 |
| Von Rechts wegen
|
 |
Vollständigen Artikel mit Bildern als PDF herunterladen: Von Rechts wegen |
 |
 |
Textversion:
Tierhalterhaftung und Mitverschulden
(z. B. Mithilfe beim Verladen eines Pferdes) Das OLG Düsseldorf hatte über einen Sachverhalt zu entscheiden,
wie er in jedem Verein und auf jedem Turnier im Grunde jeden
Tag vorkommt. Deshalb soll dieser Artikel eine dringende Warnung
an diejenigen sein, die allzu hilfsbereit beim Verladen eines
fremden Pferdes helfen. 1. Im konkreten Fall hatte sich
beim Verladen eines Pferdes für
einen Ausritt herausgestellt, dass
dieses sich weigerte, auf den Anhänger
zu gehen.
Die Pferdehalterin und die spätere
Klägerin, die dieses Pferd ab
und zu auch reiten durfte, kamen
deshalb überein, mit dem Pferd
ein Verladetraining durchzuführen.
Bei dem ersten Verladetraining
ging schon nicht alles
glatt, das Pferd konnte erst nach
intensivem Zureden und längerer
Geduld auf den Anhänger
bugsiert werden, wobei streitig
blieb, ob hier schon ein Besen zum
Einsatz kam.
Beim zweiten Verladeversuch
schlug das Pferd mit den Hinterbeinen
aus und traf die rechts
ca. einen Meter neben/hinter dem
Pferd stehende Klägerin in den
oberen Bauch/Brustbereich. Die
Klägerin wurde schwer verletzt,
es musste unter anderem die Milz
entfernt werden.
Grundsätzlich haftet die Halterin
des Pferdes als Beklagte natürlich
unter dem Gesichtspunkt der
Tierhaftung gemäß § 833 Satz 1
BGB. Nach dieser Vorschrift haftet
derjenige, der ein Tier hält, für
den Schaden, der dadurch entsteht,
das der Körper oder die Gesundheit
eines Menschen durch
das Tier verletzt wird, ohne dass
es auf das Verschulden des Pferdehalters
ankäme.
2. Die nächste Frage ist jedoch die,
ob die Klägerin hier an dem Schaden
ein Mitverschulden oder gar
ein so überwiegendes Mitverschulden
trifft, dass die Haftung
der Beklagten dahinter vollständig
zurücktritt, § 254 BGB.
Der Mitverschuldeneinwand ist
dann begründet, wenn der Geschädigte
die Sorgfalt außer Acht
gelassen hat, die ein verständiger
Menschen in eigenem Interesse
aufwendet, um sich vor Schaden
zu bewahren. Dabei kommt
es auf die Erkennbarkeit der konkreten
Gefährlichkeit des Verhaltens
sowie auf die Möglichkeit
und Zumutbarkeit ihrer Vermeidung
an.
Im Bereich der Tierhalterhaftung
liegt ein relevanter Beitrag des
Antragsstellers zur Entstehung
des Schadens vor, wenn er eine
Situation erhöhter Verletzungsgefahr
herbeigeführt hat, obwohl
er diese Gefahr erkennen und vermeiden
konnte. Im Rahmen der
Abwägung gegenüber der Gefahrenverantwortung
des Tierhalters
bemisst sich das Gewicht
des Beitrags des Verletzten nach
seinem objektiven Anteil an der
Verletzung und dem Grad des
Sorgfaltsverstoßes gegen das eigene
Sicherungsinteresse.
In diesem Rahmen ist zu klären,
ob der Geschädigte sich mit Pferden
und ihren Verhaltsweisen
auskennt.
Im konkreten Fall handelte es sich
bei der Klägerin um eine mit den
pferdetypischen Verhaltensweisen
vertraute Person, die also damit
rechnen musste, dass ein
Pferd auch äußerst spontan reagieren
und sie durch die Hinterbeine
des Pferdes getroffen werden
konnte. Der Klägerin war
auch bekannt, dass das Pferd
schwer zu verladen war, weil sie
bereits beim ersten Verladetraining
zugegen war.
Ähnlich dürfte die Fallkonstellation
liegen, wenn ein Helfer z. B.
erst dann zu einem Verladevorgang
hinzutritt, wo sich ein Pferd
erkennbar gegen das Verladenwerden
wehrt.
Das OLG Düsseldorf hat ganz
klar gesagt, wenn sich die Klägerin
trotz der vom Pferd ausgehenden
Warnsignale in dem Gefahrenbereich
einen Meter hinter
oder seitlich hinter dem Pferd aufhielt,
habe sie im besonders eklatanter
Weise trotz Erkennbarkeit
der Gefährlichkeit ihres Aufenthaltsortes
gegen die Obliegenheit
zur Sicherung des eigenen Interesses
gehandelt, mit der Folge,
dass hier die Haftung für die auf
Seiten der Beklagten lediglich in
Betracht kommende Tiergefahr
in vollem Umfange zurücktrete.
(OLG Düsseldorf, Urteil vom
29.09.2005, AZ: 5 U 21/05, abgedruckt
in NJW – RR 2/06).
3. Aus diesem Fall kann man mindestens
zwei Schlußfolgerungen
ziehen:
- Zum einen sollte man sich beim
Verladen eines Pferdes wirklich
extrem umsichtig verhalten
und die Gefahrenzonen eines
Pferdes meiden. Dies ist
natürlich ein Ratschlag, der oft
kaum zu beherzigen ist, weil
es sehr schwer ist, effektiv zu
helfen, ohne dabei in die Gefahrenzonen
durch Ausschlagen
oder Steigen zu geraten.
- Gerade deshalb sollte man es
sich gut überlegen, ob man allzu
vorschnell und gutmütig
hilft, wenn der Halter mit seinem
Pferd nicht zurecht
kommt.
II.
In einem anderen Fall hat das
OLG Koblenz über die Sorgfaltspflichten
einer Reitergruppe zu
entscheiden.
Bei dem gemeinsamen Ausritt mit
mehreren Pferden ritt der spätere
Kläger an letzter Position. Unmittelbar vor ihm ritt die Beklagte
mit ihrem Pferd, das hinten
auskeilte und dem Kläger
am rechten Unterschenkel
einen Trümmerbruch
zufügte.
Die Beweisaufnahme
hat ergeben,
dass nahezu alle
Mitglieder der Reitergruppe
wussten,
dass das Pferd der
Beklagten zum Auskeilen
neigte, nur der
Kläger wusste dies
nicht.
Das OLG Koblenz
hat ausgeführt,
dem Kläger sei
hier kein Mitverschulden
anzulasten,
weil er von
hinten möglicherweise
zu
dicht auf das Pferd
des Beklagten herangeritten
war.
Die bei Unfällen im
Straßenverkehr entwickelten
Rechtsprechungsgrundsätze
seien
nicht auf Reitunfälle
übertragbar.
Denn Autos würden nicht nach
hinten austreten. Außerdem habe
der beauftragte Sachverständige
aufgezeigt, dass sich selbst
bei Beachtung der Sorgfaltsregeln
eine gefahrenträchtige Annährung
der Pferde insbesondere
bei unvorhersehbarem Wechsel
der Gangarten und Scheuen
des vorderen Pferdes nicht immer
sicher vermeiden lasse.
Aus diesem Grunde sei es erforderlich,
Pferde, die zum Auskeilen
neigen, mit einer roten
Schleife am Schweif zu kennzeichnen
und außerdem mit
einem derart gefährlichen
Tier bei einem Gruppenausritt
stets ganz am
Schluss der Gruppe
zu reiten.
In diesem Fall hat das
OLG Koblenz gegenüber
der Tierhalterhaftung
der Beklagten
keinerlei Mitverschulden
des Klägers in Anrechnung gebracht
(OLG Koblenz, Urteil
vom 26.01.2006, AZ: 5 U
319/04, NJW-RR 8/06).
Pieper,
Rechtsanwältin |
 |
 |
Nächste Artikel dieser Ausgabe: Weidesaison, Westernreitsport, Aktuell, Aktuell |
 |
| zurück |
 |
|
|