Von Rechts wegen

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Von Rechts wegen
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Recht des Käufers zur sofortigen Minderung des Kaufpreises wegen eines behebbaren Mangels bei einem arglistigen Verschweigen des Mangels durch den Verkäufer
1. Zunächst handelt es sich um eine Standardproblematik. Ein Käufer erwirbt ein Pferd, von dem er später feststellt, dass es bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mit einem Sachmangel, also z. B. einer behandelbaren Erkrankung behaftet war. Es ist hinreichend bekannt, dass dem Käufer bei Vorliegen eines Sachmangels verschiedene Rechte nach seiner eigenen Auswahl zustehen. Er kann vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern, Schadensersatz verlangen oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen beanspruchen. Diese Rechte können sogar zum Teil kumulativ, d. h. also nebeneinander geltend gemacht werden. Es besteht also die Möglichkeit, z. B. des Vertragsrücktritts und gleichzeitiger Geltendmachung von Schadensersatzforderungen. 2. Bevor der Käufer von diesen Rechten Gebrauch macht, ist es jedoch unabdingbar, dass er bei behebbaren Mängeln – also z. B. bei einer grundsätzlich behandelbaren Erkrankung – dem Käufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzt, § 439 I BGB. Auch hier kann der Käufer nach seiner eigenen Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Mangelbeseitigung bedeutet im Falle einer Erkrankung des Pferdes die tierärztliche Behandlung und, z. B. im Falle von reiterlichen Mängeln, wenn sie als Sachmangel einzustufen sind, den entsprechenden Beritt des Pferdes. Der Unterzeichnenden sind eine Vielzahl von Fällen bekannt, in denen der Käufer das Pferd z. B. selbst tierärztlich behandeln ließ und im Anschluss daran vom Verkäufer Ersatz der Behandlungskosten verlangt hat. In allen diesen Fällen sind die Käufer auf ihren Kosten sitzen geblieben, weil der BGH in der maßgebenden Entscheidung vom 23.02.05 (VIII ZR 100/04) folgendes ausgeführt hat: Beseitigt der Käufer den Mangel selbst, ohne dem Verkäufer zuvor eine erforderliche Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu haben, kann er auch nicht gemäß § 326 II 2, IV BGB (analog) die Anrechnung der vom Verkäufer ersparten Aufwendungen für die Mangelbeseitigung auf den Kaufpreis verlangen und den bereits gezahlten Kaufpreis in dieser Höhe zurückfordern. Ebenso wenig steht dem Käufer das Recht zur Minderung des Kaufpreises oder Anspruch auf Rücktritt vom Kaufvertrag zu, wenn nicht einer der gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestände eingreift, also das Tier z. B. an einer lebensgefährlichen Erkrankung leidet, deren Behandlung überhaupt keinen Aufschub duldet. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ist sogar bei unverhältnismäßigen Kosten der Nacherfüllung erforderlich. § 439 Abs. 3 BGB gewährt dem Verkäufer lediglich eine Einrede gegenüber der vom Käufer beanspruchten Art der Nacherfüllung, die er als Verkäufer ausüben kann, aber nicht muss. Der Käufer kann deshalb nicht wegen unverhältnismäßiger Kosten der Nacherfüllung sogleich z. B. die Minderung erklären. 3. Das soeben angesprochene Erfordernis einer angemessenen Fristsetzung zur Nacherfüllung wird von vielen Käufern immer noch sträflich vernachlässigt mit der Konsequenz, dass sie unnötigerweise einen Prozess verlieren, den sie ansonsten durchaus wegen Vorliegens eines erheblichen Sachmangels hätten gewinnen können. Die Unterzeichnende hat vor dem OLG Celle gerade einen derartigen Fall erfolgreich abgeschlossen. In der ersten Instanz war umfangreich bezüglich des Vorliegens eines Sachmangels zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs gestritten und auch Beweis erhoben worden. In der zweiten Instanz habe ich sodann lediglich gerügt, dass die Käuferin es versäumt hatte, die erforderliche Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Daraufhin hat die Käuferin den Prozess vor dem OLG Celle ohne Weiteres verloren, ohne dass sich das Gericht noch mit den von ihr gerügten Sachmängeln auch nur beschäftigt hätte (OLG Celle – 9 U 71/07 – Urteil vom 11.07.2007 ). II. Nunmehr hat der BGH in einem brandneuen Urteil vom 09.01.2008 (AZ: VIII ZR 210/06), entschieden, dass ein Käufer zur sofortigen Minderung des Kaufpreises bei Vorliegen eines behebbaren Mangels berechtigt sein kann, wenn nämlich der Mangel vom Verkäufer arglistig verschwiegen wurde. 1. Diesem Urteil, das erst als Pressemitteilung vorliegt, lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin kaufte von den Beklagten einen Wallach als Dressurpferd zum Preis von 45.000 Euro. Sie verlangte im Wege der Minderung die Rückzahlung der Hälfte des Kaufpreises mit der Begründung, der Wallach sei mangelhaft, weil er aufgrund nicht vollständig gelungener Kastration zu "Hengstmanieren” neige und deshalb als Dressurpferd weniger geeignet sei. Dies hätten die Beklagten arglistig verschwiegen. Die Vorinstanzen haben die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe es versäumt, die Beklagten unter Fristsetzung aufzufordern, den durch eine operative Nachkastration des Pferdes behebbaren Mangel zu beseitigen. 2. Der Bundesgerichtshof hatte bereits für den sofortigen Rücktritt von einem Grundstückskaufvertrag entschieden, dass ein die sofortige Rückabwicklung des Kaufvertrages rechtfertigendes Interesse des Käufers im Regelfall dann anzunehmen ist, wenn der Verkäufer dem Käufer den Mangel bei Abschluss des Kaufvertrages arglistig verschwiegen hat. Dieser Rechtsprechung hat sich nunmehr auch der VIII. Zivilsenat des BGH angeschlossen und ausgeführt, dass der Käufer im Regelfall zur sofortigen Minderung des Kaufpreises berechtigt ist, wenn der Verkäufer einen behebbaren Mangel arglistig verschweigt. In einem solchen Fall sei in der Regel die für eine Mangelbeseitigung durch den Verkäufer erforderliche Vertrauensgrundlage beschädigt. Entschließe sich der Verkäufer, einen ihm bekannten Mangel nicht zu beseitigen und die Sache in einem vertragswidrigen Zustand zu veräußern, so bestehe keine Veranlassung, ihm noch eine zweite Chance zu gewähren, nachdem der Käufer den Mangel entdeckt habe. Dies gelte auch dann, wenn der Mangel durch einen Dritten – hier also durch einen Tierarzt – zu beseitigen sei. Auch bei einer Mangelbeseitigung, die durch einen vom Verkäufer auszuwählenden Dritten vorzunehmen sei, fehlt auf Seiten des Käufers in der Regel die für die Mangelbeseitigung durch den Verkäufer erforderliche Vertrauensgrundlage. 3. Allerdings an dieser Stelle ein deutlicher Warnhinweis der Unterzeichnenden. Der BGH hat den Rechtsstreit an das zuständige Oberlandesgericht zurückverwiesen, um zu klären, ob die Behauptung der Klägerin zutrifft, von den Beklagten arglistig getäuscht worden zu sein. Wenn ein Käufer den Nachweis einer arglistigen Täuschung nicht führen kann, hat er natürlich ein erhebliches Problem. Dann fehlt es an der erforderlichen Fristsetzung zur Nacherfüllung und er muss den Prozess verlieren. Deshalb sollte sicherheitshalber, auch wenn das Vorliegen einer arglistigen Täuschung auf Verkäuferseite nahe liegt, eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt werden. Pieper, Rechtsanwältin  
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