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| Von Rechts wegen
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Schadensersatz
für den Tierarzt Immer wieder kann es geschehen,
dass beim Röntgen, Ultraschall
oder Szintigrafieren ein
teures Gerät durch das Pferd beschädigt
wird und der Tierarzt
vom Tierhalter Schadensersatz
fordert. Wer eine Tierhalterhaftpflichtversicherung
hat,
meldet dort den Schaden. Dass
diese allerdings oft erst nach
langen Auseinandersetzungen
zahlt, zeigt der folgende Bericht.
Im vorliegenden Fall ließ der Beklagte
sein Pferd in die Klinik des
Klägers bringen, um eine röntgenologische
Untersuchung der
Beine durchführen zu lassen. Dabei
beschädigte das Pferd die
Röntgenanlage.
Klassische Tierhalterhaftung –
Versicherung lehnt dennoch ab
Der Tierarzt verlangte vom Tierhalter
den Ersatz der Reparaturkosten.
Er war der Meinung, dass
der Tierhalter gem. § 833 BGB
haftet, weil durch sein Tier der
Schaden verursacht wurde. Ob
er dabei ist oder nicht, spielt keine
Rolle. Entscheidend ist zunächst
allein, dass sein Tier den Schaden
verursacht hat.
Das war hier ganz offensichtlich
der Fall und sollte eigentlich keinerlei
Probleme aufwerfen. Anders
sah es allerdings die Haftpflichtversicherung
des Tierhalters.
Sie lehnte eine Zahlung ab.
Tierarzt verklagt den Kunden
Also musste der Tierarzt seinen
Kunden verklagen, weil er selbst
keine direkten Ansprüche gegen
die Versicherung hat. Dies führt
bei den Tierhaltern oft zu Irritationen:
Schließlich haben sie doch
eine Versicherung, die alles
zahlen bzw. regeln soll. Dazu
kommt, dass sie sich nicht gerne
mit ihrem Tierarzt vor Gericht
auseinander setzen wollen, mit
dem sie sehr zufrieden sind.
Das ist alles im Prinzip richtig.
Allerdings entscheidet allein die
Versicherung darüber, ob oder
wie viel gezahlt werden soll.
Zahlt die Versicherung nicht,
muss sie selbst für die Rechtsverteidigung
ihres Versicherungsnehmers
Sorge tragen. D.h.
die Versicherung beauftragt einen
Rechtsanwalt und trägt damit
auch das Prozessrisiko. Verliert
sie den Prozess, muss auch
sie die Prozesskosten und den
Schaden bezahlen. Der Tierhalter
ist also völlig abgesichert und
braucht sich keinerlei Sorgen um
die finanzielle Regelung zu machen.
Das einzig Ärgerliche ist,
dass er mit bzw. gegen seinen
Tierarzt vor Gericht steht.
Die gleiche Konstellation liegt
vor, wenn ein Tierarzt wegen
eines Fehlers verklagt wird. Auch
in diesen Fällen entscheidet seine
Haftpflichtversicherung, was
und wie viel gezahlt wird. Der
Tierarzt selbst darf sich gegenüber
dem Kunden nicht äußern,
weil er andernfalls seinen Versicherungsschutz
verlieren könnte.
Deshalb hört man in diesen Fällen
meist nur: "Ich habe den Fall
meiner Versicherung gemeldet.
Sie wird alles Weitere regeln."
Sollte es zu einem Prozess kommen,
so wird dieser maßgeblich
durch die Versicherung geführt,
die natürlich auch sämtliche
Risiken zu tragen hat.
Recht auf Seiten des Tierarztes
In dem Prozess um die Reparaturkostenerstattung
meinte die
Versicherung zunächst, dass der
Tierarzt deshalb keinen Anspruch
auf Zahlung habe, weil
er nicht in den Schutzbereich der
Tierhalterhaftung falle. Er habe
schließlich die Herrschaft über
das Pferd in einem eigenen wirtschaftlichen
und beruflichen Interesse
übernommen. Wenn er
dabei geschädigt werde, so könne
das nicht zu Lasten des Tierhalters
gehen.
Das Gericht stimmte dem Beklagten
zu, dass der Tierarzt ein
derartiges Interesse habe, doch
sei das Interesse des Tierhalters
an der Genesung des Pferdes sowie
dessen anschließender Nutzung
im Vergleich zum Honorarerzielungsinteresse
höher, wenigstens
aber gleichrangig. Das
reiche aber nicht aus, um den
Tierarzt aus dem Schutzbereich
der Haftungsnorm zu nehmen.
Die Tierhalterhaftpflicht schützt
also auch den Tierarzt.
Allerlei fadenscheinige Ausreden
Die Versicherung meinte sodann
vorbringen zu müssen, dass der
Tierarzt durch die Überlassung
des Pferdes Halter geworden sei.
Das wurde vom Gericht abgelehnt
mit dem Hinweis, dass der
Tierhalter weiterhin die Kosten
der Tierhaltung und das Risiko
des Verlustes des Pferdes trägt.
Schließlich war die Versicherung
der Ansicht, dass der Tierarzt
Tierhüter geworden sei und seine
Aufsichtspflicht verletzt habe.
Zumindest treffe ihn aber ein
überwiegendes Mitverschulden
nach den Grundsätzen des Handelns
auf eigene Gefahr.
Dieser Einwand führte zu der vor
dem Gericht durchgeführten Beweisaufnahme,
in der mehrere
Aspekte überprüft wurden: So
wurden Zeugen gehört um abzuklären,
ob der Tierarzt den Regeln
der tierärztlichen Sorgfalt entsprechend
vorgegangen ist. Der Abstand des Pferdes zum Röntgengerät
wurde überprüft. Der
Tierarzt konnte beweisen, dass das
Pferd ordnungsgemäß sediert und
aufgetrenst und zusätzlich mit einer
Nasenbremse versehen war.
Außerdem wurde das Pferd
durch Berührung mit den
Röntgenplatten an den
Untersuchungsvorgang
gewöhnt und jeweils
eine Gliedmaße während des Röntgens
angehoben.
Schließlich war das Gericht davon
überzeugt, dass der Tierarzt seiner
Sorgfaltspflicht voll nachgekommen
war. Die Versicherung
hingegen war immer noch der
Meinung, dass das alles nicht ausreichend
gewesen sei. Das
Gericht meinte hierzu,
dass sie angesichts der
umfangreichen und bewiesenen
Sicherheitsvorkehrungen
genau und im Einzelnen
mitteilen müsse, was denn
angeblich an Sicherheitsmaßnahmen
noch erforderlich gewesen
wäre und unterblieben war. Da
diese dazu nichts Wesentliches
vorbringen konnte, stand fest, dass
der Tierarzt ordnungsgemäß gehandelt
hat. Ihm konnte nicht der
Vorwurf des Mitverschuldens gemacht
werden. Gleichzeitig stand
damit auch fest, dass er als möglicher
Tierhüter ordnungsgemäß
gehandelt hat.
Im Ergebnis wurde der Tierhalter
also verurteilt und die Versicherung
musste zahlen.
(AG Celle v. 14.12.2006 – 12 C
1328/06)
Rechtsanwalt Lars Jessen |
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