Von Rechts wegen

Pferde-Anzeiger > Magazin > 10/2006
DeineTierwelt | Pferde
Deutschlands größte Tier-Community
Von Rechts wegen  
Vollständigen Artikel mit Bildern als PDF herunterladen:
Von Rechts wegen
Textversion:

Haftungsrisiken im Zusammenhang mit Weidehaltung
Inzwischen ist es glücklicherweise fast überall üblich geworden, Pferde saisonweise oder auch stundenweise auf die Weide zu stellen. Selbstverständlich sind mit dieser Weidehaltung eine Vielzahl von Haftungsrisiken verbunden. Dabei handelt es sich um Risiken für die Pferde selbst, sodann für Personen, die die Pferde zur Weide bringen, für Personen, die befugt oder unbefugt die Weide betreten, und nicht zu vergessen ganz erhebliche Risiken für dritte Personen, wenn Pferde von der Weide ausbrechen. Der letztgenannte Punkt wird gerade jetzt zum Ausgang der Weidesaison relevant, wenn z. B. nicht mehr genug Futter auf der Weide ist und die Tiere auf der Suche nach neuen Futterquellen sind. Das OLG Saarbrücken hatte kürzlich über eine äußerst tragische Unfallkonstellation zu entscheiden, verursacht durch mehrere von der Weide ausgebrochene Pferde. Die Pferde waren im Morgengrauen auf eine Landstraße gelaufen und ein herannahender Motorradfahrer hatte die Pferde wohl nicht rechtzeitig wahrgenommen, kollidierte mit einem Pferd und erlag noch an der Unfallstelle seinen Verletzungen. Die Pferde liefen ein Stück auf der Straße weiter und es kam zu einer weiteren Kollision mit einem Auto, das aus der entgegengesetzten Richtung herannahte. Bei diesem Unfall wurde das Pferd, das in das Auto gelaufen war, getötet. 500 m von der Unfallstelle entfernt fand man ein weiteres erheblich verletztes Pferd vor, das notgetötet werden musste. Die Ehefrau des getöteten Motorradfahrers als Erbin versuchte, Schadensersatzansprüche insbesondere gegen die Halter der augenscheinlich verletzten Pferde durchzusetzen. Dabei machte jedoch die Halterin des Wallachs, der mit dem Auto kollidiert war geltend, es sei überhaupt nicht bewiesen, dass ihr Pferd auch mit dem Motorrad kollidiert sei. Grundsätzlich ist hier die einschlägige Anspruchsnorm die sog. Tierhalterhaftung, eine reine Gefährdungshaftung, die bei Privatpferdehaltern kein Verschulden voraussetzt. Es reicht aus, dass das Pferd den Schaden adäquat kausal verursacht hat. Allerdings sagt die Rechtsprechung, dass auch eine mittelbare Mitverursachung ausreicht. So hat z. B. ein Tier den Tod eines Motorradfahrers adäquat kausal verursacht, wenn es eine Straße blockiert und der Motorradfahrer deshalb zu einer Vollbremsung genötigt wird, stürzt und von einem Lkw überrollt wird. Im vorliegenden Fall hat das OLG Saarbrücken als eigentliche Ursache für den Tod des Motorradfahrers die Tatsache angesehen, dass die Pferde ausgebrochen waren und ein Hindernis auf seiner Fahrbahn bildeten. Aus rechtlicher Sicht sei es belanglos, ob und mit welchem der Pferde das Motorrad dann tatsächlich kollidiert sei. Eine Haftung nach der Tierhalterhaftung gem. § 833 Satz 1 BGB sei auch gegeben, wenn der Motorradfahrer mit keinem der Pferde kollidiert, sondern bei einem Ausweichmanöver zu Fall gekommen wäre. Die auf der Fahrbahn befindlichen Pferde hätten ein einheitliches Hindernis dargestellt, wobei von jedem Pferd die gleiche Gefahr ausgegangen sei. Es sei allein vom Zufall abhängig, ob und mit welchem der Pferde das Motorrad schließlich kollidierte oder auch keine Kollision stattfand, sondern der Motorradfahrer beim Ausweichen verunglückte. In allen Fällen haften deshalb alle Tierhalter aller ausgebrochenen Pferde gesamtschuldnerisch. Das OLG hat sodann noch Ausführungen dazu gemacht, dass sich hier auch die so genannte typische Tiergefahr verwirklicht hat, denn das Ausbrechen eines Pferdes und das nachfolgende unkontrollierte Entlaufen entspringe der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens und der dadurch hervorgerufenen Gefährdung (OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.01.2006, Az.: 4 U 615/04). Es obliegt den Pferdehaltern, sich untereinander darüber zu streiten, wie sie die Schadensersatzforderung untereinander aufteilen. Der Geschädigte kann gegenüber jedem Pferdehalter seinen gesamten Schaden geltend machen. II. An dieser Stelle kann nur noch kurz auf die Weidesicherung als solche eingegangen werden: Ein Weidezaun muss nach der Rechtsprechung mindestens 1,20 m hoch sein (OLG Celle, Urteil vom 26.01.2000, Az.: 9 U 130/99). Er muss regelmäßig kontrolliert werden; wenn er sich in der Nähe einer befahrenen Landstraße befindet, sogar täglich (OLG Hamm, Urteil vom 16.12.1988, Az.: 9 U 24/88). In einer Empfehlung zur Freilandhaltung von Pferden des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird für einen Standardkoppelzaun sogar eine Höhe von 1,20 m bis 1,50 m, je nach Pferdebestand, gefordert. Die Pfähle sollen aus Hartholz, Beton oder Stahlrohr sein, Pfahlabstand 260 cm bis 400 cm. Durchmesser bei Druckimprägnierung 12 cm. Es werden 2 bis 3 Holzriegel gefordert (verbisssicher imprägniert oder gestrichen) mindestens 4 cm stark, oberer Riegel bei 1,20 m, unterer bei 70 cm bis 80 cm. Alternativ wird auch noch ein Holzriegel oben sowie ein Glattdraht oder Elektrodraht, Höhe wie oben, empfohlen. Weitere Möglichkeiten der Weideeinzäunung sind Zäune mit Bändern aus Förderbandgummi, 7 cm bis 10 cm starke Streifen, die gespannt werden müssen. Elektrozäune genügen als alleinige Außenzäune nur, sofern sie deutlich sichtbar sind und täglich kontrolliert werden. Bei ganzjähriger Weidehaltung kann eine alleinige Einzäunung mit E-Zäunen unzureichend sein, sie sollte durch feste Zaunsysteme ergänzt werden. Bewährt haben sich Elektrobänder, gewebte Kunststoffbänder mit eingeflochtenen Edelstahldrähten, 4 cm bis 6 cm breit, mittels Isolatoren an den Pfosten befestigt. Die Elektrobänder müssen mindestens 2000 Volt Spannung haben, auch an den vom Stromgeber am weitesten entfernten Stellen. Die Spannung soll regelmäßig kontrolliert werden. Hecken als alleinige Einzäunung sollten mindestens 150 cm hoch und 60 cm breit sein. Etwaige Schwachstellen müssen zusätzlich gesichert werden. Zäune aus Kunststoff werden in vielen Formen im Handel angeboten und können sachgerecht sein. Weidetore sind unbedingt gegen unbefugtes Öffnen durch Dritte mit einem Schloss zu sichern. Für Päddocks und Weiden, in denen Hengste gehalten werden, sind besondere Einzäunungen und Zaunhöhen erforderlich. Je kleiner die Fläche, desto höher und sicherer muss der Zaun sein, insbesondere wenn Sichtkontakt zu anderen Pferden besteht. Es können Zaunhöhen bei Großpferden von bis zu 200 cm und bei Kleinpferden bis zu 150 cm erforderlich werden. Auf weitere Haftungsrisiken im Zusammenhang mit Weidepferden wird in einem der folgenden Artikel eingegangen werden. (Pieper, Rechtsanwältin)  
Nächste Artikel dieser Ausgabe:
Weidesaison, Westernreitsport, Westernreitsport, Aktuell
zurück
Memopad ansehen
Pferde-Anzeiger
Home
Anzeigen aufgeben
Anzeigen lesen
Magazin
7/2008
6/2008
5/2008
4/2008
3/2008
2/2008
1/2008
12/2007
11/2007
10/2007
9/2007
8/2007
7/2007
6/2007
5/2007
4/2007
3/2007
2/2007
1/2007
12/2006
11/2006
10/2006
9/2006
8/2006
7/2006
6/2006
5/2006
4/2006
3/2006
2/2006
1/2006
12/2005
11/2005
10/2005
9/2005
8/2005
7/2005
6/2005
5/2005
4/2005
3/2005
12/2004
11/2004
10/2004
8/2004
7/2004
5/2004
3/2004
2/2004
1/2004
Impressum
dhd24 Foren
Hundeforum
Katzenforum
Pferdeforum
Haustierforum
dhd24 Hilfeforum
you were served by blade121j.front.dhd.de | © Pferde Anzeiger: Von Rechts wegen & mehr