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| Von Rechts wegen
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Haftungsfragen
und Versicherungsrecht Der BGH hatte über folgenden
Fall zu entscheiden:
1. Der 16-jährigen Tochter des
Klägers wurde vorgeworfen, ein
von diesem für sie angeschafftes
Pony nicht ordnungsgemäß in
dessen Box weggeschlossen zu
haben. Infolgedessen habe das
Pony seine Box aufdrücken können
und ermöglicht, dass auch
alle im dortigen Reitstall untergestellten
Pferde ausbrachen. Auf
einer nahegelegenen Landstraße
kollidierte ein Pkw mit zwei der
mitausgebrochenen Pferde. Der
Pkw-Fahrer erlitt dadurch
schwere Verletzungen und ist
seitdem querschnittsgelähmt.
Die beiden Pferde starben. Deren
Eigentümer, der Pkw-Fahrer und
dessen Arbeitgeber machten gegen
die Tochter des Klägers aus
dem Unfall Zahlungsansprüche
in Höhe von ca. 590.000,00 Euro
geltend.
2. Der Kläger hatte sowohl eine
Tierhalterhaftpflichtversicherung
als auch bei einem anderen
Versicherer eine Privathaftpflichtversicherung
abgeschlossen,
wobei seine Tochter in beiden
Versicherungen mitversichert
war. Beiden Versicherungen
lagen die AHB zugrunde und
der Privathaftpflichtversicherung
zusätzlich – wie allgemein üblich
– die besonderen Risikobeschreibungen
mit folgenden Wortlaut:
"Nicht versichert ist die Haftpflicht
… als Tierhalter und Tierhüter".
Aufgrund ganz besonderer Sachverhaltskonstellationen
griff
zugunsten der Tochter die Tierhalterhaftpflichtversicherung
nicht ein. Es ging deshalb darum,
ob die Tochter aus der Privathaftpflichtversicherung
Deckungsschutz erlangen konnte,
was sowohl das Landgericht
als auch das OLG Hamm zugunsten
der Tochter bejahten.
3. Allerdings hat der Bundesgerichtshof
dies anders gesehen.
Zur Begründung hat der BGH
ausgeführt, der Zweck der oben
zitierten Ausschlussklausel liege
darin, das mit dem Halten von
Tieren erhöhte Haftungsrisiko
von dem einer "Privatperson"
aus den "Gefahren des täglichen
Lebens" drohenden Haftungsrisiko
abzugrenzen. Er leitet dies
aus Sinn und Zweck der Tierhalterhaftung
des § 833 BGB und
ihrer Funktion im Schadensersatzrecht
ab. Diese Norm (§ 833
BGB ist eine reine Gefährdungshaftung,
für die keinerlei Verschulden
erforderlich ist) sei
gleichsam der Preis dafür, dass
andere erlaubtermaßen der nur
unzulänglich beherrschbaren
Tiergefahr ausgesetzt würden.
Folglich sei das erhöhte Tierhalterrisiko
typischerweise einer
entsprechenden Tierhalterhaftpflichtversicherung
zuzuordnen.
Dabei hat der BGH jetzt erstmals
entschieden, dass die Ausschlussklausel
sowohl für die in
§ 833 BGB geregelte Tierhalterhaftung
(Gefährdungshaftung)
gilt und gleichzeitig aber auch
für § 823 BGB eine Norm die für
die Verletzung der Gesundheit
einer Person oder von Eigentum
zusätzlich Verschulden voraussetzt.
Der BGH hat dies damit
begründet, es sei nicht gerechtfertigt,
dass der Versicherer mit
der Tierhalterklausel nicht für einen
verschuldensunabhängigen
Tierschaden nach § 833 BGB
hafte, seine Einstandspflicht für
einen verschuldeten Tierschaden
(§ 823 BGB) aber nicht ausschließen
wolle.
Die hier in Anspruch genommene
Tochter stand deshalb im
Ergebnis ohne Versicherungsschutz
da und beginnt ihr Leben
im Alter von 16 Jahren wegen
einer Versicherungslücke mit
einem Berg von Schulden, den sie
ein Leben lang nicht tilgen kann (vgl. für alles BGH-Urteil vom
25.04.07, abgedr. in VersR 07 S. 939).
II.
Dies heißt jedoch nicht, dass der
Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung
für einen Reiter
oder auch für eine Person, die
mit Pferden umgeht, sinnlos
wäre. Ganz im Gegenteil: Eine
Privathaftpflichtversicherung
kann dann von besonderem Nutzen
sein, wenn die Person, die mit
einem Pferd umgeht, weder als
dessen Halter (als Indizien für die
Tierhaltereigenschaft gelten u. a.:
Wer hat die Bestimmungsmacht
über das Tier, wer kommt aus eigenem
Interesse für die Kosten
des Tieres auf, wer nimmt den
allgemeinen Wert und Nutzen
des Tieres für sich in Anspruch
und trägt das Risiko seines Verlustes;
Eigentum und Eigenbesitz
am Tier sind nicht Voraussetzung,
aber ein Indiz für die Tierhaltereigenschaft,
ebenso die Sorge
für dessen Unterbringung
und Unterhaltung)
noch als Tierhüter
anzusehen
ist (Tierhüter ist
eine Person, die
für denjenigen,
der ein Tier hält,
die Aufsicht
über dieses
Tier durch
V e r t r a g
übernimmt,
z. B. durch
Übergabe zur Verwahrung, zum
Zureiten usw.). Eine Person, der
ein Pferd gelegentlich z. B. zum
Ausreiten überlassen wird, dürfte
noch nicht als Tierhüter anzusehen
sein. Wenn das Pferd im weitesten
Sinne im Umgang mit dieser
Person einen
Schaden erleidet,
so ist dies ein Fall
für die Privathaftpflichtversicherung.
III.
1.Interessant waren
auch noch die Ausführungen
des
BGH zur Verwirklichung
der sogen.
typischen Tiergefahr.
Die Gefährdungshaftung
des § 833
Satz 1 BGB setzt voraus,
dass sich eine
"spezifische" oder "typische"
Tiergefahr verwirklicht
hat, die sich
in einem der tierischen Natur entsprechenden
unberechenbaren
und selbstständigen Verhalten
äußert. Hier hat der BGH entschieden,
das Aufschieben der
Boxentür durch das Pony sei die
Verwirklichung einer spezifischen
Tiergefahr. Es entspräche
der tierischen Natur, dass Pferde,
sofern ihnen hierzu die Möglichkeit
gegeben werde, auch einen
Stall verlassen, das Weite suchen
und dabei den Verkehr auf
einer Autostraße erheblich gefährden
können (vgl. BGH a.a.O.
und BGH, Urt. v. 06.03.1990, abgedr.
in VersR 90, S. 796 f.).
2. Hier spielte es für die Verwirklichung
der Tierhalterhaftung
auch keine Rolle, dass das
Pony gar nicht selbst mit dem Pkw
kollidiert war, also den Schaden
nicht unmittelbar verursacht hat.
Denn das tierische Verhalten muss
nicht die einzige Ursache des eingetretenen
Unfalls sein. Es genügt
vielmehr, wenn das Verhalten des
Tieres für die Entstehung des
Schadens adäquat mitursächlich
geworden ist (BGH a.a.O. und
BGH, Urt. v. 20.12.05, abgedr. in
VersR 06 S. 416 f.). |
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