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| Von Rechts wegen
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Auslegung und Rechtsfolgen einer
Haltbarkeitsgarantie bei Verkauf eines hochklassigen
Turnierpferdes (Springpferd) Die Unterzeichnende hat bereits in der Ausgabe 02/06 über neue Entscheidungen zur Haftung des
Tierhalters gem. § 833 BGB bei Schäden im Zusammenhang mit der Begegnung von Pferden sowie
der auch von dem verletzten Pferd ausgehenden sog. mitwirkenden Tiergefahr, die sich zu Lasten
des Anspruchsstellers anspruchsmindernd auswirkt, berichtet. Das OLG Koblenz hatte über
einen sehr interessanten Fall zu
entscheiden, bei dem Käufer und
Verkäufer versucht hatten dem
Umstand Rechung zu tragen,
dass bei einer röntgenologischen
Untersuchung oft Abweichungen
von der Norm auftreten, die
eine spätere Leistungsminderung
des Pferdes bedingen können,
aber durchaus nicht müssen.
Konkret ging es um den Verkauf
eines Springpferdes mit der
Eignung zur Teilnahme an Turnieren
in der mittelschweren und
schweren Klasse.
Bei der Ankaufsuntersuchung
dieses Pferdes war eine geringgradige
Verengung der Intertarsalgelenkspalten
des Sprunggelenks
am Hinterbein festgestellt
worden, d. h. also eine Spaterkrankung.
Die Kaufvertragsparteien hatten
sich auf folgende ergänzende
Bestimmung im Kaufvertrag
geeinigt:
"Verkäufer … gibt auf röntgenologische
Veränderung li.
Sprunggelenk 1 Jahr Garantie.
Ergebnis der Ankaufsuntersuchung
ist Käufer bekannt und
wurde von Dr. … durchgeführt
und besprochen."
Das Pferd wurde abgenommen
und teilweise bezahlt. Die restliche
Kaufpreiszahlung blieb aus,
weil das Pferd zwischenzeitlich
hinten links lahm geworden war.
Der Käufer erklärte den Rücktritt
vom Kaufvertrag und machte
neben dem Anspruch auf
Rückzahlung des teilweise geleisteten
Kaufpreises auch Schadensersatzansprüche
wegen
Pflege, Unterhaltungs-, Unterbringungs-
und Untersuchungskosten
geltend.
2. Das OLG Koblenz hat dem Anspruch
des Käufers größtenteils
stattgegeben. Es hat zur Begründung
ausgeführt, die Parteien
hätten eine Haltbarkeitsgarantie
vereinbart und der Garantiefall
sei in der Garantiezeit
eingetreten.
Die Haltbarkeitsgarantie sei in
§ 443 Abs. 1 BGB definiert als Garantieübernahme
dafür, dass die
Sache für eine bestimmte Dauer
eine bestimmte Beschaffenheit
behält. Diese Definition gehe weit
über die Sachmängelfreiheit
hinaus.
Spat sei eine in den einschlägigen
Verkehrskreisen geläufige
Sprunggelenkerkrankung beim
Pferd in Form einer Knochenauftreibung.
Dies führe von Fall
zu Fall zu einem Schmerzempfinden,
das eine Lahmheit zur
Folge haben könne.
Eine Spatlahmheit entwickele
sich allmählich und sie sei in ihrer
Ausprägung durchaus nicht
konstant. Sie könne vielmehr sogar
im Verlauf eines Tages in Folge
von Gewöhnung oder Zurückbildung
des Schmerzes bei fortschreitender
Bewegung des Pferdes
variieren. Es liege deshalb
kein gleichbleibender Befund
vor.
Gerade beim Bestehen von Verdachtsgründen
für einen Spatbefund
bei einem Springpferd
eigne sich deshalb eine Haltbarkeitsgarantie
als rechtliches Mittel
zur Sicherung der Käuferrechte.
Eine Haltbarkeitsgarantie sei bei
interessengerechter Auslegung
gerade deshalb von den Parteien
mit dem Inhalt vereinbart worden,
dass die bei der Ankaufsuntersuchung
röntgenologisch
erkannte Knochenauftreibung
nicht zu einer Lahmheit des
Pferdes führen würde, die seine
Eignung zur Teilnahme an Turnieren
in Frage stellen könne.
Im Rahmen der Ankaufsuntersuchung
war zwischen Käufer
und Verkäufer unter Beteiligung
der untersuchenden Tierärzte
diskutiert worden, dass sich aus
dem damals röntgenologisch
sichtbaren Befund der Knochenauftreibung
möglicherweise eine
Lahmheit ergeben könnte. Die
Tierärzte haben allerdings auch
gesagt, dass dies durchaus nicht
notwendigerweise geschehen
müsse, es gehe oft gut.
Gerade aus diesem Grunde hatten
die Kaufvertragsparteien
nach einer Lösung gesucht, ein
derartiges hochklassiges Pferd
noch handelbar zu machen. Der
Verkäufer hat im Vertrauen darauf,
dass die Sache durchaus gut
gehen könne, eine Haltbarkeitsgarantie
für ein Jahr abgegeben.
Der Käufer, der ein hochklassiges
Springpferd brauchte, hat das
Pferd gekauft, was er ohne die Garantie höchstwahrscheinlich
nicht getan hätte.
Im vorliegenden Fall hatte der
Verkäufer Pech, weil das Pferd
innerhalb der Garantiezeit lahm
geworden ist.
Das entscheidende Gericht hat
sogar auf die Anfertigung neuer
Röntgenaufnahmen des fraglichen
Gelenkes verzichtet und
ausgeführt, die Garantie sei hier
so zu verstehen, dass sie nicht lediglich
eine weitere Veränderung
der röntgenologisch sichtbaren
Beeinträchtigung der Gelenkstruktur,
sondern gerade auch
deren möglichen Folge einer
Lahmheit des Springpferdes wegen
Spatbildung einschloss.
Dies gehe aus dem Zweck des
Vertrages, nämlich dem Kauf eines
im hochklassigen Bereich
wettbewerbstauglichen Springpferdes,
hervor.
3. Dem Käufer stünden im Garantierfall
unbeschadet der gesetzlichen
Ansprüche die
Rechte aus der Garantie
zu.
Im Zweifel sei davon
auszugehen, dass der
Verkäufer bei einer Haltbarkeitsgarantie
dem
Käufer alle gesetzlichen
Mängelrechte auch für den Garantiefall
einräumen wollte. Dazu
gehöre das Recht zum Rücktritt
vom Vertrag.
Infolge des Eintritts des Garantiefalls
könne der Käufer nicht
nur den Rücktritt vom Kaufvertrag,
sondern zugleich auch Schadenersatzansprüche
geltend machen,
so z. B. Unterbringungsund
Pflegekosten. (OLG Koblenz,
Urteil v. 05.12.2005 /
AZ: 12 U 1047/04).
4. Die obigen Ausführungen
zeigen, dass die Übernahme
einer Haltbarkeitsgarantie
zwar durchaus
gefährlich sein
kann. Sie stellt
sich jedoch
unter Umständen
als
geeignetes
Instrument
dar, bei
gesundheitlichen Abweichungen
von der Norm, die keinesfalls
in einer Unbrauchbarkeit
des Pferdes münden müssen, dieses
Pferd noch handelbar zu
machen.
Die vorstehenden Überlegungen
des Gerichtes für die Spaterkrankung
könnten auch für Fälle
der sog. Chiperkrankung gelten,
weil diese Chips sehr oft nur
zufällig bei der Anfertigung von
Röntgenaufnahmen als Zufallsbefund
festgestellt werden.
Würde man im Hinblick auf den
festgestellten Chip oder Ähnlichem
nur an die Vereinbarung
eines Haftungsausschlusses zugunsten
des Verkäufers denken,
ließe sich ein derartiges Pferd
entweder gar nicht oder nur zu
erheblichen Preisabschlägen
handeln.
Text: Pieper,
Rechtsanwältin
Fotos:
Amateur Classics,
Andreas Lenk |
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