Von Rechts wegen

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Wann muss der Stallbetreiber zahlen?
Die meisten Pferdehalter stellen ihr Pferd gegen Entgelt in einem Stall unter. Oft kommt es dabei zu Unzufriedenheiten und sogar Unfällen. Was kann man tun, um Probleme im Vorfeld zu vermeiden und wofür haftet der Stallbetreiber im Ernstfall? Spätestens mit Einstellung des Pferdes ist aus juristischer Sicht ein Vertrag geschlossen worden. Dabei ist es unerheblich, ob dies schriftlich oder mündlich geschieht – ausreichend ist, dass man sich über Leistung und Preis einigt. Bei der Unterbringung von Pferden handelt es sich um einen "Vertrag eigener Art”. Der Einstellvertrag ist als Vertragstyp so nicht im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Vielmehr setzt er sich aus einer Vielzahl von verschiedenen Verträgen zusammen. Daher spricht man auch von einem "gemischten Vertrag”. Er enthält zum Beispiel kaufrechtliche (Futter, Einstreu), dienstrechtliche (Füttern, Ausmisten, auf die Koppel bringen), verwahrungsrechtliche (Obhutspflichten) und mietrechtliche (feste Box) Elemente. Die schriftlichen Vertragsgestaltungen reichen von der einseitigen Kurzbeschreibung über Leistung, Haftungsausschlüsse, Kündigungsfrist und Bezahlungsmodalitäten bis hin zu umfangreichen Werken mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Betriebsordnungen. Die Pflichten des Stallbetreibers Im Grunde erscheint es selbstverständlich, dass alle vereinbarten Leistungen quantitativ und qualitativ gut erbracht werden – was aber bedeutet das bei einem Einstellungsvertrag im konkreten Fall? In erster Linie muss der Stallbetreiber sicherstellen, dass von seiner Anlage und Unterbringung keine Gefahren für Mensch und Tier ausgehen. Das bedeutet also eine sichere Box, einwandfreie Futterqualität und – wenn vorhanden – Weidehaltung mit pferdetauglicher Umzäunung. Mögliche Probleme Oft genug kommt es jedoch mit der Zeit zu Unstimmigkeiten, weil die eine oder andere Leistung nach Meinung des Kunden nicht ausreichend erbracht wird: So kommt es vor, dass die Futterqualität nachlässt, auf "Notweiden”, die in trockenen Sommern aktiviert werden, findet sich plötzlich Stacheldraht. Dann gehen wir eben …! ... hat schon manch einer wütend gesagt und die Kündigungsfrist vergessen. So einfach ist dies aus juristischer Sicht jedoch nicht. Für eine sofortige Kündigung müssen Gründe vorliegen. Nach dem Gesetz muss der Pferdehalter dem Stallbetreiber die Mängel nennen und um Abhilfe innerhalb einer bestimmten Frist bitten. Diese wird bei schlechtem Futter "sofort” sein und beim Stacheldrahtzaun sicherlich einige Wochen bis zu einer neuen Umzäunung – allerdings mit der Bedingung, die Pferde nicht auf diese Weide zu stellen. Sicherheitshalber sollte man sich diese Mängelanzeige und Fristsetzung vom Stallbetreiber und/oder einem Zeugen zusätzlich bestätigen lassen. Werden die Mängel nicht beseitigt, kann man den Einstellpreis mindern – was in Anbetracht von Fütterungszuständen, die akute Kolikgefahren mit sich bringen, natürlich nicht die Lösung sein kann. In so einem Fall erscheint die fristlose Kündigung die einzige Lösung. Sie ist immer dann zulässig, wenn dem Einsteller die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Das gleiche gilt auch, wenn die Mängel nach Fristsetzung nicht abgestellt werden. Wer ersetzt den Schaden? Was aber passiert, wenn das Pferd tatsächlich einen Schaden erleidet? Kommt ein Schadensfall – zum Beispiel eine Verletzung aufgrund von unprofessioneller Stacheldrahteinzäunung – vor Gericht, hat es der Geschädigte etwas einfacher als üblich: Seine Darlegungs- und Beweispflicht ist eingeschränkt. Verletzt sich ein gesundes Tier auf der Anlage, so genügt dies, um eine Pflichtverletzung des Stallinhabers anzunehmen. Diese Rechtsprechung trägt dem Umstand Rechnung, dass der Geschädigte nicht genügend Einblick in den Betrieb des Schädigers hat, um den vollen Beweis zu führen. Das bedeutet also, dass der Stallbetreiber beweisen muss, dass ihm keine Pflichtverletzung unterlaufen ist. Außerdem ist zu beachten, dass der Geschädigte nicht b e w e i s e n muss, dass den Stallbesitzer ein Verschulden trifft, d. h. dass er vorsätzlich oder fahrlässig etwas falsch gemacht hat. Auch in dieser Hinsicht muss der Stallbetreiber den vollen Nachweis erbringen, dass ihn kein Verschulden trifft: Das Risiko der Unaufklärbarkeit trifft den Stallbetreiber. (s. Beispiel im Kasten) Haftungsausschluss meist vertraglich vereinbart Wegen dieser sehr strengen Haftungsregeln ist einleuchtend, dass ein Stallbetreiber versucht, diese Haftung vertraglich einzugrenzen. Dies ist allerdings nur insoweit möglich, als die Haftung für "leichte Fahrlässigkeit” ausgeschlossen werden kann. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz bleibt immer bestehen. Rechtsanwalt Lars Jessen, Hamburg  
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