Von Rechts wegen

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Tierhalterhaftung und Mitverschulden (z. B. Mithilfe beim Verladen eines Pferdes)
Das OLG Düsseldorf hatte über einen Sachverhalt zu entscheiden, wie er in jedem Verein und auf jedem Turnier im Grunde jeden Tag vorkommt. Deshalb soll dieser Artikel eine dringende Warnung an diejenigen sein, die allzu hilfsbereit beim Verladen eines fremden Pferdes helfen. 1. Im konkreten Fall hatte sich beim Verladen eines Pferdes für einen Ausritt herausgestellt, dass dieses sich weigerte, auf den Anhänger zu gehen. Die Pferdehalterin und die spätere Klägerin, die dieses Pferd ab und zu auch reiten durfte, kamen deshalb überein, mit dem Pferd ein Verladetraining durchzuführen. Bei dem ersten Verladetraining ging schon nicht alles glatt, das Pferd konnte erst nach intensivem Zureden und längerer Geduld auf den Anhänger bugsiert werden, wobei streitig blieb, ob hier schon ein Besen zum Einsatz kam. Beim zweiten Verladeversuch schlug das Pferd mit den Hinterbeinen aus und traf die rechts ca. einen Meter neben/hinter dem Pferd stehende Klägerin in den oberen Bauch/Brustbereich. Die Klägerin wurde schwer verletzt, es musste unter anderem die Milz entfernt werden. Grundsätzlich haftet die Halterin des Pferdes als Beklagte natürlich unter dem Gesichtspunkt der Tierhaftung gemäß § 833 Satz 1 BGB. Nach dieser Vorschrift haftet derjenige, der ein Tier hält, für den Schaden, der dadurch entsteht, das der Körper oder die Gesundheit eines Menschen durch das Tier verletzt wird, ohne dass es auf das Verschulden des Pferdehalters ankäme. 2. Die nächste Frage ist jedoch die, ob die Klägerin hier an dem Schaden ein Mitverschulden oder gar ein so überwiegendes Mitverschulden trifft, dass die Haftung der Beklagten dahinter vollständig zurücktritt, § 254 BGB. Der Mitverschuldeneinwand ist dann begründet, wenn der Geschädigte die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein verständiger Menschen in eigenem Interesse aufwendet, um sich vor Schaden zu bewahren. Dabei kommt es auf die Erkennbarkeit der konkreten Gefährlichkeit des Verhaltens sowie auf die Möglichkeit und Zumutbarkeit ihrer Vermeidung an. Im Bereich der Tierhalterhaftung liegt ein relevanter Beitrag des Antragsstellers zur Entstehung des Schadens vor, wenn er eine Situation erhöhter Verletzungsgefahr herbeigeführt hat, obwohl er diese Gefahr erkennen und vermeiden konnte. Im Rahmen der Abwägung gegenüber der Gefahrenverantwortung des Tierhalters bemisst sich das Gewicht des Beitrags des Verletzten nach seinem objektiven Anteil an der Verletzung und dem Grad des Sorgfaltsverstoßes gegen das eigene Sicherungsinteresse. In diesem Rahmen ist zu klären, ob der Geschädigte sich mit Pferden und ihren Verhaltsweisen auskennt. Im konkreten Fall handelte es sich bei der Klägerin um eine mit den pferdetypischen Verhaltensweisen vertraute Person, die also damit rechnen musste, dass ein Pferd auch äußerst spontan reagieren und sie durch die Hinterbeine des Pferdes getroffen werden konnte. Der Klägerin war auch bekannt, dass das Pferd schwer zu verladen war, weil sie bereits beim ersten Verladetraining zugegen war. Ähnlich dürfte die Fallkonstellation liegen, wenn ein Helfer z. B. erst dann zu einem Verladevorgang hinzutritt, wo sich ein Pferd erkennbar gegen das Verladenwerden wehrt. Das OLG Düsseldorf hat ganz klar gesagt, wenn sich die Klägerin trotz der vom Pferd ausgehenden Warnsignale in dem Gefahrenbereich einen Meter hinter oder seitlich hinter dem Pferd aufhielt, habe sie im besonders eklatanter Weise trotz Erkennbarkeit der Gefährlichkeit ihres Aufenthaltsortes gegen die Obliegenheit zur Sicherung des eigenen Interesses gehandelt, mit der Folge, dass hier die Haftung für die auf Seiten der Beklagten lediglich in Betracht kommende Tiergefahr in vollem Umfange zurücktrete. (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.09.2005, AZ: 5 U 21/05, abgedruckt in NJW – RR 2/06). 3. Aus diesem Fall kann man mindestens zwei Schlußfolgerungen ziehen: - Zum einen sollte man sich beim Verladen eines Pferdes wirklich extrem umsichtig verhalten und die Gefahrenzonen eines Pferdes meiden. Dies ist natürlich ein Ratschlag, der oft kaum zu beherzigen ist, weil es sehr schwer ist, effektiv zu helfen, ohne dabei in die Gefahrenzonen durch Ausschlagen oder Steigen zu geraten. - Gerade deshalb sollte man es sich gut überlegen, ob man allzu vorschnell und gutmütig hilft, wenn der Halter mit seinem Pferd nicht zurecht kommt. II. In einem anderen Fall hat das OLG Koblenz über die Sorgfaltspflichten einer Reitergruppe zu entscheiden. Bei dem gemeinsamen Ausritt mit mehreren Pferden ritt der spätere Kläger an letzter Position. Unmittelbar vor ihm ritt die Beklagte mit ihrem Pferd, das hinten auskeilte und dem Kläger am rechten Unterschenkel einen Trümmerbruch zufügte. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass nahezu alle Mitglieder der Reitergruppe wussten, dass das Pferd der Beklagten zum Auskeilen neigte, nur der Kläger wusste dies nicht. Das OLG Koblenz hat ausgeführt, dem Kläger sei hier kein Mitverschulden anzulasten, weil er von hinten möglicherweise zu dicht auf das Pferd des Beklagten herangeritten war. Die bei Unfällen im Straßenverkehr entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze seien nicht auf Reitunfälle übertragbar. Denn Autos würden nicht nach hinten austreten. Außerdem habe der beauftragte Sachverständige aufgezeigt, dass sich selbst bei Beachtung der Sorgfaltsregeln eine gefahrenträchtige Annährung der Pferde insbesondere bei unvorhersehbarem Wechsel der Gangarten und Scheuen des vorderen Pferdes nicht immer sicher vermeiden lasse. Aus diesem Grunde sei es erforderlich, Pferde, die zum Auskeilen neigen, mit einer roten Schleife am Schweif zu kennzeichnen und außerdem mit einem derart gefährlichen Tier bei einem Gruppenausritt stets ganz am Schluss der Gruppe zu reiten. In diesem Fall hat das OLG Koblenz gegenüber der Tierhalterhaftung der Beklagten keinerlei Mitverschulden des Klägers in Anrechnung gebracht (OLG Koblenz, Urteil vom 26.01.2006, AZ: 5 U 319/04, NJW-RR 8/06). Pieper, Rechtsanwältin  
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