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Einordnung von Pferden als
neue oder als gebrauchte Sache
Erste obergerichtliche Entscheidung zur Abgrenzung zwischen
neu oder gebraucht und Bestätigung von Auktionsbedingungen Seit der Reform des Schuldrechts, nach der Pferde nunmehr ohne die Sonderregelungen des alten
Viehkaufsrechts gehandelt werden wie jeder andere Kaufgegenstand auch, haben Rechtsanwälte
die häufig an sie gestellte Frage, welches Urteil dringend erwartet werde, dahingehend beantwortet,
es müsse endlich geklärt werden, ab wann ein Fohlen/Pferd neu und ab wann es als gebraucht im
Sinne des Gesetzes anzusehen sei. Von dieser Unterscheidung hängen
nämlich eine Mehrzahl bedeutender
Differenzierungen bei
der Geltendmachung von Sachmängelansprüchen
ab.
Es ist inzwischen allgemein
bekannt, dass es für einen
Verbraucher einfacher ist, Sachmängelansprüche
durchzusetzen,
wenn er das Pferd von
einem sog. Unternehmer, also
zum Beispiel von einem Händler
oder einem Züchter mit
mehreren Zuchtstuten und
regelmäßig wiederkehrendem
jährlichen Abverkauf erworben
hat, weil dann die Regelungen
des Verbrauchsgüterkaufrechts
eingreifen.
Die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufrechts
schützen
den Verbraucher z. B. vor einer
zu weit gehenden Erleichterung
der Verjährung zu Gunsten
des Unternehmers. Bei gebrauchten
Sachen darf die Vereinbarung
nicht zu einer Verjährungsfrist
von weniger als einem
Jahr führen. Bei neuen Sachen
darf die Vereinbarung nicht
zu einer Verjährungsfrist ab dem
gesetzlichen Verjährungsbeginn
von weniger als zwei Jahren
führen.
Die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufrechts
gelten
jedoch nicht für gebrauchte Sachen,
die in einer öffentlichen
Versteigerung verkauft werden,
wozu nach heutiger Auffassung
auch die Verbandsauktionen
zählen.
2. Nunmehr hatte sich das OLG
Schleswig mit einem Fall zu befassen,
wo der Käufer auf einer
Verbandsauktion ein damals 6
Monate altes Hengstfohlen gekauft
hatte.
Er machte geltend, das Fohlen
habe bereits bei Gefahrübergang
an einem erheblichen Sachmangel
gelitten, nämlich an einem
Herzfehler. Er erklärte deshalb
den Rücktritt vom Kaufvertrag
und machte u. a. Ansprüche auf
Rückzahlung des Kaufpreises
geltend.
Die in Anspruch genommene Beklagte
berief sich – neben dem
Bestreiten des Sachmangels – in
erster Linie auf Verjährung der
Mängelansprüche und machte
geltend, dass nicht die zweijährige
gesetzliche Verjährungsfrist
nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB
eingreife, sondern die einjährige
Verjährungsfrist gem. Ziff. 6 f der
Auktionsbedingungen.
Der Kläger in diesem Verfahren
argumentierte demgegenüber, es
seien die Vorschriften über den
Verbrauchsgüterkauf anzuwenden.
Die oben zitierte Ausnahme für
öffentliche Versteigerungen greife
hier nicht ein, weil das Fohlen
nicht als gebrauchte Sache anzusehen
sei. Folglich sei nach den
Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufrechts
bei einer neuen Sache
auch die Verkürzung der Verjährungsfrist
auf ein Jahr unzulässig,
§ 475 Abs. 2 BGB.
3. Das OLG Schleswig hat sich
– soweit bekannt – mit der Problematik
neu oder gebraucht
zum ersten Mal im Zusammenhang
mit einem Pferd beschäftigt.
Es ist zum Ergebnis gelangt,
bei einem 6 Monate alten Hengstfohlen
handele es sich objektiv
nicht um eine gebrauchte Sache.
Der BGH hatte bisher lebend gelieferte
Forellen als neu hergestellte
Sachen behandelt, denn
diese Tiere seien nur mit dem in
ihrer Existenz wurzelnden Lebens-
oder Gesundheitsrisiko behaftet,
nicht aber mit dem typischerweise
durch Gebrauch entstehenden.
Hier liege genau die
Abgrenzung zu gebrauchten Sachen,
die nämlich mit einem
höheren Sachmängelrisiko behaftet
seien. Das LG Aschaffenburg
hatte auch neun Wochen alte
Hundewelpen als neu hergestellte
Sachen angesehen.
Die gegenteilige Meinung, vor
allen Dingen in der Literatur, vertrat
die Auffassung, Tiere seien
ab dem Zeitpunkt der Geburt
stets als gebraucht anzusehen.
4. Das OLG Schleswig hat sich
der erstgenannten Auffassung
angeschlossen. Tiere seien nicht
bereits ab der Geburt mit der Folge
als gebraucht anzusehen, dass
sie aus dem Anwendungsbereich
des Verbrauchsgüterkaufrechts
vollständig herausgenommen
werden müssten. Solches habe
der Gesetzgeber der Schuldrechtsreform
ersichtlich nicht gewollt.
Denn auch in dem der Schuldrechtsreform zugrunde
liegenden Regierungsentwurf sei
zu lesen, dass auch nach der Reform
junge Haustiere als neu angesehen
werden müssten.
Vor diesem Hintergrund hat das
OLG Schleswig ein Fohlen im Alter
von 6 Monaten objektiv als
neue Sache angesehen.
Dabei hat das OLG nicht verkannt,
dass das Fohlen bereits
Einwirkungen im Hinblick auf
Bewegung, Futter, medizinische
Versorgung ausgesetzt war, die
ihrerseits auch bestimmte Risiken
beinhalten könnten, welche
über das allgemeine Lebensrisiko
eines Fohlens hinausgehen.
Dies reiche aber noch nicht aus,
um bereits von einer gebrauchten
Sache zu sprechen.
II.
Letztlich konnte das OLG die Frage,
ob im zu entscheidenden Fall
objektiv ein neues oder gebrauchtes
Pferd verkauft wurde,
dahingestellt sein lassen. Denn
in den Auktionsbedingungen
war nämlich ausdrücklich geregelt,
dass in der Versteigerung
Pferde als gebrauchte Sachen im
Rechtssinne verkauft würden.
Das Gericht hatte sich deshalb
nur damit zu befassen, ob
diese allgemeinen Geschäftsbedingungen
wirksam waren oder
nicht.
Das OLG Schleswig
hat entschieden, es
liege grundsätzlich in den
Händen der Parteien, die
geschuldete Beschaffenheit
festzulegen. Es sei schon im
normalen Anwendungsbereich
von § 474 Abs. 1 Satz 2
BGB kaum zu befürchten, dass
der Verkäufer neue Sachen als
gebrauchte versteigern würde,
um die Anwendung des Verbrauchsgüterkaufrechts
zu vermeiden,
weil er dann nämlich in
der Regel einen geringeren Preis
erziele.
Noch wichtiger war für das OLG
das Argument, gerade im Anwendungsbereich
einer öffentlichen
Versteigerung sei der typische
Wissensvorsprung des Verkäufers
(des Unternehmers) gegenüber
dem Käufer als Verbraucher
nicht gegeben. Denn
der Erwerber wisse, dass der Versteigerung
ein gewisses spekulatives
Element innewohne und
er bringe der Kaufsache regelmäßig
ein geringeres Vertrauen
als bei einem
n o r m a l e n
V e r -
kauf entgegen. Der Hinweis auf
das geringere Schutzbedürfnis
des Käufers, aber auch auf die
generelle Freiheit der Parteien,
Beschaffenheitsvereinbarungen
zu treffen, habe den Senat überzeugt.
Gerade bei der Versteigerung
von Tieren und der sich in
diesem Bereich ergebenden
Schwierigkeiten der Abgrenzung
führe es ersichtlich zur sachangemessenen
Lösungen, wenn es
den Parteien überlassen bleibe,
festzulegen, ob sie von gebrauchten
oder neuen Tieren
ausgehen
wollten.
Vor diesem
Hintergrund
bestünden
g e g e n
d i e
in der AGB der Beklagten vorgenommenen
Verkürzung der
Verjährungsfrist keine Bedenken.
Denn wenn die Parteien festlegen
könnten, dass es sich um
eine gebrauchte Sache handele,
sei die Vereinbarung einer Verjährungsfrist
von einem Jahr auch
unter dem Gesichtspunkt von
§ 475 Abs. 2 BGB bedenkenfrei.
III.
Das Urteil des OLG Schleswig ist
deshalb unter zwei Aspekten bemerkenswert.
Zum einen hat sich
ein Gericht zum ersten Mal dazu
geäußert, wann es ein Pferd
– noch nicht – als gebrauchte Sache
ansieht.
Darüber hinaus hat es aber die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
die in vielen Verbandsauktionen
Verwendung finden,
bestätigt, wonach es Sache der
Kaufvertragsparteien ist, selbst
für ihr Vertragsverhältnis darüber
zu entscheiden, ob sie das
Kaufobjekt als gebraucht oder
als neu ansehen wollen (OLG
Schleswig, Urteil vom 13.12.2005
– Az: 3 U 42/05 in ZGS 7/2006).
Pieper
Rechtsanwältin
Von Rechts wegen Aktuell 97
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