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| Von Rechts wegen
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Verletzung bei Machtkämpfen
von Pferden
(typische Tiergefahr, mitwirkende Tiergefahr und Mitverschulden). Die Unterzeichnende hat bereits in der Ausgabe 02/06 über neue
Entscheidungen zur Haftung des Tierhalters gem. § 833 BGB bei
Schäden im Zusammenhang mit der Begegnung von Pferden sowie
der auch von dem verletzten Pferd ausgehenden sog. mitwirkenden
Tiergefahr, die sich zu Lasten des Anspruchsstellers anspruchsmindernd
auswirkt, berichtet. Da jetzt die Weidesaison los geht
und auch bald Absetzer bzw.
Jährlinge in Gruppen zusammengestellt
werden, hier noch
eine Ergänzung:
1. Das OLG Düsseldorf (Urt. V.
11.12.98) hatte über einen Fall
zu entscheiden wo der Kläger
sein Hengstfohlen zu dem Beklagten,
der in seinem landwirtschaftlichen
Betrieb auch
eigene Fohlen aufzieht, gebracht
hatte. Der Beklagte stallte
das Fohlen zusammen mit
seinem eigenen Hengstfohlen
in einer Laufbox zusammen
ein. Beide Tiere waren schon
in der Weidesaison im Jahr vorher
gemeinsam gehalten worden.
Nach der dritten Nacht
wurde das Fohlen des Klägers
–offenkundig aufgrund einer
Schlagverletzung- mit einem
Bruch des Hinterbeines vorgefunden.
Das Fohlen des Klägers
mußte notgetötet werden.
Es steht außer Frage, dass der
Beklagte für die von seinem
Hengst ausgehende Tiergefahr
gem. § 833 Abs. 1 BGB haftet,
denn im Ausschlagen eines
Pferdes verwirklicht sich die
spezifische Tiergefahr, d. h. es
verwirklicht sich die durch die
Unberechenbarkeit tierischen
Verhaltens hervorgerufene Gefährdung
von Leib, Gesundheit
und Eigentum Dritter.
2. Allerdings hat das Gericht dem
Kläger in entsprechender Anwendung
des § 254 Abs. 1 BGB
(Mitverschulden) die mitwirkende
Tiergefahr seines Pferdes
zur Hälfte angerechnet.
Denn diese Vorschrift sei nicht
nur dann anzuwenden, wenn
ein fremdes und ein eigenes
Tier zusammen einen Schaden
an einem dritten Rechtsgut verursacht
hätten, sondern auch
dann, wenn Tiere verschiedene
Halter sich gegenseitig verletzen
oder wenn –wie hier- eines
der beiden Tiere verletzt
werde und dabei die Tiergefahr
des verletzten Tieres als
mitverursachender Umstand
mitgewirkt habe.
Das Gericht hatte einen
Sachverständigen befragt,
der erläutert
hat, bei Hengsten
dieses Alters bestehe
aufgrund
altersbedingter
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einandersetzungen
und des Dominanztriebes
immer die Gefahr
von Machtkämpfen, die
auch dann nicht ganz auszuschließen
sei, wenn fachgerecht
eine Gewöhnungsphase
durchgeführt wurde.
Vor diesem Hintergrund hat
das Gericht ausgeführt:
Kommt es durch die Rivalität
zweier etwa gleichaltriger junger
Hengste zu einer Verletzung,
so ist die Eigenart junger
Hengste nicht nur auf
Seiten des verletzenden
Hengstes
ursächlich
gewesen, denn dessen Verhalten
ist die Reaktion auf die Wirkung,
die der mit ihm zusammen
eingestallte Hengst hervorgerufen
hat. Beide Faktoren
haben im gleichen Maße
zu der Verletzung beigetragen.
An dieser Entscheidung ist hervorzuheben,
dass niemand gesehen
hat, wie es zu der Verletzung
gekommen ist. Dies ist
eigentlich eine übliche Konstellation,
denn meistens geschehen
Verletzungen in einem
unbeobachteten Augenblick.
Das Gericht hat aber
klipp und klar gesagt, dass
nicht nur das Verhalten des
verletzenden Pferdes zu beachten
ist, sondern dessen Verhalten
nur eine Reaktion auf
das Verhalten des anderen
Pferdes darstellt.
Ähnliche Entscheidungen hat
es auch bei anderen Weideverletzungen
gegeben, wenn
Pferde –auch spielerisch- miteinander
rangeln. Auch dann
reagiert das verletzende Pferd
nur auf das Verhalten des anderen
Pferdes. Dies kann sogar
so weit gehen, dass das später
verletzte Pferd sich eigentlich
sogar ganz passiv verhält
und möglicherweise lediglich
die Individualdistanz des anderen
Pferdes unterschreitet
und auf dieser Weise eine Abwehrreaktion
hervorruft.
Problematisch sind
selbstverständlich diejenigen
Fälle, wo
mehr als zwei Pferde auf der
Weide oder im Laufstall etc.
gehalten werden. Wenn hier
ein Pferd verletzt aufgefunden
wird, muß dessen Eigentümer
beweisen, welches andere
Pferd die Verletzungen verursacht
hat. Dies kann teilweise
zu unlösbaren Problemen
führen, wenn niemand den
Vorfall beobachtet hat.
3. Außer der vom verletzten Tier
ausgehenden mitwirkenden
Tiergefahr ist selbstverständlich
noch ein Mitverschulden
der beteiligten Pferdebesitzer
zu prüfen, § 254 BGB. Hier sind
viele Varianten möglich. Die
Pferde sind, bevor sie zusammen
gelassen werden, in geeigneter
Art und Weise an einander
zu gewöhnen. Wenn sich
Anzeichen von Unverträglichkeit
ergeben, muß sofort
reagiert werden und die Gruppe
anders zusammengestellt
werden. Es kommen auch viele
Arten menschlichen Fehlverhaltens
dazu, wie z. B. Füttern
auf der Weide oder Drängelei
beim Herausholen von
Pferden. Hier muss dann dafür
gesorgt werden, dass die erforderliche
Anzahl von Führpersonen
vorhanden ist, um
die Pferde geordnet von der
Weide zu bringen.
4. Ich habe schon oft darauf hingewiesen,
dass kein Fall wie
der andere ist und das ist deshalb
auch kaum möglich ist,
von einem Fall auf den anderen
zu schließen. Es ist immer
erforderlich, den jeweiligen
Sachverhalt gründlich zu prüfen.
Pieper
Rechtsanwältin |
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