Von Rechts wegen

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Von Rechts wegen
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Wer zahlt was warum?
Reiten gilt als eine Sportart mit hohem Unfallrisiko. Oft kommen dadurch nicht nur der Reiter selbst, sondern auch andere Personen oder Sachen zu Schaden. In diesem Beitrag sind die wichtigsten rechtlichen Fragen zusammengestellt, die sich aus der Verantwortung für ein Pferd im Unglücksfall für den Halter und Reitpartner ergeben können. ? Es ist allgemein bekannt, dass eine Person für Schäden, die sie anrichtet, "gerade stehen", also haften muss. Wie sieht diese Haftung für ein Pferd aus? § Grundsätzlich haftet jeder für alle Schäden, die er schuldhaft, d. h. vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat (BGB § 823). Vorsätzlich heißt, man beschädigt jemanden oder etwas absichtlich. Fahrlässig dagegen kann man auch mit "aus Versehen" erklären. Beispiel: Man stößt aus Unaufmerksamkeit eine Vase um oder geht gedankenverloren über eine Straße und verursacht dadurch einen Unfall. In beiden Fällen hat man Schuld und muss für die Folgen haften. ? Dann haftet man also als Pferdehalter nicht, wenn das Pferd von der Koppel ausbricht und dabei einen Menschen verletzt? Der Halter ist ja nicht dabei und hat keine "Schuld"! § Doch. Üblicherweise halten Reiter ihre Pferde zum Vergnügen, also als Luxustier. Dann gelten für den privaten Tierhalter besonders strenge Haftungsregeln (Tierhalterhaftung, BGB § 833, S.1). Der Jurist spricht von der "Gefährdungshaftung". D. h. der Halter haftet für alle Schäden, die sein Tier verursacht. Egal ob er Schuld hat oder nicht oder sogar alle erdenklichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen habt. Für die Gefährdungshaftung, die den privaten Tierhalter trifft, ist es allein ausreichend, dass der Schaden durch sein Tier verursacht wurde. Anders ist es bei sog. Nutztieren, also Haustieren, die aus Erwerbsgründen gehalten werden, z. B. Pferde einer gewerblich betriebenen Reitschule. Auch die Reitschule haftet grundsätzlich, jedoch nach dem Prinzip der Verschuldenshaftung (s. o.). Kann die Reitschule nachweisen, dass sie bei der Beaufsichtigung ihrer Tiere korrekt gehandelt hat, haftet sie nicht. ? Warum gibt es diese Unterschiede? Wenn einer von einem Pferd getreten wird, kann es ihm doch egal sein, ob es ein Privatpferd oder Schulpferd ist! § Menschlich betrachtet ist das richtig. Der Gesetzgeber ist aber der Meinung, dass das Halten von Tieren mit gewissen Gefahren für andere verbunden sein kann, da Tiere trotz guter Erziehung letztlich unberechenbar sind und einen eigenen Willen haben, den sie gelegentlich mit mehr oder weniger viel Kraft durchsetzen. Für Schäden, die aufgrund dieser Unberechenbarkeit entstehen, soll der Privathalter grundsätzlich einstehen. Im Gegensatz zum Luxustier dient das Nutztier vorwiegend wirtschaftlichen Zwecken und damit häufig auch der Allgemeinheit. Sein Halter soll daher die Möglichkeit haben, sich zu entlasten. ? Wer ist eigentlich der Tierhalter? § Wie so oft in der Juristerei gibt es für den Tierhalter keine eindeutige Definition. Man ist sich nur darüber einig, dass ganz bestimmte Kriterien vorliegen müssen, die den Halter definieren. Ein Beispiel: Herr A, der nicht reiten konnte, hatte ein Pferd als Kapitalanlage gekauft und es auf seine Kosten zur Ausbildung gegeben. Außerdem erlaubte er seinem Freund F gegen Bezahlung regelmäßig zu reiten. F verletzte sich auf einem Ausritt und verlangte von seinem Freund A die Bezahlung der Heilungskosten und Schmerzensgeld. Entscheidend für die Verpflichtung zur Zahlung war, ob Herr A Halter geblieben ist, obwohl er das Pferd nie gesehen und völlig dem Ausbildungsstall überlassen hatte. Der Rechtsstreit ging bis zum Bundesgerichtshof. Dort wurde entschieden, dass Herr A Halter geblieben ist, "weil ihm das Bestimmungsrecht über das Tier zusteht, er im eigenen Interesse die Sorge für das Tier (Verschaffung von Nahrung und Obdach auf seine Kosten) übernommen habe, am Wohlergehen des Tieres interessiert gewesen sei und das wirtschaftliche Risiko eines Verlustes getragen habe."( BGH, VersR 77, 864; ebenso OLG Schleswig vom 8.7.2004, 7 U 146/03). Herr A musste als Tierhalter somit seinem Freund den entstandenen Schaden ersetzen, d. h. die Arztkosten und das Schmerzensgeld bezahlen. ? Kann man daraus schließen, dass man als Eigentümer zugleich auch Halter ist? § In den meisten Fällen dürfte dies so sein. Ausnahmen können entstehen, wenn das Pferd für längere Zeit vermietet oder verpachtet wird. Wenn der Mieter oder Pächter das Tier gewerblich im eigenen Interesse nutzt, kann er zum "Mithalter" werden und ebenfalls nach der Tierhalterhaftpflicht (§ 833, S.1) haften. ? Dann haftet der Halter wohl für alles? § Nach den Buchstaben des Gesetzes ja. Deshalb hat die Rechtsprechung die Haftung in verschiedenen Fällen eingeschränkt. Sie begründet dies mit dem uns allen bekannten "Handeln auf eigene Gefahr". Allerdings sind die unterschiedlichen Gerichtsurteile nicht einheitlich – wie so oft kommt es immer auf die Umstände in den jeweiligen Einzelfällen an. Einschränkungen gibt es bei Unfällen auf Reitturnieren oder Jagden. Man sollte jedoch davon ausgehen, dass man bei der normalen Privatreiterei grundsätzlich haftet. ? Nach dieser Rechtslage erscheint es sehr riskant, das Pferd in fremde Hände zu geben – zum Beispiel einer Reitbeteiligung oder Freunden, die gerne einmal reiten möchten. Wie ist da die Rechtslage? § Die Haftung bei Reitbeteiligungen war ein juristischer Dauerbrenner. Denn bekanntlich hört die beste Freundschaft dort auf, wo Geldprobleme anfangen. Der Bundesgerichtshof hat dazu vor einigen Jahren eine Entscheidung getroffen, die bis heute Gültigkeit hat. Der Fall war wie folgt: Die zwei Freundinnen, nennen wir sie Martina und Michaela, trafen sich im Reitstall. Martina konnte nicht reiten, weil ihr Pferd lahmte. Michaela stellte ihr deshalb ihr eigenes Pferd zur Verfügung, damit Martina an der vereinbarten Reitstunde teilnehmen konnte. Da das Pferd unter der fremden Reiterin Martina lustlos "daherlatschte", forderte der Reitlehrer Martina auf "ihm doch mit der Gerte eins draufzugeben". Das nahm das Tier wohl wörtlich, raste los, begann zu buckeln und warf Martina ab. Sie stürzte so unglücklich auf die Reitbahnbande, dass sie sich erhebliche Verletzungen zuzog. Martina verlangte von ihrer guten Freundin Michaela den Ersatz ihrer materiellen Schäden in Höhe von (damals) 98.340,28 Mark. Dazu kamen 30.000 Mark Schmerzensgeld und die Feststellung, dass Michaela für alle Folgeschäden aufzukommen habe. Soviel zur guten Freundschaft. Hier haben wir die typische Problematik der Gefälligkeitsverhältnisse, die eintreten, wenn man das eigene Pferd aus Freundschaft einem anderen unentgeltlich überlässt. Die zentrale Frage des Rechtsstreits war, ob Michaela für die Schäden a u f k o m m e n musste, also auch noch dafür zahlen musste, dass sie ihr Pferd aus reiner Freundschaft Martina überlassen hatte. Ein Landgericht und das Oberlandesgericht Düsseldorf lehnten die Ansprüche der Klägerin Martina zunächst ab, weil Michaela ihr das Pferd unentgeltlich, also aus Gefälligkeit, überlassen hatte (OLG Düsseldorf, VersR 92,251; Urteil v. 18.10.90). Damit wollte sich Martina nicht zufrieden geben und zog vor den Bundesgerichtshof. Dieser war anderer Ansicht. Michaela muss trotz ihrer Gefälligkeit haften und damit bezahlen (BGH, VersR 92, 1145, Urteil v. 9.6.92). ? Kann man sich von dieser Haftung und Schadensersatzansprüchen irgendwie befreien? § Durch einen Haftungsverzicht des/r Reiters/in, der in einem schriftlichen Vertrag vereinbart werden muss. Bei Minderjährigen müssen die Eltern mit unterzeichnen. Auf jeden Fall sollte man darauf bestehen, dass die Mitreiter bei Ausritten eine sturzsichere Kappe tragen. Andernfalls kann ihnen bei Kopfverletzungen ebenfalls ein Mitverschulden zugerechnet werden. Aber Achtung: Durch den Haftungsverzicht wird nicht die Haftung gegenüber Dritten ausgeschlossen, d. h. Schäden, die das Tier z. B. einem Spaziergänger zufügt. Diese Schäden sind dann aber in den meisten Fällen durch die Tierhalterhaftpflichtversicherung abgedeckt. Sie bezahlt die Schäden, die durch das Tier und seine Unberechenbarkeit verursacht wurden. Einen zusätzlichen Schutz bietet sowohl für den Tierhalter als auch für die Reitbeteiligung die Privathaftpflichtversicherung. Sie bezahlt, wenn der Schaden nicht durch die Unberechenbarkeit des Tieres verursacht wurde, sondern ein Reiterfehler (s.o.) vorliegt. So zum Beispiel, wenn der Reiter zwar das Pferd unter Kontrolle hat, aber unachtsam eine Straße überquert und dadurch einen Unfall verursacht.  
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