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| Von Rechts wegen
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Textversion:
Traum oder Alptraum?
Kaufrecht extrem – ein eigener Fall I.
1. Ich habe die Käuferin eines
Ponys vertreten, die dieses Pony
zu einem Preis von 2.000,00 Euro
für ihre Enkeltochter erworben
hatte. Verkäufer des Ponys war
ein Reitstall, in dem es auch im
Unterricht gelaufen war. Diesem
Reitstall konnte nicht nachgewiesen
werden, dass dort regelmäßig
Pferde abverkauft wurden,
weshalb auch der Verkäufer
rechtlich als Verbraucher einzuordnen
war.
Die Käuferin stellte das Pony
sofort nach der Übernahme auf
die Weide, wo es binnen kürzester
Frist damit begann, sich
Mähne und Schweif zu scheuern.
Die spätere Klägerin fragte
nachfolgend die Unterzeichnende,
wie sie sich verhalten
solle und welche Rechte sie
habe. Um abzuklären, ob dem
Juckreiz des Pferdes das sog.
Sommerekzem zugrunde lag,
habe ich der Klägerin empfohlen,
sofort von ihrem Tierarzt
eine Blutprobe entnehmen und
diese an die Tierärztliche Hochschule
in Hannover – Institut
für Immunologie schicken zu
lassen. Der dort entwickelte FITTest
stellt zuverlässig fest, ob
und gegen welche Antikörper
bei dem betroffenen Pferd eine
Sensibilisierung vorliegt. Ca. 3
Monate nach dem Ankauf lag
die Befundmitteilung der
Tierärztlichen Hochschule Hannover
vor, wonach eine zum Teil
hochgradige Sensibilisierung
gegen verschiedene Stechinsekten
bestand.
2. Unter Vorlage u. a. dieses Befundberichtes
habe ich sodann
gegenüber der Verkäuferin einen
erheblichen Sachmangel des
Pferdes gerügt und den Rücktritt
vom Kaufvertrag erklärt.
Einer grundsätzlich erforderlichen
Fristsetzung zur Nacherfüllung
bedurfte es hier ausnahmsweise
vorher deshalb
nicht, weil die Nachbesserung in
Form von Mangelbeseitigung
(tierärztliche Behandlung) hier
nicht möglich war. Denn eine einmal
vorhandene Sensibilisierung
durch Antikörper im Blut lässt
sich nicht rückgängig machen.
Auf eine Nachlieferung kann sich
der Käufer von lebenden Tieren
einlassen, er muss es aber nicht.
Die Verkäuferin war trotz der
eindeutigen Befundmitteilung
der Tierärztlichen Hochschule
nicht dazu bereit, das Pony
zurückzunehmen, sondern sie
machte geltend, bei ihr sei das
Tier immer beanstandungsfrei
im Unterricht gelaufen.
II.
1. Es war deshalb erforderlich,
Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises
Zug um Zug gegen Rückgabe
des Ponys zu erheben.
2. Natürlich hat der Käufer ein
Interesse daran, auch noch alle
übrigen Aufwendungen ersetzt
zu erhalten, die er bis zur Rückgabe
des Pferdes hat, also Unterhaltskosten,
Hufschmied,
Tierarzt usw.
Hierfür gibt es grundsätzlich
zwei Möglichkeiten. Der Käufer
kann trotz erklärtem Rücktritt
vom Kaufvertrag zusätzlich
Schadensersatzansprüche geltend
machen, allerdings ist insoweit
Verschulden auf Seiten
des Verkäufers Voraussetzung.
Die zweite Möglichkeit ist die,
Ersatz sog. notwendiger Verwendungen
geltend zu machen.
Hierbei handelt es sich um Aufwendungen,
die auch ein vernünftiger
Eigentümer für das
Pferd hätte aufwenden müssen.
Zu beachten ist insoweit allerdings,
dass die gewöhnlichen Erhaltungskosten
für die Zeit, für
welche dem Käufer die Nutzungen
verbleiben (also wenn er z. B.
das Pferd reiten kann), nicht zu
ersetzen sind.
3. Da das Pony für die Enkeltochter
der Klägerin aufgrund
des Juckreizes viel zu unberechenbar
war, habe ich also –
gestaffelt in drei verschiedenen
Anträgen – notwendige Verwendungen
geltend gemacht.
Ich habe zunächst für die Zeit vor
Klagerhebung die bis dahin aufgelaufenen
Kosten beziffert. Weiterhin
habe ich beantragt, die Beklagte
zu verurteilen, an die Klägerin
140,00 für den Unterhalt
des Pferdes bis zur Rücknahme
des Pferdes zu zahlen. Schließlich
habe ich einen Feststellungsantrag
gestellt, wonach die Beklagte
verpflichtet sein sollte, alle
weiteren notwendigen Verwendungen
zu ersetzen, die im Zusammenhang
mit dem Ankauf
der Stute standen. Hierbei sollte
es sich um Tierarzt- und Hufschmiedekosten
etc. handeln.
III.
1. Nachdem früher erhebliche
Unsicherheit herrschte, hat zwischenzeitlich
der BGH in einer
bahnbrechenden Entscheidung
vom 29.03.2006 entschieden, dass
es sich bei der Erkrankung Sommerekzem um einen erheblichen
Sachmangel handelt. Es ging deshalb
nur noch darum, ob der Mangel
bei Gefahrübergang vorhanden
war. Dies muss der Käufer
beim Kauf von einer Privatperson
– anders als beim Kauf vom
Unternehmer – beweisen.
Mit dem Ergebnis des FIT-Testes
kann dies nicht zu 100 % belegt
werden, da sich die Hochschule
nicht genau festlegen möchte, für
welchen Zeitraum (mind. 4 – 6
Wochen) eine Rückdatierung auf
die Erstsensibilisierung möglich
ist. Grundsätzlich kann man jedoch
sagen, je höher der Sensibilisierungsgrad
ist, desto länger
dürfte die Sensibilisierung schon
bestehen. Im vorliegenden Falle
hatte die Klägerin zusätzlich noch
den Vorbesitzer der Verkäuferin
ausfindig gemacht, der bereit war,
zu bestätigen, dass das Pony auch
bei ihm schon Juckreiz gezeigt
hatte.
2. Das zuständige Amtsgericht
hat eine Beweisaufnahme durchgeführt
und von beiden Seiten benannte
Zeugen zum früheren Verhalten
bzw. Zustand des Ponys
angehört und kam nach dieser
Beweisaufnahme zum Schluss,
dass das Pony früher bereits
Juckreiz gezeigt hatte.
Das Amtsgericht hat sodann noch
ein Sachverständigengutachten
zu der Behauptung der Beklagten
eingeholt, das Pferd habe zum
Zeitpunkt des Gefahrübergangs
allenfalls nur eine sehr leichte Sensibilisierung
aufgewiesen, die sich
im Besitz der Klägerin stark verschlechtert
habe. Zu diesem Zeitpunkt
lag das Urteil des BGH
noch nicht vor, der eindeutig zum
Ergebnis gelangt ist, dass ein vertragswidriger
Zustand sogar
dann anzunehmen ist, wenn das
Pferd noch nicht einmal klinische
Erscheinungen eines Juckreizes
aufweist, aber bereits Antikörper
im Blut hat, die beim nächsten
Kontakt mit Insekten zu einem
Juckreiz führen. Heute wäre dieser
Beweisbeschluss überflüssig
gewesen.
3. Im Ergebnis habe ich für die
Klägerin diesen Prozess in der
ersten Instanz gewonnen und die
Beklagte ist verurteilt worden,
den Kaufpreis in Höhe von
2.000,00 Euro zurückzuzahlen,
Zug um Zug gegen Rücknahme
des Pferdes. Darüber hinaus war
sie zur Erstattung der notwendigen
Verwendungen im von mir
beantragten Umfange bis zum
Zeitpunkt der Entscheidung verurteilt
worden.
IV.
Die Beklagte hat gegen dieses
Urteil Berufung beim zuständigen
Landgericht eingelegt, das
ohne Weiteres zum Ergebnis gelangt
ist, dass die Entscheidung
des Amtsgerichtes in vollem Umfange
zutreffend war.
V.
Der Schock für die Verkäuferin
kam sodann im Rahmen der von
mir nach Rechtskraft durchgeführten
Vollstreckung des Urteils.
1. Die Verkäuferin musste zunächst
2.000,00 Euro für das Pony
bezahlen.
2. Hinzu kam der weiterhin ausgeurteilte
Betrag in Höhe von
3.920,00 Euro, der sich auf die Unterhaltskosten
im Zeitraum vom
15.10.05 bis zur Verkündung des
zweitinstanzlichen Urteils im August
2007 verhielt plus Zinsen,
insg. für 1 + 2 6.302,89 Euro.
3. Sodann hatte das Landgericht
festgestellt, dass die Beklagte
verpflichtet war, der Klägerin
auch alle weiteren notwendigen
Verwendungen zu ersetzen.
Diese habe ich beziffert und
kam unter Einschluss
zusätzlicher Weideund
Paddockentgelte,
Tierarztrechnungen,
einer
Rechnung
für den Transport des Ponys zum
Sachverständigen etc. auf einen
weiteren Betrag von 2.280,71
Euro.
4. Einschließlich Zinsen belief sich
der allein aus dem Urteil zu zahlende
Betrag auf insgesamt
8.583,60 Euro.
5. Selbstverständlich kommen auf
den Verlierer des Prozesses auch
noch die Kosten von zwei Instanzen
zu, d. h., er muss zwei Anwälte
für zwei Instanzen, die Gerichtskosten,
die Kosten für den
Sachverständigen und die Zeugenauslagen
bezahlen.
Die Kosten eines Anwalts beliefen
sich für die erste Instanz auf
ca. 919,28 Euro und für die zweite
Instanz auf ca. 1.396,58 Euro.
Diese beiden Beträge muss die
Beklagte natürlich nicht nur an
ihren eigenen Anwalt bezahlen,
sondern der Klägerin zusätzlich
die insoweit an mich gezahlten
Beträge erstatten.
Weiterhin mus sie Gerichtskosten,
die Kosten des Sachverständigen
und die Zeugenauslagen
tragen, was sich auf geschätzte
2.000,00 Euro summiert.
Es ergibt sich deshalb bei einem
Kaufpreis für eine Pony in Höhe
von 2.000,00
Euro ein von
der Beklagten
letztlich zu zahlender Betrag
in Höhe insgesamt ca.
16.000,00 Euro.
VI.
Dies ist natürlich erschreckend,
wäre aber an mehreren Stellen zu
vermeiden gewesen. Die Beklagte
hätte vernünftig sein können
und bei der recht eindeutigen Beweislage
– sowohl Befundmitteilung
der Tierärztlichen Hochschule
als auch schriftliche Aussage
des Vorbesitzers – das Pony
einfach zurücknehmen können.
Die Beklagte hätte es zumindest
bei dem Urteil der ersten Instanz
belassen können. In den Augen
der Unterzeichnenden war es ein
schlechter anwaltlicher Rat, auch
noch in die Berufung zu gehen.
Denn in der Berufungsinstanz
kann nur unter äußerst engen
Voraussetzungen neuer Tatsachenvortrag
gebracht werden,
hier werden im wesentlichen nur
Rechtsfehler der ersten Instanz
überprüft. Derartige Rechtsfehler
waren jedoch auch nicht andeutungsweise
ersichtlich.
Dieses extreme Missverhältnis
zwischen Kaufpreis und letztlich
zu zahlenden Kosten nach verlorenem
Prozess liegt deshalb bei
weitem nicht nur am "neuen
Kaufrecht", sondern an mehrfach
fehlender Einsicht sowohl
auf Käuferseite als
auch an mangelnder Beratung
von anwaltlicher Seite.
Aus Sicht der Unterzeichnenden
ist es durchaus Pflicht
eines Anwalts, der vertretenen
Partei zu sagen, wann es
besser ist, sich schon
außergerichtlich
zu einigen oder
zumindest einen
begonnenen Prozess
noch halbwegs
kostengünstig
zu beenden.
Pieper, Rechtsanwältin |
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