Von Rechts wegen

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Von Rechts wegen
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Verbraucher oder Unternehmer – Vorteile und Nachteile, alles eine Frage des Blickwinkels
Ich habe bereits im Jahr 2005 über zwei Entscheidungen des LG Braunschweig und des OLG Braunschweig berichtet, in denen es um die Frage ging, ab wann sich ein Hobbyzüchter als Unternehmer behandeln lassen muss. I. Die negativen Konsequenzen der Unternehmereigenschaften sind u. a., dass er mit dem Käufer keinen Haftungsausschluss vereinbaren kann, die Verjährungsfrist (bei gebrauchten Sachen) max. nur auf ein Jahr herunterkürzen darf und schließlich die zu seinen Lasten eingreifende Beweislastumkehrvorschrift des § 476 BGB. Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache und des Mangels unvereinbar. Ein gelegentliches Tätigwerden im Sinne eines Verkaufes ist noch nicht mit gewerblichem Handel gleichzusetzen. Der Unternehmerbegriff der Europäischen Verbraucherrechtslinie hat vielmehr solche Geschäfte zum Gegenstand, bei dem typisiertes wirtschaftliches Ungleichgewicht zwischen Käufer und Verkäufer ausgeglichen werden soll. Ein solches Ungleichgewicht resultiert im Regelfall auf der planmäßigen Ausrichtung auf eine Vielzahl von Geschäften. Es ist deshalb zu beachten, dass ein Züchter durchaus in einem Jahr einmal zwei bis drei Pferde verkaufen kann, wenn dies nur gelegentlich und eben nicht regelmäßig geschieht, also eine Pause für z. B. zwei Jahre eintritt. Dann fehlt es an der planmäßigen Ausrichtung auf eine Vielzahl von Geschäften. Im umgekehrten Fall kann der jährliche Abverkauf eines Pferdes dann aber im Umkehrschluss schon dazu führen, dass ein Gericht den Hobbyzüchter als Unternehmer einstuft. Sicherheit insoweit oder gar eine einheitliche Rechtsprechung gibt es bis zum heutigen Tage nicht. Ich hatte von einem Beschluss des OLG Braunschweig vom 26.03.2004 berichtet, in dem das OLG nach einer Hochrechnung der erzeugten Fohlen geteilt durch die dort bekannte Anzahl von Zuchtjahren im Durchschnitt einen Abgang von weniger als zwei Pferden pro Jahr errechnet hatte. Das OLG Braunschweig hat dazu gesagt, ein Umsatz in dieser Größenordnung reiche erkennbar nicht aus, um auf eine selbstständige berufliche und gewerbliche Tätigkeit schließen zu können. Dies ist nach Kenntnis der Unterzeichnenden die einzige bisherige Entscheidung, in der überhaupt konkrete Zahlen genannt wurden. Man muss also nach wie vor, egal ob man für oder wider die Unternehmereigenschaft argumentiert, immer die Frage im Hinterkopf haben, ob die Tätigkeit des Verkäufers planmäßig und regelmäßig auf eine Vielzahl von Geschäften ausgerichtet ist oder nicht. II. Ganz sicher setzt die Unternehmerstellung des Verkäufers jedenfalls nicht voraus, dass dieser mit seiner Geschäftstätigkeit die Absicht erfolgt, Gewinn zu erzielen (BGH, Urt. v. 29.03.06 VIII ZR 173/05). Anders als beim handelsrechtlichen Kaufmannsbegriff ist beim Verbrauchsgüterkauf die Unternehmerstellung des Vertragspartners des Verbrauchers nicht von der Motivation, Gewinn zu erzielen, abhängig. Auch dies liegt daran, dass im Interesse des Gesetzgebers der wirksame Verbraucherschutz im Vordergrund steht und nicht die Anknüpfung an den traditionellen Gewerbebegriff des Deutschen Handelsrechts. Im Interesse eines wirksamen Verbraucherschutzes ist dies deshalb geboten, weil eine Gewinnerzielungsabsicht des Verkäufers als reine unternehmensinterne Tatsache dem Verbraucher beim Vertragsschluss häufig verborgen bleiben wird und auch kein überzeugender Grund dafür ersichtlich ist, den Verbraucherschutz beim Verbrauchsgüterkauf davon abhängig zu machen, ob der Verkäufer mit einer in professioneller Weise betriebenen Geschäftstätigkeit Gewinn erzielen oder damit lediglich Verluste reduzieren will. Kein Verkäufer kann also damit gehört werden, dass er mit seiner Pferdezucht lediglich Minus mache und deshalb aus diesem Grunde nicht als Unternehmer anzusehen sei. III. Ganz wichtig ist die Darlegungsund Beweislast in einem Prozess. Dies sei an folgendem beliebigen Beispielsfall erläutert. Eine Privatperson hat ein Pferd von einer anderen Person gekauft, wobei einer der vielen gebräuchlichen Formularkaufverträge ausgefüllt und beiderseits unterschrieben wurde. Alle diese Formularkaufverträge (von Privat an Privat) sehen u. a. einen Haftungsausschluss und meist auch eine Herabkürzung der Verjährung z. B. auf drei Monate vor. Nachfolgend stellt sich heraus, dass das Pferd mangelhaft ist und deshalb Sachmängelansprüche (Nacherfüllung, Vertragsrücktritt, Kaufpreisminderung, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen) geltend gemacht werden sollen. Gegenüber einem wirksam vereinbarten Haftungsausschluss bzw. Verkürzung der Verjährungsfrist kann der Käufer grundsätzlich aber nur geltend machen, dass der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder aber eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Beide Voraussetzungen sind sehr schwer zu beweisen. In solchen Fällen sind die Käufer dann gezwungen, zu behaupten, der Verkäufer sei z. B. Züchter und verkaufe ständig Pferde oder aber man habe in seinem Stall viele andere Pferde gesehen und es sei deshalb davon auszugehen, dass regelmäßig Pferde verkauft würden. Denn – wie bereits ausgeführt – darf ein Unternehmer derartige Vereinbarungen, um die es hier geht, nicht treffen. Was oft in Prozessen nicht genügend beachtet wird, ist die Tatsache, dass der in Anspruch genommene Verkäufer zwar substantiiert die Behauptung bestreiten muss, dass er regelmäßig eine Mehrzahl von Pferden verkauft. Tatsache ist jedoch, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen eines Verbrauchsgüterkaufs gemäß § 474 ff. BGB (also Verkauf von Unternehmer an Privat), insbesondere dafür, dass der Verkauf "in Ausübung der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit" erfolgt ist, der Person obliegt, die sich auf diese Vorschriften als ihr günstige Rechtsnormen beruft. Der Käufer muss also darlegen und beweisen, wie viele Pferde der Verkäufer im Jahr veräußert und wie regelmäßig er dies tut. Dies ist eine ganz erhebliche Klippe, an der schon viele Käufer bei der Geltendmachung ihrer Rechte gescheitert sind. Andersherum hat bereits vor geraumer Zeit hat der BGH entschieden, dass ein Verbraucher, der dem Verkäufer vorspiegelt, Unternehmer zu sein, sich nach § 242 BGB später nicht mehr auf seine tatsächliche Verbrauchereigenschaft berufen kann (BGH NJW 05 Seite 1045). IV. Zum Schluss aus der Praxis der Unterzeichnenden noch folgender Rat: 1. Es gibt eine Vielzahl von Formularkaufverträgen und es ist auch absolut empfehlenswert, diese zu benutzen. Denn auf diese Weise regeln geschäftsunerfahrene Personen zutreffend eine Mehrzahl von rechtlichen Gesichtspunkten, die ansonsten oft ungeklärt im Raume stehen bleiben. Allerdings muss sich ein Käufer, wenn es um ein Geschäft von Privat an Privat geht, absolut darüber im klaren sein, dass der Formularkaufvertrag einseitig stark die Interessen des Verkäufers berücksichtigt, weil in ihm z. B. das Haftungs- und Verjährungsrisiko des Verkäufers weitestmöglich ausgeschlossen wird. Wenn ich mich als Käufer zum Ankauf eines Pferdes entschlossen habe, sollte ich unbedingt diesen Formularkaufvertrag (von Privat an Privat) vollständig lesen. Vor Unterschriftsleistung steht es jeder Vertragspartei frei, den vorgegebenen Inhalt des Kaufvertrages zu akzeptieren oder nicht. Natürlich besteht immer die Möglichkeit, die Klauseln, die dem Käufer nachteilig erscheinen, herauszustreichen oder zumindest abzumildern. So kann man z. B. die Passage, die den kompletten Haftungsausschluss regelt, durchstreichen und die z. B. auf drei Monate heruntergekürzte Verjährungsfrist auf die Dauer von einem Jahr abändern (gesetzlich vorgesehen sind zwei Jahre). Wenn der Verkäufer damit nicht einverstanden ist, gibt es immer noch die Möglichkeit, das Pferd nicht zu erwerben. Selbst wenn man glaubt, sein absolutes Traumpferd gefunden zu haben, kommt die Ernüchterung sehr oft sehr schnell zu Hause, und aus dem Traum wird ein Alptraum. Fast niemand, der später Rat suchend und desillusioniert beim Anwalt sitzt, hätte vorher jemals geglaubt, dass es dazu k o m m e n würde. 2. Ganz anders sieht die Welt aus, wenn man in der Position des Verkäufers ist. Selbst wenn dieser der Überzeugung ist, dass das zu verkaufende Pferd gesundheitlich und charakterlich einwandfrei ist, ist er vor späteren Überraschungen keinesfalls sicher. Die Unterzeichnende weiß nur zu gut, wie viele Mängel krampfhaft hergesucht werden, nur weil der Käufer mit dem Pferd nicht zurande kommt, und dies meistens deshalb, weil es an den reiterlichen Fähigkeiten mangelt. Aus Sicht des Verkäufers ist es deshalb mehr als ratsam, von den Formulierungen des Formularkaufvertrages so wenig abzuweichen wie möglich. 3. Aus Sicht eines Käufers ist es durchaus von Vorteil, von einer Person zu kaufen, die Unternehmer ist. Daran ändert auch ein Formularkaufvertrag nichts, weil in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen diejenigen Vorschriften, wie sie unter Ziffer I im ersten Absatz angesprochen wurden, zu Lasten des Verbrauchers nicht abgeändert werden dürfen; dies gilt nicht zuletzt für die sehr nützliche Beweislastumkehrvorschrift des § 476 BGB. V. Wie man aus den obigen Ausführungen unschwer erkennt, ist die Unterscheidung zwischen Unternehmer und Verbraucher eigentlich immer eine Sache des Blickwinkels. Trotz der sich inzwischen konsolidierenden Rechtsprechung und der Hilfestellung durch gute Formularverträge gilt nach wie vor unverändert der Satz: "Augen auf beim Pferde(ver)kauf". gez. Pieper, Rechtsanwältin  
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