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| Von Rechts wegen
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Vor der Nottötung
das Versicherungsunternehmen
informieren! Ob Fohlen, Zuchtstute, Deckhengst
oder Reitpferd – die Gefahr,
dass das Tier einen schweren
oder gar tödlichen Unfall erleidet
oder an einer Krankheit
(Kolik, Kolitis etc.) verstirbt, ist
jederzeit möglich. Gegen die Risiken
des finanziellen Verlustes
kann man sich bekanntlich versichern.
Allerdings gibt es im
Schadensfall vor allem nach Nottötungen
doch häufiger
Probleme.
Der Pferdeeigentümer kann sein
Pferd gegen verschiedene Risiken
versichern, üblicherweise geschieht
dies gegen die Risiken
Tod und Nottötung infolge
Krankheit und Unfall oder
zusätzlich gegen dauernde
Unbrauchbarkeit. Zu Problemen
kommt es häufig in den Fällen
der Nottötung, weil der Versicherungsnehmer
es versäumt, vergisst
oder gar nicht weiß, dass er
vor der Nottötung den Versicherer
um Erlaubnis zur Tötung
fragen muss.
Ein Fall aus der Praxis
Das Oberlandesgericht Düsseldorf
musste sich im Urteil vom
17.07.2002 (Akz. 4 U 204/01) mit
einem typischen Streitfall auseinandersetzen:
Der Kläger hatte
über seinen Versicherungsvertreter
für seinen Wallach eine
Lebensversicherung über
15.000 DM abgeschlossen. Versichert
waren die Tötung oder
Nottötung infolge von Krankheit
oder Unfall.
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen
(AVB) bestimmten,
dass eine Nottötung nur mit Einwilligung
des Versicherers vorgenommen
werden darf, es sei
denn, dass die Erklärung des Versicherers
nicht abgewartet
werden kann.
Lange
Krankheitsgeschichte
Der Wallach des Klägers lahmte
seit 1999 regelmäßig. Eine Behandlung
mit Antibiotika brachte
keine Besserung. Deshalb setzte
der Tierarzt die Gabe von Antibiotika
im August 2000 ab. Nachdem
ein Rehabilitationsversuch
gescheitert war, wurde das Pferd
am 11.09.2000 wieder in seinen
Stall eingestellt. Am 13.09.2000
wurde das Pferd erneut untersucht
und eine Blutprobe entnommen.
Am 18.09.2000 schläferte
der Tierarzt den Wallach
ein und bescheinigte, er habe das
Pferd aufgrund einer bakteriellen
Infektion ohne Aussicht auf
Genesung euthanasiert.
Versicherung zu spät
informiert
Von der Erkrankung und der
Nottötung erfuhr die beklagte
Versicherung erst, nachdem das
Tier eingeschläfert worden war.
Sie lehnte eine Zahlung der Versicherungssumme
ab, da vor der
Nottötung ihre Einwilligung
nicht eingeholt und sie daher aufgrund
der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
(AVB)
von der Leistungspflicht frei geworden
sei.
Der Kläger verklagte das Versicherungsunternehmen
auf Zahlung
der Versicherungssumme
und legte, da das zuständige
Landgericht die Klage abgewiesen
hatte, Berufung beim OLG
Düsseldorf ein.
Das OLG prüfte zunächst, ob
überhaupt ein Versicherungsvertrag
wirksam geschlossen
worden war. Fest stand, dass der
Kläger einen Versicherungsantrag
unterzeichnet, dem Versicherungsunternehmen
zugeschickt
und darauf einen Versicherungsschein
erhalten hatte.
Der Kläger hatte aber behauptet,
niemals die AVB bekommen zu
haben und daher auch seine Verpflichtung
nicht gekannt habe,
vor der Nottötung die Beklagte
um Zustimmung zu fragen.
Das Versicherungsvertragsgesetz
bestimmt, dass einem Versicherungsnehmer
die Versicherungsbedingungen
und bestimmte
Verbraucherinformationen
zu übergeben sind. Wird
das nicht getan, ist der Versicherungsvertrag
zunächst
schwebend unwirksam. Er wird
allerdings rückwirkend wirksam,
wenn dem Vertrag nicht
innerhalb eines Jahres nach Zahlung
der ersten Prämie widersprochen
wird.
In diesem Fall konnte die Versicherung
nicht beweisen, dass die
Versicherungsbedingungen zugegangen
waren. Damit wurde
der Vertrag zwar nach einem Jahr wirksam, jedoch ohne den Einschluss
der AVB, welche die vorherige
Benachrichtigungspflicht
der Beklagten vorschrieben.
Versicherungsvertragsgesetz
regelt Nottötung
Doch die Freude des Klägers kam
deutlich zu früh. Denn es gibt im
Versicherungsvertragsgesetz
(VVG) den Paragrafen 126, der
genauere Bestimmungen über die
Nottötung trifft. Das Gericht
musste also zunächst prüfen, ob
überhaupt eine Nottötung vorlag.
Sie liegt vor, wenn die Tötung
notwendig ist, um unzumutbares
Leiden des Tieres abzuwenden,
und eine Heilung nicht zu
erwarten ist.
Am Freitag, den 15.09.2000 konnte
das Pferd nicht aus eigener
Kraft aufstehen. Bis Montag, den
18.09.2000 hatte sich der Zustand
des Pferdes weiter verschlechtert.
Außerdem soll es unter
zunehmenden Schmerzen
gelitten haben. Das Gericht
meinte, dass die
Voraussetzungen für
eine Nottötung
wohl vorgelegen
hätten.
Nottötung nur in Ausnahmefällen
ohne Einwilligung
Gemäß Paragraf 126 Abs. 1 S. 1
VVG darf die Nottötung nur mit
Einwilligung des Versicherers erfolgen.
Die Ausnahme ist, wenn
die Erklärung des Versicherers
aus überwiegenden Gründen des
Tierschutzes nicht abgewartet
werden kann, zum Beispiel bei
einem schweren Autounfall.
Das Gericht war der Ansicht,
dass der Kläger
das Versicherungsunternehmen
über eine
Hotline hätte unterrichten
und eine Antwort
abwarten können.
Es sei auch nicht ersichtlich,
dass das
Pferd an derartigen
Schmerzen litt, die auch unter
Gabe von Schmerzmitteln ein Abwarten
auf eine kurzfristig herbeizuführende
Entscheidung der
Beklagten nicht zuließ. Schließlich
habe es der Kläger selbst nicht
für notwendig befunden, noch
am Wochenende einen Tierarzt
zu rufen. Er rief ihn erst am
Montag.
Der Kläger hatte also vor der Nottötung
keine Einwilligung der Beklagten
eingeholt. Damit beging
er eine Obliegenheitsverletzung,
die dazu führte, dass das Versicherungsunternehmen
nicht
bezahlen musste.
Alle Beteiligten
informieren!
Der Fall macht deutlich, dass es
nur in ganz wenigen Ausnahmefällen
zulässig ist, den Versicherer
vor einer Nottötung nicht
zu informieren. Daher sollte sowohl
der Stallbetreiber als auch
der Tierarzt darüber informiert
werden, dass eine Lebensversicherung
besteht und wo in einem
Notfall anzurufen ist. Die Versicherungsgesellschaften
schicken
mit den Versicherungsunterlagen
immer Anschriften und Notfallnummern,
bei denen im
Schadensfall angerufen
werden kann.
Diese sollten den
betroffenen Personen
mitgeteilt werden,
mit der Bitte in
den Fällen der Nottötung
das Versicherungsunternehmen
sofort zu informieren.
Rechtsanwalt
Lars Jessen, Hamburg
www.rechtsanwaltjessen.
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