 |
| Von Rechts wegen
|
 |
Vollständigen Artikel mit Bildern als PDF herunterladen: Von Rechts wegen |
 |
 |
Textversion:
Der Hufschmiedevertrag Vertragsinhalt
Beauftragt der Pferdeeigentümer
den Hufschmied mit dem Ausschneiden
der Hufe oder dem
Aufbringen von Hufeisen, so
wird ein Werkvertrag gem.
§§ 631 ff BGB geschlossen. Danach
ist der Schmied verpflichtet,
das Werk frei von Sach- und
Rechtsmängeln zu erbringen und
der Besteller muss die Vergütung
zahlen.
Ähnlich wie im Kaufrecht ist das
Werk dann mangelfrei, wenn es
die vereinbarte Beschaffenheit
(z. B. orthopädischer oder Rehebeschlag)
aufweist (§ 631 Abs. 2
S. 1 BGB). Wurde keine Beschaffenheit
vereinbart, liegt Mangelfreiheit
vor, wenn sich das Werk
für die nach dem Vertrag vorausgesetzte
Verwendung eignet,
wenn es sich für die gewöhnliche
Verwendung eignet und die
übliche Beschaffenheit aufweist.
Ein Mangel liegt vor, wenn ein
anderes als das bestellte Werk
hergestellt worden ist (z. B.
Kunststoff statt Eisen).
Neben diesen Hauptleistungspflichten
treffen den Schmied
aber auch noch Nebenpflichten.
Es handelt sich dabei um allgemeine
Verhaltens- und Schutzpflichten
mit dem Ziel, die Rechte
und sonstigen Rechtsgüter des
Bestellers zu schützen.
Haftung
Verletzt der Schmied seine Vertragspflichten
und/oder schädigt
er das Pferd, so stehen dem Besteller
folgende Rechte zur Seite.
Es gibt viele Fälle, in denen das
Werk nicht der vereinbarten Beschaffenheit
entspricht: Zum Beispiel,
wenn nicht der vereinbarte
Rehebeschlag aufgebracht
wird, anstatt geklebter Hufschuhe
ein Eisenbeschlag erfolgt
oder Ähnliches. Bevor der Besteller
vom Vertrag zurücktreten
kann, selbst oder durch einen anderen
Schmied den Mangel beseitigen
lässt, muss der Schmied
die Möglichkeit der Nacherfüllung
bekommen. Wurde der Huf
zu stark gekürzt und geht das
Pferd klamm oder lahmt sogar,
ist ebenfalls eine Nacherfüllung
einzuräumen. Zwar kann das
Horn nicht wieder angeklebt
werden, doch könnte der
Schmied beispielsweise zwischen
Eisen und Huf eine Ledersohle
oder ein Luvex-Polster
aufbringen. Die Nachbesserungsarbeiten
und der zusätzliche
Aufwand hat der Schmied
zu tragen.
Nur wenn der Schmied innerhalb
einer gesetzten Frist die
Nachbesserungsarbeiten nicht
durchführt oder die Mängelbeseitigung
endgültig ablehnt, darf
der Besteller quasi auf die nächste
Ebene der Rechte. Er darf dann
vom Vertrag zurücktreten, Minderung
verlangen, den Schaden
durch einen anderen Schmied beseitigen
lassen und Schadensersatz
verlangen.
In jeder Verletzung des Pferdes
am Huf (z. B. Vernageln, Ausschneiden
bis aufs Blut) liegt auch
eine unerlaubte Handlung, die
zur Schadensersatzverpflichtung
des Schmiedes führt.
Beweisfragen
Ein Hufschmied hat das Vernageln
immer zu vertreten, wenn
nicht der Huf Besonderheiten
aufweist. Solche Besonderheiten
können sein:
• abgelaufene Hufe,
• ausgebrochene oder sehr dünne
und steile Hornwände,
• hohe oder lose Wand und
Wandfäule.
Diese Besonderheiten muss allerdings
der Schmied beweisen.
Es gibt auch Schädigungen des
Pferdes, die schleichend erfolgen.
So kann zum Beispiel die
Hufsubstanz nachhaltig geschädigt
werden, wenn die Eisen zu
lange aufgebrannt werden. Auch
können durch nachlässige Arbeit
Fehlstellungen entstehen, die zu
einer Veränderung des Bewegungsablaufes,
der Hufform oder
des Hufmechanismus und in der
Konsequenz zu Sehnen- und Gelenkschäden
führen. Da derartige
Verletzungen meist nur nach
längerer Zeit und Nutzung des
Pferdes entstehen, wird es kaum
zu beweisen sein, dass der fehlerhafte
Hufbeschlag Ursache der
Schädigung war und nicht eine
anlagebedingte Schwäche oder
normaler Verschleiß.
Gerichtsurteile
aus der Praxis
Die Tierhalterhaftung besteht
auch gegenüber dem Schmiedegehilfen,
der ein Pferd beschlagen
will. Der Schmiedegehilfe
trägt allerdings eine Mitverschuldensquote
in Höhe von einem
Viertel, wenn er beim Beschlagen
um das Pferd herumgegangen
ist, obwohl er mit einem
Ausschlagen eigentlich immer
rechnen musste.
(OLG München, Urteil vom
26.07.1990 – 1 U 2076/90)
Ein Hufschmied hat das Vernageln
(Setzen eines Zehennagels
ins Leben) immer zu vertreten,
wenn nicht der Huf Besonderheiten
aufweist. Ein Verschulden
des Hufschmieds kann ausscheiden,
wenn der Nagel einen
Materialfehler hatte. Diesen muss
der Hufschmied beweisen.
(OLG Köln, Urteil vom 04.10.1989
– 13 U 88/89)
Ein Hufbeschlagschmied schuldet
die Anbringung eines normalen
Beschlages. Er haftet nicht
für eine Lahmheit und andere
krankhafte Veränderungen bei
dem von ihm beschlagenen
Pferd, wenn nicht nachgewiesen
wird, dass diese auf dem Hufbeschlag
beruhen, sondern auf
Grund einer Vorschädigung des
Pferdes auch andere Ursachen
haben können. Einem Hufschmied
muss nicht bekannt sein,
dass nach neuen tiermedizinischen
Erkenntnissen eine Lahmheit
des Pferdes in bestimmten
Fällen durch Anbringung eines
orthopädischen Beschlags nach einer tierärztlichen
Indikation
und Anweisung
verhindert werden
kann.
AG Seesen, Urteil
vom 07.10.2005 – 1b C
404/04
Dem Auftraggeber steht
unter dem Gesichtspunkt
der positiven Vertragsverletzung
ein Anspruch auf Ersatz des
durch einen fehlerhaften Beschlag
eines Pferdes entstandenen Schadens
in Form der Kosten für tierärztliche
Behandlung, Medikamente
und Röntgenaufnahmen
zu.
Kein für eine Schadensersatzpflicht
ausreichender Zusammenhang
besteht aber zwischen
einer fehlerhaften
Durchführung des
Hufbeschlages und deshalb
erforderlichen Stallruhe
auf der einen Seite
und einer in dieser Zeit erlittenen
Kolik des Pferdes.
(LG Mannheim, Urteil vom
04.12.1998 – 1 S 237/98) |
 |
 |
Nächste Artikel dieser Ausgabe: Weidesaison, Westernreitsport, Westernreitsport, Aktuell |
 |
| zurück |
 |
|
|