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Textversion:
Gesetzesänderung zur
Haftpflichtversicherung
von Pferdeanhängern mit grünem Kennzeichen Von Antonia Kaupp, Inhaberin der Agentur Kaupp, Spezialversicherer
für Pferd und Reiter. Immer wieder wird in Kundengesprächen
deutlich, dass diese
folgenschwere Gesetzesänderung
bei sehr vielen Pferdehaltern noch
immer nicht verinnerlicht wurde.
Bereits seit 1. August 2002 gilt
eine verschärfte Anhängerhaftung.
War noch bis zu diesem Datum
laut Gesetz der nicht versicherungspflichtige
Pferdeanhänger
(also der Pferdeanhänger mit
grünem Kennzeichen) im angehängten
Zustand prinzipiell
über die gesetzlich vorgeschriebene
Kfz-Haftpflichtversicherung
des ziehenden Fahrzeuges versichert,
so wurde mit Wirksamkeit
zum 01.08.2002 das Straßenverkehrsgesetz
dahingehend geändert,
dass Anhänger unabhängig
von dem Zugfahrzeug (z. B. Pkw)
einer eigenständigen Gefährdungshaftung
nach § 7 StVG unterliegen.
Diese aktuell gültige Gesetzeslage
bedeutet im Klartext, dass der
Geschädigte sich im Schadensfall
aussuchen kann, gegen wen er
seinen Anspruch richtet: entweder
gegen den Halter des Zugfahrzeuges
oder den Halter des
Pferdeanhängers. Bis zum
01.08.2002 hatte sich der Anspruch
generell immer gegen den Halter
des Zugfahrzeuges gerichtet. Inzwischen
haften die Halter gesamtschuldnerisch.
Wenn es sich
um den eigenen Pferdehänger
handelt, der an das eigene Zugfahrzeug
angehängt ist, tritt aufgrund
der Halteridentität
zunächst die Kfz-Haftpflichtversicherung
des Pkw in die Regulierung
der Schadenersatzansprüche
des Unfallgegners ein.
Generell hat diese nun die Möglichkeit,
sich im Anschluss hinsichtlich
ihres Ausgleichsanspruches
den entsprechenden Teil
an den Schadensaufwendungen
aus der Haftpflichtversicherung
des Pferdeanhängers zu holen.
Problematisch ist dies besonders
dann, wenn der Pferdehänger verliehen
wurde, somit also an ein
fremdes Zugfahrzeug angekoppelt
war. Beispiel: Das Gespann
streift in einer engen Gasse ein
parkendes Auto und ein Zeuge
notiert sich nur das Hängerkennzeichen
(da er das Kennzeichen
des Zugfahrzeuges von hinten
durch den Hänger nicht sehen
kann). Hierbei wäre die Folge,
dass ausschließlich die Hängerhaftung
bezüglich der Regulierung
zum Tragen käme, sofern
der Halter des Zugfahrzeuges
nicht identifiziert werden könnte.
Wäre nun der Pferdeanhänger
nicht separat versichert (wenn
z. B. der Halter bisher nicht auf
die Gesetzesänderung aufmerksam
wurde), so müsste der Halter
dieses Pferdeanhängers die
Schadensaufwendungen aus eigener
Tasche zahlen, was durchaus
ruinöse Auswirkungen haben
kann.
Was genau ist der Unterschied
zwischen "grünem" und
"schwarzem" Kennzeichen beim
Hänger ?
Mit einem "grünen" Kennzeichen
dürfen Sie nur zweckgebunden
transportieren (also hier: Pferde),
nicht aber z. B. Möbel. Der gravierende
Vorteil ist hierbei, dass
Sie steuerbefreit sind und keine
"Doppelkarte" (= Versicherungsbestätigungskarte)
zur Anmeldung
benötigen. Mit einem
"schwarzen" Kennzeichen dagegen
müssen Sie Steuer bezahlen
und dürfen alles – nicht nur ausschließlich
Pferde – damit transportieren
(im Rahmen der zugelassenen
Belastung). |
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