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Reitplatzbau: Natur und Technik neu oder gebraucht und Bestätigung von Auktionsbedingungen
Der Unterbau Tragschicht-Trennschicht Tragfähigkeit, Wasserabführung und Verhinderung einer Vermischung von tragendem Untergrund und Tretschicht sind die wesentlichen Hauptanforderungen an einen Reitplatzaufbau bzw. Unterbau. Dabei wird deutlich, dass es nicht allein auf den technisch korrekten Aufbau ankommt, sondern ganz wesentlich auf die verwendeten Materialien bzw. deren richtige Kombination. Die Zeit bleibt allerdings auch hier nicht stehen, und die Nutzung eines Platzes ist heute vielfach eine Frage der Besitzverhältnisse. Wurden die Plätze bzw. Anlagen früher überwiegend vom Grundeigentümer selbst gebaut und genutzt, so treten heute – bedingt durch den Rückgang der eigentlichen Landwirtschaft – immer mehr die Miet- oder Pachtverhältnisse in den Vordergrund. Inzwischen sind Bestrebungen im Gange, diesem Umstand Rechnung zu tragen, und so ist es heute möglich, einen Reitplatz unabhängig vom Baugrund als ein in sich geschlossenes System auf der grünen Wiese zu bauen und diesen, wenn nötig, ohne Substanzverlust wieder abzubauen um ihn an anderer Stelle neu zu installieren. Ein ausgeklügeltes Mattensystem macht dies möglich. Dieselben Matten können aber auch als stabile Trennschicht auf jede feste Tragschicht aufgebaut werden. Der Vorteil ist eine flächendeckend gleichmäßige Wasseraufnahme und Ableitung innerhalb der Matte. Damit entfällt das Problem einer wasserdurchlässigen Tragschicht und der Platz bleibt dauerhaft störungsfrei. Deswegen eignet sich diese Art des Aufbaus sehr gut als Grundlage für Turnierund Trainingsplätze. Grundsätzlich zu bedenken ist beim Reitplatzbau immer: Reparaturen oder Sanierungen der Tragschicht sind sehr aufwändig und deshalb teuer. Aus diesem Grund sollte dem Bau des Reitplatzes eine gründliche Planung vorausgehen. Tretschichten Die heikelste Frage ist, wenn es um Reitplätze geht, die der Auswahl bzw. Beschaffenheit der Tretschicht. Die richtige Zusammensetzung eines Reitbodens erfordert viel Erfahrung und mitunter auch ein Quäntchen Glück. Zwei Fragen tauchen fast immer auf: a) Sandqualität und Beschaffenheit b) Zuschlagstoffe, synthetisch (z. B. Textilvlieshäcksel) oder organisch (z. B. Holzhackschnitzel) Grundsätzlich können drei Arten von Belag unterschieden werden: a) Sand pur – ohne weitere Zumischung von anderen Komponenten b) Sand plus organischem Material (Holz) c) Sand plus synthetischem Material Die Ansichten sind teilweise sehr kontrovers. Ein Ziel sollte immer im Vordergrund stehen: die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Pferde. Und hier kommen wir wieder zum Anfang unserer Ausführungen. Das Pferd ist ursprünglich ein Steppentier, und der passende Boden sollte sich an der Natur ausrichten. Die zweite Frage ist die der Wirtschaftlichkeit und damit auch der Lebensdauer des Belages. Um nur diese beiden Ziele miteinander in Einklang zu bringen, bedarf es großer Erfahrung und Kenntnisse. Tretschichten aus Sand haben wenig Puffermöglichkeit. Entweder ist der Boden zu tief und rollig oder er wird hart und stumpf. Dieser Umstand hängt sehr von der Kornzusammensetzung (der so genannten Sieblinie) ab. Deshalb setzt sich heute auf Außenplätzen immer mehr ein Gemisch von Sand und Stabilisatoren durch. Textilvlieshäcksel vernetzen den Sand und schaffen somit eine hohe und gleichmäßige Trittstabilität. Gleichzeitig dienen die Häcksel als Feuchtigkeitsspeicher, sodass die Bewässerungsintervalle deutlich länger werden. Diese Eigenschaften sind zwar bei Mischungen von Sand mit Holzhackschnitzeln anfangs auch vorhanden, durch Abrieb und Verrottung hält der Zustand allerdings nicht lange an, und der Boden wird sumpfig und unstabil. Der höhere Preis für Textilvlies macht sich also über die Jahre bezahlt, da die Tretschicht immer die gleiche Qualität aufweist und eine weitaus höhere Lebensdauer aufweist. Allerdings ist auch hier das Problem "Qualität" offensichtlich. Sand ist eben nicht gleich Sand, und bei den synthetischen Stoffen bzw. Stabilisatoren verhält es sich ebenso. Im Klartext: Sie sollten sich keine Müllkippe andrehen lassen! Deshalb gilt nach wie vor: "Gute Reitplatzbauer müssen Spezialisten sein!" Aber: Es kommt auch auf den Betreiber an. Ein Reitplatz oder Bewegungsfläche bedeutet ständige Überwachung und Pflege wie Säubern, Planieren, Beregnen und auch mal Nachfüllen. Bedenkt man, dass pro Pferd etwa eine Tonne Mist pro Halbjahr auf dem Reitplatz anfällt, so wird einem bewusst, dass die Lebensdauer und vor allem Qualität der Reitfläche weitgehend von der entsprechenden Pflege abhängt. Ein Grund mehr, dem Reitboden die entsprechende Aufmerksamkeit zu schenken. Weitere Infos: Terra-Bausysteme GmbH Landelhof 4 78739 Hardt Tel.: 07422 7128 Fax: 07422 23366 info@terra-bausysteme.de www.terra.bausysteme.de ihrer Existenz wurzelnden Lebens- oder Gesundheitsrisiko behaftet, nicht aber mit dem typischerweise durch Gebrauch entstehenden. Hier liege genau die Abgrenzung zu gebrauchten Sachen, die nämlich mit einem höheren Sachmängelrisiko behaftet seien. Das LG Aschaffenburg hatte auch neun Wochen alte Hundewelpen als neu hergestellte Sachen angesehen. Die gegenteilige Meinung, vor allen Dingen in der Literatur, vertrat die Auffassung, Tiere seien ab dem Zeitpunkt der Geburt stets als gebraucht anzusehen. 4. Das OLG Schleswig hat sich der erstgenannten Auffassung angeschlossen. Tiere seien nicht bereits ab der Geburt mit der Folge als gebraucht anzusehen, dass sie aus dem Anwendungsbereich des Verbrauchsgüterkaufrechts vollständig herausgenommen werden müssten. Solches habe der Gesetzgeber der Schuldrechtsreform ersichtlich nicht gewollt. Denn auch in dem der Schuldrechtsreform zugrunde liegenden Regierungsentwurf sei zu lesen, dass auch nach der Reform junge Haustiere als neu angesehen werden müssten. Vor diesem Hintergrund hat das OLG Schleswig ein Fohlen im Alter von 6 Monaten objektiv als neue Sache angesehen. Dabei hat das OLG nicht verkannt, dass das Fohlen bereits Einwirkungen im Hinblick auf Bewegung, Futter, medizinische Versorgung ausgesetzt war, die ihrerseits auch bestimmte Risiken beinhalten könnten, welche über das allgemeine Lebensrisiko eines Fohlens hinausgehen. Dies reiche aber noch nicht aus, um bereits von einer gebrauchten Sache zu sprechen. II. Letztlich konnte das OLG die Frage, ob im zu entscheidenden Fall objektiv ein neues oder gebrauchtes Pferd verkauft wurde, dahingestellt sein lassen. Denn in den Auktionsbedingungen war nämlich ausdrücklich geregelt, dass in der Versteigerung Pferde als gebrauchte Sachen im Rechtssinne verkauft würden. Das Gericht hatte sich deshalb nur damit zu befassen, ob diese allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam waren oder nicht. Das OLG Schleswig hat entschieden, es liege grundsätzlich in den Händen der Parteien, die geschuldete Beschaffenheit festzulegen. Es sei schon im normalen Anwendungsbereich von § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB kaum zu befürchten, dass der Verkäufer neue Sachen als gebrauchte versteigern würde, um die Anwendung des Verbrauchsgüterkaufrechts zu vermeiden, weil er dann nämlich in der Regel einen geringeren Preis erziele. Noch wichtiger war für das OLG das Argument, gerade im Anwendungsbereich einer öffentlichen Versteigerung sei der typische Wissensvorsprung des Verkäufers (des Unternehmers) gegenüber dem Käufer als Verbraucher nicht gegeben. Denn der Erwerber wisse, dass der Versteigerung ein gewisses spekulatives Element innewohne und er bringe der Kaufsache regelmäßig ein geringeres Vertrauen als bei einem n o r m a l e n V e r - kauf entgegen. Der Hinweis auf das geringere Schutzbedürfnis des Käufers, aber auch auf die generelle Freiheit der Parteien, Beschaffenheitsvereinbarungen zu treffen, habe den Senat überzeugt. Gerade bei der Versteigerung von Tieren und der sich in diesem Bereich ergebenden Schwierigkeiten der Abgrenzung führe es ersichtlich zur sachangemessenen Lösungen, wenn es den Parteien überlassen bleibe, festzulegen, ob sie von gebrauchten oder neuen Tieren ausgehen wollten. Vor diesem Hintergrund bestünden g e g e n d i e in der AGB der Beklagten vorgenommenen Verkürzung der Verjährungsfrist keine Bedenken. Denn wenn die Parteien festlegen könnten, dass es sich um eine gebrauchte Sache handele, sei die Vereinbarung einer Verjährungsfrist von einem Jahr auch unter dem Gesichtspunkt von § 475 Abs. 2 BGB bedenkenfrei. III. Das Urteil des OLG Schleswig ist deshalb unter zwei Aspekten bemerkenswert. Zum einen hat sich ein Gericht zum ersten Mal dazu geäußert, wann es ein Pferd – noch nicht – als gebrauchte Sache ansieht. Darüber hinaus hat es aber die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die in vielen Verbandsauktionen Verwendung finden, bestätigt, wonach es Sache der Kaufvertragsparteien ist, selbst für ihr Vertragsverhältnis darüber zu entscheiden, ob sie das Kaufobjekt als gebraucht oder als neu ansehen wollen (OLG Schleswig, Urteil vom 13.12.2005 – Az: 3 U 42/05 in ZGS 7/2006). Pieper Rechtsanwältin Von Rechts wegen Aktuell 97  
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