Von Rechts wegen

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Von Rechts wegen
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Der Hufschmiedevertrag
Vertragsinhalt Beauftragt der Pferdeeigentümer den Hufschmied mit dem Ausschneiden der Hufe oder dem Aufbringen von Hufeisen, so wird ein Werkvertrag gem. §§ 631 ff BGB geschlossen. Danach ist der Schmied verpflichtet, das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu erbringen und der Besteller muss die Vergütung zahlen. Ähnlich wie im Kaufrecht ist das Werk dann mangelfrei, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit (z. B. orthopädischer oder Rehebeschlag) aufweist (§ 631 Abs. 2 S. 1 BGB). Wurde keine Beschaffenheit vereinbart, liegt Mangelfreiheit vor, wenn sich das Werk für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, wenn es sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und die übliche Beschaffenheit aufweist. Ein Mangel liegt vor, wenn ein anderes als das bestellte Werk hergestellt worden ist (z. B. Kunststoff statt Eisen). Neben diesen Hauptleistungspflichten treffen den Schmied aber auch noch Nebenpflichten. Es handelt sich dabei um allgemeine Verhaltens- und Schutzpflichten mit dem Ziel, die Rechte und sonstigen Rechtsgüter des Bestellers zu schützen. Haftung Verletzt der Schmied seine Vertragspflichten und/oder schädigt er das Pferd, so stehen dem Besteller folgende Rechte zur Seite. Es gibt viele Fälle, in denen das Werk nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht: Zum Beispiel, wenn nicht der vereinbarte Rehebeschlag aufgebracht wird, anstatt geklebter Hufschuhe ein Eisenbeschlag erfolgt oder Ähnliches. Bevor der Besteller vom Vertrag zurücktreten kann, selbst oder durch einen anderen Schmied den Mangel beseitigen lässt, muss der Schmied die Möglichkeit der Nacherfüllung bekommen. Wurde der Huf zu stark gekürzt und geht das Pferd klamm oder lahmt sogar, ist ebenfalls eine Nacherfüllung einzuräumen. Zwar kann das Horn nicht wieder angeklebt werden, doch könnte der Schmied beispielsweise zwischen Eisen und Huf eine Ledersohle oder ein Luvex-Polster aufbringen. Die Nachbesserungsarbeiten und der zusätzliche Aufwand hat der Schmied zu tragen. Nur wenn der Schmied innerhalb einer gesetzten Frist die Nachbesserungsarbeiten nicht durchführt oder die Mängelbeseitigung endgültig ablehnt, darf der Besteller quasi auf die nächste Ebene der Rechte. Er darf dann vom Vertrag zurücktreten, Minderung verlangen, den Schaden durch einen anderen Schmied beseitigen lassen und Schadensersatz verlangen. In jeder Verletzung des Pferdes am Huf (z. B. Vernageln, Ausschneiden bis aufs Blut) liegt auch eine unerlaubte Handlung, die zur Schadensersatzverpflichtung des Schmiedes führt. Beweisfragen Ein Hufschmied hat das Vernageln immer zu vertreten, wenn nicht der Huf Besonderheiten aufweist. Solche Besonderheiten können sein: • abgelaufene Hufe, • ausgebrochene oder sehr dünne und steile Hornwände, • hohe oder lose Wand und Wandfäule. Diese Besonderheiten muss allerdings der Schmied beweisen. Es gibt auch Schädigungen des Pferdes, die schleichend erfolgen. So kann zum Beispiel die Hufsubstanz nachhaltig geschädigt werden, wenn die Eisen zu lange aufgebrannt werden. Auch können durch nachlässige Arbeit Fehlstellungen entstehen, die zu einer Veränderung des Bewegungsablaufes, der Hufform oder des Hufmechanismus und in der Konsequenz zu Sehnen- und Gelenkschäden führen. Da derartige Verletzungen meist nur nach längerer Zeit und Nutzung des Pferdes entstehen, wird es kaum zu beweisen sein, dass der fehlerhafte Hufbeschlag Ursache der Schädigung war und nicht eine anlagebedingte Schwäche oder normaler Verschleiß. Gerichtsurteile aus der Praxis Die Tierhalterhaftung besteht auch gegenüber dem Schmiedegehilfen, der ein Pferd beschlagen will. Der Schmiedegehilfe trägt allerdings eine Mitverschuldensquote in Höhe von einem Viertel, wenn er beim Beschlagen um das Pferd herumgegangen ist, obwohl er mit einem Ausschlagen eigentlich immer rechnen musste. (OLG München, Urteil vom 26.07.1990 – 1 U 2076/90) Ein Hufschmied hat das Vernageln (Setzen eines Zehennagels ins Leben) immer zu vertreten, wenn nicht der Huf Besonderheiten aufweist. Ein Verschulden des Hufschmieds kann ausscheiden, wenn der Nagel einen Materialfehler hatte. Diesen muss der Hufschmied beweisen. (OLG Köln, Urteil vom 04.10.1989 – 13 U 88/89) Ein Hufbeschlagschmied schuldet die Anbringung eines normalen Beschlages. Er haftet nicht für eine Lahmheit und andere krankhafte Veränderungen bei dem von ihm beschlagenen Pferd, wenn nicht nachgewiesen wird, dass diese auf dem Hufbeschlag beruhen, sondern auf Grund einer Vorschädigung des Pferdes auch andere Ursachen haben können. Einem Hufschmied muss nicht bekannt sein, dass nach neuen tiermedizinischen Erkenntnissen eine Lahmheit des Pferdes in bestimmten Fällen durch Anbringung eines orthopädischen Beschlags nach einer tierärztlichen Indikation und Anweisung verhindert werden kann. AG Seesen, Urteil vom 07.10.2005 – 1b C 404/04 Dem Auftraggeber steht unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung ein Anspruch auf Ersatz des durch einen fehlerhaften Beschlag eines Pferdes entstandenen Schadens in Form der Kosten für tierärztliche Behandlung, Medikamente und Röntgenaufnahmen zu. Kein für eine Schadensersatzpflicht ausreichender Zusammenhang besteht aber zwischen einer fehlerhaften Durchführung des Hufbeschlages und deshalb erforderlichen Stallruhe auf der einen Seite und einer in dieser Zeit erlittenen Kolik des Pferdes. (LG Mannheim, Urteil vom 04.12.1998 – 1 S 237/98)  
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