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Vor der Nottötung das Versicherungsunternehmen informieren!
Ob Fohlen, Zuchtstute, Deckhengst oder Reitpferd – die Gefahr, dass das Tier einen schweren oder gar tödlichen Unfall erleidet oder an einer Krankheit (Kolik, Kolitis etc.) verstirbt, ist jederzeit möglich. Gegen die Risiken des finanziellen Verlustes kann man sich bekanntlich versichern. Allerdings gibt es im Schadensfall vor allem nach Nottötungen doch häufiger Probleme. Der Pferdeeigentümer kann sein Pferd gegen verschiedene Risiken versichern, üblicherweise geschieht dies gegen die Risiken Tod und Nottötung infolge Krankheit und Unfall oder zusätzlich gegen dauernde Unbrauchbarkeit. Zu Problemen kommt es häufig in den Fällen der Nottötung, weil der Versicherungsnehmer es versäumt, vergisst oder gar nicht weiß, dass er vor der Nottötung den Versicherer um Erlaubnis zur Tötung fragen muss. Ein Fall aus der Praxis Das Oberlandesgericht Düsseldorf musste sich im Urteil vom 17.07.2002 (Akz. 4 U 204/01) mit einem typischen Streitfall auseinandersetzen: Der Kläger hatte über seinen Versicherungsvertreter für seinen Wallach eine Lebensversicherung über 15.000 DM abgeschlossen. Versichert waren die Tötung oder Nottötung infolge von Krankheit oder Unfall. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) bestimmten, dass eine Nottötung nur mit Einwilligung des Versicherers vorgenommen werden darf, es sei denn, dass die Erklärung des Versicherers nicht abgewartet werden kann. Lange Krankheitsgeschichte Der Wallach des Klägers lahmte seit 1999 regelmäßig. Eine Behandlung mit Antibiotika brachte keine Besserung. Deshalb setzte der Tierarzt die Gabe von Antibiotika im August 2000 ab. Nachdem ein Rehabilitationsversuch gescheitert war, wurde das Pferd am 11.09.2000 wieder in seinen Stall eingestellt. Am 13.09.2000 wurde das Pferd erneut untersucht und eine Blutprobe entnommen. Am 18.09.2000 schläferte der Tierarzt den Wallach ein und bescheinigte, er habe das Pferd aufgrund einer bakteriellen Infektion ohne Aussicht auf Genesung euthanasiert. Versicherung zu spät informiert Von der Erkrankung und der Nottötung erfuhr die beklagte Versicherung erst, nachdem das Tier eingeschläfert worden war. Sie lehnte eine Zahlung der Versicherungssumme ab, da vor der Nottötung ihre Einwilligung nicht eingeholt und sie daher aufgrund der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) von der Leistungspflicht frei geworden sei. Der Kläger verklagte das Versicherungsunternehmen auf Zahlung der Versicherungssumme und legte, da das zuständige Landgericht die Klage abgewiesen hatte, Berufung beim OLG Düsseldorf ein. Das OLG prüfte zunächst, ob überhaupt ein Versicherungsvertrag wirksam geschlossen worden war. Fest stand, dass der Kläger einen Versicherungsantrag unterzeichnet, dem Versicherungsunternehmen zugeschickt und darauf einen Versicherungsschein erhalten hatte. Der Kläger hatte aber behauptet, niemals die AVB bekommen zu haben und daher auch seine Verpflichtung nicht gekannt habe, vor der Nottötung die Beklagte um Zustimmung zu fragen. Das Versicherungsvertragsgesetz bestimmt, dass einem Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen und bestimmte Verbraucherinformationen zu übergeben sind. Wird das nicht getan, ist der Versicherungsvertrag zunächst schwebend unwirksam. Er wird allerdings rückwirkend wirksam, wenn dem Vertrag nicht innerhalb eines Jahres nach Zahlung der ersten Prämie widersprochen wird. In diesem Fall konnte die Versicherung nicht beweisen, dass die Versicherungsbedingungen zugegangen waren. Damit wurde der Vertrag zwar nach einem Jahr wirksam, jedoch ohne den Einschluss der AVB, welche die vorherige Benachrichtigungspflicht der Beklagten vorschrieben. Versicherungsvertragsgesetz regelt Nottötung Doch die Freude des Klägers kam deutlich zu früh. Denn es gibt im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) den Paragrafen 126, der genauere Bestimmungen über die Nottötung trifft. Das Gericht musste also zunächst prüfen, ob überhaupt eine Nottötung vorlag. Sie liegt vor, wenn die Tötung notwendig ist, um unzumutbares Leiden des Tieres abzuwenden, und eine Heilung nicht zu erwarten ist. Am Freitag, den 15.09.2000 konnte das Pferd nicht aus eigener Kraft aufstehen. Bis Montag, den 18.09.2000 hatte sich der Zustand des Pferdes weiter verschlechtert. Außerdem soll es unter zunehmenden Schmerzen gelitten haben. Das Gericht meinte, dass die Voraussetzungen für eine Nottötung wohl vorgelegen hätten. Nottötung nur in Ausnahmefällen ohne Einwilligung Gemäß Paragraf 126 Abs. 1 S. 1 VVG darf die Nottötung nur mit Einwilligung des Versicherers erfolgen. Die Ausnahme ist, wenn die Erklärung des Versicherers aus überwiegenden Gründen des Tierschutzes nicht abgewartet werden kann, zum Beispiel bei einem schweren Autounfall. Das Gericht war der Ansicht, dass der Kläger das Versicherungsunternehmen über eine Hotline hätte unterrichten und eine Antwort abwarten können. Es sei auch nicht ersichtlich, dass das Pferd an derartigen Schmerzen litt, die auch unter Gabe von Schmerzmitteln ein Abwarten auf eine kurzfristig herbeizuführende Entscheidung der Beklagten nicht zuließ. Schließlich habe es der Kläger selbst nicht für notwendig befunden, noch am Wochenende einen Tierarzt zu rufen. Er rief ihn erst am Montag. Der Kläger hatte also vor der Nottötung keine Einwilligung der Beklagten eingeholt. Damit beging er eine Obliegenheitsverletzung, die dazu führte, dass das Versicherungsunternehmen nicht bezahlen musste. Alle Beteiligten informieren! Der Fall macht deutlich, dass es nur in ganz wenigen Ausnahmefällen zulässig ist, den Versicherer vor einer Nottötung nicht zu informieren. Daher sollte sowohl der Stallbetreiber als auch der Tierarzt darüber informiert werden, dass eine Lebensversicherung besteht und wo in einem Notfall anzurufen ist. Die Versicherungsgesellschaften schicken mit den Versicherungsunterlagen immer Anschriften und Notfallnummern, bei denen im Schadensfall angerufen werden kann. Diese sollten den betroffenen Personen mitgeteilt werden, mit der Bitte in den Fällen der Nottötung das Versicherungsunternehmen sofort zu informieren. Rechtsanwalt Lars Jessen, Hamburg www.rechtsanwaltjessen. de  
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