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| Von Rechts wegen
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Wann muss der
Stallbetreiber zahlen? Die meisten Pferdehalter stellen
ihr Pferd gegen Entgelt in
einem Stall unter. Oft kommt
es dabei zu Unzufriedenheiten
und sogar Unfällen. Was kann
man tun, um Probleme im Vorfeld
zu vermeiden und wofür
haftet der Stallbetreiber im
Ernstfall? Spätestens mit Einstellung des
Pferdes ist aus juristischer Sicht
ein Vertrag geschlossen worden.
Dabei ist es unerheblich, ob dies
schriftlich oder mündlich geschieht
– ausreichend ist, dass
man sich über Leistung und Preis
einigt. Bei der Unterbringung von
Pferden handelt es sich um einen
"Vertrag eigener Art”. Der Einstellvertrag
ist als Vertragstyp so
nicht im Bürgerlichen Gesetzbuch
geregelt. Vielmehr setzt er sich
aus einer Vielzahl von verschiedenen
Verträgen zusammen. Daher
spricht man auch von einem
"gemischten Vertrag”. Er enthält
zum Beispiel kaufrechtliche (Futter,
Einstreu), dienstrechtliche
(Füttern, Ausmisten, auf die Koppel
bringen), verwahrungsrechtliche
(Obhutspflichten) und mietrechtliche
(feste Box) Elemente.
Die schriftlichen Vertragsgestaltungen
reichen von der einseitigen
Kurzbeschreibung über Leistung,
Haftungsausschlüsse, Kündigungsfrist
und Bezahlungsmodalitäten
bis hin zu umfangreichen
Werken mit Allgemeinen
Geschäftsbedingungen und
Betriebsordnungen.
Die Pflichten des
Stallbetreibers
Im Grunde erscheint es selbstverständlich,
dass alle vereinbarten
Leistungen quantitativ
und qualitativ gut erbracht werden
– was aber bedeutet das bei
einem Einstellungsvertrag im
konkreten Fall?
In erster Linie muss der Stallbetreiber
sicherstellen, dass von seiner
Anlage und Unterbringung
keine Gefahren für Mensch und
Tier ausgehen. Das bedeutet also
eine sichere Box, einwandfreie
Futterqualität und – wenn vorhanden
– Weidehaltung mit pferdetauglicher
Umzäunung.
Mögliche Probleme
Oft genug kommt es jedoch mit
der Zeit zu Unstimmigkeiten,
weil die eine oder andere Leistung
nach Meinung des Kunden
nicht ausreichend erbracht wird:
So kommt es vor, dass die Futterqualität
nachlässt, auf "Notweiden”,
die in trockenen Sommern
aktiviert werden, findet
sich plötzlich Stacheldraht.
Dann gehen wir eben …!
... hat schon manch einer wütend
gesagt und die Kündigungsfrist
vergessen. So einfach ist dies aus
juristischer Sicht jedoch nicht.
Für eine sofortige Kündigung
müssen Gründe vorliegen.
Nach dem Gesetz muss der Pferdehalter
dem Stallbetreiber die
Mängel nennen und um Abhilfe
innerhalb einer bestimmten Frist
bitten. Diese wird bei schlechtem
Futter "sofort” sein und beim Stacheldrahtzaun
sicherlich einige
Wochen bis zu einer neuen Umzäunung
– allerdings mit der Bedingung,
die Pferde nicht auf diese
Weide zu stellen. Sicherheitshalber
sollte man sich diese Mängelanzeige
und Fristsetzung vom
Stallbetreiber und/oder einem
Zeugen zusätzlich bestätigen
lassen.
Werden die Mängel nicht beseitigt,
kann man den Einstellpreis
mindern – was in Anbetracht von
Fütterungszuständen, die akute
Kolikgefahren mit sich bringen,
natürlich nicht die Lösung sein
kann. In so einem Fall erscheint die fristlose Kündigung die einzige
Lösung. Sie ist immer dann
zulässig, wenn dem Einsteller die
Fortsetzung des Vertragsverhältnisses
nicht zugemutet werden
kann. Das gleiche gilt auch,
wenn die Mängel nach Fristsetzung
nicht abgestellt werden.
Wer ersetzt den Schaden?
Was aber passiert, wenn das Pferd
tatsächlich einen Schaden erleidet?
Kommt ein Schadensfall – zum
Beispiel eine Verletzung aufgrund
von unprofessioneller Stacheldrahteinzäunung
– vor Gericht,
hat es der Geschädigte
etwas einfacher als üblich: Seine
Darlegungs- und Beweispflicht
ist eingeschränkt.
Verletzt sich ein gesundes
Tier auf der Anlage,
so genügt dies, um eine Pflichtverletzung
des Stallinhabers anzunehmen.
Diese Rechtsprechung
trägt dem Umstand
Rechnung, dass der Geschädigte
nicht genügend
Einblick in den Betrieb
des Schädigers hat, um
den vollen Beweis zu
führen. Das bedeutet also,
dass der Stallbetreiber
beweisen muss, dass ihm keine
Pflichtverletzung unterlaufen ist.
Außerdem ist zu beachten, dass
der Geschädigte
nicht
b e w e i s e n
muss, dass den
Stallbesitzer
ein Verschulden
trifft, d. h. dass er
vorsätzlich oder
fahrlässig etwas falsch gemacht
hat. Auch in dieser Hinsicht muss
der Stallbetreiber den vollen
Nachweis erbringen, dass ihn
kein Verschulden trifft: Das Risiko
der Unaufklärbarkeit trifft den
Stallbetreiber. (s. Beispiel im
Kasten)
Haftungsausschluss meist
vertraglich vereinbart
Wegen dieser sehr strengen Haftungsregeln
ist einleuchtend, dass
ein Stallbetreiber versucht, diese
Haftung vertraglich einzugrenzen.
Dies ist allerdings nur insoweit
möglich, als die Haftung für
"leichte Fahrlässigkeit” ausgeschlossen
werden kann. Die Haftung
für grobe Fahrlässigkeit und
Vorsatz bleibt immer bestehen.
Rechtsanwalt Lars Jessen, Hamburg |
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