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Reitplatzbau:
Natur und Technik
neu oder gebraucht und Bestätigung von Auktionsbedingungen Der Unterbau
Tragschicht-Trennschicht
Tragfähigkeit, Wasserabführung
und Verhinderung einer Vermischung
von tragendem Untergrund
und Tretschicht sind die
wesentlichen Hauptanforderungen
an einen Reitplatzaufbau
bzw. Unterbau. Dabei wird deutlich,
dass es nicht allein auf den
technisch korrekten Aufbau ankommt,
sondern ganz wesentlich
auf die verwendeten Materialien
bzw. deren richtige Kombination.
Die Zeit bleibt allerdings
auch hier nicht stehen, und
die Nutzung eines Platzes ist heute
vielfach eine Frage der Besitzverhältnisse.
Wurden die
Plätze bzw. Anlagen früher überwiegend
vom Grundeigentümer
selbst gebaut und genutzt, so treten
heute – bedingt durch den
Rückgang der eigentlichen Landwirtschaft
– immer mehr die
Miet- oder Pachtverhältnisse in
den Vordergrund.
Inzwischen sind Bestrebungen
im Gange, diesem Umstand
Rechnung zu tragen, und so ist
es heute möglich, einen Reitplatz
unabhängig vom Baugrund als
ein in sich geschlossenes System
auf der grünen Wiese zu bauen
und diesen, wenn nötig, ohne
Substanzverlust wieder abzubauen
um ihn an anderer Stelle
neu zu installieren.
Ein ausgeklügeltes Mattensystem
macht dies möglich. Dieselben
Matten können aber auch als
stabile Trennschicht auf jede feste
Tragschicht aufgebaut werden.
Der Vorteil ist eine flächendeckend
gleichmäßige Wasseraufnahme
und Ableitung innerhalb
der Matte. Damit entfällt
das Problem einer wasserdurchlässigen
Tragschicht und
der Platz bleibt dauerhaft
störungsfrei. Deswegen eignet
sich diese Art des Aufbaus sehr
gut als Grundlage für Turnierund
Trainingsplätze.
Grundsätzlich zu bedenken ist
beim Reitplatzbau immer: Reparaturen
oder Sanierungen der
Tragschicht sind sehr aufwändig
und deshalb teuer. Aus diesem
Grund sollte dem Bau des Reitplatzes
eine gründliche Planung
vorausgehen.
Tretschichten
Die heikelste Frage ist, wenn es
um Reitplätze geht, die der Auswahl
bzw. Beschaffenheit der
Tretschicht. Die richtige Zusammensetzung
eines Reitbodens erfordert
viel Erfahrung und mitunter
auch ein Quäntchen Glück.
Zwei Fragen tauchen fast immer
auf:
a) Sandqualität und
Beschaffenheit
b) Zuschlagstoffe, synthetisch
(z. B. Textilvlieshäcksel) oder
organisch (z. B. Holzhackschnitzel)
Grundsätzlich können drei Arten
von Belag unterschieden werden:
a) Sand pur – ohne weitere Zumischung
von anderen Komponenten
b) Sand plus organischem Material
(Holz)
c) Sand plus synthetischem Material
Die Ansichten sind teilweise sehr
kontrovers. Ein Ziel sollte immer
im Vordergrund stehen: die Gesundheit
und Leistungsfähigkeit
der Pferde. Und hier kommen
wir wieder zum Anfang unserer
Ausführungen. Das Pferd ist ursprünglich
ein Steppentier, und
der passende Boden sollte sich
an der Natur ausrichten.
Die zweite Frage ist die der Wirtschaftlichkeit
und damit auch der
Lebensdauer des Belages. Um
nur diese beiden Ziele miteinander
in Einklang zu bringen, bedarf
es großer Erfahrung und
Kenntnisse. Tretschichten aus
Sand haben wenig Puffermöglichkeit.
Entweder ist der Boden
zu tief und rollig oder er wird
hart und stumpf. Dieser Umstand
hängt sehr von der Kornzusammensetzung
(der so genannten
Sieblinie) ab. Deshalb
setzt sich heute auf Außenplätzen
immer mehr ein Gemisch von
Sand und Stabilisatoren durch.
Textilvlieshäcksel vernetzen den
Sand und schaffen somit eine hohe
und gleichmäßige Trittstabilität.
Gleichzeitig dienen die
Häcksel als Feuchtigkeitsspeicher,
sodass die Bewässerungsintervalle
deutlich länger werden.
Diese Eigenschaften sind
zwar bei Mischungen von Sand
mit Holzhackschnitzeln anfangs
auch vorhanden, durch Abrieb
und Verrottung hält der Zustand
allerdings nicht lange an, und
der Boden wird sumpfig und unstabil.
Der höhere Preis für Textilvlies macht sich also über die
Jahre bezahlt, da die Tretschicht
immer die gleiche Qualität aufweist
und eine weitaus höhere
Lebensdauer aufweist.
Allerdings ist auch hier das Problem
"Qualität" offensichtlich.
Sand ist eben nicht gleich Sand,
und bei den synthetischen Stoffen
bzw. Stabilisatoren verhält
es sich ebenso. Im Klartext: Sie
sollten sich keine Müllkippe andrehen
lassen! Deshalb gilt nach
wie vor: "Gute Reitplatzbauer
müssen Spezialisten sein!"
Aber: Es kommt auch auf den Betreiber
an. Ein Reitplatz oder Bewegungsfläche
bedeutet ständige
Überwachung und Pflege wie
Säubern, Planieren, Beregnen
und auch mal Nachfüllen.
Bedenkt man, dass pro Pferd etwa
eine Tonne Mist pro Halbjahr
auf dem Reitplatz anfällt, so wird
einem bewusst, dass die Lebensdauer
und vor allem Qualität
der Reitfläche weitgehend
von der entsprechenden Pflege
abhängt. Ein Grund mehr, dem
Reitboden die entsprechende
Aufmerksamkeit zu schenken.
Weitere Infos:
Terra-Bausysteme GmbH
Landelhof 4
78739 Hardt
Tel.: 07422 7128
Fax: 07422 23366
info@terra-bausysteme.de
www.terra.bausysteme.de
ihrer Existenz wurzelnden Lebens-
oder Gesundheitsrisiko behaftet,
nicht aber mit dem typischerweise
durch Gebrauch entstehenden.
Hier liege genau die
Abgrenzung zu gebrauchten Sachen,
die nämlich mit einem
höheren Sachmängelrisiko behaftet
seien. Das LG Aschaffenburg
hatte auch neun Wochen alte
Hundewelpen als neu hergestellte
Sachen angesehen.
Die gegenteilige Meinung, vor
allen Dingen in der Literatur, vertrat
die Auffassung, Tiere seien
ab dem Zeitpunkt der Geburt
stets als gebraucht anzusehen.
4. Das OLG Schleswig hat sich
der erstgenannten Auffassung
angeschlossen. Tiere seien nicht
bereits ab der Geburt mit der Folge
als gebraucht anzusehen, dass
sie aus dem Anwendungsbereich
des Verbrauchsgüterkaufrechts
vollständig herausgenommen
werden müssten. Solches habe
der Gesetzgeber der Schuldrechtsreform
ersichtlich nicht gewollt.
Denn auch in dem der Schuldrechtsreform zugrunde
liegenden Regierungsentwurf sei
zu lesen, dass auch nach der Reform
junge Haustiere als neu angesehen
werden müssten.
Vor diesem Hintergrund hat das
OLG Schleswig ein Fohlen im Alter
von 6 Monaten objektiv als
neue Sache angesehen.
Dabei hat das OLG nicht verkannt,
dass das Fohlen bereits
Einwirkungen im Hinblick auf
Bewegung, Futter, medizinische
Versorgung ausgesetzt war, die
ihrerseits auch bestimmte Risiken
beinhalten könnten, welche
über das allgemeine Lebensrisiko
eines Fohlens hinausgehen.
Dies reiche aber noch nicht aus,
um bereits von einer gebrauchten
Sache zu sprechen.
II.
Letztlich konnte das OLG die Frage,
ob im zu entscheidenden Fall
objektiv ein neues oder gebrauchtes
Pferd verkauft wurde,
dahingestellt sein lassen. Denn
in den Auktionsbedingungen
war nämlich ausdrücklich geregelt,
dass in der Versteigerung
Pferde als gebrauchte Sachen im
Rechtssinne verkauft würden.
Das Gericht hatte sich deshalb
nur damit zu befassen, ob
diese allgemeinen Geschäftsbedingungen
wirksam waren oder
nicht.
Das OLG Schleswig
hat entschieden, es
liege grundsätzlich in den
Händen der Parteien, die
geschuldete Beschaffenheit
festzulegen. Es sei schon im
normalen Anwendungsbereich
von § 474 Abs. 1 Satz 2
BGB kaum zu befürchten, dass
der Verkäufer neue Sachen als
gebrauchte versteigern würde,
um die Anwendung des Verbrauchsgüterkaufrechts
zu vermeiden,
weil er dann nämlich in
der Regel einen geringeren Preis
erziele.
Noch wichtiger war für das OLG
das Argument, gerade im Anwendungsbereich
einer öffentlichen
Versteigerung sei der typische
Wissensvorsprung des Verkäufers
(des Unternehmers) gegenüber
dem Käufer als Verbraucher
nicht gegeben. Denn
der Erwerber wisse, dass der Versteigerung
ein gewisses spekulatives
Element innewohne und
er bringe der Kaufsache regelmäßig
ein geringeres Vertrauen
als bei einem
n o r m a l e n
V e r -
kauf entgegen. Der Hinweis auf
das geringere Schutzbedürfnis
des Käufers, aber auch auf die
generelle Freiheit der Parteien,
Beschaffenheitsvereinbarungen
zu treffen, habe den Senat überzeugt.
Gerade bei der Versteigerung
von Tieren und der sich in
diesem Bereich ergebenden
Schwierigkeiten der Abgrenzung
führe es ersichtlich zur sachangemessenen
Lösungen, wenn es
den Parteien überlassen bleibe,
festzulegen, ob sie von gebrauchten
oder neuen Tieren
ausgehen
wollten.
Vor diesem
Hintergrund
bestünden
g e g e n
d i e
in der AGB der Beklagten vorgenommenen
Verkürzung der
Verjährungsfrist keine Bedenken.
Denn wenn die Parteien festlegen
könnten, dass es sich um
eine gebrauchte Sache handele,
sei die Vereinbarung einer Verjährungsfrist
von einem Jahr auch
unter dem Gesichtspunkt von
§ 475 Abs. 2 BGB bedenkenfrei.
III.
Das Urteil des OLG Schleswig ist
deshalb unter zwei Aspekten bemerkenswert.
Zum einen hat sich
ein Gericht zum ersten Mal dazu
geäußert, wann es ein Pferd
– noch nicht – als gebrauchte Sache
ansieht.
Darüber hinaus hat es aber die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
die in vielen Verbandsauktionen
Verwendung finden,
bestätigt, wonach es Sache der
Kaufvertragsparteien ist, selbst
für ihr Vertragsverhältnis darüber
zu entscheiden, ob sie das
Kaufobjekt als gebraucht oder
als neu ansehen wollen (OLG
Schleswig, Urteil vom 13.12.2005
– Az: 3 U 42/05 in ZGS 7/2006).
Pieper
Rechtsanwältin
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