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| Von Rechts wegen
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Praxis Kaufrecht:
Alles nicht so schlimm ... Seit 2002 gibt es die Schuldrechtsreform und das "neue" Pferdekaufrecht. Hört man sich bei den
Züchtern, Händlern und professionellen Verkäufern um, dann herrscht oft blanke Angst. Angst davor,
das Pferd Monate oder gar Jahre später wieder zurück nehmen und zusätzlich noch die zwischenzeitlich
entstandenen Kosten für Unterhalt, Tierarzt, Schmied etc. zahlen zu müssen. Die gute
Nachricht ist aber: Die Rechtslage ist zwar neu, aber keineswegs hoffnungslos für den Verkäufer. Nach wie vor gilt nämlich, dass
der Käufer beweisen muss, dass
das Pferd zum Zeitpunkt der
Übergabe mangelhaft gewesen
ist. Große Verunsicherung
herrscht hinsichtlich der Frage,
wann die Beweislastumkehr eingreift,
von der zwar jeder schon
gehört hat, aber keiner so genau
weiß, was es damit auf sich hat.
Unternehmer und
Verbraucher
Nur wenn ein Unternehmer ein
Pferd an einen Verbraucher verkauft,
kommen die Regelungen
des Verbrauchsgüterkaufs und
damit die Beweislastumkehr in
Betracht.
Schon bei der Definition des Unternehmers
herrscht Unklarheit,
wann denn nun der Verkäufer
als Unternehmer im Sinne des
Paragrafen 14 BGB zu gelten hat.
Ist der kleine Hobbyzüchter, der
alle Jubeljahre einmal ein Pferd
verkauft, schon Unternehmer?
Die Rechtsprechung gab bisher
kaum Vorgaben und ist auch
wenig einheitlich.
Beweislast zunächst
beim Käufer
Festzuhalten bleibt, dass der Verkäufer
bereits an diesem Punkt
erste gute Verteidigungsmöglichkeiten
hat. Außerdem gilt
auch für diese Punkte, dass der
Käufer die Beweislast dafür hat,
dass er selbst Verbraucher ist und
der Verkäufer Unternehmer. Hat
der Käufer diese Hürde genommen
und bewiesen, dass die Regelungen des Verbrauchsgüterkaufes
vorliegen, so kann der Paragraf
476 BGB zur Anwendung
kommen. Diese Vorschrift hat jedoch
einige Voraussetzungen,
um überhaupt anwendbar zu
sein: Zunächst muss sich innerhalb
von sechs Monaten seit Gefahrübergang
– meist die Übergabe
des Pferdes – ein Sachmangel
zeigen. Auch für diesen
Punkt ist der Käufer voll beweispflichtig.
Hat der Käufer bewiesen, dass
ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt
und sich ein Mangel innerhalb
eines halben Jahres gezeigt hat,
dann wird vermutet, dass das
Pferd bereits bei Gefahrübergang
mangelhaft war. Diese Vermutung
gilt dann allerdings nicht,
wenn die Vermutung mit der Art
der Sache oder des Mangels unvereinbar
ist.
Seit wann gibt es
den Mangel?
Darüber, wann die Vermutung
mit dem Pferd oder dem Mangel
unvereinbar ist, herrscht heftiger
Streit. So wird die Auffassung
vertreten, dass die Beweislastumkehrregelung
auf den
Handel mit Tieren nicht anzuwenden
sei.
Das OLG Hamm hingegen hat
die Beweislastumkehrregelung
angewendet. In diesem Fall wurde
ein arabischer Vollbluthengst
verkauft. Innerhalb von sechs
Monaten zeigte sich die allergische
Erkrankung "Sommerekzem".
Die Blutprobe zur Feststellung
der Allergie wurde ca.
fünf Monate nach der Übergabe
genommen. Der Sachverständige
erklärte, dass die Erkrankung
allenfalls vier bis sechs Wochen
ab Blutentnahme zurückdatiert
werden könne. Man konnte also
nicht mehr feststellen, ob das
Pferd bereits zum Zeitpunkt der
Übergabe krank gewesen ist.
In dieser Situation wurde dann
vom OLG Hamm die Beweislastumkehr
angewendet und angenommen,
dass das Pferd bereits
zur Übergabe krank gewesen ist.
Das OLG Oldenburg und auch
das OLG Stuttgart hingegen haben
genau anders herum entschieden.
Derzeit schwebt vor
dem OLG Celle ein weiteres Verfahren,
in dem zu entscheiden
ist, ob die Beweislastumkehr Anwendung
findet oder nicht.
Das LG Lüneburg jedenfalls hatte
in der ersten Instanz die Klage
der Käuferin abgewiesen, da
sie nicht beweisen konnte, dass
das Pferd bereits im Zeitpunkt
der Übergabe an Rückenproblemen
gelitten hat. Auch in diesem
Punkt ist die Rechtslage für den
Verkäufer also nicht so erschreckend,
wie man es allerorts hört.
Vermutungen sind
widerlegbar
Selbst wenn das Gericht zu der
Ansicht kommt, dass die Beweislastumkehrregelung
eintritt,
bleibt es dem Verkäufer unbenommen,
diese Vermutung zu
widerlegen. So wurde in einem
Rechtsstreit vor dem LG Flensburg
der Verkäufer auf Rücknahme
verklagt, weil das Pferd
angeblich nicht zu zähmen sei.
Es trete gezielt aus, beiße Menschen
und sei insgesamt schwierig
zu handhaben. Der Sachverständige,
der nach einem Jahr
das Pferd in Augenschein nahm,
konnte nur noch ein freundliches
und umgängliches Pferd vorfinden.
Am besten kann sich der Verkäufer
gegen die Beweislastumkehr
dadurch schützen, indem
er eine vernünftige Ankaufsuntersuchung
durchführen lässt.
Mit dem Protokoll und den Röntgenaufnahmen
kann der Verkäufer
beweisen, dass das Pferd
zum Zeitpunkt der Übergabe gesund
war. Dann hilft dem Käufer
auch keine Beweislastumkehr.
Zu guter letzt darf auch der Unternehmer
die Verjährung auf ein
Jahr verkürzen und den Anspruch
auf Schadensersatz beschränken.
Privatleute dürfen sogar die Gewährleistung
vollständig ausschließen
und die Verjährung auf
einige Wochen verkürzen.
Rechtsanwalt Lars Jessen Info
RA Lars Jessen
Magdalenenstr. 12
20148 Hamburg
Tel. 040 4106712
mail@rechtsanwalt-jessen.de
www.rechtsanwalt-jessen.de |
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