 |
| Von Rechts wegen
|
 |
Vollständigen Artikel mit Bildern als PDF herunterladen: Von Rechts wegen |
 |
 |
Textversion:
Schlechte Röntgenbefunde
allein kein Mangel! Seit der Einführung des Verbrauchsgüterkaufs auch für Pferde hoffen viele Käufer, ein Pferd auch
längere Zeit nach dem Kauf zurückgeben zu können, wenn eine Röntgenuntersuchung positive Befunde
ergibt. Dass diese aber nicht immer einen Mangel darstellen und daher nicht automatisch zur
Rückgabe berechtigen, zeigt folgender Fall. Bei einem Rechtsstreit über die
Rückabwicklung eines Pferdekaufes
ist häufig die Frage der
Beweislast entscheidend für den
Prozessausgang.
Grundsätzlich muss nämlich der
Käufer beweisen, dass das Pferd
bei der Übergabe bereits mangelhaft
gewesen ist bzw. der
Mangel schon dem Grunde nach
angelegt war.
Aus dieser misslichen Lage können
dem Käufer eventuell die Regelungen
des Verbrauchsgüterkaufes
helfen. Wurde das Pferd
von einem Unternehmer verkauft
und ist der Käufer Verbraucher
i. S. d. § 13 BGB, dann
könnten unter Umständen die
Regelungen der Beweislastumkehr
eintreten. Sie besagen:
"Zeigt sich innerhalb von sechs
Monaten seit Übergabe ein Sachmangel,
so wird vermutet, dass
die Sache bereits bei Gefahrübergang
mangelhaft war, es sei
denn, diese Vermutung ist mit
der Art der Sache oder des Mangels
unvereinbar".
Kann der Käufer also beweisen,
dass das Pferd innerhalb der ersten
sechs Monate einen Mangel
aufweist, wird vermutet, dass der
Mangel schon bei Gefahrübergang
vorlag. Die Konsequenz:
Der Verkäufer muss umgekehrt
nachweisen, dass das Pferd einwandfrei
war.
Eine weitere Frage ist dann, ob
die Beweislastumkehr "mit der
Art der Sache oder des Mangels"
unvereinbar ist. Dazu hat der
Bundesgerichtshof in seinem Urteil
vom 29. März 2006 klar gestellt,
dass die Regelungen der
Beweislastumkehr grundsätzlich
auch für den Tierkauf gelten.
Immer eine Frage des
Einzelfalls
Die Frage, welcher Mangel mit
der Beweislastumkehr vereinbar
ist oder nicht, ist jedoch immer
noch umstritten und letztendlich
eine Frage des Einzelfalles. So
musste sich das OLG Celle im
Mai 2006 mit der Beweislast bei
dem Krankheitsbefund Kissing
Spines auseinandersetzen.
Dem Verfahren lag folgender
Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin
kaufte im September 2003
von dem beklagten Unternehmer
eine Trakehnerstute für 7.500
Euro. Die Ankaufsuntersuchung
ergab keine Beanstandungen.
Schon einige Wochen nach der
Übergabe traten die ersten
Rittigkeitsprobleme auf. Die
Klägerin informierte den Verkäufer
darüber und dass sie das
Tier näher untersuchen lassen
werde.
Röntgenbefund Kissing
Spines
Am 20.2.2004 stellte der untersuchende
Tierarzt eine mittelgradige
Überempfindlichkeit für
Berührungsreize der langen
Rückenmuskulatur im Bereich
der Sattellage und der Lende fest.
Das Pferd war im Trab hochgradig
verspannt, das Untertreten
hinten beidseits verkürzt. Eine
Röntgenuntersuchung der Dornfortsätze
in der Sattellage ergab
deutlich enge Zwischenräume
mit drei Verdichtungszonen im
Randbereich – sog. Kissing Spines.
Nach einer lokalen Behandlung
der drei Dornfortsatzzwischenräume
verschwanden die
Symptome zunächst, stellten sich
aber später wieder ein.
Daher erklärte die Klägerin den
Rücktritt vom Kaufvertrag und
verlangte die Rückgabe des Pferdes
Zug um Zug gegen Rückzahlung
des Kaufpreises.
Das Sachverständigengutachten
Das angerufene Landgericht ließ
ein Sachverständigengutachten
erstellen. Es sollte überprüfen,
ob das Pferd bereits zum
Zeitpunkt der Übergabe im September
2003 Verdichtungszonen
im Bereich der Dornfortsätze
aufgewiesen, deshalb eine
überempfindliche Rückenmuskulatur
hatte und aus diesen
Gründen für den Dressursport
nicht geeignet sei.
Der Sachverständige kam zu dem
Ergebnis, dass zwar Verdichtungszonen
vorliegen, man aber
nicht sagen könne, ob dies schon
zur Zeit der Übergabe des Pferdes so gewesen sei. Im Übrigen
wies der Gutachter auf eine von
Brunken durchgeführte Reihenuntersuchung
von 904 Warmblutpferden
ohne Rückensymptomatik
hin, in der nur 34 Prozent
der untersuchten Pferde keine
besonderen Röntgenbefunde
hatten.
Umgekehrt konnte in einer Untersuchung
bei 163 rückenkranken
Pferden nur bei 56,5 Prozent
röntgenologisch Kissing Spines
festgestellt werden.
Verschiedene Ursachen
Nach Aussage des Gutachters
können überdies verschiedene
Ursachen eine
Überempfindlichkeit der
Rückenmuskulatur auslösen.
Daher ist die exakte Lokalisation
eines Schmerzes
im Rückenbereich nur mit
hohem diagnostischen
Aufwand festzustellen.
Die Untersuchung des
Tierarztes der Klägerin
reiche dafür nicht
aus. Insoweit könne
man noch nicht einmal
sagen, ob der Schmerz
aus dem Rücken komme.
Die Klägerin verlor den
Prozess vor dem Landgericht
mit der Begründung,
man könne
nicht mit Sicherheit
sagen, ob die
Überempfindlichkeit
des Rückens
(der Mangel)
schon zum
Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen
hatte. Die Beweislastumkehr
kommt deshalb nicht in Betracht,
weil sie mit der Art des
Mangels unvereinbar sei.
Dieses Urteil wurde vom OLG
Celle überprüft und im Ergebnis
für richtig befunden. Das OLG
war der Überzeugung, dass
schon kein Mangel vorliegt.
Röntgenbefunde allein
kein Mangel
Die Röntgenbefunde stellen für
sich betrachtet keinen Mangel
dar, weil laut der vom Gutachter
aufgeführten Reihenuntersuchungen
die überwiegende
Zahl der Pferde röntgenologische
Befunde aufwiesen.
Die bloße Disposition für das
mögliche spätere Auftreten einer
Erkrankung, die erst durch
das Hinzutreten weiterer
Umstände ausgelöst wird,
kann nach Ansicht des Gerichtes
nicht als Mangel eingestuft
werden.
Nur wenn die genetische Disposition
und die darauf beruhende
Krankheit sicher und lediglich
der Zeitpunkt des Ausbruchs
unsicher ist, kann ein
Mangel angenommen werden.
Das ist aber bei Kissing Spines
nicht der Fall.
Nachdem das Gericht den
röntgenologischen Befund
nicht als Mangel
sah, prüfte
es noch, ob die
Verspannungen
der Stute im
Trab und das
verkürzte Untertreten
Mängel
darstellten.
Dazu meinte
das Gericht,
dass die Käuferin
nicht beweisen
konnte,
dass diese
schon bei der Übergabe vorgelegen
hatten.
Die Beweislastumkehr wurde
ausgeschlossen, da die Vermutung
mit der Art des Mangels
nicht vereinbar sei: Verspannungen
könnten laut Gutachten
verschiedene Gründe haben, sei
es Aufregung in fremder Umgebung,
eine neue Bezugsperson
oder ein neuer Sattel.
Fazit
Das Urteil macht deutlich, dass
die Durchsetzung von Rechten
im Zusammenhang mit Rückenbeschwerden
sehr schwierig ist.
Für das OLG Celle stellt der röntgenologische
Befund der Kissing
Spines noch keinen Mangel dar.
Erst wenn man durch hohen diagnostischen
Aufwand festgestellt
hat, dass die Schmerzursache
tatsächlich in den Dornfortsätzen
liegt, kann man von einem
Mangel ausgehen.
Dann bleibt aber immer noch das
Problem nachzuweisen, dass der
Mangel schon bei Gefahrübergang
vorgelegen hat.
Rechtsanwalt Lars Jessen
Von Rechts wegen Aktuell 101 |
 |
 |
Nächste Artikel dieser Ausgabe: Was - Wann - Wo, Was - Wann - Wo, Was - Wann - Wo, Was - Wann - Wo, Was - Wann - Wo, Was - Wann - Wo |
 |
| zurück |
 |
|
|