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| Von Rechts wegen
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Erste BGH-Entscheidung zur Einordnung
von Pferden als neue oder gebrauchte Sache Jetzt liegt die erste sehnlich erwartete
Entscheidung des Bundesgerichtshofs
zur Frage der
Abgrenzung zwischen "neu"
und "gebraucht" beim Verkauf
von Pferden vor, wenngleich eine
allgemeingültige Sicherheit
immer noch nicht erreicht worden
ist.
1. Ausgangspunkt der Entscheidung
war der Verkauf eines
sechs Monate alten Fohlens
über eine Verbandsauktion.
Der Käufer dieses Fohlens hatte
geltend gemacht, das Fohlen
habe bereits bei Gefahrübergang
an einem erheblichen
Sachmangel gelitten,
nämlich an einem angeborenen
Herzfehler.
Er erklärte deshalb den Rücktritt
vom Kaufvertrag und
machte u. a. Ansprüche auf
Rückzahlung des Kaufpreises
geltend. Die in Anspruch genommene
Beklagte berief sich
– neben dem Bestreiten des
Sachmangels – in erster Linie
auf Verjährung der Mängelansprüche
und machte geltend,
dass nicht die zweijährige
gesetzliche Verjährungsfrist
nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB
eingreife, sondern die
e i n j ä h r i g e
Verjährungsfrist gemäß Ziffer
6 f der Auktionsbedingungen.
Der Kläger in diesem Verfahren
argumentierte, es seien die
Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf
anzuwenden.
Die Ausnahmeregelung
des § 474 Abs. 1
Satz 2 BGB,
nach der die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf
dann nicht
gelten, wenn gebrauchte Sachen
in einer öffentlichen Versteigerung
verkauft werden,
würden nicht eingreifen, weil
das Fohlen nicht als gebrauchte
Sache anzusehen sei. Deshalb
sei nach den Vorschriften
des Verbrauchsgüterkaufrechts
bei einer neuen Sache auch die
Verkürzung der Verjährungsfrist
auf ein Jahr unzulässig,
§ 475 Abs. 2 BGB.
2. Der Bundesgerichtshof hat, genauso
wie das OLG Schleswig,
das sechs Monate alte Hengstfohlen
zunächst nicht
als gebrauchte Sache, sondern
noch als neue Sache angesehen.
Zur Begründung heißt es in der
Entscheidung des BGH, ausgehend
vom Wortsinn sei eine
Sache gebraucht, wenn sie bereits
benutzt worden sei. Dies
sei hier nicht der Fall, denn das
Fohlen sei vor dem Zeitpunkt
der Auktion weder als Reitpferd
noch zur Zucht verwendet worden.
Der BGH hat sich ganz klar
gegen die vielfach vertretene
Auffassung, Tiere seien ab ihrer
Geburt und damit stets als
gebrauchte Sachen im Rechtssinne
anzusehen, gewandt.
Denn gemäß § 90 a Satz 3 BGB
seien auf Tiere die für Sachen
geltenden Vorschriften entsprechend
anzuwenden, sofern
nicht etwas anderes bestimmt
sei. Die Vorschriften über den
Verbrauchsgüterkauf enthielten
aber keine Sonderregelungen
für Tiere. Bei der im Rahmen
der Schuldrechtsreform erfolgten
Abschaffung der
f r ü h e r e n
Sondervorschriften über den
Viehkauf sei der Gesetzgeber
davon ausgegangen, dass es
beim Tierkauf keiner speziellen
Regelung zur Sachmängelhaftung
und zur Verjährung bedürfe,
weil die neu eingeführten
kaufrechtlichen Vorschriften
auch den Tierkauf angemessen
regelten. Deshalb sei
auch für den Tierkauf zwischen
"neu" und "gebraucht" zu unterscheiden,
sodass Tiere verjährungsrechtlich
nicht generell
als "gebraucht" behandelt
werden könnten. Allerdings hat
sich der BGH einen Beurteilungsspielraum
(Hintertür) offen
gelassen, indem er ausgeführt
hat, die Tatsache, dass der
Beginn des "Gebrauchtseins"
möglicherweise nicht für alle
zum Kauf angebotenen Tiere
nach einheitlichen Regeln bestimmt
werden könne, rechtfertige
keine abweichende Beurteilung.
Auch in anderem Zusammenhang
sei bereits entschieden
worden, dass beim
Tierkauf eine differenzierte
Betrachtungsweise geboten
sei.
Der BGH ließ die Frage dahingestellt,
ob allein durch Ablauf
einer gewissen Zeitspanne nach
der Geburt die Sache zur "gebrauchten"
Sache werde, denn
jedenfalls seien nach der gesetzgeberischen
Wertung junge
Haustiere nicht als "gebraucht",
sondern als "neu" anzusehen.
Dies sei bei dem zum
Zeitpunkt des Verkaufs erst
sechs Monate alten Fohlen, das
noch nicht von der Mutterstute
abgesetzt war, ohne Zweifel
der Fall. Wann ein Fohlen/
Pferd endgültig zur "gebrauchten"
Sache wird, ist deshalb
leider immer noch nicht
klar entschieden.
II.
Im Gegensatz zur Entscheidung
des OLG Schleswig hält der BGH
jedoch die Auktionsbedingungen
der Beklagten, wonach auch die
Fohlen "als gebrauchte Sachen im
Rechtssinne" verkauft würden,
für unwirksam. Ob eine Sache
oder ein Tier neu oder gebraucht
sei, sei nach einem objektiven
Maßstab zu bestimmen und – jedenfalls
bei einem Verbrauchsgüterkauf
– einer Parteivereinbarung
entzogen. Eine objektiv
neue Sache dürfe nicht mit der
vereinbarten Beschaffenheit "gebraucht"
verkauft werden, um eine
Abkürzung der Verjährung
von Mängelansprüchen des Verbrauchers
zu ermöglichen. Der
durch das neue Schuldrecht beabsichtigte
Verbraucherschutz
würde ausgehöhlt, wenn die Eigenschaft
"gebraucht" einer Parteivereinbarung
zugänglich wäre.
Die Abkürzung der Verjährung
der Mängelansprüche des
Käufers auf ein Jahr war mithin
unwirksam, es blieb bei der gesetzlichen
Verjährungsfrist von
zwei Jahren ab Ablieferung.
III.
Da – jedenfalls für Fohlen – bei
Verbandsauktionen auch keine
Haftungseinschränkungen mehr
vereinbart werden können (im
Verbrauchsgüterkaufrecht nicht
zulässig), steht die Zukunft der
Verbandsauktionen zumindest
für Fohlen auf dem Spiel.
Pieper Rechtsanwältin |
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