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Doppelt versichert und doch kein Schutz
Der BGH entschied am 25.4.2007 über die Auslegung einer Allgemeinen Versicherungsbedingung in der Privathaftpflichtversicherung. Die Klausel lautet : "Nicht versichert ist die Haftpflicht … als Tierhalter und Tierhüter." Dass der aus juristischer Sicht spannende Fall zuungunsten des Klägers ausging, liegt in der für Laien nur bedingt nachvollziehbaren "formellen Wahrheit". Paradoxerweise gab es hier zwei "Wahrheiten"… Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger hatte seiner minderjährigen Tochter ein Pony gekauft. An einem Tag im Jahr 2001 schloss die Tochter die Boxentür nicht richtig. So konnte das Pony die Boxentür aufdrücken und ermöglichen, dass auch die anderen im Stall eingestellten Pferde ausbrechen konnten. Auf einer nahe gelegenen Landstraße kam es zu einem schweren Verkehrsunfall. Der schwer verletzte PKW-Fahrer und weitere Geschädigte machten Schäden von insgesamt 590.000 Euro geltend. Sie verklagten die Tochter und bekamen Recht. Tierhalter- und -hüterhaftung sowie Privathaftpflicht Für den Schaden haftet der Tierhalter oder Tierhüter gemäß §§ 833 und 834 BGB. Außerdem haftet die Tochter aus Verschulden, da sie versehentlich bzw. fahrlässig die Tür nicht richtig verschlossen hat und damit ursächlich für den Verkehrsunfall geworden ist. Für die fahrlässig und damit schuldhaft verursachten Schäden tritt eigentlich die Privathaftpflichtversicherung ein. Für die Gefährdungshaftung des Tierhalters hingegen die Tierhalterversicherung. In diesem Fall war die Tochter über ihren Vater, dem Kläger, sowohl in der Privathaftpflicht- als auch in der Tierhalterhaftpflichtversicherung mit versichert. Beide Versicherungen verweigerten jedoch die Zahlung. Der Kläger verklagte daher die Tierhalterhaftpflichtversicherung und die Privathaftpflichtversicherung auf Deckungsschutz für seine Tochter. Das für Laien nur schwer verständliche, aber juristisch korrekte Ergebnis lautete, dass beide Versicherungen nicht zahlen mussten. Was war geschehen? Zunächst waren sich die Parteien vor dem Landgericht einig, dass die Tochter Halterin des Ponys sei. In der Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht trug der Kläger jedoch abweichend von seinen bisherigen Erklärungen plötzlich Umstände vor, die nicht mehr seine Tochter, sondern ihn selbst in rechtlicher Hinsicht zum Halter des Ponys machten. Die Privathaftpflichtversicherung rügte diesen neuen Vortrag als prozessrechtswidrig und verspätet. Für sie blieb die Tochter weiter die Halterin. Die Tierhalterhaftpflichtversicherung bestritt die neue Behauptung nicht, sondern nutzte sie im Gegenteil zu ihren Gunsten aus. Für sie war nun der Vater der Halter. Die "formelle Wahrheit" Was für juristische Laien hier nur schwer verständlich ist, ist der im Zivilrecht herrschende "Grundsatz der formellen Wahrheit": Alles, was nicht streitig ist, wird als wahr und richtig unterstellt. Etwas paradox erscheint, dass es in diesem Fall zwei "formelle Wahrheiten" gab – je nachdem, welche der jeweiligen Versicherung gewissermaßen günstiger erschien: Die eine Versicherung betritt die neue Behauptung, die andere nicht. Hier behauptete der Vater plötzlich, er sei Halter des Pferdes gewesen. Da die Tierhalterhaftpflichtversicherung der Tochter diese Behauptung nicht bestritten hat, war diese Tatsache von dem Gericht als wahr und richtig zu unterstellen. Das Mädchen war damit nicht mehr Halterin, und so brauchte die Tierhalterhaftpflichtversicherung nicht zu bezahlen, weil der Vater ja auf Deckung für seine Tochter geklagt hatte. Die Privathaftpflichtversicherung hatte jedoch die neuen Behauptungen, der Vater sei Halter des Pferdes gewesen, bestritten und die Behauptung als verspätet gerügt. Sie wurde tatsächlich als unzulässig zurückgewiesen. Es galt damit die ursprüngliche und von der Privathaftpflichtversicherung nicht bestrittenene Behauptung des Klägers, dass die Tochter Halterin des Ponys gewesen ist. Weil die Tochter des Klägers Halterin gewesen ist, berief sich die Privathaftpflichtversicherung auf die Ausschlussklausel der Allgemeinen Versicherungsbedingung: Nicht versichert ist die Haftpflicht … als Tierhalter und Tierhüter. Bundesgerichtshof entscheidet über Ausschlussklausel Der Kläger war nun der Ansicht, die K l a u s e l schließe nur Ansprüche aus, die auf der Tierhalterhaftung nach § 833 BGB beruhen. Seine Tochter hafte aber auch wegen des fahrlässigen Nichtverschließens der Boxentür auf Schadensersatz aufgrund des § 823 BGB. Für diese Haftung gelte der Ausschluss daher nicht und die Versicherung müsse zahlen. Wie diese Klausel auszulegen ist, entschied nun der BGH mit seinem Urteil vom 25.04.2007. Danach kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Tierhalterklausel eigenschaftsbezogen zu verstehen ist, also die Haftung für alle Schäden ausschließt, die vom Versicherten gerade in seiner Eigenschaft als Tierhalter verursacht werden. Eine tatbestandbezogene Auslegung, dass allein den Tatbestand des § 833 erfüllende Schadensfälle von der Deckung ausgenommen werden, kann von einem juristisch nicht gebildeten Versicherungsnehmer nicht erwartet werden. Da die Tierhalterhaftpflichtversicherung damit sowohl für Ansprüche aus § 823 als auch § 833 BGB einzustehen hat, besteht auch keine Deckungslücke. Der Bundesgerichtshof wies aufgrund des "seltsamen" Ergebnisses auf folgendes hin: "Dass der Kläger im konkreten Fall trotz umfassenden Versicherungsschutzes gleichwohl keinen Deckungsschutz erlangen kann, beruht ausschließlich auf der außergewöhnlichen, durch den Kläger oder seine vorinstanzliche Rechtsanwältin herbeigeführten prozessualen Konstellation, nicht jedoch auf der Klauselauslegung." Rechtsanwalt Lars Jessen, Hamburg  
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