Von Rechts wegen

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Erste BGH-Entscheidung zur Einordnung von Pferden als neue oder gebrauchte Sache
Jetzt liegt die erste sehnlich erwartete Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Frage der Abgrenzung zwischen "neu" und "gebraucht" beim Verkauf von Pferden vor, wenngleich eine allgemeingültige Sicherheit immer noch nicht erreicht worden ist. 1. Ausgangspunkt der Entscheidung war der Verkauf eines sechs Monate alten Fohlens über eine Verbandsauktion. Der Käufer dieses Fohlens hatte geltend gemacht, das Fohlen habe bereits bei Gefahrübergang an einem erheblichen Sachmangel gelitten, nämlich an einem angeborenen Herzfehler. Er erklärte deshalb den Rücktritt vom Kaufvertrag und machte u. a. Ansprüche auf Rückzahlung des Kaufpreises geltend. Die in Anspruch genommene Beklagte berief sich – neben dem Bestreiten des Sachmangels – in erster Linie auf Verjährung der Mängelansprüche und machte geltend, dass nicht die zweijährige gesetzliche Verjährungsfrist nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB eingreife, sondern die e i n j ä h r i g e Verjährungsfrist gemäß Ziffer 6 f der Auktionsbedingungen. Der Kläger in diesem Verfahren argumentierte, es seien die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf anzuwenden. Die Ausnahmeregelung des § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB, nach der die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf dann nicht gelten, wenn gebrauchte Sachen in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden, würden nicht eingreifen, weil das Fohlen nicht als gebrauchte Sache anzusehen sei. Deshalb sei nach den Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufrechts bei einer neuen Sache auch die Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr unzulässig, § 475 Abs. 2 BGB. 2. Der Bundesgerichtshof hat, genauso wie das OLG Schleswig, das sechs Monate alte Hengstfohlen zunächst nicht als gebrauchte Sache, sondern noch als neue Sache angesehen. Zur Begründung heißt es in der Entscheidung des BGH, ausgehend vom Wortsinn sei eine Sache gebraucht, wenn sie bereits benutzt worden sei. Dies sei hier nicht der Fall, denn das Fohlen sei vor dem Zeitpunkt der Auktion weder als Reitpferd noch zur Zucht verwendet worden. Der BGH hat sich ganz klar gegen die vielfach vertretene Auffassung, Tiere seien ab ihrer Geburt und damit stets als gebrauchte Sachen im Rechtssinne anzusehen, gewandt. Denn gemäß § 90 a Satz 3 BGB seien auf Tiere die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, sofern nicht etwas anderes bestimmt sei. Die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf enthielten aber keine Sonderregelungen für Tiere. Bei der im Rahmen der Schuldrechtsreform erfolgten Abschaffung der f r ü h e r e n Sondervorschriften über den Viehkauf sei der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass es beim Tierkauf keiner speziellen Regelung zur Sachmängelhaftung und zur Verjährung bedürfe, weil die neu eingeführten kaufrechtlichen Vorschriften auch den Tierkauf angemessen regelten. Deshalb sei auch für den Tierkauf zwischen "neu" und "gebraucht" zu unterscheiden, sodass Tiere verjährungsrechtlich nicht generell als "gebraucht" behandelt werden könnten. Allerdings hat sich der BGH einen Beurteilungsspielraum (Hintertür) offen gelassen, indem er ausgeführt hat, die Tatsache, dass der Beginn des "Gebrauchtseins" möglicherweise nicht für alle zum Kauf angebotenen Tiere nach einheitlichen Regeln bestimmt werden könne, rechtfertige keine abweichende Beurteilung. Auch in anderem Zusammenhang sei bereits entschieden worden, dass beim Tierkauf eine differenzierte Betrachtungsweise geboten sei. Der BGH ließ die Frage dahingestellt, ob allein durch Ablauf einer gewissen Zeitspanne nach der Geburt die Sache zur "gebrauchten" Sache werde, denn jedenfalls seien nach der gesetzgeberischen Wertung junge Haustiere nicht als "gebraucht", sondern als "neu" anzusehen. Dies sei bei dem zum Zeitpunkt des Verkaufs erst sechs Monate alten Fohlen, das noch nicht von der Mutterstute abgesetzt war, ohne Zweifel der Fall. Wann ein Fohlen/ Pferd endgültig zur "gebrauchten" Sache wird, ist deshalb leider immer noch nicht klar entschieden. II. Im Gegensatz zur Entscheidung des OLG Schleswig hält der BGH jedoch die Auktionsbedingungen der Beklagten, wonach auch die Fohlen "als gebrauchte Sachen im Rechtssinne" verkauft würden, für unwirksam. Ob eine Sache oder ein Tier neu oder gebraucht sei, sei nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen und – jedenfalls bei einem Verbrauchsgüterkauf – einer Parteivereinbarung entzogen. Eine objektiv neue Sache dürfe nicht mit der vereinbarten Beschaffenheit "gebraucht" verkauft werden, um eine Abkürzung der Verjährung von Mängelansprüchen des Verbrauchers zu ermöglichen. Der durch das neue Schuldrecht beabsichtigte Verbraucherschutz würde ausgehöhlt, wenn die Eigenschaft "gebraucht" einer Parteivereinbarung zugänglich wäre. Die Abkürzung der Verjährung der Mängelansprüche des Käufers auf ein Jahr war mithin unwirksam, es blieb bei der gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren ab Ablieferung. III. Da – jedenfalls für Fohlen – bei Verbandsauktionen auch keine Haftungseinschränkungen mehr vereinbart werden können (im Verbrauchsgüterkaufrecht nicht zulässig), steht die Zukunft der Verbandsauktionen zumindest für Fohlen auf dem Spiel. Pieper Rechtsanwältin  
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