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Pferdeunterstand
wirklich baugenehmigungsfrei? Wer auf seiner Pferdeweide einen Unterstand bauen möchte, sollte
sich genau informieren, ob und welche Genehmigungen dafür notwendig
sind, meint die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen.
In der Werbung für Weideunterstände werde nicht selten
der Eindruck erweckt, dass hierfür keine Baugenehmigung erforderlich
sei. Das sei jedoch nur mit erheblichen Einschränkungen
zutreffend, meinen die Bauexperten der Kammer. Ganz und gar
ohne Genehmigungen könne im Außenbereich nicht gebaut werden.
Es sei mindestens die Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde
erforderlich.
In Nordrhein-Westfalen sind im
Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches
nur die in § 65 aufgeführten
Gebäude baugenehmigungsfrei.
Das sind Gebäude
zum vorübergehenden Schutz
von Tieren nur, wenn ihre
Firsthöhe unter vier Meter beträgt
und wenn sie einem landoder
forstwirtschaftlichen Betrieb
dienen. Wesentliches Merkmal
eines Weideunterstandes ist,
dass die Tiere ihn jederzeit aufsuchen
oder verlassen können.
Können Tiere in ihm zeitweise
eingesperrt, gefüttert oder getränkt
werden – auch wenn dies
nur über einen befristeten Zeitraum
geschieht – handelt es sich
um einen baugenehmigungspflichtigen
Stall nach § 52. Die
Landwirtschaftskammer empfiehlt
deshalb, zunächst in einem
Gespräch mit der Baugenehmigungsbehörde
oder mit
Beratern der Landwirtschaftskammer
Nordrhein-
Westfalen zuklären, ob eine
Baugenehmigung und welche
anderen Genehmigungen
erforderlich sind.
In der Pferdehaltung gehören
Unterstände oft zu
Auslaufhaltungen, die keine
natürliche Futteraufnahme
ermöglichen und deshalb
das Versorgen der Tiere mit
Futter und Wasser erfordern.
Auch wenn der Unterstand selbst
baugenehmigungsfrei wäre, ist
dies eine genehmigungspflichtige
Anlage zur Tierhaltung, deren
Vereinbarkeit zum Beispiel mit
dem Immissionsschutz, dem
Gewässerschutz oder dem Landschaftsschutz
vereinbar sein muss
und im Genehmigungsverfahren
zu prüfen ist.
Auch umzäunte Ausläufe, sogenannte
Paddocks, und Ausläufe,
auf denen keine Versorgung der
Tiere erfolgt, deren Nutzung aber
eine Schädigung der Grasnarbe
zur Folge hätte oder befestigte
Flächen erfordert, sind baugenehmigungspflichtig.
Geräteunterstände,
Fressplatzüberdachungen
und Lagerräume für
landwirtschaftliche Produkte sind
auf jeden Fall baugenehmigungspflichtig.
Entgegen weit verbreiteter
Auffassung sind auch mobile
oder versetzbare Gebäude
baugenehmigungspflichtig.
Pressemeldung der Landwirtschaftskammer
Nordrhein-Westfalen |
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