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| Von Rechts wegen
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Gutgläubiger Erwerb Immer wieder sind Rechtssuchende
darüber erstaunt, dass
man ein Pferd verkaufen kann,
ohne dass man auch Eigentümer
ist. Noch mehr überrascht,
dass jemand das Eigentum von
einem Nichteigentümer erwerben
kann und der richtige bzw.
vorherige Eigentümer sein Eigentum
damit verliert. In diesem
Zusammenhang wird auch
immer wieder eingewandt, dass
das Pferd einem doch noch
gehöre, weil man noch die Papiere
habe. Um ein wenig Klarheit
in diese Rechtsfragen zu
bringen, soll an einigen Beispielen
die gesetzlichen Regelungen
erläutert werden.
Zunächst einmal ist es rechtlich
durchaus zulässig, ein fremdes
Pferd zu verkaufen. Der klassische
Fall ist der Bereiter, der ein
Pferd "im Kundenauftrag" anbietet.
Er schließt einen Kaufvertrag
ab, nimmt das Geld entgegen
und übergibt das Pferd.
Verkäufer muss nicht
Eigentümer sein
Zunächst einmal hat der Bereiter
einen Kaufvertrag geschlossen,
obwohl er nicht Pferdeeigentümer
ist. Das darf er, denn der
Kaufvertrag nach BGB verpflichtet
ihn nur zu bestimmten
Handlungen: Der Verkäufer
muss die Sache/das Pferd übergeben
und das Eigentum übertragen
und der Käufer muss den
Kaufpreis bezahlen.
Viel wichtiger ist die Frage, was
passiert, wenn er das Pferd nicht
übergeben und das Eigentum
nicht übertragen kann, weil das
Pferd zwischen Kaufvertrag und
Übergabe zum Beispiel stirbt.
Der Kaufvertrag bleibt zunächst
weiterhin wirksam und wird dadurch
nicht nichtig oder unwirksam.
Allerdings muss derjenige,
der seine Vertragspflichten
nicht erfüllen kann,
Schadensersatz zahlen.
Der Bereiter kann also jederzeit
einen Vertrag schließen. Probleme
beginnen erst bei der Erfüllung,
d. h. bei der Übergabe des
Pferdes und Eigentumsübertragung.
Wie wird Eigentum
übertragen?
Wie das Eigentum zu übertragen
ist, ist ebenfalls im BGB festgehalten.
Die häufigste Form der
Eigentumsübertragung ist in
§ 929 BGB beschrieben. Danach
muss die Sache übergeben werden
und die Parteien sich darüber
einig sein, dass das Eigentum
übergehen soll. Das geschieht
im täglichen Pferdehandel
regelmäßig stillschweigend.
Probleme gibt es, wenn der Bereiter
keine Erlaubnis hatte, das
Pferd zu verkaufen
und das Eigentum
zu übertragen.
Zwar ist
der Kaufvertrag
trotz der Nichterlaubnis
wirksam, fraglich ist aber,
ob auch das Eigentum wirksam
übertragen werden kann. Da der
Bereiter nicht Eigentümer des
Pferdes ist, kann er es ohne Erlaubnis
auch nicht übertragen.
Also eigentlich eine eindeutige
Sache. Leider ist das deutsche
Recht nur selten eindeutig. Es
gibt nämlich Regelungen, die es
erlauben, von einem Nichteigentümer
Eigentum zu erwerben.
Gutgläubiger Erwerb
Wird eine Sache nach § 929 BGB
veräußert, kann man auch von
einem Nichteigentümer das Eigentum
an der Sache verlangen,
wenn der Erwerber in gutem
Glauben ist. Er muss also glauben,
dass der Verkäufer entweder
Eigentümer des Pferdes oder
berechtigt ist, es im Namen des
Eigentümers zu verkaufen. Absatz
zwei hält fest, dass der Erwerber
nicht in gutem Glauben
ist, wenn er wusste, dass der Verkäufer
nicht Eigentümer bzw. berechtigt
ist oder ihm infolge
grober Fahrlässigkeit diese Tatsache
unbekannt geblieben ist.
Papiere ein Beweis?
Gerichtsprozesse ranken sich
dann häufig um die Frage, ob der
Käufer wirklich gutgläubig gewesen
ist. Die Alteigentümer verweisen immer darauf, dass sie
schließlich noch die Papiere besäßen,
ohne die das Pferd gar
nicht verkauft werden könne.
Die Übergabe der Papiere ist aber
für die Übereignung nicht Voraussetzung.
Vielmehr wird derjenige
Eigentümer der Papiere,
der das Eigentum am Pferd erwirbt.
Wurde das Pferd gutgläubig
erworben, dann kann man
meist auch die Papiere vom Alteigentümer
herausverlangen.
Die Papiere können aber bei der
Frage der Gutgläubigkeit von Bedeutung
sein. Hat das Pferd einen
Brand, müsste es auch Papiere
haben. Können diese nicht vorgelegt
werden, spricht vieles
dafür, dass der Verkäufer nicht
berechtigt ist. Andererseits gibt
es viele Pferde ohne Papiere, oder
sie sind verloren gegangen. Gelegentlich
werden auch Kopien
vorgelegt mit dem Hinweis, sie
würden später zugeschickt. Hier
kommt es auf den Einzelfall an,
ob der Käufer tatsächlich gutgläubig
gewesen ist.
War der Käufer in gutem Glauben,
wird er Eigentümer des Pferdes,
obwohl der Bereiter gar nicht
verkaufen durfte. Das Einzige,
was dem ehemaligen Eigentümer
bleibt, sind Ersatzansprüche gegen
den Verkäufer. Das Eigentum
jedoch ist dahin.
Wann ist gutgläubiger
Erwerb ausgeschlossen?
Komplizierter wird die Sache
noch dadurch, dass der grundsätzlich
mögliche gutgläubige
Erwerb in einigen Fällen ausgeschlossen
ist. Das ist immer dann
der Fall, wenn die Sache/das
Pferd gestohlen worden, verlorengegangen
oder "sonst abhanden"
gekommen ist.
Während "gestohlen" eindeutig
ist, bleibt die Frage: Was heißt
verlorengegangen oder "sonst abhanden"
gekommen?
Wenn der Besitz unfreiwillig verloren
wird, spricht man von einem
Abhandenkommen. In unserem
Beispiel hat der Bereiter
das Pferd zum Verkauf erhalten.
Mit der Übergabe des Pferdes an
diese Person hat der Eigentümer
seinen Besitz freiwillig verloren.
Wenn der Bereiter nun das Eigentum
am Pferd überträgt, ist es
nicht abhanden gekommen.
Anders sieht es bei einer Reitbeteiligung
aus. Veräußert sie das
Pferd gegen den Willen des Eigentümers,
dann ist das Pferd abhanden
gekommen.
Der gutgläubige Erwerb ist eine
sehr schwierige Frage, die stets
genau geprüft werden muss und
sich immer im konkreten
Einzelfall entscheidet.
Lars Jessen |
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