Von Rechts wegen

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Von Rechts wegen  
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Von Rechts wegen
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Traum oder Alptraum? Kaufrecht extrem – ein eigener Fall
I. 1. Ich habe die Käuferin eines Ponys vertreten, die dieses Pony zu einem Preis von 2.000,00 Euro für ihre Enkeltochter erworben hatte. Verkäufer des Ponys war ein Reitstall, in dem es auch im Unterricht gelaufen war. Diesem Reitstall konnte nicht nachgewiesen werden, dass dort regelmäßig Pferde abverkauft wurden, weshalb auch der Verkäufer rechtlich als Verbraucher einzuordnen war. Die Käuferin stellte das Pony sofort nach der Übernahme auf die Weide, wo es binnen kürzester Frist damit begann, sich Mähne und Schweif zu scheuern. Die spätere Klägerin fragte nachfolgend die Unterzeichnende, wie sie sich verhalten solle und welche Rechte sie habe. Um abzuklären, ob dem Juckreiz des Pferdes das sog. Sommerekzem zugrunde lag, habe ich der Klägerin empfohlen, sofort von ihrem Tierarzt eine Blutprobe entnehmen und diese an die Tierärztliche Hochschule in Hannover – Institut für Immunologie schicken zu lassen. Der dort entwickelte FITTest stellt zuverlässig fest, ob und gegen welche Antikörper bei dem betroffenen Pferd eine Sensibilisierung vorliegt. Ca. 3 Monate nach dem Ankauf lag die Befundmitteilung der Tierärztlichen Hochschule Hannover vor, wonach eine zum Teil hochgradige Sensibilisierung gegen verschiedene Stechinsekten bestand. 2. Unter Vorlage u. a. dieses Befundberichtes habe ich sodann gegenüber der Verkäuferin einen erheblichen Sachmangel des Pferdes gerügt und den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Einer grundsätzlich erforderlichen Fristsetzung zur Nacherfüllung bedurfte es hier ausnahmsweise vorher deshalb nicht, weil die Nachbesserung in Form von Mangelbeseitigung (tierärztliche Behandlung) hier nicht möglich war. Denn eine einmal vorhandene Sensibilisierung durch Antikörper im Blut lässt sich nicht rückgängig machen. Auf eine Nachlieferung kann sich der Käufer von lebenden Tieren einlassen, er muss es aber nicht. Die Verkäuferin war trotz der eindeutigen Befundmitteilung der Tierärztlichen Hochschule nicht dazu bereit, das Pony zurückzunehmen, sondern sie machte geltend, bei ihr sei das Tier immer beanstandungsfrei im Unterricht gelaufen. II. 1. Es war deshalb erforderlich, Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Ponys zu erheben. 2. Natürlich hat der Käufer ein Interesse daran, auch noch alle übrigen Aufwendungen ersetzt zu erhalten, die er bis zur Rückgabe des Pferdes hat, also Unterhaltskosten, Hufschmied, Tierarzt usw. Hierfür gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten. Der Käufer kann trotz erklärtem Rücktritt vom Kaufvertrag zusätzlich Schadensersatzansprüche geltend machen, allerdings ist insoweit Verschulden auf Seiten des Verkäufers Voraussetzung. Die zweite Möglichkeit ist die, Ersatz sog. notwendiger Verwendungen geltend zu machen. Hierbei handelt es sich um Aufwendungen, die auch ein vernünftiger Eigentümer für das Pferd hätte aufwenden müssen. Zu beachten ist insoweit allerdings, dass die gewöhnlichen Erhaltungskosten für die Zeit, für welche dem Käufer die Nutzungen verbleiben (also wenn er z. B. das Pferd reiten kann), nicht zu ersetzen sind. 3. Da das Pony für die Enkeltochter der Klägerin aufgrund des Juckreizes viel zu unberechenbar war, habe ich also – gestaffelt in drei verschiedenen Anträgen – notwendige Verwendungen geltend gemacht. Ich habe zunächst für die Zeit vor Klagerhebung die bis dahin aufgelaufenen Kosten beziffert. Weiterhin habe ich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 140,00 für den Unterhalt des Pferdes bis zur Rücknahme des Pferdes zu zahlen. Schließlich habe ich einen Feststellungsantrag gestellt, wonach die Beklagte verpflichtet sein sollte, alle weiteren notwendigen Verwendungen zu ersetzen, die im Zusammenhang mit dem Ankauf der Stute standen. Hierbei sollte es sich um Tierarzt- und Hufschmiedekosten etc. handeln. III. 1. Nachdem früher erhebliche Unsicherheit herrschte, hat zwischenzeitlich der BGH in einer bahnbrechenden Entscheidung vom 29.03.2006 entschieden, dass es sich bei der Erkrankung Sommerekzem um einen erheblichen Sachmangel handelt. Es ging deshalb nur noch darum, ob der Mangel bei Gefahrübergang vorhanden war. Dies muss der Käufer beim Kauf von einer Privatperson – anders als beim Kauf vom Unternehmer – beweisen. Mit dem Ergebnis des FIT-Testes kann dies nicht zu 100 % belegt werden, da sich die Hochschule nicht genau festlegen möchte, für welchen Zeitraum (mind. 4 – 6 Wochen) eine Rückdatierung auf die Erstsensibilisierung möglich ist. Grundsätzlich kann man jedoch sagen, je höher der Sensibilisierungsgrad ist, desto länger dürfte die Sensibilisierung schon bestehen. Im vorliegenden Falle hatte die Klägerin zusätzlich noch den Vorbesitzer der Verkäuferin ausfindig gemacht, der bereit war, zu bestätigen, dass das Pony auch bei ihm schon Juckreiz gezeigt hatte. 2. Das zuständige Amtsgericht hat eine Beweisaufnahme durchgeführt und von beiden Seiten benannte Zeugen zum früheren Verhalten bzw. Zustand des Ponys angehört und kam nach dieser Beweisaufnahme zum Schluss, dass das Pony früher bereits Juckreiz gezeigt hatte. Das Amtsgericht hat sodann noch ein Sachverständigengutachten zu der Behauptung der Beklagten eingeholt, das Pferd habe zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs allenfalls nur eine sehr leichte Sensibilisierung aufgewiesen, die sich im Besitz der Klägerin stark verschlechtert habe. Zu diesem Zeitpunkt lag das Urteil des BGH noch nicht vor, der eindeutig zum Ergebnis gelangt ist, dass ein vertragswidriger Zustand sogar dann anzunehmen ist, wenn das Pferd noch nicht einmal klinische Erscheinungen eines Juckreizes aufweist, aber bereits Antikörper im Blut hat, die beim nächsten Kontakt mit Insekten zu einem Juckreiz führen. Heute wäre dieser Beweisbeschluss überflüssig gewesen. 3. Im Ergebnis habe ich für die Klägerin diesen Prozess in der ersten Instanz gewonnen und die Beklagte ist verurteilt worden, den Kaufpreis in Höhe von 2.000,00 Euro zurückzuzahlen, Zug um Zug gegen Rücknahme des Pferdes. Darüber hinaus war sie zur Erstattung der notwendigen Verwendungen im von mir beantragten Umfange bis zum Zeitpunkt der Entscheidung verurteilt worden. IV. Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung beim zuständigen Landgericht eingelegt, das ohne Weiteres zum Ergebnis gelangt ist, dass die Entscheidung des Amtsgerichtes in vollem Umfange zutreffend war. V. Der Schock für die Verkäuferin kam sodann im Rahmen der von mir nach Rechtskraft durchgeführten Vollstreckung des Urteils. 1. Die Verkäuferin musste zunächst 2.000,00 Euro für das Pony bezahlen. 2. Hinzu kam der weiterhin ausgeurteilte Betrag in Höhe von 3.920,00 Euro, der sich auf die Unterhaltskosten im Zeitraum vom 15.10.05 bis zur Verkündung des zweitinstanzlichen Urteils im August 2007 verhielt plus Zinsen, insg. für 1 + 2 6.302,89 Euro. 3. Sodann hatte das Landgericht festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet war, der Klägerin auch alle weiteren notwendigen Verwendungen zu ersetzen. Diese habe ich beziffert und kam unter Einschluss zusätzlicher Weideund Paddockentgelte, Tierarztrechnungen, einer Rechnung für den Transport des Ponys zum Sachverständigen etc. auf einen weiteren Betrag von 2.280,71 Euro. 4. Einschließlich Zinsen belief sich der allein aus dem Urteil zu zahlende Betrag auf insgesamt 8.583,60 Euro. 5. Selbstverständlich kommen auf den Verlierer des Prozesses auch noch die Kosten von zwei Instanzen zu, d. h., er muss zwei Anwälte für zwei Instanzen, die Gerichtskosten, die Kosten für den Sachverständigen und die Zeugenauslagen bezahlen. Die Kosten eines Anwalts beliefen sich für die erste Instanz auf ca. 919,28 Euro und für die zweite Instanz auf ca. 1.396,58 Euro. Diese beiden Beträge muss die Beklagte natürlich nicht nur an ihren eigenen Anwalt bezahlen, sondern der Klägerin zusätzlich die insoweit an mich gezahlten Beträge erstatten. Weiterhin mus sie Gerichtskosten, die Kosten des Sachverständigen und die Zeugenauslagen tragen, was sich auf geschätzte 2.000,00 Euro summiert. Es ergibt sich deshalb bei einem Kaufpreis für eine Pony in Höhe von 2.000,00 Euro ein von der Beklagten letztlich zu zahlender Betrag in Höhe insgesamt ca. 16.000,00 Euro. VI. Dies ist natürlich erschreckend, wäre aber an mehreren Stellen zu vermeiden gewesen. Die Beklagte hätte vernünftig sein können und bei der recht eindeutigen Beweislage – sowohl Befundmitteilung der Tierärztlichen Hochschule als auch schriftliche Aussage des Vorbesitzers – das Pony einfach zurücknehmen können. Die Beklagte hätte es zumindest bei dem Urteil der ersten Instanz belassen können. In den Augen der Unterzeichnenden war es ein schlechter anwaltlicher Rat, auch noch in die Berufung zu gehen. Denn in der Berufungsinstanz kann nur unter äußerst engen Voraussetzungen neuer Tatsachenvortrag gebracht werden, hier werden im wesentlichen nur Rechtsfehler der ersten Instanz überprüft. Derartige Rechtsfehler waren jedoch auch nicht andeutungsweise ersichtlich. Dieses extreme Missverhältnis zwischen Kaufpreis und letztlich zu zahlenden Kosten nach verlorenem Prozess liegt deshalb bei weitem nicht nur am "neuen Kaufrecht", sondern an mehrfach fehlender Einsicht sowohl auf Käuferseite als auch an mangelnder Beratung von anwaltlicher Seite. Aus Sicht der Unterzeichnenden ist es durchaus Pflicht eines Anwalts, der vertretenen Partei zu sagen, wann es besser ist, sich schon außergerichtlich zu einigen oder zumindest einen begonnenen Prozess noch halbwegs kostengünstig zu beenden. Pieper, Rechtsanwältin  
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