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| Von Rechts wegen
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Recht des Käufers zur sofortigen Minderung des Kaufpreises
wegen eines behebbaren Mangels bei einem arglistigen
Verschweigen des Mangels durch den Verkäufer 1. Zunächst handelt es sich um
eine Standardproblematik. Ein
Käufer erwirbt ein Pferd, von dem
er später feststellt, dass es bereits
zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs
mit einem Sachmangel,
also z. B. einer behandelbaren Erkrankung
behaftet war. Es ist hinreichend
bekannt, dass dem Käufer
bei Vorliegen eines Sachmangels
verschiedene Rechte
nach seiner eigenen Auswahl zustehen.
Er kann vom Vertrag
zurücktreten, den Kaufpreis mindern,
Schadensersatz verlangen
oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen
beanspruchen. Diese
Rechte können sogar zum Teil
kumulativ, d. h. also nebeneinander
geltend gemacht werden.
Es besteht also die Möglichkeit,
z. B. des Vertragsrücktritts und
gleichzeitiger Geltendmachung
von Schadensersatzforderungen.
2. Bevor der Käufer von diesen
Rechten Gebrauch macht, ist es
jedoch unabdingbar, dass er bei
behebbaren Mängeln – also z. B.
bei einer grundsätzlich behandelbaren
Erkrankung – dem Käufer
eine angemessene Frist zur
Nacherfüllung setzt, § 439 I BGB.
Auch hier kann der Käufer nach
seiner eigenen Wahl Mangelbeseitigung
oder Lieferung einer
mangelfreien Sache verlangen.
Mangelbeseitigung bedeutet im
Falle einer Erkrankung des Pferdes
die tierärztliche Behandlung
und, z. B. im Falle von reiterlichen
Mängeln, wenn sie als Sachmangel
einzustufen sind, den entsprechenden
Beritt des Pferdes.
Der Unterzeichnenden sind eine
Vielzahl von Fällen bekannt, in
denen der Käufer das Pferd z. B.
selbst tierärztlich behandeln ließ
und im Anschluss daran vom
Verkäufer Ersatz der Behandlungskosten
verlangt hat. In allen
diesen Fällen sind die Käufer
auf ihren Kosten sitzen geblieben,
weil der BGH in der maßgebenden
Entscheidung vom
23.02.05 (VIII ZR 100/04) folgendes
ausgeführt hat: Beseitigt
der Käufer den Mangel selbst,
ohne dem Verkäufer zuvor eine
erforderliche Frist zur Nacherfüllung
gesetzt zu haben, kann
er auch nicht gemäß § 326 II 2,
IV BGB (analog) die Anrechnung
der vom Verkäufer ersparten
Aufwendungen für die Mangelbeseitigung
auf den Kaufpreis
verlangen und den bereits gezahlten
Kaufpreis in dieser Höhe
zurückfordern. Ebenso wenig
steht dem Käufer das Recht zur
Minderung des Kaufpreises oder
Anspruch auf Rücktritt vom
Kaufvertrag zu, wenn nicht einer
der gesetzlich geregelten
Ausnahmetatbestände eingreift,
also das Tier z. B. an einer lebensgefährlichen
Erkrankung leidet,
deren Behandlung überhaupt
keinen Aufschub duldet.
Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung
ist sogar bei unverhältnismäßigen
Kosten der Nacherfüllung
erforderlich. § 439 Abs.
3 BGB gewährt dem Verkäufer
lediglich eine Einrede gegenüber
der vom Käufer beanspruchten
Art der Nacherfüllung, die er als
Verkäufer ausüben kann, aber
nicht muss. Der Käufer kann deshalb
nicht wegen unverhältnismäßiger
Kosten der Nacherfüllung
sogleich z. B. die Minderung
erklären.
3. Das soeben angesprochene Erfordernis
einer angemessenen
Fristsetzung zur Nacherfüllung
wird von vielen Käufern immer
noch sträflich vernachlässigt mit
der Konsequenz, dass sie unnötigerweise
einen Prozess verlieren,
den sie ansonsten durchaus
wegen Vorliegens eines erheblichen
Sachmangels hätten gewinnen
können. Die Unterzeichnende
hat vor dem OLG
Celle gerade einen derartigen Fall
erfolgreich abgeschlossen. In der
ersten Instanz war umfangreich
bezüglich des Vorliegens eines
Sachmangels zum Zeitpunkt des
Gefahrübergangs gestritten und
auch Beweis erhoben worden. In
der zweiten Instanz habe ich sodann
lediglich gerügt, dass die
Käuferin es versäumt hatte, die
erforderliche Frist zur Nacherfüllung
zu setzen. Daraufhin hat
die Käuferin den Prozess vor dem
OLG Celle ohne Weiteres verloren,
ohne dass sich das Gericht
noch mit den von ihr gerügten
Sachmängeln auch nur beschäftigt
hätte (OLG Celle – 9 U 71/07
– Urteil vom 11.07.2007 ).
II.
Nunmehr hat der BGH in einem
brandneuen Urteil vom
09.01.2008 (AZ: VIII ZR 210/06),
entschieden, dass ein Käufer zur
sofortigen Minderung des Kaufpreises
bei Vorliegen eines behebbaren
Mangels berechtigt sein
kann, wenn nämlich der Mangel
vom Verkäufer arglistig verschwiegen
wurde.
1. Diesem Urteil, das erst als Pressemitteilung
vorliegt, lag folgender
Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin kaufte von den Beklagten
einen Wallach als Dressurpferd
zum Preis von 45.000
Euro. Sie verlangte im Wege der
Minderung die Rückzahlung der
Hälfte des Kaufpreises mit der Begründung, der Wallach sei
mangelhaft, weil er aufgrund
nicht vollständig gelungener Kastration
zu "Hengstmanieren” neige
und deshalb als Dressurpferd
weniger geeignet sei. Dies hätten
die Beklagten arglistig verschwiegen.
Die Vorinstanzen haben die Klage
mit der Begründung abgewiesen,
die Klägerin habe es versäumt,
die Beklagten unter Fristsetzung
aufzufordern, den durch
eine operative Nachkastration des
Pferdes behebbaren Mangel zu
beseitigen.
2. Der Bundesgerichtshof hatte bereits
für den sofortigen Rücktritt
von einem Grundstückskaufvertrag
entschieden, dass ein die sofortige
Rückabwicklung des Kaufvertrages
rechtfertigendes Interesse
des Käufers im Regelfall
dann anzunehmen ist, wenn
der Verkäufer dem Käufer
den Mangel bei Abschluss
des Kaufvertrages arglistig
verschwiegen hat.
Dieser Rechtsprechung
hat
sich nunmehr auch
der VIII. Zivilsenat des BGH angeschlossen
und ausgeführt, dass
der Käufer im Regelfall zur sofortigen
Minderung des Kaufpreises
berechtigt ist, wenn der
Verkäufer einen behebbaren Mangel
arglistig verschweigt. In einem
solchen Fall sei in der Regel die
für eine Mangelbeseitigung durch
den Verkäufer erforderliche Vertrauensgrundlage
beschädigt.
Entschließe sich der
Verkäufer, einen ihm bekannten
Mangel nicht zu
beseitigen und die Sache
in einem vertragswidrigen
Zustand zu veräußern,
so bestehe keine
Veranlassung, ihm
noch eine zweite Chance zu gewähren,
nachdem der Käufer den
Mangel entdeckt habe. Dies gelte
auch dann, wenn der Mangel
durch einen Dritten – hier also
durch einen Tierarzt – zu beseitigen
sei. Auch bei einer Mangelbeseitigung,
die durch einen vom
Verkäufer auszuwählenden Dritten
vorzunehmen sei, fehlt auf Seiten
des Käufers in der Regel die
für die Mangelbeseitigung durch
den Verkäufer erforderliche Vertrauensgrundlage.
3. Allerdings an dieser Stelle ein
deutlicher Warnhinweis der Unterzeichnenden.
Der BGH hat
den Rechtsstreit an das zuständige
Oberlandesgericht zurückverwiesen,
um zu klären, ob die
Behauptung der Klägerin zutrifft,
von den Beklagten arglistig
getäuscht worden zu sein. Wenn
ein Käufer den Nachweis einer
arglistigen Täuschung nicht
führen kann, hat er natürlich ein
erhebliches Problem. Dann fehlt
es an der erforderlichen
Fristsetzung zur Nacherfüllung
und er muss
den Prozess verlieren.
Deshalb sollte sicherheitshalber,
auch
wenn das Vorliegen einer
arglistigen Täuschung
auf Verkäuferseite
nahe liegt, eine
Frist zur Nacherfüllung
gesetzt werden.
Pieper, Rechtsanwältin |
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