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| Von Rechts wegen
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Doppelt versichert
und doch kein Schutz Der BGH entschied am 25.4.2007 über die Auslegung einer Allgemeinen
Versicherungsbedingung in der Privathaftpflichtversicherung.
Die Klausel lautet : "Nicht versichert ist die Haftpflicht … als Tierhalter
und Tierhüter."
Dass der aus juristischer Sicht spannende Fall zuungunsten des
Klägers ausging, liegt in der für Laien nur bedingt nachvollziehbaren
"formellen Wahrheit". Paradoxerweise gab es hier zwei
"Wahrheiten"… Der Entscheidung lag folgender
Sachverhalt zugrunde: Der Kläger
hatte seiner minderjährigen
Tochter ein Pony gekauft. An einem
Tag im Jahr 2001 schloss die
Tochter die Boxentür nicht richtig.
So konnte das Pony die Boxentür
aufdrücken und ermöglichen,
dass auch die anderen im
Stall eingestellten Pferde ausbrechen
konnten. Auf einer nahe
gelegenen Landstraße kam es zu
einem schweren Verkehrsunfall.
Der schwer verletzte PKW-Fahrer
und weitere Geschädigte
machten Schäden von insgesamt
590.000 Euro geltend. Sie verklagten
die Tochter und bekamen
Recht.
Tierhalter- und -hüterhaftung
sowie Privathaftpflicht
Für den Schaden haftet der Tierhalter
oder Tierhüter gemäß §§
833 und 834 BGB. Außerdem haftet
die Tochter aus Verschulden,
da sie versehentlich bzw. fahrlässig
die Tür nicht richtig verschlossen
hat und damit ursächlich
für den Verkehrsunfall geworden
ist.
Für die fahrlässig und damit
schuldhaft verursachten Schäden
tritt eigentlich die Privathaftpflichtversicherung
ein. Für
die Gefährdungshaftung des
Tierhalters hingegen die Tierhalterversicherung.
In diesem
Fall war die Tochter über ihren
Vater, dem Kläger, sowohl in der
Privathaftpflicht- als auch in der
Tierhalterhaftpflichtversicherung
mit versichert.
Beide Versicherungen verweigerten
jedoch die Zahlung. Der
Kläger verklagte daher die Tierhalterhaftpflichtversicherung
und die Privathaftpflichtversicherung
auf Deckungsschutz für
seine Tochter. Das für Laien nur
schwer verständliche, aber juristisch
korrekte Ergebnis lautete,
dass beide Versicherungen nicht
zahlen mussten.
Was war geschehen?
Zunächst waren sich die Parteien
vor dem Landgericht einig, dass
die Tochter Halterin des Ponys
sei.
In der Berufungsverhandlung
vor dem Oberlandesgericht trug
der Kläger jedoch abweichend
von seinen bisherigen Erklärungen
plötzlich Umstände
vor, die nicht mehr seine Tochter,
sondern ihn selbst in rechtlicher
Hinsicht zum Halter des
Ponys machten. Die Privathaftpflichtversicherung
rügte diesen
neuen Vortrag als prozessrechtswidrig
und verspätet. Für
sie blieb die Tochter weiter die
Halterin.
Die Tierhalterhaftpflichtversicherung
bestritt die neue Behauptung
nicht, sondern nutzte
sie im Gegenteil zu ihren Gunsten
aus. Für sie war nun der Vater
der Halter.
Die "formelle Wahrheit"
Was für juristische Laien hier nur
schwer verständlich ist, ist der
im Zivilrecht herrschende
"Grundsatz der formellen Wahrheit":
Alles, was nicht streitig ist,
wird als wahr und richtig unterstellt.
Etwas paradox erscheint,
dass es in diesem Fall zwei "formelle
Wahrheiten" gab – je nachdem,
welche der jeweiligen Versicherung
gewissermaßen günstiger
erschien: Die eine Versicherung
betritt die neue Behauptung,
die andere nicht.
Hier behauptete der Vater plötzlich,
er sei Halter des Pferdes gewesen.
Da die Tierhalterhaftpflichtversicherung
der Tochter diese Behauptung nicht bestritten
hat, war diese Tatsache von
dem Gericht als wahr und richtig
zu unterstellen. Das Mädchen
war damit nicht mehr Halterin,
und so brauchte die Tierhalterhaftpflichtversicherung
nicht zu
bezahlen, weil der Vater ja auf
Deckung für seine Tochter geklagt
hatte.
Die Privathaftpflichtversicherung
hatte jedoch die neuen Behauptungen,
der Vater sei Halter des
Pferdes gewesen, bestritten und
die Behauptung als verspätet
gerügt. Sie wurde tatsächlich als
unzulässig zurückgewiesen. Es
galt damit die ursprüngliche und
von der Privathaftpflichtversicherung
nicht bestrittenene Behauptung
des Klägers, dass die
Tochter Halterin des Ponys gewesen
ist. Weil die Tochter des
Klägers Halterin gewesen ist, berief
sich die Privathaftpflichtversicherung
auf die Ausschlussklausel
der Allgemeinen Versicherungsbedingung:
Nicht versichert
ist die Haftpflicht
… als Tierhalter und
Tierhüter.
Bundesgerichtshof
entscheidet
über Ausschlussklausel
Der Kläger war
nun der Ansicht,
die
K l a u s e l
schließe nur
Ansprüche
aus, die auf der Tierhalterhaftung
nach § 833 BGB beruhen. Seine
Tochter hafte aber auch wegen
des fahrlässigen Nichtverschließens
der Boxentür auf Schadensersatz
aufgrund des § 823
BGB. Für diese Haftung gelte der
Ausschluss daher
nicht und die Versicherung
müsse
zahlen.
Wie diese Klausel
auszulegen ist, entschied
nun der BGH
mit seinem Urteil vom
25.04.2007. Danach
kann kein Zweifel
daran bestehen,
dass die Tierhalterklausel
eigenschaftsbezogen
zu
verstehen ist, also die
Haftung für alle Schäden
ausschließt, die
vom Versicherten gerade
in seiner Eigenschaft
als Tierhalter verursacht
werden. Eine
tatbestandbezogene Auslegung,
dass allein den Tatbestand des §
833 erfüllende Schadensfälle von
der Deckung ausgenommen werden,
kann von einem juristisch
nicht gebildeten Versicherungsnehmer
nicht erwartet werden.
Da die Tierhalterhaftpflichtversicherung
damit sowohl für Ansprüche
aus § 823 als auch § 833
BGB einzustehen hat, besteht
auch keine Deckungslücke.
Der Bundesgerichtshof wies aufgrund
des "seltsamen" Ergebnisses
auf folgendes hin: "Dass
der Kläger im konkreten Fall trotz
umfassenden Versicherungsschutzes
gleichwohl keinen
Deckungsschutz erlangen kann,
beruht ausschließlich auf der
außergewöhnlichen, durch den
Kläger oder seine vorinstanzliche
Rechtsanwältin herbeigeführten
prozessualen Konstellation,
nicht jedoch auf der Klauselauslegung."
Rechtsanwalt Lars Jessen, Hamburg |
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