Von Rechts wegen

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Gutgläubiger Erwerb
Immer wieder sind Rechtssuchende darüber erstaunt, dass man ein Pferd verkaufen kann, ohne dass man auch Eigentümer ist. Noch mehr überrascht, dass jemand das Eigentum von einem Nichteigentümer erwerben kann und der richtige bzw. vorherige Eigentümer sein Eigentum damit verliert. In diesem Zusammenhang wird auch immer wieder eingewandt, dass das Pferd einem doch noch gehöre, weil man noch die Papiere habe. Um ein wenig Klarheit in diese Rechtsfragen zu bringen, soll an einigen Beispielen die gesetzlichen Regelungen erläutert werden. Zunächst einmal ist es rechtlich durchaus zulässig, ein fremdes Pferd zu verkaufen. Der klassische Fall ist der Bereiter, der ein Pferd "im Kundenauftrag" anbietet. Er schließt einen Kaufvertrag ab, nimmt das Geld entgegen und übergibt das Pferd. Verkäufer muss nicht Eigentümer sein Zunächst einmal hat der Bereiter einen Kaufvertrag geschlossen, obwohl er nicht Pferdeeigentümer ist. Das darf er, denn der Kaufvertrag nach BGB verpflichtet ihn nur zu bestimmten Handlungen: Der Verkäufer muss die Sache/das Pferd übergeben und das Eigentum übertragen und der Käufer muss den Kaufpreis bezahlen. Viel wichtiger ist die Frage, was passiert, wenn er das Pferd nicht übergeben und das Eigentum nicht übertragen kann, weil das Pferd zwischen Kaufvertrag und Übergabe zum Beispiel stirbt. Der Kaufvertrag bleibt zunächst weiterhin wirksam und wird dadurch nicht nichtig oder unwirksam. Allerdings muss derjenige, der seine Vertragspflichten nicht erfüllen kann, Schadensersatz zahlen. Der Bereiter kann also jederzeit einen Vertrag schließen. Probleme beginnen erst bei der Erfüllung, d. h. bei der Übergabe des Pferdes und Eigentumsübertragung. Wie wird Eigentum übertragen? Wie das Eigentum zu übertragen ist, ist ebenfalls im BGB festgehalten. Die häufigste Form der Eigentumsübertragung ist in § 929 BGB beschrieben. Danach muss die Sache übergeben werden und die Parteien sich darüber einig sein, dass das Eigentum übergehen soll. Das geschieht im täglichen Pferdehandel regelmäßig stillschweigend. Probleme gibt es, wenn der Bereiter keine Erlaubnis hatte, das Pferd zu verkaufen und das Eigentum zu übertragen. Zwar ist der Kaufvertrag trotz der Nichterlaubnis wirksam, fraglich ist aber, ob auch das Eigentum wirksam übertragen werden kann. Da der Bereiter nicht Eigentümer des Pferdes ist, kann er es ohne Erlaubnis auch nicht übertragen. Also eigentlich eine eindeutige Sache. Leider ist das deutsche Recht nur selten eindeutig. Es gibt nämlich Regelungen, die es erlauben, von einem Nichteigentümer Eigentum zu erwerben. Gutgläubiger Erwerb Wird eine Sache nach § 929 BGB veräußert, kann man auch von einem Nichteigentümer das Eigentum an der Sache verlangen, wenn der Erwerber in gutem Glauben ist. Er muss also glauben, dass der Verkäufer entweder Eigentümer des Pferdes oder berechtigt ist, es im Namen des Eigentümers zu verkaufen. Absatz zwei hält fest, dass der Erwerber nicht in gutem Glauben ist, wenn er wusste, dass der Verkäufer nicht Eigentümer bzw. berechtigt ist oder ihm infolge grober Fahrlässigkeit diese Tatsache unbekannt geblieben ist. Papiere ein Beweis? Gerichtsprozesse ranken sich dann häufig um die Frage, ob der Käufer wirklich gutgläubig gewesen ist. Die Alteigentümer verweisen immer darauf, dass sie schließlich noch die Papiere besäßen, ohne die das Pferd gar nicht verkauft werden könne. Die Übergabe der Papiere ist aber für die Übereignung nicht Voraussetzung. Vielmehr wird derjenige Eigentümer der Papiere, der das Eigentum am Pferd erwirbt. Wurde das Pferd gutgläubig erworben, dann kann man meist auch die Papiere vom Alteigentümer herausverlangen. Die Papiere können aber bei der Frage der Gutgläubigkeit von Bedeutung sein. Hat das Pferd einen Brand, müsste es auch Papiere haben. Können diese nicht vorgelegt werden, spricht vieles dafür, dass der Verkäufer nicht berechtigt ist. Andererseits gibt es viele Pferde ohne Papiere, oder sie sind verloren gegangen. Gelegentlich werden auch Kopien vorgelegt mit dem Hinweis, sie würden später zugeschickt. Hier kommt es auf den Einzelfall an, ob der Käufer tatsächlich gutgläubig gewesen ist. War der Käufer in gutem Glauben, wird er Eigentümer des Pferdes, obwohl der Bereiter gar nicht verkaufen durfte. Das Einzige, was dem ehemaligen Eigentümer bleibt, sind Ersatzansprüche gegen den Verkäufer. Das Eigentum jedoch ist dahin. Wann ist gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen? Komplizierter wird die Sache noch dadurch, dass der grundsätzlich mögliche gutgläubige Erwerb in einigen Fällen ausgeschlossen ist. Das ist immer dann der Fall, wenn die Sache/das Pferd gestohlen worden, verlorengegangen oder "sonst abhanden" gekommen ist. Während "gestohlen" eindeutig ist, bleibt die Frage: Was heißt verlorengegangen oder "sonst abhanden" gekommen? Wenn der Besitz unfreiwillig verloren wird, spricht man von einem Abhandenkommen. In unserem Beispiel hat der Bereiter das Pferd zum Verkauf erhalten. Mit der Übergabe des Pferdes an diese Person hat der Eigentümer seinen Besitz freiwillig verloren. Wenn der Bereiter nun das Eigentum am Pferd überträgt, ist es nicht abhanden gekommen. Anders sieht es bei einer Reitbeteiligung aus. Veräußert sie das Pferd gegen den Willen des Eigentümers, dann ist das Pferd abhanden gekommen. Der gutgläubige Erwerb ist eine sehr schwierige Frage, die stets genau geprüft werden muss und sich immer im konkreten Einzelfall entscheidet. Lars Jessen  
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