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Einordnung von Pferden als neue oder als gebrauchte Sache Erste obergerichtliche Entscheidung zur Abgrenzung zwischen neu oder gebraucht und Bestätigung von Auktionsbedingungen
Seit der Reform des Schuldrechts, nach der Pferde nunmehr ohne die Sonderregelungen des alten Viehkaufsrechts gehandelt werden wie jeder andere Kaufgegenstand auch, haben Rechtsanwälte die häufig an sie gestellte Frage, welches Urteil dringend erwartet werde, dahingehend beantwortet, es müsse endlich geklärt werden, ab wann ein Fohlen/Pferd neu und ab wann es als gebraucht im Sinne des Gesetzes anzusehen sei. Von dieser Unterscheidung hängen nämlich eine Mehrzahl bedeutender Differenzierungen bei der Geltendmachung von Sachmängelansprüchen ab. Es ist inzwischen allgemein bekannt, dass es für einen Verbraucher einfacher ist, Sachmängelansprüche durchzusetzen, wenn er das Pferd von einem sog. Unternehmer, also zum Beispiel von einem Händler oder einem Züchter mit mehreren Zuchtstuten und regelmäßig wiederkehrendem jährlichen Abverkauf erworben hat, weil dann die Regelungen des Verbrauchsgüterkaufrechts eingreifen. Die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufrechts schützen den Verbraucher z. B. vor einer zu weit gehenden Erleichterung der Verjährung zu Gunsten des Unternehmers. Bei gebrauchten Sachen darf die Vereinbarung nicht zu einer Verjährungsfrist von weniger als einem Jahr führen. Bei neuen Sachen darf die Vereinbarung nicht zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren führen. Die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufrechts gelten jedoch nicht für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden, wozu nach heutiger Auffassung auch die Verbandsauktionen zählen. 2. Nunmehr hatte sich das OLG Schleswig mit einem Fall zu befassen, wo der Käufer auf einer Verbandsauktion ein damals 6 Monate altes Hengstfohlen gekauft hatte. Er machte geltend, das Fohlen habe bereits bei Gefahrübergang an einem erheblichen Sachmangel gelitten, nämlich an einem Herzfehler. Er erklärte deshalb den Rücktritt vom Kaufvertrag und machte u. a. Ansprüche auf Rückzahlung des Kaufpreises geltend. Die in Anspruch genommene Beklagte berief sich – neben dem Bestreiten des Sachmangels – in erster Linie auf Verjährung der Mängelansprüche und machte geltend, dass nicht die zweijährige gesetzliche Verjährungsfrist nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB eingreife, sondern die einjährige Verjährungsfrist gem. Ziff. 6 f der Auktionsbedingungen. Der Kläger in diesem Verfahren argumentierte demgegenüber, es seien die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf anzuwenden. Die oben zitierte Ausnahme für öffentliche Versteigerungen greife hier nicht ein, weil das Fohlen nicht als gebrauchte Sache anzusehen sei. Folglich sei nach den Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufrechts bei einer neuen Sache auch die Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr unzulässig, § 475 Abs. 2 BGB. 3. Das OLG Schleswig hat sich – soweit bekannt – mit der Problematik neu oder gebraucht zum ersten Mal im Zusammenhang mit einem Pferd beschäftigt. Es ist zum Ergebnis gelangt, bei einem 6 Monate alten Hengstfohlen handele es sich objektiv nicht um eine gebrauchte Sache. Der BGH hatte bisher lebend gelieferte Forellen als neu hergestellte Sachen behandelt, denn diese Tiere seien nur mit dem in ihrer Existenz wurzelnden Lebens- oder Gesundheitsrisiko behaftet, nicht aber mit dem typischerweise durch Gebrauch entstehenden. Hier liege genau die Abgrenzung zu gebrauchten Sachen, die nämlich mit einem höheren Sachmängelrisiko behaftet seien. Das LG Aschaffenburg hatte auch neun Wochen alte Hundewelpen als neu hergestellte Sachen angesehen. Die gegenteilige Meinung, vor allen Dingen in der Literatur, vertrat die Auffassung, Tiere seien ab dem Zeitpunkt der Geburt stets als gebraucht anzusehen. 4. Das OLG Schleswig hat sich der erstgenannten Auffassung angeschlossen. Tiere seien nicht bereits ab der Geburt mit der Folge als gebraucht anzusehen, dass sie aus dem Anwendungsbereich des Verbrauchsgüterkaufrechts vollständig herausgenommen werden müssten. Solches habe der Gesetzgeber der Schuldrechtsreform ersichtlich nicht gewollt. Denn auch in dem der Schuldrechtsreform zugrunde liegenden Regierungsentwurf sei zu lesen, dass auch nach der Reform junge Haustiere als neu angesehen werden müssten. Vor diesem Hintergrund hat das OLG Schleswig ein Fohlen im Alter von 6 Monaten objektiv als neue Sache angesehen. Dabei hat das OLG nicht verkannt, dass das Fohlen bereits Einwirkungen im Hinblick auf Bewegung, Futter, medizinische Versorgung ausgesetzt war, die ihrerseits auch bestimmte Risiken beinhalten könnten, welche über das allgemeine Lebensrisiko eines Fohlens hinausgehen. Dies reiche aber noch nicht aus, um bereits von einer gebrauchten Sache zu sprechen. II. Letztlich konnte das OLG die Frage, ob im zu entscheidenden Fall objektiv ein neues oder gebrauchtes Pferd verkauft wurde, dahingestellt sein lassen. Denn in den Auktionsbedingungen war nämlich ausdrücklich geregelt, dass in der Versteigerung Pferde als gebrauchte Sachen im Rechtssinne verkauft würden. Das Gericht hatte sich deshalb nur damit zu befassen, ob diese allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam waren oder nicht. Das OLG Schleswig hat entschieden, es liege grundsätzlich in den Händen der Parteien, die geschuldete Beschaffenheit festzulegen. Es sei schon im normalen Anwendungsbereich von § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB kaum zu befürchten, dass der Verkäufer neue Sachen als gebrauchte versteigern würde, um die Anwendung des Verbrauchsgüterkaufrechts zu vermeiden, weil er dann nämlich in der Regel einen geringeren Preis erziele. Noch wichtiger war für das OLG das Argument, gerade im Anwendungsbereich einer öffentlichen Versteigerung sei der typische Wissensvorsprung des Verkäufers (des Unternehmers) gegenüber dem Käufer als Verbraucher nicht gegeben. Denn der Erwerber wisse, dass der Versteigerung ein gewisses spekulatives Element innewohne und er bringe der Kaufsache regelmäßig ein geringeres Vertrauen als bei einem n o r m a l e n V e r - kauf entgegen. Der Hinweis auf das geringere Schutzbedürfnis des Käufers, aber auch auf die generelle Freiheit der Parteien, Beschaffenheitsvereinbarungen zu treffen, habe den Senat überzeugt. Gerade bei der Versteigerung von Tieren und der sich in diesem Bereich ergebenden Schwierigkeiten der Abgrenzung führe es ersichtlich zur sachangemessenen Lösungen, wenn es den Parteien überlassen bleibe, festzulegen, ob sie von gebrauchten oder neuen Tieren ausgehen wollten. Vor diesem Hintergrund bestünden g e g e n d i e in der AGB der Beklagten vorgenommenen Verkürzung der Verjährungsfrist keine Bedenken. Denn wenn die Parteien festlegen könnten, dass es sich um eine gebrauchte Sache handele, sei die Vereinbarung einer Verjährungsfrist von einem Jahr auch unter dem Gesichtspunkt von § 475 Abs. 2 BGB bedenkenfrei. III. Das Urteil des OLG Schleswig ist deshalb unter zwei Aspekten bemerkenswert. Zum einen hat sich ein Gericht zum ersten Mal dazu geäußert, wann es ein Pferd – noch nicht – als gebrauchte Sache ansieht. Darüber hinaus hat es aber die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die in vielen Verbandsauktionen Verwendung finden, bestätigt, wonach es Sache der Kaufvertragsparteien ist, selbst für ihr Vertragsverhältnis darüber zu entscheiden, ob sie das Kaufobjekt als gebraucht oder als neu ansehen wollen (OLG Schleswig, Urteil vom 13.12.2005 – Az: 3 U 42/05 in ZGS 7/2006). Pieper Rechtsanwältin Von Rechts wegen Aktuell 97  
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