Jahr das Pferd in Augenschein nahm, konnte nur noch ein freundliches und umgängliches Pferd vorfinden. Am besten kann sich der Verkäufer gegen die Beweislastumkehr dadurch schützen, indem er eine vernünftige Ankaufsuntersuchung durchführen lässt. Mit dem Protokoll und den Röntgenaufnahmen kann der Verkäufer beweisen, dass das Pferd zum Zeitpunkt der Übergabe gesund war. Dann hilft dem Käufer auch keine Beweislastumkehr. Zu guter letzt darf auch der Unternehmer die Verjährung auf ein Jahr verkürzen und den Anspruch auf Schadensersatz beschränken. Privatleute dürfen sogar die Gewährleistung vollständig ausschließen und die Verjährung auf einige Wochen verkürzen. Rechtsanwalt Lars Jessen Info RA Lars Jessen Magdalenenstr. 12 20148 Hamburg Tel. 040 4106712 mail@rechtsanwalt-jessen.de www.rechtsanwalt-jessen.de  
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