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Neueste BGH-Rechtsprechung zur Beweislastumkehr nach
§ 476 BGB bei nicht erkennbarem Mangel Neueste BGH-Rechtsprechung
zur Beweislastumkehr nach § 476
BGB (Kauf Verbraucher vom Unternehmer)
bei nicht erkennbarem
Mangel und zur Beweislast
für das Eingreifen der für den
Verbraucher günstigen Vorschriften
des Verbrauchsgüterkaufsrechts
Der BGH hat in seinem Urteil
vom 11.07.2007 (AZ: VIII ZR
110/06) über sehr interessante
Rechtsfragen entschieden. Die
Entscheidung betrifft zwar nicht
unmittelbar Pferde, sondern Katzen.
Die grundsätzlichen Rechtsausführungen
sind jedoch ohne
Weiteres auf Pferde übertragbar.
I.
In dem vom BGH entschiedenen
Fall war ein junger Kater als
Zuchttier verkauft worden, die
Übergabe erfolgte am 06.10.02.
20 Tage später stellte der behandelnde
Tierarzt bei diesem
die Pilzerkrankung Microsporum
Canis fest, die nicht nur
auf andere Katzen übergreift,
sondern auch den Menschen befallen
kann.
1.Ein vom Gericht beauftragter
Sachverständiger
kam zum Ergebnis, dass die Zeit
zwischen dem Kontakt des Tieres
mit den Erregern und dem
sichtbaren Ausbruch der Krankheit
zwischen 7 und 14 Tagen
dauern könne, es könnten aber
auch bis zu 1,5 Jahren vergehen.
Die Infektion des Katers konnte
deshalb sowohl vor als auch erst
nach der Übergabe erfolgt sein.
Nach den weiteren Feststellungen
des Sachverständigen sei die
Erkrankung wegen der Eigenart
des Pilzes vor einem sichtbaren
Ausbruch weder für den Verkäufer
noch für den Käufer erkennbar.
Der Erreger lasse sich
nur durch eine Laboruntersuchung
feststellen, für die aber
eben kein Anlass bestehe, solange
die Pilzerkrankung nicht sichtbar
zum Ausdruck komme.
Der BGH hat trotz dieser Konstellation,
abweichend von der
Entscheidung des Berufungsgerichtes
entschieden, dass die Beweislastumkehrvorschrift
des
§ 476 BGB zugunsten der Käuferin
eingreift. Nach dieser Vorschrift
wird bei einem Verbrauchsgüterkauf
(Kauf Verbraucher
vom Unternehmer)
dann, wenn sich innerhalb von
6 Monaten seit Gefahrübergang
ein Sachmangel zeigt, vermutet,
dass die Sache bereits bei Gefahrübergang
mangelhaft war,
es sei denn, die Vermutung ist
mit der Art der Sache oder des
Mangels unvereinbar. Nach Auffassung
des BGH ist das hier nicht
der Fall, weil sich die zu beurteilende
Infektionskrankheit
etwa 3 Wochen nach der Übergabe
an die Käuferin und damit
innerhalb von 6 Monaten seit
Gefahrübergang gezeigt habe.
2.Eine Ausnahme von der
Vermutung des § 476 BGB
ergibt sich auch nicht daraus,
dass die Pilzerkrankung jederzeit
auftreten konnte, also auch
nach Gefahrübergang. Der BGH
hat noch einmal ganz klar seine
frühere Rechtsprechung bekräftigt,
dass die Vermutungswirkung
des § 476 BGB auch beim
Tierkauf nicht schon dann mit
der Art des Mangels unvereinbar
ist, wenn der Mangel typischerweise
jederzeit auftreten
kann und deshalb keinen hinreichenden
Rückschluss darauf
zulässt, dass er schon bei Gefahrübergang
vorlag. Er verweist
nochmals auf den verbraucherschützenden
Charakter des § 476
BGB, mit dem es auch beim Tierkauf
nicht zu vereinbaren sei,
diese Vermutung ohne Weiteres
schon daran scheitern zu lassen,
dass der Entstehungszeitpunkt
eines Mangels nicht zuverlässig
festgestellt werden könne. Durch
eine derartige Einengung der Beweislastumkehr
würde der mit
der Regelung bezweckte Verbraucherschutz
ausgehöhlt.
3.Sodann folgt der entscheidende
Kernpunkt der Entscheidung,
wonach die Vermutungswirkung
des § 476 BGB
auch nicht daran scheitert, dass
der streitige Mangel – also die
Infektion des Tieres mit den Pilzerregern
– bei Übergabe des Tieres
sowohl für den Verkäufer als
auch für den Käufer selbst bei
einer sorgfältigen Untersuchung
– zumindest äußerlich – nicht erkennbar
war. Für die Beweislastumkehr
sei es unerheblich, ob
der Verkäufer den Mangel, sofern
dieser schon bei Gefahrübergang
vorhanden war, habe
erkennen können. Denn die Vorschrift
setze nicht voraus, dass
der Verkäufer in Bezug auf den
betreffenden Mangel bessere
Erkenntnismöglichkeiten habe
als der Käufer. Zwar liege der
Gesetzesbegründung für die Beweislastumkehrvorschrift
die
Erwägung zugrunde, dass ein
Verkäufer, der als Unternehmer
eine bewegliche Sache an einen
Verbraucher verkaufe, jedenfalls
im engen zeitlichen Zusammenhang
mit der Übergabe typischerweise
über bessere Erkenntnisse
und Beweismöglichkeiten
verfüge als der Verbraucher. Das
Eingreifen der Vermutung hänge
aber nicht davon ab, ob im Einzelfall
ein Wissensvorsprung des
Unternehmers hinsichtlich der
Mangelfreiheit der Kaufsache
bestehe. II.
1.Die Entscheidung des BGH
kann z. B. Anwendung finden
auf Fallkonstellationen beim
sogenannten Sommerekzem.
Denn die äußeren Anzeichen des
Sommerekzems sind nur in den
Monaten des Insektenfluges sichtbar,
während in den Wintermonaten
eine Abheilung eintritt. Das
Vorliegen der Erkrankung Sommerekzem
kann dann nur mittels
einer Blutprobe festgestellt werden,
bei der der Grad der Sensibilisierung
gegen bestimmte
Allergene festgestellt wird. Besonders
bedeutsam könnte die
neue Entscheidung des BGH deshalb
sein, weil es beim Sommerekzem
auch sein kann, dass die
klinischen Erscheinungen (also
z.B. Juckreiz und Wundscheuern)
erst Monate und Jahre nach dem
ersten Nachweis einer funktionellen
Sensibilisierung im Blut
auftreten. Im Zusammenhang mit
einer weiteren Entscheidung des
BGH vom 29.03.06 (VIII ZR
173/05), wonach als Sachmangel
eines Pferdes bereits eine derartige
Disposition erwogen wird,
ist dies von Bedeutung. Auch in
den Fällen des Sommerekzems
ist es unklar, ob eine Sensibilisierung
des Pferdes
bereits bei Gefahrübergang
bestanden hat oder
erst nach Gefahrübergang
eingetreten ist,
auch dieser Mangel
ist äußerlich unsichtbar
und nur
mittels einer
Blutprobe festzustellen. Die vorstehenden
Ausführungen gelten
aber – dies sei noch einmal betont
– nur beim Kauf Verbraucher
vom Unternehmer, ansonsten
muss der Käufer das Vorliegen
des Sachmangels bereits zum
Zeitpunkt des Gefahrübergangs
beweisen.
2.Keine Hoffnung schöpfen
dürfen aufgrund der neuen
BGH-Entscheidung diejenigen
Käufer, die nach dem Kauf mit
dem Pferd – aus welchen Gründen
auch immer – nicht zufrieden
sind und es durchröntgen
lassen. Wenn sich dabei röntgenologische
Abweichungen von
der Norm ergeben, die zwar nach
außen hin nicht erkennbar sind,
verlangt der BGH insoweit das
Hinzutreten klinischer Symptome
wie z. B. ein Lahmen etc. oder
zumindest eine erhebliche
Wahrscheinlichkeit dafür,
dass das Tier zukünftig
klinische Symptome
entwickeln wird
(Umkehrschluss aus der Entscheidung
vom 07.02.07/AZ: VIII
ZR 266/06).
III.
Wie bereits oben ausgeführt, ist
das Eingreifen der Vorschriften
des Verbrauchsgüterkaufsrechts
für den Käufer günstig, weil z. B.
der Unternehmer keinen Haftungsausschluss
vereinbaren darf
und zu seinen Lasten die Beweislastumkehrvorschrift
gilt.
Nach den allgemeinen Grundsätzen
trägt im Streitfall derjenige
die Darlegungs- und Beweislast,
der sich auf den Tatbestand einer
ihm günstigen Rechtsnorm beruft.
Deshalb muss nach herrschender
Meinung der Verbraucher darlegen
und beweisen, dass die Verbraucherschutzvorschriften
der
§§ 474 ff. BGB in seinem Fall eingreifen.
Wenn also der Verkäufer
behauptet, der Käufer sei nicht
als Privatperson zu behandeln,
muss der Käufer darlegen und
beweisen, dass er bei Abschluss
des Kaufvertrages als Verbraucher
und nicht in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbstständigen
beruflichen Tätigkeit
gehandelt hat.
Dies gilt auch dann, wenn der
Verkäufer geltend macht, er sei
überhaupt kein Unternehmer.
Dann reicht nicht allein die Behauptung,
der Verkäufer sei Unternehmer,
vielmehr müssen
Tatsachen vorgetragen und bewiesen
werden, aus denen sich
ergibt, dass er wirklich Unternehmer
ist, z. B. regelmäßig
mehrere Pferde im Jahr verkauft
oder regelmäßig mit
mehreren Stuten züchtet etc.
Pieper
Rechtsanwältin |
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