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| Von Rechts wegen
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Wer zahlt was warum? Reiten gilt als eine Sportart mit hohem Unfallrisiko. Oft kommen
dadurch nicht nur der Reiter selbst, sondern auch andere Personen
oder Sachen zu Schaden. In diesem Beitrag sind die wichtigsten
rechtlichen Fragen zusammengestellt, die sich aus der Verantwortung
für ein Pferd im Unglücksfall für den Halter und Reitpartner
ergeben können. ? Es ist allgemein bekannt, dass
eine Person für Schäden, die sie
anrichtet, "gerade stehen", also
haften muss. Wie sieht diese
Haftung für ein Pferd aus?
§ Grundsätzlich haftet jeder für
alle Schäden, die er schuldhaft,
d. h. vorsätzlich oder fahrlässig
verursacht hat (BGB § 823).
Vorsätzlich heißt, man beschädigt
jemanden oder etwas absichtlich.
Fahrlässig dagegen
kann man auch mit "aus Versehen"
erklären. Beispiel: Man stößt
aus Unaufmerksamkeit eine Vase
um oder geht gedankenverloren
über eine Straße und verursacht
dadurch einen Unfall. In beiden
Fällen hat man Schuld und muss
für die Folgen haften.
? Dann haftet man also als Pferdehalter
nicht, wenn das Pferd
von der Koppel ausbricht und
dabei einen Menschen verletzt?
Der Halter ist ja nicht dabei und
hat keine "Schuld"!
§ Doch. Üblicherweise halten Reiter
ihre Pferde zum Vergnügen,
also als Luxustier. Dann gelten
für den privaten Tierhalter besonders
strenge Haftungsregeln
(Tierhalterhaftung, BGB § 833,
S.1). Der Jurist spricht von der
"Gefährdungshaftung". D. h. der
Halter haftet für alle Schäden,
die sein Tier verursacht.
Egal ob er Schuld hat oder nicht
oder sogar alle erdenklichen
Sicherheitsvorkehrungen getroffen
habt. Für die Gefährdungshaftung,
die den privaten
Tierhalter trifft, ist es allein ausreichend,
dass der Schaden durch
sein Tier verursacht wurde. Anders
ist es bei sog. Nutztieren,
also Haustieren, die aus Erwerbsgründen
gehalten werden, z. B.
Pferde einer gewerblich betriebenen
Reitschule. Auch die Reitschule
haftet grundsätzlich, jedoch
nach dem Prinzip der Verschuldenshaftung
(s. o.). Kann
die Reitschule nachweisen, dass
sie bei der Beaufsichtigung ihrer
Tiere korrekt gehandelt hat, haftet
sie nicht.
? Warum gibt es diese Unterschiede?
Wenn einer von einem
Pferd getreten wird, kann es ihm
doch egal sein, ob es ein Privatpferd
oder Schulpferd ist!
§ Menschlich betrachtet ist das
richtig. Der Gesetzgeber ist aber
der Meinung, dass das Halten
von Tieren mit gewissen Gefahren
für andere verbunden sein
kann, da Tiere trotz guter Erziehung
letztlich unberechenbar
sind und einen eigenen Willen
haben, den sie gelegentlich mit
mehr oder weniger viel Kraft
durchsetzen.
Für Schäden, die aufgrund dieser
Unberechenbarkeit entstehen,
soll der Privathalter grundsätzlich
einstehen. Im Gegensatz zum
Luxustier dient das Nutztier vorwiegend
wirtschaftlichen Zwecken
und damit häufig auch der
Allgemeinheit. Sein Halter soll
daher die Möglichkeit haben, sich
zu entlasten.
? Wer ist eigentlich der Tierhalter?
§ Wie so oft in der Juristerei gibt
es für den Tierhalter keine eindeutige
Definition. Man ist sich
nur darüber einig, dass ganz bestimmte
Kriterien vorliegen müssen,
die den Halter definieren.
Ein Beispiel: Herr A, der nicht
reiten konnte, hatte ein Pferd als
Kapitalanlage gekauft und es auf
seine Kosten zur Ausbildung
gegeben. Außerdem erlaubte er
seinem Freund F gegen Bezahlung
regelmäßig zu reiten. F verletzte
sich auf einem Ausritt und
verlangte von seinem Freund A
die Bezahlung der Heilungskosten
und Schmerzensgeld.
Entscheidend für die Verpflichtung
zur Zahlung war, ob Herr
A Halter geblieben ist, obwohl
er das Pferd nie gesehen und völlig
dem Ausbildungsstall überlassen
hatte.
Der Rechtsstreit ging bis zum
Bundesgerichtshof. Dort wurde
entschieden, dass Herr A Halter
geblieben ist, "weil ihm das Bestimmungsrecht
über das Tier
zusteht, er im eigenen Interesse
die Sorge für das Tier (Verschaffung
von Nahrung und Obdach
auf seine Kosten) übernommen
habe, am Wohlergehen
des Tieres interessiert gewesen
sei und das wirtschaftliche Risiko
eines Verlustes getragen habe."(
BGH, VersR 77, 864; ebenso
OLG Schleswig vom 8.7.2004,
7 U 146/03).
Herr A musste als Tierhalter somit
seinem Freund den entstandenen
Schaden ersetzen, d. h. die
Arztkosten und das Schmerzensgeld
bezahlen.
? Kann man daraus schließen,
dass man als Eigentümer zugleich
auch Halter ist?
§ In den meisten Fällen dürfte
dies so sein. Ausnahmen können
entstehen, wenn das Pferd für
längere Zeit vermietet oder verpachtet
wird. Wenn der Mieter
oder Pächter das Tier gewerblich
im eigenen Interesse nutzt, kann
er zum "Mithalter" werden und ebenfalls nach der Tierhalterhaftpflicht
(§ 833, S.1) haften.
? Dann haftet der Halter wohl
für alles?
§ Nach den Buchstaben des Gesetzes
ja. Deshalb hat die Rechtsprechung
die Haftung in verschiedenen
Fällen eingeschränkt.
Sie begründet dies mit dem uns
allen bekannten "Handeln auf
eigene Gefahr". Allerdings sind
die unterschiedlichen Gerichtsurteile
nicht einheitlich – wie so
oft kommt es immer auf die Umstände
in den jeweiligen Einzelfällen
an. Einschränkungen
gibt es bei Unfällen
auf Reitturnieren
oder Jagden.
Man sollte jedoch
davon ausgehen,
dass man
bei der normalen
Privatreiterei
grundsätzlich
haftet.
? Nach dieser
Rechtslage
erscheint es
sehr riskant,
das Pferd in
fremde Hände
zu geben
– zum Beispiel
einer Reitbeteiligung
oder Freunden,
die gerne einmal
reiten möchten.
Wie ist da die
Rechtslage?
§ Die Haftung bei Reitbeteiligungen
war ein juristischer Dauerbrenner.
Denn bekanntlich hört
die beste Freundschaft dort auf,
wo Geldprobleme anfangen. Der
Bundesgerichtshof hat dazu vor
einigen Jahren eine Entscheidung
getroffen, die bis heute Gültigkeit
hat.
Der Fall war wie folgt: Die zwei
Freundinnen, nennen wir sie
Martina und Michaela, trafen sich
im Reitstall. Martina konnte nicht
reiten, weil ihr
Pferd lahmte. Michaela stellte ihr
deshalb ihr eigenes Pferd zur Verfügung,
damit Martina an der
vereinbarten Reitstunde teilnehmen
konnte. Da das Pferd unter
der fremden Reiterin Martina
lustlos "daherlatschte", forderte
der Reitlehrer Martina auf "ihm
doch mit der Gerte eins draufzugeben".
Das nahm das Tier
wohl wörtlich, raste los, begann
zu buckeln und warf Martina ab.
Sie stürzte so unglücklich auf die
Reitbahnbande, dass sie sich erhebliche
Verletzungen zuzog.
Martina verlangte von
ihrer guten Freundin
Michaela den Ersatz ihrer
materiellen Schäden
in Höhe von (damals)
98.340,28 Mark. Dazu kamen
30.000 Mark Schmerzensgeld
und die Feststellung,
dass Michaela für alle
Folgeschäden aufzukommen
habe. Soviel zur
guten Freundschaft.
Hier haben wir die typische
Problematik der
Gefälligkeitsverhältnisse,
die
eintreten, wenn
man das eigene
Pferd aus Freundschaft
einem anderen
unentgeltlich
überlässt.
Die zentrale Frage
des Rechtsstreits
war, ob Michaela
für die Schäden
a u f k o m m e n
musste, also auch noch dafür zahlen
musste, dass sie ihr Pferd aus
reiner Freundschaft Martina
überlassen hatte.
Ein Landgericht und das Oberlandesgericht
Düsseldorf lehnten
die Ansprüche der Klägerin
Martina zunächst ab, weil Michaela
ihr das Pferd unentgeltlich,
also aus Gefälligkeit, überlassen
hatte (OLG Düsseldorf, VersR
92,251; Urteil v. 18.10.90). Damit
wollte sich Martina nicht zufrieden
geben und zog vor den Bundesgerichtshof.
Dieser war anderer
Ansicht. Michaela muss
trotz ihrer Gefälligkeit haften und
damit bezahlen (BGH, VersR 92,
1145, Urteil v. 9.6.92).
? Kann man sich von dieser Haftung
und Schadensersatzansprüchen
irgendwie befreien?
§ Durch einen Haftungsverzicht
des/r Reiters/in, der in einem
schriftlichen Vertrag vereinbart
werden muss. Bei Minderjährigen
müssen die Eltern mit unterzeichnen.
Auf jeden Fall sollte
man darauf bestehen, dass die
Mitreiter bei Ausritten eine sturzsichere
Kappe tragen. Andernfalls
kann ihnen bei Kopfverletzungen
ebenfalls ein Mitverschulden
zugerechnet werden.
Aber Achtung: Durch den Haftungsverzicht
wird nicht die Haftung
gegenüber Dritten ausgeschlossen,
d. h. Schäden, die das
Tier z. B. einem Spaziergänger
zufügt. Diese Schäden sind dann
aber in den meisten Fällen durch
die Tierhalterhaftpflichtversicherung
abgedeckt. Sie bezahlt
die Schäden, die durch das Tier
und seine Unberechenbarkeit
verursacht wurden.
Einen zusätzlichen Schutz bietet
sowohl für den Tierhalter als
auch für die Reitbeteiligung die
Privathaftpflichtversicherung.
Sie bezahlt, wenn der Schaden
nicht durch die Unberechenbarkeit
des Tieres verursacht wurde,
sondern ein Reiterfehler (s.o.)
vorliegt. So zum Beispiel, wenn
der Reiter zwar das Pferd unter
Kontrolle hat, aber unachtsam
eine Straße überquert und dadurch
einen Unfall verursacht. |
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