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| Von Rechts wegen
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Tierärztliche Sorgfaltspflicht
beim Impfen Mag eine Impfung gegen Tetanus und Husten auch reine Routine
sein, so können sich in widrigen Fällen doch Entzündungen
und sogar Abszesse bilden. Im vorliegenden Fall musste der Tierarzt
die dadurch entstandenen Behandlungskosten als Schadensersatz
bezahlen, weil er die Einstichstelle nicht desinfiziert hatte.
Rechtsanwalt Lars Jessen berichtet von einem aktuell abgeschlossenen
Fall. Im Dezember 2001 hatte ein Tierarzt
sechs Pferde der Frau L. gegen
Husten und Tetanus einen
Kombinationsimpfstoff injiziert.
Nach etwa drei Tagen zeigten sich
an zwei Stutfohlen und zwei
Hengsten deutliche Schwellungen
im Einstichbereich, die sich in den
nächsten Wochen zu Abszessen
entwickelten. Die Untersuchungen
und Behandlungen der Abszesse
fanden in einer Tierklinik
statt, bei zwei Pferden war eine
Abszessspaltung mit stationärem
Klinikaufenthalt erforderlich. Ein
Pferd erkrankte im Rahmen des
Klinikaufenthaltes außerdem an
einer Kolik, die ebenfalls behandelt
werden musste.
Die Tierhalterin verklagte den behandelnden
Tierarzt auf den Ersatz
der Behandlungskosten von
insgesamt knapp 2.500 Euro, weil
sie der Ansicht war, dass er seine
tierärztliche Sorgfaltspflicht
verletzt hatte, indem er bei der
Impfung unsauber gearbeitet hatte
und es daher zu den Infektionen
gekommen war.
Das Sachverständigengutachten
Wie in solchen Fällen üblich, lässt
das Gericht ein tierärztliches Sachverständigengutachten
über den
Sachverhalt anfertigen. Darin
kommt der Gutachter zu dem Ergebnis,
dass die Impfung eines
Pferdes bestimmte Voraussetzungen
erfordert, die eingehalten
werden müssen. Dazu gehört
im Winter, wenn das Fell des Pferdes
sehr lang ist, dass eine Kürzung
der Haare und eine gründliche
Desinfektion mit einem
dafür vorgesehenen Desinfektionsmittel
an der Einstichstelle erfolgt.
Laut Sachverständigenmeinung
kann diese
Desinfektion
den Keimbesatz
an der Einstichstelle um 60
Prozent reduzieren.
Erste Instanz verloren
Das Amtsgericht Elmshorn wies
die Klage am 14.11. 2003 zunächst
ab. Es war der Meinung, dass auch
die Desinfektion der Einstichstelle
"nur" 60 Prozent der Keime abgetötet
hätte und somit selbst mit
der höchstmöglichen Sorgfalt
nicht zu vermeiden gewesen wäre,
dass Krankheitserreger in die
Wunde eindringen können.
Das Berufungsurteil
Da sich die Klägerin mit diesem
Urteil nicht zufrieden geben wollte,
ging sie beim Landgericht Itzehoe
in Berufung. Dort war man
ganz anderer Meinung und gab
der Klägerin am 13. Juli 2004
Recht.
Im Gegensatz zum Amtsgericht
war das Landgericht sehr wohl
der Ansicht, dass der Tierarzt seine
ihm obliegenden Sorgfaltspflichten,
die Pferde zu rasieren
und zu desinfizieren, verletzt hatte.
Denn wäre eine Desinfektion
ohnehin sinnlos, gehörte sie sicherlich
nicht zum Standard
tierärztlicher Behandlungen. Vielmehr
sei die Desinfektion und die
damit erzielte Minderung der
Keimzahl erforderlich, weil der
Organismus eines Pferdes in der
Regel einen gewissen Keimbefall
verarbeiten könne, eine hohe Anzahl
von Keimen jedoch durchaus
größere Infektionsrisiken mit
sich bringe. Die Pflichtverletzung
des Arztes, so das Gericht, habe
also die Abszesse verursacht.
Daher wurde der Tierarzt verurteilt,
an die Klägerin 2.494,86 Euro
nebst 5 % Zinsen über dem Basissatz
seit dem 18.9.2002 und zudem
die Kosten des Rechtsstreits
zu bezahlen. Lars Jessen |
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