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| Von Rechts wegen
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Verbraucher oder Unternehmer –
Vorteile und Nachteile,
alles eine Frage des Blickwinkels Ich habe bereits im Jahr 2005 über zwei Entscheidungen des LG
Braunschweig und des OLG Braunschweig berichtet, in denen es
um die Frage ging, ab wann sich ein Hobbyzüchter als Unternehmer
behandeln lassen muss. I.
Die negativen Konsequenzen der
Unternehmereigenschaften sind
u. a., dass er mit dem Käufer keinen
Haftungsausschluss vereinbaren
kann, die Verjährungsfrist
(bei gebrauchten Sachen) max.
nur auf ein Jahr herunterkürzen
darf und schließlich die zu seinen
Lasten eingreifende Beweislastumkehrvorschrift
des
§ 476 BGB. Zeigt sich innerhalb
von 6 Monaten seit Gefahrübergang
ein Sachmangel, so wird
vermutet, dass die Sache bereits
bei Gefahrübergang mangelhaft
war, es sei denn, diese Vermutung
ist mit der Art der Sache
und des Mangels unvereinbar.
Ein gelegentliches Tätigwerden
im Sinne eines Verkaufes ist noch
nicht mit gewerblichem Handel
gleichzusetzen. Der Unternehmerbegriff
der Europäischen
Verbraucherrechtslinie hat vielmehr
solche Geschäfte zum Gegenstand,
bei dem typisiertes
wirtschaftliches Ungleichgewicht
zwischen Käufer und Verkäufer
ausgeglichen werden soll.
Ein solches Ungleichgewicht resultiert
im Regelfall auf der planmäßigen
Ausrichtung auf eine
Vielzahl von Geschäften. Es ist
deshalb zu beachten, dass ein
Züchter durchaus in einem Jahr
einmal zwei bis drei Pferde verkaufen
kann, wenn dies nur gelegentlich
und eben nicht regelmäßig
geschieht, also eine Pause
für z. B. zwei Jahre eintritt.
Dann fehlt es an der planmäßigen
Ausrichtung auf eine Vielzahl
von Geschäften. Im umgekehrten
Fall kann der jährliche
Abverkauf eines Pferdes dann
aber im Umkehrschluss schon
dazu führen, dass ein Gericht den
Hobbyzüchter als Unternehmer
einstuft.
Sicherheit insoweit oder gar eine
einheitliche Rechtsprechung gibt
es bis zum heutigen Tage nicht.
Ich hatte von einem Beschluss
des OLG Braunschweig vom
26.03.2004 berichtet, in dem das
OLG nach einer Hochrechnung
der erzeugten Fohlen geteilt
durch die dort bekannte Anzahl
von Zuchtjahren im Durchschnitt
einen Abgang von weniger als
zwei Pferden pro Jahr errechnet
hatte.
Das OLG Braunschweig hat dazu
gesagt, ein Umsatz in dieser
Größenordnung reiche erkennbar
nicht aus, um auf eine selbstständige
berufliche und gewerbliche
Tätigkeit schließen zu
können. Dies ist nach Kenntnis
der Unterzeichnenden die einzige
bisherige Entscheidung, in der
überhaupt konkrete Zahlen genannt
wurden.
Man muss also nach wie vor, egal
ob man für oder wider die Unternehmereigenschaft
argumentiert,
immer die Frage im Hinterkopf
haben, ob die Tätigkeit
des Verkäufers planmäßig und
regelmäßig auf eine Vielzahl von
Geschäften ausgerichtet ist oder
nicht.
II.
Ganz sicher setzt die Unternehmerstellung
des Verkäufers jedenfalls
nicht voraus, dass dieser
mit seiner Geschäftstätigkeit
die Absicht erfolgt, Gewinn zu
erzielen (BGH, Urt. v. 29.03.06
VIII ZR 173/05). Anders als beim
handelsrechtlichen Kaufmannsbegriff
ist beim Verbrauchsgüterkauf
die Unternehmerstellung
des Vertragspartners des Verbrauchers
nicht von der Motivation,
Gewinn zu erzielen, abhängig.
Auch dies liegt daran, dass im
Interesse des Gesetzgebers der
wirksame Verbraucherschutz im
Vordergrund steht und nicht die
Anknüpfung an den traditionellen
Gewerbebegriff des Deutschen
Handelsrechts. Im Interesse
eines wirksamen Verbraucherschutzes
ist dies deshalb geboten,
weil eine Gewinnerzielungsabsicht
des Verkäufers als
reine unternehmensinterne Tatsache
dem Verbraucher beim
Vertragsschluss häufig verborgen
bleiben wird und auch kein
überzeugender Grund dafür ersichtlich
ist, den Verbraucherschutz
beim Verbrauchsgüterkauf
davon abhängig zu machen,
ob der Verkäufer mit einer in professioneller
Weise betriebenen
Geschäftstätigkeit Gewinn erzielen
oder damit lediglich Verluste
reduzieren will. Kein Verkäufer
kann also damit gehört
werden, dass er mit seiner Pferdezucht
lediglich Minus mache
und deshalb aus diesem Grunde nicht als Unternehmer anzusehen
sei.
III.
Ganz wichtig ist die Darlegungsund
Beweislast in einem Prozess.
Dies sei an folgendem beliebigen
Beispielsfall erläutert. Eine Privatperson
hat ein Pferd von einer
anderen Person gekauft, wobei
einer der vielen gebräuchlichen
Formularkaufverträge ausgefüllt
und beiderseits unterschrieben
wurde.
Alle diese Formularkaufverträge
(von Privat an Privat) sehen u. a.
einen Haftungsausschluss und
meist auch eine Herabkürzung
der Verjährung z. B. auf drei Monate
vor. Nachfolgend stellt sich
heraus, dass das Pferd mangelhaft
ist und deshalb Sachmängelansprüche
(Nacherfüllung, Vertragsrücktritt,
Kaufpreisminderung,
Schadensersatz oder Ersatz
vergeblicher Aufwendungen)
geltend gemacht werden sollen.
Gegenüber einem wirksam vereinbarten
Haftungsausschluss
bzw. Verkürzung der Verjährungsfrist
kann der Käufer
grundsätzlich aber nur geltend
machen, dass der Verkäufer den
Mangel arglistig verschwiegen
oder aber eine Garantie für die
Beschaffenheit der Sache übernommen
hat. Beide Voraussetzungen
sind sehr schwer zu beweisen.
In solchen Fällen sind die Käufer
dann gezwungen, zu behaupten,
der Verkäufer sei z. B. Züchter
und verkaufe ständig Pferde oder
aber man habe in seinem Stall viele
andere Pferde gesehen und es
sei deshalb davon auszugehen,
dass regelmäßig Pferde verkauft
würden. Denn – wie bereits ausgeführt
– darf ein Unternehmer
derartige Vereinbarungen, um
die es hier geht, nicht treffen.
Was oft in Prozessen nicht genügend
beachtet wird, ist die Tatsache,
dass der in Anspruch genommene
Verkäufer zwar substantiiert
die Behauptung bestreiten
muss, dass er regelmäßig
eine Mehrzahl von Pferden verkauft.
Tatsache ist jedoch, dass
die Darlegungs- und Beweislast
für die Voraussetzungen eines
Verbrauchsgüterkaufs gemäß
§ 474 ff. BGB (also Verkauf von
Unternehmer an Privat), insbesondere
dafür, dass der Verkauf
"in Ausübung der gewerblichen
oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit" erfolgt ist, der Person
obliegt, die sich auf diese Vorschriften
als ihr günstige Rechtsnormen
beruft. Der Käufer muss
also darlegen und beweisen, wie
viele Pferde der Verkäufer im Jahr
veräußert und wie regelmäßig er
dies tut. Dies ist eine ganz erhebliche
Klippe, an der schon viele
Käufer bei der Geltendmachung
ihrer Rechte gescheitert
sind.
Andersherum hat bereits vor geraumer
Zeit hat der BGH entschieden,
dass ein Verbraucher,
der dem Verkäufer vorspiegelt,
Unternehmer zu sein, sich nach
§ 242 BGB später nicht mehr auf
seine tatsächliche Verbrauchereigenschaft
berufen kann (BGH
NJW 05 Seite 1045).
IV.
Zum Schluss aus der Praxis der
Unterzeichnenden noch folgender
Rat:
1. Es gibt eine Vielzahl von Formularkaufverträgen
und es ist
auch absolut empfehlenswert,
diese zu benutzen. Denn auf diese
Weise regeln geschäftsunerfahrene
Personen zutreffend
eine Mehrzahl von rechtlichen
Gesichtspunkten, die ansonsten
oft ungeklärt im Raume stehen
bleiben. Allerdings muss sich ein
Käufer, wenn es um ein Geschäft
von Privat an Privat geht, absolut
darüber im klaren sein, dass
der Formularkaufvertrag
einseitig stark die Interessen
des Verkäufers
berücksichtigt, weil in
ihm z. B. das Haftungs-
und Verjährungsrisiko des
Verkäufers weitestmöglich ausgeschlossen
wird.
Wenn ich mich als Käufer zum
Ankauf eines Pferdes entschlossen
habe, sollte ich unbedingt
diesen Formularkaufvertrag
(von Privat an Privat)
vollständig lesen. Vor Unterschriftsleistung
steht es jeder
Vertragspartei frei, den vorgegebenen
Inhalt des Kaufvertrages
zu akzeptieren oder
nicht. Natürlich besteht immer
die Möglichkeit, die Klauseln,
die dem Käufer nachteilig erscheinen,
herauszustreichen
oder zumindest abzumildern.
So kann man z. B. die Passage,
die den kompletten Haftungsausschluss
regelt, durchstreichen
und die z. B. auf drei Monate
heruntergekürzte Verjährungsfrist
auf die Dauer von
einem Jahr abändern (gesetzlich
vorgesehen sind zwei
Jahre). Wenn der Verkäufer damit
nicht einverstanden ist, gibt
es immer noch die Möglichkeit,
das Pferd nicht zu erwerben.
Selbst wenn man glaubt, sein
absolutes Traumpferd gefunden
zu haben, kommt die
Ernüchterung sehr oft sehr
schnell zu Hause, und aus dem
Traum wird ein Alptraum. Fast
niemand, der später Rat suchend
und desillusioniert beim
Anwalt sitzt, hätte vorher jemals
geglaubt, dass es dazu
k o m m e n
würde.
2. Ganz anders sieht die Welt aus,
wenn man in der Position des
Verkäufers ist. Selbst wenn dieser
der Überzeugung ist, dass
das zu verkaufende Pferd gesundheitlich
und charakterlich
einwandfrei ist, ist er vor späteren
Überraschungen keinesfalls
sicher. Die Unterzeichnende
weiß nur zu gut, wie
viele Mängel krampfhaft hergesucht
werden, nur weil der
Käufer mit dem Pferd nicht zurande
kommt, und dies meistens
deshalb, weil es an den reiterlichen
Fähigkeiten mangelt.
Aus Sicht des Verkäufers ist es
deshalb mehr als ratsam, von
den Formulierungen des Formularkaufvertrages
so wenig
abzuweichen wie möglich.
3. Aus Sicht eines Käufers ist es
durchaus von Vorteil, von einer
Person zu kaufen, die Unternehmer
ist. Daran ändert
auch ein Formularkaufvertrag
nichts, weil in diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
diejenigen Vorschriften, wie sie
unter Ziffer I im ersten Absatz
angesprochen wurden, zu Lasten
des Verbrauchers nicht abgeändert
werden dürfen; dies
gilt nicht zuletzt für die sehr
nützliche Beweislastumkehrvorschrift
des § 476 BGB.
V.
Wie man aus den obigen Ausführungen
unschwer erkennt, ist
die Unterscheidung zwischen Unternehmer
und Verbraucher eigentlich
immer eine Sache des
Blickwinkels. Trotz der sich inzwischen
konsolidierenden
Rechtsprechung und der Hilfestellung
durch gute Formularverträge
gilt nach wie vor unverändert
der Satz: "Augen auf
beim Pferde(ver)kauf".
gez. Pieper, Rechtsanwältin |
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