Das Pferd unterwegs

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Gesetzesänderung zur Haftpflichtversicherung von Pferdeanhängern mit grünem Kennzeichen
Von Antonia Kaupp, Inhaberin der Agentur Kaupp, Spezialversicherer für Pferd und Reiter. Immer wieder wird in Kundengesprächen deutlich, dass diese folgenschwere Gesetzesänderung bei sehr vielen Pferdehaltern noch immer nicht verinnerlicht wurde. Bereits seit 1. August 2002 gilt eine verschärfte Anhängerhaftung. War noch bis zu diesem Datum laut Gesetz der nicht versicherungspflichtige Pferdeanhänger (also der Pferdeanhänger mit grünem Kennzeichen) im angehängten Zustand prinzipiell über die gesetzlich vorgeschriebene Kfz-Haftpflichtversicherung des ziehenden Fahrzeuges versichert, so wurde mit Wirksamkeit zum 01.08.2002 das Straßenverkehrsgesetz dahingehend geändert, dass Anhänger unabhängig von dem Zugfahrzeug (z. B. Pkw) einer eigenständigen Gefährdungshaftung nach § 7 StVG unterliegen. Diese aktuell gültige Gesetzeslage bedeutet im Klartext, dass der Geschädigte sich im Schadensfall aussuchen kann, gegen wen er seinen Anspruch richtet: entweder gegen den Halter des Zugfahrzeuges oder den Halter des Pferdeanhängers. Bis zum 01.08.2002 hatte sich der Anspruch generell immer gegen den Halter des Zugfahrzeuges gerichtet. Inzwischen haften die Halter gesamtschuldnerisch. Wenn es sich um den eigenen Pferdehänger handelt, der an das eigene Zugfahrzeug angehängt ist, tritt aufgrund der Halteridentität zunächst die Kfz-Haftpflichtversicherung des Pkw in die Regulierung der Schadenersatzansprüche des Unfallgegners ein. Generell hat diese nun die Möglichkeit, sich im Anschluss hinsichtlich ihres Ausgleichsanspruches den entsprechenden Teil an den Schadensaufwendungen aus der Haftpflichtversicherung des Pferdeanhängers zu holen. Problematisch ist dies besonders dann, wenn der Pferdehänger verliehen wurde, somit also an ein fremdes Zugfahrzeug angekoppelt war. Beispiel: Das Gespann streift in einer engen Gasse ein parkendes Auto und ein Zeuge notiert sich nur das Hängerkennzeichen (da er das Kennzeichen des Zugfahrzeuges von hinten durch den Hänger nicht sehen kann). Hierbei wäre die Folge, dass ausschließlich die Hängerhaftung bezüglich der Regulierung zum Tragen käme, sofern der Halter des Zugfahrzeuges nicht identifiziert werden könnte. Wäre nun der Pferdeanhänger nicht separat versichert (wenn z. B. der Halter bisher nicht auf die Gesetzesänderung aufmerksam wurde), so müsste der Halter dieses Pferdeanhängers die Schadensaufwendungen aus eigener Tasche zahlen, was durchaus ruinöse Auswirkungen haben kann. Was genau ist der Unterschied zwischen "grünem" und "schwarzem" Kennzeichen beim Hänger ? Mit einem "grünen" Kennzeichen dürfen Sie nur zweckgebunden transportieren (also hier: Pferde), nicht aber z. B. Möbel. Der gravierende Vorteil ist hierbei, dass Sie steuerbefreit sind und keine "Doppelkarte" (= Versicherungsbestätigungskarte) zur Anmeldung benötigen. Mit einem "schwarzen" Kennzeichen dagegen müssen Sie Steuer bezahlen und dürfen alles – nicht nur ausschließlich Pferde – damit transportieren (im Rahmen der zugelassenen Belastung).  
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