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Neueste BGH-Rechtsprechung zur Beweislastumkehr nach § 476 BGB bei nicht erkennbarem Mangel
Neueste BGH-Rechtsprechung zur Beweislastumkehr nach § 476 BGB (Kauf Verbraucher vom Unternehmer) bei nicht erkennbarem Mangel und zur Beweislast für das Eingreifen der für den Verbraucher günstigen Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufsrechts Der BGH hat in seinem Urteil vom 11.07.2007 (AZ: VIII ZR 110/06) über sehr interessante Rechtsfragen entschieden. Die Entscheidung betrifft zwar nicht unmittelbar Pferde, sondern Katzen. Die grundsätzlichen Rechtsausführungen sind jedoch ohne Weiteres auf Pferde übertragbar. I. In dem vom BGH entschiedenen Fall war ein junger Kater als Zuchttier verkauft worden, die Übergabe erfolgte am 06.10.02. 20 Tage später stellte der behandelnde Tierarzt bei diesem die Pilzerkrankung Microsporum Canis fest, die nicht nur auf andere Katzen übergreift, sondern auch den Menschen befallen kann. 1.Ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger kam zum Ergebnis, dass die Zeit zwischen dem Kontakt des Tieres mit den Erregern und dem sichtbaren Ausbruch der Krankheit zwischen 7 und 14 Tagen dauern könne, es könnten aber auch bis zu 1,5 Jahren vergehen. Die Infektion des Katers konnte deshalb sowohl vor als auch erst nach der Übergabe erfolgt sein. Nach den weiteren Feststellungen des Sachverständigen sei die Erkrankung wegen der Eigenart des Pilzes vor einem sichtbaren Ausbruch weder für den Verkäufer noch für den Käufer erkennbar. Der Erreger lasse sich nur durch eine Laboruntersuchung feststellen, für die aber eben kein Anlass bestehe, solange die Pilzerkrankung nicht sichtbar zum Ausdruck komme. Der BGH hat trotz dieser Konstellation, abweichend von der Entscheidung des Berufungsgerichtes entschieden, dass die Beweislastumkehrvorschrift des § 476 BGB zugunsten der Käuferin eingreift. Nach dieser Vorschrift wird bei einem Verbrauchsgüterkauf (Kauf Verbraucher vom Unternehmer) dann, wenn sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt, vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, die Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. Nach Auffassung des BGH ist das hier nicht der Fall, weil sich die zu beurteilende Infektionskrankheit etwa 3 Wochen nach der Übergabe an die Käuferin und damit innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang gezeigt habe. 2.Eine Ausnahme von der Vermutung des § 476 BGB ergibt sich auch nicht daraus, dass die Pilzerkrankung jederzeit auftreten konnte, also auch nach Gefahrübergang. Der BGH hat noch einmal ganz klar seine frühere Rechtsprechung bekräftigt, dass die Vermutungswirkung des § 476 BGB auch beim Tierkauf nicht schon dann mit der Art des Mangels unvereinbar ist, wenn der Mangel typischerweise jederzeit auftreten kann und deshalb keinen hinreichenden Rückschluss darauf zulässt, dass er schon bei Gefahrübergang vorlag. Er verweist nochmals auf den verbraucherschützenden Charakter des § 476 BGB, mit dem es auch beim Tierkauf nicht zu vereinbaren sei, diese Vermutung ohne Weiteres schon daran scheitern zu lassen, dass der Entstehungszeitpunkt eines Mangels nicht zuverlässig festgestellt werden könne. Durch eine derartige Einengung der Beweislastumkehr würde der mit der Regelung bezweckte Verbraucherschutz ausgehöhlt. 3.Sodann folgt der entscheidende Kernpunkt der Entscheidung, wonach die Vermutungswirkung des § 476 BGB auch nicht daran scheitert, dass der streitige Mangel – also die Infektion des Tieres mit den Pilzerregern – bei Übergabe des Tieres sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer selbst bei einer sorgfältigen Untersuchung – zumindest äußerlich – nicht erkennbar war. Für die Beweislastumkehr sei es unerheblich, ob der Verkäufer den Mangel, sofern dieser schon bei Gefahrübergang vorhanden war, habe erkennen können. Denn die Vorschrift setze nicht voraus, dass der Verkäufer in Bezug auf den betreffenden Mangel bessere Erkenntnismöglichkeiten habe als der Käufer. Zwar liege der Gesetzesbegründung für die Beweislastumkehrvorschrift die Erwägung zugrunde, dass ein Verkäufer, der als Unternehmer eine bewegliche Sache an einen Verbraucher verkaufe, jedenfalls im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Übergabe typischerweise über bessere Erkenntnisse und Beweismöglichkeiten verfüge als der Verbraucher. Das Eingreifen der Vermutung hänge aber nicht davon ab, ob im Einzelfall ein Wissensvorsprung des Unternehmers hinsichtlich der Mangelfreiheit der Kaufsache bestehe. II. 1.Die Entscheidung des BGH kann z. B. Anwendung finden auf Fallkonstellationen beim sogenannten Sommerekzem. Denn die äußeren Anzeichen des Sommerekzems sind nur in den Monaten des Insektenfluges sichtbar, während in den Wintermonaten eine Abheilung eintritt. Das Vorliegen der Erkrankung Sommerekzem kann dann nur mittels einer Blutprobe festgestellt werden, bei der der Grad der Sensibilisierung gegen bestimmte Allergene festgestellt wird. Besonders bedeutsam könnte die neue Entscheidung des BGH deshalb sein, weil es beim Sommerekzem auch sein kann, dass die klinischen Erscheinungen (also z.B. Juckreiz und Wundscheuern) erst Monate und Jahre nach dem ersten Nachweis einer funktionellen Sensibilisierung im Blut auftreten. Im Zusammenhang mit einer weiteren Entscheidung des BGH vom 29.03.06 (VIII ZR 173/05), wonach als Sachmangel eines Pferdes bereits eine derartige Disposition erwogen wird, ist dies von Bedeutung. Auch in den Fällen des Sommerekzems ist es unklar, ob eine Sensibilisierung des Pferdes bereits bei Gefahrübergang bestanden hat oder erst nach Gefahrübergang eingetreten ist, auch dieser Mangel ist äußerlich unsichtbar und nur mittels einer Blutprobe festzustellen. Die vorstehenden Ausführungen gelten aber – dies sei noch einmal betont – nur beim Kauf Verbraucher vom Unternehmer, ansonsten muss der Käufer das Vorliegen des Sachmangels bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs beweisen. 2.Keine Hoffnung schöpfen dürfen aufgrund der neuen BGH-Entscheidung diejenigen Käufer, die nach dem Kauf mit dem Pferd – aus welchen Gründen auch immer – nicht zufrieden sind und es durchröntgen lassen. Wenn sich dabei röntgenologische Abweichungen von der Norm ergeben, die zwar nach außen hin nicht erkennbar sind, verlangt der BGH insoweit das Hinzutreten klinischer Symptome wie z. B. ein Lahmen etc. oder zumindest eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Tier zukünftig klinische Symptome entwickeln wird (Umkehrschluss aus der Entscheidung vom 07.02.07/AZ: VIII ZR 266/06). III. Wie bereits oben ausgeführt, ist das Eingreifen der Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufsrechts für den Käufer günstig, weil z. B. der Unternehmer keinen Haftungsausschluss vereinbaren darf und zu seinen Lasten die Beweislastumkehrvorschrift gilt. Nach den allgemeinen Grundsätzen trägt im Streitfall derjenige die Darlegungs- und Beweislast, der sich auf den Tatbestand einer ihm günstigen Rechtsnorm beruft. Deshalb muss nach herrschender Meinung der Verbraucher darlegen und beweisen, dass die Verbraucherschutzvorschriften der §§ 474 ff. BGB in seinem Fall eingreifen. Wenn also der Verkäufer behauptet, der Käufer sei nicht als Privatperson zu behandeln, muss der Käufer darlegen und beweisen, dass er bei Abschluss des Kaufvertrages als Verbraucher und nicht in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit gehandelt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer geltend macht, er sei überhaupt kein Unternehmer. Dann reicht nicht allein die Behauptung, der Verkäufer sei Unternehmer, vielmehr müssen Tatsachen vorgetragen und bewiesen werden, aus denen sich ergibt, dass er wirklich Unternehmer ist, z. B. regelmäßig mehrere Pferde im Jahr verkauft oder regelmäßig mit mehreren Stuten züchtet etc. Pieper Rechtsanwältin  
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