 |
| Von Rechts wegen
|
 |
Vollständigen Artikel mit Bildern als PDF herunterladen: Von Rechts wegen |
 |
 |
Textversion:
Haftungsrisiken im Zusammenhang
mit Weidehaltung Inzwischen ist es glücklicherweise fast überall üblich geworden,
Pferde saisonweise oder auch stundenweise auf die Weide zu stellen.
Selbstverständlich sind mit dieser Weidehaltung eine Vielzahl
von Haftungsrisiken verbunden. Dabei handelt es sich um
Risiken für die Pferde selbst, sodann für Personen, die die Pferde
zur Weide bringen, für Personen, die befugt oder unbefugt die
Weide betreten, und nicht zu vergessen ganz erhebliche Risiken
für dritte Personen, wenn Pferde von der Weide ausbrechen. Der letztgenannte Punkt wird gerade
jetzt zum Ausgang der Weidesaison
relevant, wenn z. B. nicht
mehr genug Futter auf der Weide
ist und die Tiere auf der Suche
nach neuen Futterquellen
sind.
Das OLG Saarbrücken hatte kürzlich
über eine äußerst tragische
Unfallkonstellation zu entscheiden,
verursacht durch mehrere
von der Weide ausgebrochene
Pferde. Die Pferde waren im Morgengrauen
auf eine Landstraße
gelaufen und ein herannahender
Motorradfahrer hatte die Pferde
wohl nicht rechtzeitig wahrgenommen,
kollidierte mit einem
Pferd und erlag noch an der Unfallstelle
seinen Verletzungen. Die
Pferde liefen ein Stück auf der
Straße weiter und es kam zu einer
weiteren Kollision mit einem
Auto, das aus der entgegengesetzten
Richtung herannahte. Bei
diesem Unfall wurde das Pferd,
das in das Auto gelaufen war,
getötet. 500 m von der Unfallstelle
entfernt fand man ein weiteres
erheblich verletztes Pferd vor, das
notgetötet werden musste.
Die Ehefrau des getöteten Motorradfahrers
als Erbin versuchte,
Schadensersatzansprüche insbesondere
gegen die Halter der
augenscheinlich verletzten Pferde
durchzusetzen. Dabei machte
jedoch die Halterin des Wallachs,
der mit dem Auto kollidiert
war geltend, es sei überhaupt
nicht bewiesen, dass ihr Pferd
auch mit dem Motorrad kollidiert
sei.
Grundsätzlich ist hier die einschlägige
Anspruchsnorm die
sog. Tierhalterhaftung, eine reine
Gefährdungshaftung, die bei
Privatpferdehaltern kein Verschulden
voraussetzt. Es reicht
aus, dass das Pferd den Schaden
adäquat kausal verursacht hat.
Allerdings sagt die Rechtsprechung,
dass auch eine mittelbare
Mitverursachung ausreicht. So
hat z. B. ein Tier den Tod eines
Motorradfahrers adäquat kausal
verursacht, wenn es eine Straße
blockiert und der Motorradfahrer
deshalb zu einer Vollbremsung
genötigt wird, stürzt und
von einem Lkw überrollt wird.
Im vorliegenden Fall hat das OLG
Saarbrücken als eigentliche Ursache
für den Tod des Motorradfahrers
die Tatsache angesehen,
dass die Pferde ausgebrochen
waren und ein Hindernis
auf seiner Fahrbahn bildeten. Aus
rechtlicher Sicht sei es belanglos,
ob und mit welchem der Pferde
das Motorrad dann tatsächlich
kollidiert sei. Eine Haftung nach
der Tierhalterhaftung gem. § 833
Satz 1 BGB sei auch gegeben,
wenn der Motorradfahrer mit keinem
der Pferde kollidiert, sondern
bei einem Ausweichmanöver
zu Fall gekommen wäre.
Die auf der Fahrbahn befindlichen
Pferde hätten ein einheitliches
Hindernis dargestellt, wobei
von jedem Pferd die gleiche
Gefahr ausgegangen sei. Es sei allein
vom Zufall abhängig, ob und
mit welchem der Pferde das Motorrad
schließlich kollidierte oder
auch keine Kollision stattfand,
sondern der Motorradfahrer beim
Ausweichen verunglückte. In allen
Fällen haften deshalb alle Tierhalter
aller ausgebrochenen Pferde
gesamtschuldnerisch.
Das OLG hat sodann noch Ausführungen
dazu gemacht, dass
sich hier auch die so genannte typische
Tiergefahr verwirklicht
hat, denn das Ausbrechen eines
Pferdes und das nachfolgende
unkontrollierte Entlaufen entspringe
der Unberechenbarkeit
tierischen Verhaltens und der dadurch
hervorgerufenen Gefährdung
(OLG Saarbrücken, Urteil
vom 17.01.2006, Az.: 4 U 615/04).
Es obliegt den Pferdehaltern, sich
untereinander darüber zu streiten,
wie sie die Schadensersatzforderung
untereinander aufteilen.
Der Geschädigte kann gegenüber
jedem Pferdehalter seinen
gesamten Schaden geltend
machen.
II.
An dieser Stelle kann nur noch
kurz auf die Weidesicherung als
solche eingegangen werden: Ein
Weidezaun muss nach der Rechtsprechung
mindestens 1,20 m
hoch sein (OLG Celle, Urteil vom
26.01.2000, Az.: 9 U 130/99). Er
muss regelmäßig kontrolliert
werden; wenn er sich in der Nähe
einer befahrenen Landstraße befindet,
sogar täglich (OLG Hamm,
Urteil vom 16.12.1988, Az.: 9 U
24/88). In einer Empfehlung zur Freilandhaltung
von Pferden des
Niedersächsischen Ministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten wird für einen Standardkoppelzaun
sogar eine Höhe
von 1,20 m bis 1,50 m, je nach Pferdebestand,
gefordert. Die Pfähle
sollen aus Hartholz, Beton oder
Stahlrohr sein, Pfahlabstand
260 cm bis 400 cm. Durchmesser
bei Druckimprägnierung 12 cm.
Es werden 2 bis 3 Holzriegel gefordert
(verbisssicher imprägniert
oder gestrichen) mindestens 4 cm
stark, oberer Riegel bei 1,20 m,
unterer bei 70 cm bis 80 cm. Alternativ
wird auch noch ein Holzriegel
oben sowie ein Glattdraht
oder Elektrodraht, Höhe wie
oben, empfohlen.
Weitere Möglichkeiten der Weideeinzäunung
sind Zäune mit
Bändern aus Förderbandgummi,
7 cm bis 10 cm starke Streifen, die
gespannt werden müssen.
Elektrozäune genügen als alleinige
Außenzäune nur, sofern sie
deutlich sichtbar sind und täglich
kontrolliert werden. Bei
ganzjähriger Weidehaltung kann
eine alleinige Einzäunung mit
E-Zäunen unzureichend sein, sie
sollte durch feste Zaunsysteme
ergänzt werden.
Bewährt haben sich Elektrobänder,
gewebte Kunststoffbänder
mit eingeflochtenen Edelstahldrähten,
4 cm bis 6 cm breit,
mittels Isolatoren an den Pfosten
befestigt.
Die Elektrobänder müssen mindestens
2000 Volt Spannung haben,
auch an den vom Stromgeber
am weitesten entfernten
Stellen. Die Spannung
soll regelmäßig
kontrolliert werden.
Hecken als alleinige Einzäunung
sollten mindestens 150 cm hoch
und 60 cm breit sein. Etwaige
Schwachstellen müssen zusätzlich
gesichert werden.
Zäune aus Kunststoff werden in
vielen Formen im Handel angeboten
und können sachgerecht
sein. Weidetore sind unbedingt
gegen unbefugtes Öffnen durch
Dritte mit einem Schloss zu sichern.
Für Päddocks und Weiden, in denen
Hengste gehalten werden,
sind besondere Einzäunungen
und Zaunhöhen erforderlich. Je
kleiner die Fläche, desto höher
und sicherer muss der Zaun sein,
insbesondere wenn Sichtkontakt
zu anderen Pferden besteht. Es
können Zaunhöhen bei Großpferden
von bis zu 200 cm
und bei Kleinpferden bis
zu 150 cm erforderlich
werden.
Auf weitere Haftungsrisiken
im Zusammenhang
mit
Weidepferden
wird in einem der
folgenden Artikel
eingegangen werden.
(Pieper,
Rechtsanwältin) |
 |
 |
Nächste Artikel dieser Ausgabe: Weidesaison, Westernreitsport, Westernreitsport, Aktuell |
 |
| zurück |
 |
|
|