Von Rechts wegen

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Auslegung und Rechtsfolgen einer Haltbarkeitsgarantie bei Verkauf eines hochklassigen Turnierpferdes (Springpferd)
Die Unterzeichnende hat bereits in der Ausgabe 02/06 über neue Entscheidungen zur Haftung des Tierhalters gem. § 833 BGB bei Schäden im Zusammenhang mit der Begegnung von Pferden sowie der auch von dem verletzten Pferd ausgehenden sog. mitwirkenden Tiergefahr, die sich zu Lasten des Anspruchsstellers anspruchsmindernd auswirkt, berichtet. Das OLG Koblenz hatte über einen sehr interessanten Fall zu entscheiden, bei dem Käufer und Verkäufer versucht hatten dem Umstand Rechung zu tragen, dass bei einer röntgenologischen Untersuchung oft Abweichungen von der Norm auftreten, die eine spätere Leistungsminderung des Pferdes bedingen können, aber durchaus nicht müssen. Konkret ging es um den Verkauf eines Springpferdes mit der Eignung zur Teilnahme an Turnieren in der mittelschweren und schweren Klasse. Bei der Ankaufsuntersuchung dieses Pferdes war eine geringgradige Verengung der Intertarsalgelenkspalten des Sprunggelenks am Hinterbein festgestellt worden, d. h. also eine Spaterkrankung. Die Kaufvertragsparteien hatten sich auf folgende ergänzende Bestimmung im Kaufvertrag geeinigt: "Verkäufer … gibt auf röntgenologische Veränderung li. Sprunggelenk 1 Jahr Garantie. Ergebnis der Ankaufsuntersuchung ist Käufer bekannt und wurde von Dr. … durchgeführt und besprochen." Das Pferd wurde abgenommen und teilweise bezahlt. Die restliche Kaufpreiszahlung blieb aus, weil das Pferd zwischenzeitlich hinten links lahm geworden war. Der Käufer erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag und machte neben dem Anspruch auf Rückzahlung des teilweise geleisteten Kaufpreises auch Schadensersatzansprüche wegen Pflege, Unterhaltungs-, Unterbringungs- und Untersuchungskosten geltend. 2. Das OLG Koblenz hat dem Anspruch des Käufers größtenteils stattgegeben. Es hat zur Begründung ausgeführt, die Parteien hätten eine Haltbarkeitsgarantie vereinbart und der Garantiefall sei in der Garantiezeit eingetreten. Die Haltbarkeitsgarantie sei in § 443 Abs. 1 BGB definiert als Garantieübernahme dafür, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält. Diese Definition gehe weit über die Sachmängelfreiheit hinaus. Spat sei eine in den einschlägigen Verkehrskreisen geläufige Sprunggelenkerkrankung beim Pferd in Form einer Knochenauftreibung. Dies führe von Fall zu Fall zu einem Schmerzempfinden, das eine Lahmheit zur Folge haben könne. Eine Spatlahmheit entwickele sich allmählich und sie sei in ihrer Ausprägung durchaus nicht konstant. Sie könne vielmehr sogar im Verlauf eines Tages in Folge von Gewöhnung oder Zurückbildung des Schmerzes bei fortschreitender Bewegung des Pferdes variieren. Es liege deshalb kein gleichbleibender Befund vor. Gerade beim Bestehen von Verdachtsgründen für einen Spatbefund bei einem Springpferd eigne sich deshalb eine Haltbarkeitsgarantie als rechtliches Mittel zur Sicherung der Käuferrechte. Eine Haltbarkeitsgarantie sei bei interessengerechter Auslegung gerade deshalb von den Parteien mit dem Inhalt vereinbart worden, dass die bei der Ankaufsuntersuchung röntgenologisch erkannte Knochenauftreibung nicht zu einer Lahmheit des Pferdes führen würde, die seine Eignung zur Teilnahme an Turnieren in Frage stellen könne. Im Rahmen der Ankaufsuntersuchung war zwischen Käufer und Verkäufer unter Beteiligung der untersuchenden Tierärzte diskutiert worden, dass sich aus dem damals röntgenologisch sichtbaren Befund der Knochenauftreibung möglicherweise eine Lahmheit ergeben könnte. Die Tierärzte haben allerdings auch gesagt, dass dies durchaus nicht notwendigerweise geschehen müsse, es gehe oft gut. Gerade aus diesem Grunde hatten die Kaufvertragsparteien nach einer Lösung gesucht, ein derartiges hochklassiges Pferd noch handelbar zu machen. Der Verkäufer hat im Vertrauen darauf, dass die Sache durchaus gut gehen könne, eine Haltbarkeitsgarantie für ein Jahr abgegeben. Der Käufer, der ein hochklassiges Springpferd brauchte, hat das Pferd gekauft, was er ohne die Garantie höchstwahrscheinlich nicht getan hätte. Im vorliegenden Fall hatte der Verkäufer Pech, weil das Pferd innerhalb der Garantiezeit lahm geworden ist. Das entscheidende Gericht hat sogar auf die Anfertigung neuer Röntgenaufnahmen des fraglichen Gelenkes verzichtet und ausgeführt, die Garantie sei hier so zu verstehen, dass sie nicht lediglich eine weitere Veränderung der röntgenologisch sichtbaren Beeinträchtigung der Gelenkstruktur, sondern gerade auch deren möglichen Folge einer Lahmheit des Springpferdes wegen Spatbildung einschloss. Dies gehe aus dem Zweck des Vertrages, nämlich dem Kauf eines im hochklassigen Bereich wettbewerbstauglichen Springpferdes, hervor. 3. Dem Käufer stünden im Garantierfall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie zu. Im Zweifel sei davon auszugehen, dass der Verkäufer bei einer Haltbarkeitsgarantie dem Käufer alle gesetzlichen Mängelrechte auch für den Garantiefall einräumen wollte. Dazu gehöre das Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Infolge des Eintritts des Garantiefalls könne der Käufer nicht nur den Rücktritt vom Kaufvertrag, sondern zugleich auch Schadenersatzansprüche geltend machen, so z. B. Unterbringungsund Pflegekosten. (OLG Koblenz, Urteil v. 05.12.2005 / AZ: 12 U 1047/04). 4. Die obigen Ausführungen zeigen, dass die Übernahme einer Haltbarkeitsgarantie zwar durchaus gefährlich sein kann. Sie stellt sich jedoch unter Umständen als geeignetes Instrument dar, bei gesundheitlichen Abweichungen von der Norm, die keinesfalls in einer Unbrauchbarkeit des Pferdes münden müssen, dieses Pferd noch handelbar zu machen. Die vorstehenden Überlegungen des Gerichtes für die Spaterkrankung könnten auch für Fälle der sog. Chiperkrankung gelten, weil diese Chips sehr oft nur zufällig bei der Anfertigung von Röntgenaufnahmen als Zufallsbefund festgestellt werden. Würde man im Hinblick auf den festgestellten Chip oder Ähnlichem nur an die Vereinbarung eines Haftungsausschlusses zugunsten des Verkäufers denken, ließe sich ein derartiges Pferd entweder gar nicht oder nur zu erheblichen Preisabschlägen handeln. Text: Pieper, Rechtsanwältin Fotos: Amateur Classics, Andreas Lenk  
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