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Pferdeunterstand wirklich baugenehmigungsfrei?
Wer auf seiner Pferdeweide einen Unterstand bauen möchte, sollte sich genau informieren, ob und welche Genehmigungen dafür notwendig sind, meint die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen. In der Werbung für Weideunterstände werde nicht selten der Eindruck erweckt, dass hierfür keine Baugenehmigung erforderlich sei. Das sei jedoch nur mit erheblichen Einschränkungen zutreffend, meinen die Bauexperten der Kammer. Ganz und gar ohne Genehmigungen könne im Außenbereich nicht gebaut werden. Es sei mindestens die Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde erforderlich. In Nordrhein-Westfalen sind im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches nur die in § 65 aufgeführten Gebäude baugenehmigungsfrei. Das sind Gebäude zum vorübergehenden Schutz von Tieren nur, wenn ihre Firsthöhe unter vier Meter beträgt und wenn sie einem landoder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen. Wesentliches Merkmal eines Weideunterstandes ist, dass die Tiere ihn jederzeit aufsuchen oder verlassen können. Können Tiere in ihm zeitweise eingesperrt, gefüttert oder getränkt werden – auch wenn dies nur über einen befristeten Zeitraum geschieht – handelt es sich um einen baugenehmigungspflichtigen Stall nach § 52. Die Landwirtschaftskammer empfiehlt deshalb, zunächst in einem Gespräch mit der Baugenehmigungsbehörde oder mit Beratern der Landwirtschaftskammer Nordrhein- Westfalen zuklären, ob eine Baugenehmigung und welche anderen Genehmigungen erforderlich sind. In der Pferdehaltung gehören Unterstände oft zu Auslaufhaltungen, die keine natürliche Futteraufnahme ermöglichen und deshalb das Versorgen der Tiere mit Futter und Wasser erfordern. Auch wenn der Unterstand selbst baugenehmigungsfrei wäre, ist dies eine genehmigungspflichtige Anlage zur Tierhaltung, deren Vereinbarkeit zum Beispiel mit dem Immissionsschutz, dem Gewässerschutz oder dem Landschaftsschutz vereinbar sein muss und im Genehmigungsverfahren zu prüfen ist. Auch umzäunte Ausläufe, sogenannte Paddocks, und Ausläufe, auf denen keine Versorgung der Tiere erfolgt, deren Nutzung aber eine Schädigung der Grasnarbe zur Folge hätte oder befestigte Flächen erfordert, sind baugenehmigungspflichtig. Geräteunterstände, Fressplatzüberdachungen und Lagerräume für landwirtschaftliche Produkte sind auf jeden Fall baugenehmigungspflichtig. Entgegen weit verbreiteter Auffassung sind auch mobile oder versetzbare Gebäude baugenehmigungspflichtig. Pressemeldung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen  
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