Von Rechts wegen

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Haftungsfragen und Versicherungsrecht
Der BGH hatte über folgenden Fall zu entscheiden: 1. Der 16-jährigen Tochter des Klägers wurde vorgeworfen, ein von diesem für sie angeschafftes Pony nicht ordnungsgemäß in dessen Box weggeschlossen zu haben. Infolgedessen habe das Pony seine Box aufdrücken können und ermöglicht, dass auch alle im dortigen Reitstall untergestellten Pferde ausbrachen. Auf einer nahegelegenen Landstraße kollidierte ein Pkw mit zwei der mitausgebrochenen Pferde. Der Pkw-Fahrer erlitt dadurch schwere Verletzungen und ist seitdem querschnittsgelähmt. Die beiden Pferde starben. Deren Eigentümer, der Pkw-Fahrer und dessen Arbeitgeber machten gegen die Tochter des Klägers aus dem Unfall Zahlungsansprüche in Höhe von ca. 590.000,00 Euro geltend. 2. Der Kläger hatte sowohl eine Tierhalterhaftpflichtversicherung als auch bei einem anderen Versicherer eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen, wobei seine Tochter in beiden Versicherungen mitversichert war. Beiden Versicherungen lagen die AHB zugrunde und der Privathaftpflichtversicherung zusätzlich – wie allgemein üblich – die besonderen Risikobeschreibungen mit folgenden Wortlaut: "Nicht versichert ist die Haftpflicht … als Tierhalter und Tierhüter". Aufgrund ganz besonderer Sachverhaltskonstellationen griff zugunsten der Tochter die Tierhalterhaftpflichtversicherung nicht ein. Es ging deshalb darum, ob die Tochter aus der Privathaftpflichtversicherung Deckungsschutz erlangen konnte, was sowohl das Landgericht als auch das OLG Hamm zugunsten der Tochter bejahten. 3. Allerdings hat der Bundesgerichtshof dies anders gesehen. Zur Begründung hat der BGH ausgeführt, der Zweck der oben zitierten Ausschlussklausel liege darin, das mit dem Halten von Tieren erhöhte Haftungsrisiko von dem einer "Privatperson" aus den "Gefahren des täglichen Lebens" drohenden Haftungsrisiko abzugrenzen. Er leitet dies aus Sinn und Zweck der Tierhalterhaftung des § 833 BGB und ihrer Funktion im Schadensersatzrecht ab. Diese Norm (§ 833 BGB ist eine reine Gefährdungshaftung, für die keinerlei Verschulden erforderlich ist) sei gleichsam der Preis dafür, dass andere erlaubtermaßen der nur unzulänglich beherrschbaren Tiergefahr ausgesetzt würden. Folglich sei das erhöhte Tierhalterrisiko typischerweise einer entsprechenden Tierhalterhaftpflichtversicherung zuzuordnen. Dabei hat der BGH jetzt erstmals entschieden, dass die Ausschlussklausel sowohl für die in § 833 BGB geregelte Tierhalterhaftung (Gefährdungshaftung) gilt und gleichzeitig aber auch für § 823 BGB eine Norm die für die Verletzung der Gesundheit einer Person oder von Eigentum zusätzlich Verschulden voraussetzt. Der BGH hat dies damit begründet, es sei nicht gerechtfertigt, dass der Versicherer mit der Tierhalterklausel nicht für einen verschuldensunabhängigen Tierschaden nach § 833 BGB hafte, seine Einstandspflicht für einen verschuldeten Tierschaden (§ 823 BGB) aber nicht ausschließen wolle. Die hier in Anspruch genommene Tochter stand deshalb im Ergebnis ohne Versicherungsschutz da und beginnt ihr Leben im Alter von 16 Jahren wegen einer Versicherungslücke mit einem Berg von Schulden, den sie ein Leben lang nicht tilgen kann (vgl. für alles BGH-Urteil vom 25.04.07, abgedr. in VersR 07 S. 939). II. Dies heißt jedoch nicht, dass der Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung für einen Reiter oder auch für eine Person, die mit Pferden umgeht, sinnlos wäre. Ganz im Gegenteil: Eine Privathaftpflichtversicherung kann dann von besonderem Nutzen sein, wenn die Person, die mit einem Pferd umgeht, weder als dessen Halter (als Indizien für die Tierhaltereigenschaft gelten u. a.: Wer hat die Bestimmungsmacht über das Tier, wer kommt aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres auf, wer nimmt den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch und trägt das Risiko seines Verlustes; Eigentum und Eigenbesitz am Tier sind nicht Voraussetzung, aber ein Indiz für die Tierhaltereigenschaft, ebenso die Sorge für dessen Unterbringung und Unterhaltung) noch als Tierhüter anzusehen ist (Tierhüter ist eine Person, die für denjenigen, der ein Tier hält, die Aufsicht über dieses Tier durch V e r t r a g übernimmt, z. B. durch Übergabe zur Verwahrung, zum Zureiten usw.). Eine Person, der ein Pferd gelegentlich z. B. zum Ausreiten überlassen wird, dürfte noch nicht als Tierhüter anzusehen sein. Wenn das Pferd im weitesten Sinne im Umgang mit dieser Person einen Schaden erleidet, so ist dies ein Fall für die Privathaftpflichtversicherung. III. 1.Interessant waren auch noch die Ausführungen des BGH zur Verwirklichung der sogen. typischen Tiergefahr. Die Gefährdungshaftung des § 833 Satz 1 BGB setzt voraus, dass sich eine "spezifische" oder "typische" Tiergefahr verwirklicht hat, die sich in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbstständigen Verhalten äußert. Hier hat der BGH entschieden, das Aufschieben der Boxentür durch das Pony sei die Verwirklichung einer spezifischen Tiergefahr. Es entspräche der tierischen Natur, dass Pferde, sofern ihnen hierzu die Möglichkeit gegeben werde, auch einen Stall verlassen, das Weite suchen und dabei den Verkehr auf einer Autostraße erheblich gefährden können (vgl. BGH a.a.O. und BGH, Urt. v. 06.03.1990, abgedr. in VersR 90, S. 796 f.). 2. Hier spielte es für die Verwirklichung der Tierhalterhaftung auch keine Rolle, dass das Pony gar nicht selbst mit dem Pkw kollidiert war, also den Schaden nicht unmittelbar verursacht hat. Denn das tierische Verhalten muss nicht die einzige Ursache des eingetretenen Unfalls sein. Es genügt vielmehr, wenn das Verhalten des Tieres für die Entstehung des Schadens adäquat mitursächlich geworden ist (BGH a.a.O. und BGH, Urt. v. 20.12.05, abgedr. in VersR 06 S. 416 f.).  
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